Rechtsprechung · VG Köln
VG Köln, Beschluss vom 28.07.2026 – 2 L 1483/26
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2026:0728.2L1483.26.00
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 2 K 4569/26 gegen die mit Ziff. 2 der Verfügung vom 01.06.2026 erlassene Androhung eines erneuten Zwangsgeldes wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 4569/26 hinsichtlich der mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.05.2026 angeordneten Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.05.2026 erlassenen Zwangsgeldandrohung sowie hinsichtlich der mit Verfügung vom 01.06.2026 erlassenen Zwangsgeldfestsetzung und erneuten Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig, soweit er auf die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 4569/26 gegen die mit Ordnungsverfügung vom 12.05.2026 erlassene Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldandrohung gerichtet ist. Der Antragstellerin fehlt für ihren Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Ihre Klage 2 K 4569/26 gegen die mit Ordnungsverfügung vom 12.05.2026 erlassene Nutzungsuntersagung nebst Zwangsgeldandrohung ist nicht geeignet, aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 VwGO zu entfalten, weil sie wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO offensichtlich unzulässig ist.
Ist wie hier ein Vorverfahren nicht erforderlich, so muss die Anfechtungsklage nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Der Antragstellerin wurde die Verfügung vom 12.05.2026 ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Postzustellungsurkunde im Wege der Zustellung am 15.05.2026 bekannt gegeben. Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, den 15.06.2026, um 24:00 Uhr. Die am 16.06.2026 beim erkennenden Gericht eingegangene Anfechtungsklage ist nicht innerhalb der Frist erhoben worden.
Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
Eine Belehrung ist zum einen dann unrichtig erteilt, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält oder sie unrichtig wiedergibt. Zum anderen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Belehrungen hinaus weitere Angaben enthält, unrichtig, wenn es sich dabei um einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz handelt, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen,
BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - 9 C 8/19 - juris Rn. 18.
Nach diesen Vorgaben ist die Rechtsbehelfsbelehrung zur Verfügung vom 12.05.2026 nicht unrichtig. Sie enthält die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist. Die nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlichen Zusätze in der Rechtsbehelfsbelehrung sind weder unrichtig noch irreführend. Dies gilt insbesondere für den Zusatz, dass die Klage „schriftlich oder zur Niederschrift“ erhoben werden kann. Er entspricht dem Wortlaut von § 81 Abs. 1 VwGO und ist auch unter Berücksichtigung der nach § 55a VwGO eröffneten Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs auf elektronischem Weg inhaltlich zutreffend, weil auch die elektronische Klageerhebung von § 81 VwGO erfasst wird. Bei der Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument handelt es sich nicht um eine eigene elektronische Form der Klageerhebung, sondern um eine schriftliche Klageerhebung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - 9 C 8/19 -, juris Rn. 29.
Gründe für eine Wiedereinsetzung gem. § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VwGO in die versäumte Klagefrist sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Antrag - soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 4569/26 gegen die mit der Verfügung vom 01.06.2026 erlassenen Zwangsgeldfestsetzung und weiteren Zwangsgeldandrohung gerichtet ist - ist zwar zulässig, aber nur in Bezug auf die weitere Zwangsgeldandrohung begründet.
Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung zu Lasten der Antragstellerin aus, weil ihre Klage insoweit voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die mit Verfügung vom 01.06.2026 erfolgte Zwangsgeldfestsetzung offensichtlich rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin war aufgrund der in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 12.05.2026 enthaltenen Zwangsgeldandrohung auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60, 64 Satz 1 VwVG NRW berechtigt, gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR festzusetzen.
Nach den §§ 64, 55 VwVG NRW ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist (§ 64 Satz 1 VwVG NRW).
Die Nutzungsuntersagung vom 12.05.2026 war von Beginn an sofort vollziehbar, weil die Antragsgegnerin schon mit Erlass der Grundverfügung vom 12.05.2026 deren sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.
Die Antragstellerin ist der Nutzungsuntersagung vom 12.05.2026, die ihr jegliche Nutzung des Betriebsgeländes auf dem Grundstück G.-straße 00 in 00000 B. außerhalb der Betriebszeiten werktags von 07:00 h bis 18:00 h ab Bekanntgabe der Verfügung untersagte, nicht nachgekommen (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin, die durch ein im Verwaltungsvorgang befindliches Lichtbild dokumentiert werden, wurde am Montag, dem 18.05.2026 um 19.49 h auf dem Betriebsgelände ein Lieferwagen der Antragstellerin durch deren Beschäftigte ent- oder beladen.
Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 5.000,00 Euro entspricht dem angedrohten Betrag und ist nicht zu beanstanden.
Die unter Ziff. 2 der Verfügung vom 01.06.2026 sinngemäß erfolgte Androhung eines erneuten Zwangsgeldes ist allerdings rechtswidrig. Sie ist zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lässt, auf welchen Betrag das erneut angedrohte Zwangsgeld erhöht werden soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragsgegnerin ist nur zu einem geringen Anteil, nämlich hinsichtlich der Androhung eines erneuten Zwangsgeldes unterlegen, die sich nicht streitwerterhöhend auswirkt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich hinsichtlich der Nutzungsuntersagung am Auffangstreitwert und hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung an der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes. Der sich daraus ergebende Betrag von 10.000,00 Euro ist wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 55 VwVG NRW, § 64 VwVG NRW, § 53 GkG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Köln in 2 L 1483/26 entschieden?“