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Rechtsprechung · VG Koblenz

VG Koblenz, Beschluss vom 09.05.2011 – 7 L 365/11.KO

Klagebefugnis des Mieters - baurechtlicher Nachbarschutz
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGKOBLE:2011:0509.7L365.11.KO.0A
Normenkette
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, § 80 Abs. 5 VwGO, § 80a VwGO

Leitsatz

1. Dem Mieter eines Gebäudes fehlt die Klagebefugnis - und damit zugleich die Antragsbefugnis im Eilverfahren -, sich unter Berufung auf nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung zu wenden.(Rn.9)

2. Die Klagebefugnis kann nicht aus einer vom Normenkontrollgericht bejahten Antragsbefugnis des Mieters in Bezug auf den einschlägigen Bebauungsplan abgeleitet werden, da sich die Anforderungen an beide Prozessvoraussetzungen unterscheiden. Hier:

Verneinung der Klagebefugnis eines Vereins, der in gemieteten Räumen ein Wohnheim für geistig Behinderte betreibt, gegen die Genehmigung zur Errichtung eines 400 m entfernten Wohnheims für psychisch Behinderte. (Rn.11)

3. Bei der Frage, ob eine relevante Nachbarrechtsverletzung vorliegt, ist auf das Gebäude und seine Nutzung im genehmigten Rahmen abzustellen. Das Verhalten der Bewohner außerhalb dessen, an beliebiger Stelle im Dorfbzw. Stadtgebiet, ist irrelevant.(Rn.16)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich

der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.250,-- €

festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit denen

sich die Antragstellerin gegen die

Randnummer 2

Errichtung eines Wohnheimes für psychisch behinderte Personen

(Gemarkung C. [B.], Flur …, Flurstück 705/54),

Randnummer 3

wendet, haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig (1.) und

unbegründet (2.).

Randnummer 4

1. Unzulässig sind alle in der Antragsschrift vom 20. April 2011

gestellten Anträge des Antragstellers. Für die Anträge mit dem

Ziel

Randnummer 5

der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs

gegen die der beigeladenen Anstalt am 13. April 2010 erteilte

Baugenehmigung,

Randnummer 6

einer gegen den Antragsgegner gerichteten einstweiligen

Anordnung zwecks Einstellung der Bauarbeiten an dem genehmigten

Wohnheim,

Randnummer 7

einer ebensolchen Anordnung gegen die Beigeladene,

Randnummer 8

fehlt dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis. Kern

seines Begehrens ist der erste Antrag, mit dem er erreichen möchte,

dass sein Widerspruch gegen die nach § 212a Abs. 1 des

Baugesetzbuches (BauGB) sofort vollziehbare Baugenehmigung

aufschiebende Wirkung erhält. Die beiden folgenden Anträge knüpfen

an diesen Antrag an, da sie rechtlich die Suspendierung der

Baugenehmigung vom 13. April 2010 voraussetzen. Mit Blick auf die

Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes ist es aber nur dann

gerechtfertigt, dem Widerspruch des Antragstellers Suspensiveffekt

beizumessen, wenn er im Hauptsacheverfahren klagebefugt wäre. Dies

ist nicht der Fall. Denn es ist eindeutig und offensichtlich zu

verneinen, dass durch die angegriffene Baugenehmigung Rechtssätze

verletzt werden, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers

dienen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 16. Aufl. 2009, § 42 Rdnr.

66 ff.).

Randnummer 9

Auf bauplanungsrechtliche Vorschriften kann sich der

Antragsteller nicht berufen, da er lediglich Mieter der Gebäude

B.-Straße 5 und 7 in C.-B. ist, in denen er seinerseits ein

Wohnheim für geistig Behinderte unterhält. Der nachbarschützende

Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen beschränkt sich auf die

Eigentümer der Nachbargrundstücke und ihnen gleichgestellte

dinglich Berechtigte; er erfasst nicht lediglich obligatorisch zur

Nutzung Berechtigte wie etwa Mieter (vgl. VGH Baden-Württemberg,

Beschluss vom 27. Juni 2006 – 8 S 997/06 –; BVerwG,

Beschluss vom 11. Juli 1989 – 4 B 33/89 –; beide nach

juris). Denn das Bauplanungsrecht ist grundstücks- und nicht

personenbezogen und soll die Grundstücke einer im Verhältnis

zueinander verträglichen Nutzung zuführen. An diesem

Ausgleichverhältnis nimmt in erster Linie der Grundstückseigentümer

teil; nur ihm stehen aus dem Ausgleichsverhältnis resultierende

Abwehrrechte zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989,

a.a.O.).

Randnummer 10

Für eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des

Bauordnungsrechts zu Lasten des Antragstellers ist weder etwas

vorgetragen worden noch ersichtlich.

