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Rechtsprechung · VG Köln

VG Köln, Beschluss vom 22.02.2024 – 33 K 6351/22.PVB

Spruchkörper
Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen
ECLI
ECLI:DE:VGK:2024:0222.33K6351.22PVB.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 3

Durch das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) werden für die Angehörigen der Bundeswehr im gesamten Geschäftsbereich des BMVg Applikationen und Services für die Nutzung auf dienstlichen und privaten Endgeräten angeboten. Beispiele hierfür sind die Extranet-Plattform "B.", eine "Einsatzersthelfer V." sowie ein geschlossener IT-Dienst „M.“, welche zur Nutzung für alle Angehörigen der Bundeswehr freigegeben sind.

Randnummer 4

Durch den „Sicherheitshinweis 1/2022“ untersagte die Beteiligte den Angehörigen des MAD pauschal die Nutzung dieser Applikationen und Services aufgrund von Sicherheitsbedenken. Der Antragsteller machte daraufhin Beteiligungsrechte geltend. Die Beteiligte lehnte mit Schreiben vom 30.09.2022 die Beteiligung des Antragstellers ab.

Randnummer 5

Der Antragsteller hat am 22.11.2022 das Beschlussverfahren eingeleitet.

Randnummer 6

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass es sich bei dem streitigen Sicherheitshinweis um eine Maßnahme zur Regelung des Verhaltens der Beschäftigten und der Ordnung in der Dienststelle handele, die demzufolge seiner Beteiligung unterliege. Die EDV-Programme dienten erklärtermaßen (auch) der innerdienstlichen Kommunikation unter Bundeswehr-Angehörigen. Der Antragsteller begehrt seine Beteiligung aus allen Beteiligungstatbeständen des BPersVG. Soweit eine Beteiligung nach § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG nicht gegeben sei, hätte zumindest eine Mitwirkung nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erfolgen müssen.

Randnummer 7

Der fragliche Sicherheitshinweis regele unzweifelhaft das innerdienstliche Verhalten der Beschäftigten, keine nach außen gerichtete Tätigkeit. Ob insoweit Sicherheitsbedenken bestünden, sei nach den Regeln des BPersVG in Rahmen des Beteiligungsverfahren zu klären. Die Dienststelle glaube rechtsirrig, rechtsfrei agieren zu können.

Randnummer 8

Es habe sich zudem auch ergeben, dass die Beteiligte von der Untersagung zahlreiche Ausnahmen getätigt habe.

Randnummer 9

Der Antragsteller beantragt,

Randnummer 10

1. festzustellen, dass Sicherheitshinweise nach Art des Hinweises 1/22, mit denen den Angehörigen des MAD ohne Ausübung amtlicher Tätigkeit nach außen ein Handeln, Dulden oder Unterlassen aufgegeben wird, der Beteiligung des Bezirkspersonalrates unterliegen, einschließlich der Pflicht der Beteiligten, die unterbliebene Beteiligung nachzuholen,

Randnummer 11

2. festzustellen, dass die Beteiligte den Antragsteller über Sicherheitshinweise rechtzeitig und umfassend vor der Herausgabe zu unterrichten hat.

Randnummer 12

Die Beteiligte beantragt,

Randnummer 13

die Anträge abzulehnen.

Randnummer 14

Sie ist der Auffassung, es liege keine Maßnahme zur Regelung des Verhaltens der Beschäftigten und der Ordnung der Dienststelle vor. Der Regelungsinhalt des § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG erstrecke sich auf das Ordnungsverhalten, also die Gesamtheit der allgemeinen Verhaltensmaßregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der ihnen zur Verfügung gestellten Gegenständen ordne. Demgegenüber konkretisiere der in Streit stehende Sicherheitshinweis 1/2022 das von allen MAD-Angehörigen geforderte sicherheitssensible Arbeitsverhalten und stelle somit keine Anforderung an ein Ordnungsverhalten dar. Die Grundlage hierfür bilde die Bereichsvorschrift (BerV) N01 „Sicherheit im MAD". An der Ausarbeitung und im Erstellungsprozess dieser BerV sei der Antragsteller beteiligt gewesen. Seine Beteiligung in puncto Sicherheit habe demnach stattgefunden.

II.

Randnummer 16

Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet.

Randnummer 17

Der streitbefangene Sicherheitshinweis 1/2022 beinhaltet keine Maßnahme zur Regelung des Verhaltens der Beschäftigten und der Ordnung der Dienststelle im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG. Die Norm gewährt dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Gesamtheit der allgemeinen Verhaltensmaßregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der ihnen von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Gegenstände ordnen. Ausgenommen sind Regelungen, mit denen die Erbringung der den Beschäftigten obliegenden Arbeitsleistungen konkretisiert wird. Diese betreffen das Arbeitsverhalten, nicht aber das Ordnungsverhalten der Beschäftigten,

Randnummer 18

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20.05.2010 - 6 PB 3.10 -.

Randnummer 19

Die Kammer teilt die Auffassung der Beteiligten, dass der streitbefangene Sicherheitshinweis 1/2022 das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter regelt. Eine zentrale Arbeitspflicht der Mitarbeiter das MAD besteht in der Wahrung der Geheimhaltung und der Sicherheit. Die Grundlage für diese besonderen Pflichten bildet die Bereichsvorschrift (BerV) N01 „Sicherheit im MAD“. Mit ihr werden - wie die Beteiligte zu Recht ausführt – Arbeitspflichten bestimmt, welche den Mitarbeitern bei der Bewältigung der ihnen übertragenen Angelegenheiten der Dienststelle obliegen. Der streitbefangene Sicherheitshinweis konkretisiert das aus der BerV N01 abgeleitete sicherheitssensible Arbeitsverhalten bezüglich der Nutzung der im Geschäftsbereich des BMVg zur Verfügung gestellten Applikationen und Services wie die Plattform "B." oder den geschlossenen IT-Dienst „M.“.

Randnummer 20

Auch ein Mitwirkungsfall nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ist nicht gegeben. Eine Verwaltungsanordnung im Sinne dieser Norm ist jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf ihre Form ankommt,

Randnummer 21

vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2019 - 5 P 3.18 -.

Randnummer 22

Der Sicherheitshinweis 1/2022 ist aber keine Regelung, die die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten getroffen hat. Der Sicherheitshinweis zielt nicht auf eine Regelung der innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. Vielmehr bezweckt er, ein sicherheitssensibles Arbeitsverhalten zu gewährleisten.

Randnummer 23

Ob und in welchem Umfang die Beteiligte für einzelne Beschäftigten Ausnahmen von dem Nutzungsverbot zulässt, ist für die Frage eines Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung nicht von Belang. Hierüber zu entscheiden obliegt allein der Zuständigkeit der Behörde.

Randnummer 24

Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Es ist schon nicht dargetan, dass dieser Antrag Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war.

Randnummer 25

Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 27

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt.

Randnummer 28

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.

Randnummer 29

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen.

Randnummer 30

Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

Randnummer 31

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

Randnummer 32

Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 80 BPersVG, § 84 BPersVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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