Randnummer 11

Das Zwischenurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz

vom 24. Februar 2011 (1 C 10276/11.OVG) steht den vorstehenden

Darlegungen nicht entgegen. In diesem Zwischenurteil hat das

Oberverwaltungsgericht die Antragsbefugnis des Antragstellers im

Normenkontrollverfahren gegen den einschlägigen Bebauungsplan

– anders als im vorangegangenen Eilverfahren (vgl. Beschluss

vom 13. Oktober 2010 – 1 B 11092/10.OVG –) –

bejaht. Dieses Zwischenurteil hindert die Kammer nicht an der

Verneinung der Antragsbefugnis des Antragstellers im vorliegenden

Verfahren. Das Zwischenurteil entfaltet hier weder formelle noch

materielle Bindungswirkung. Denn für die Frage, wann ein Nachteil

im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorliegt, der Voraussetzung

für einen Normenkontrollantrag ist, gelten andere Maßstäbe als für

die Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, die

Voraussetzung für eine Anfechtungsklage ist (vgl. BVerwG, Beschluss

vom 11. Juli 1989, a.a.O.). Folglich ist bei Bejahung eines

Nachteils im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht automatisch

zugleich eine Rechtsbeeinträchtigung nach § 42 Abs. 2 VwGO

anzunehmen. Diese Differenzierung beruht auf dem unterschiedlichen

Prüfprogramm der beiden Rechtsbehelfe. Bei einem

bauplanungsrechtlichen Normenkontrollverfahren wird der jeweilige

Bebauungsplan insgesamt, etwa daraufhin geprüft, ob das

Abwägungsgebot eingehalten ist. Bei einer Drittanfechtungsklage

gegen eine Baugenehmigung stehen hingegen ausschließlich die

Auswirkungen des Vorhabens auf den klagenden Nachbarn im Umfang der

baurechtlichen Genehmigung zur Prüfung.

Randnummer 12

2. Die Anträge sind überdies unbegründet.

Randnummer 13

Bei der vom Gericht in Bezug auf den ersten – leitenden

– Antrag nach §§ 80a und 80 Abs. 5 der

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hin zu treffenden Entscheidung

sind einerseits das Interesse des Beigeladenen, von der ihm

erteilten Baugenehmigung ohne zeitliche Verzögerung Gebrauch machen

zu können, und das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO mit zu

berücksichtigende öffentliche Interesse an der Vollziehung von

Verwaltungsakten, die Investitionen oder die Schaffung von

Arbeitsplätzen betreffen (BT-Drs. 13/7589, S. 30), sowie

andererseits das Interesse des Antragstellers, für die Dauer seines

Rechtsbehelfsverfahrens von der Vollziehung des angefochtenen

Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Bei

dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des

Rechtsbehelfs dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des

Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist der

Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Anordnung der

aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein schutzwürdiges Interesse

an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes dann nicht

besteht. Umgekehrt überwiegen die Interessen des Bauherrn und der

Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung, wenn sich bereits bei

summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der eingelegte

Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Sind

die Erfolgsaussichten offen, hängt das Ergebnis der Abwägung vom

Gewicht der betroffenen Interessen und den Folgen der Entscheidung

ab.

Randnummer 14

Unter Beachtung dieser Maßstäbe kann der Antragsteller mit

seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht

durchdringen, weil die Baugenehmigung vom 13. April 2010 nach der

im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

vorzunehmenden summarischen Prüfung keine baurechtlichen oder

sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die

zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Es bestehen

keine gewichtigen Zweifel an der nachbarrechtlichen

Unbedenklichkeit der bewussten Baugenehmigung, die es trotz der

gesetzlichen Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB rechtfertigen könnten,

die Umsetzung der Baugenehmigung zu hindern (vgl. OVG Saarland,

Beschluss vom 31. März 2006 – 2 W 38/05 –, nach

juris).

Randnummer 15

Unter Beachtung der für Eilverfahren angemessenen

Prüfungsintensität ist schon nicht zu erkennen, dass die der

Beigeladenen erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist. Insbesondere

ist im vorliegenden Verfahren nicht festzustellen, dass das

geplante Vorhaben gegen Bauplanungsrecht verstößt. Der einschlägige

Bebauungsplan „Bereich zwischen Fliegerkaserne und

Wohnsiedlung L.-Straße“ setzt für das Areal, in dem das

Wohnheim der Beigeladenen errichtet wird, ein Allgemeines

Wohngebiet nach § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Dieser

Gebietstyp erlaubt die Errichtung von Wohnheimen für psychisch

behinderte Personen, gleich, ob man den Schwerpunkt auf die

Wohnnutzung oder die Betreuung legt. Im ersten Fall ist das

Wohnheim nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig, im zweiten nach § 4

Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, den

Bebauungsplan in Frage zu stellen. Grundsätzlich ist in

Eilverfahren der vorliegenden Art kein Raum für eine inzidente

Normenkontrolle; vielmehr ist im Grundsatz von der Verbindlichkeit

der erlassenen planerischen Festsetzungen auszugehen (vgl. OVG

Saarland, Beschluss vom 10. November 2006 – 3 W 5/06 –,

nach juris). Anders wäre dies nur, wenn ohne weitere Prüfung mit

Sicherheit festgestellt werden könnte, dass der Bebauungsplan

unwirksam ist. Diese Feststellung kann nicht getroffen werden. Nach

Aktenlage ist derzeit der vom Oberverwaltungsgericht

Rheinland-Pfalz im Zwischenurteil vom 24. Februar 2011 (a.a.O.)

aufgeworfene Abwägungsmangel zu Lasten der Betreuungspflichten des

Antragstellers der einzige Anhaltspunkt für eine etwaige

Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Ob dieser Mangel tatsächlich

vorliegt, kann ohne eine im Eilverfahren unangemessene Prüfung

ebenso wenig beantwortet werden, wie die Frage, ob der

Antragsteller überhaupt die nötige Antragsbefugnis besitzt, diesen

Mangel zu monieren.

Randnummer 16

Erst recht ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller durch

die Baugenehmigung vom 13. April 2010 in Nachbarrechten verletzt

wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Seinem Vorbringen kann schon nicht

entnommen werden, dass er sich als Nachbar des geplanten Vorhabens

verletzt sieht. Der Antragsteller rekurriert zunächst darauf, dass

bei der Aufstellung des einschlägigen Bebauungsplans das

Abwägungsverbot zu seinen Lasten verletzt worden sei. Weiter

behauptet er, dass die von ihm Betreuten durch die von der

Beigeladenen Betreuten im Ortsgebiet von B. – also außerhalb

der beiden Wohnheime – belästigt werden könnten, was ihn

– den Antragsteller – in seinen Betreuungsaufgaben

beeinträchtigen könnte. Beide Aspekte liegen außerhalb der im

Baurecht relevanten nachbarschützenden Normen. Baurechtlicher

Nachbarschutz erstreckt sich in erster Linie auf die einem Vorhaben

benachbarten Grundstücke (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom

27. Juni 2006, a.a.O.) und orientiert sich an der

bestimmungsgemäßen – genehmigten – Nutzung des

betreffenden Vorhabens (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss

vom 18. Februar 2002 – 3 M 107/01 –; OVG

Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 7 B 624/01

–; beide nach juris). Zunächst ist der Antragsteller nicht

Nachbar des genehmigten Wohnheims. Sein Wohnheim liegt 400 m

entfernt und wird vom genehmigten Vorhaben durch diverse Parzellen

getrennt. Sodann knüpfen die Einwände des Antragstellers am

Verhalten der von der Beigeladenen betreuten Personen außerhalb des

Wohnheims und damit nicht an der genehmigten Nutzung an. Im

Baunachbarstreit gegen eine Baugenehmigung ist auf den von der

Genehmigung vorgegebenen Rahmen abzustellen. Dabei sind regelmäßig

die Beeinträchtigungen, die vom genehmigten Gebäude als solchem

(etwa Verschattung) oder von dessen Nutzung (etwa Lärm) ausgehen,

von Bedeutung. Das Verhalten der Bewohner außerhalb des genehmigten

Gebäudes und erst recht außerhalb des Baugrundstücks ist

irrelevant, da es von der baurechtlichen Genehmigung nicht umfasst

ist – und auch Bauordnungsmaßnahmen nicht zugänglich ist. Das

Verbot eines Gebäudes mit der Begründung, dass seine Bewohner an

anderer Stelle in Konflikt mit anderen Personen kommen könnten,

sprengt folglich den baurechtlichen Rahmen. Eine solche, auf

Hypothesen beruhende Argumentation würde zudem zu unhaltbaren

Ergebnissen führen. Denn dann wäre etwa die Errichtung eines

Jugendwohnheims schon mit der Begründung zu verhindern, dass

erfahrungsgemäß ein Teil der Jugendlichen gewaltbereit ist.

Randnummer 17

Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn man trotz

alledem zu Gunsten des Antragstellers einmal von lediglich offenen

Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgehen wollte, die weitere

Interessenabwägung zu seinem Nachteil ausfällt. Denn unter

Berücksichtigung der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden

Wertung des Gesetzgebers muss es in den Fällen, in denen das

Aufschubinteresse des Dritten und das Interesse des Bauherrn am

sofortigen Baubeginn etwa gleich großes Gewicht haben,

grundsätzlich bei der gesetzlichen Ausgangslage, die die sofortige

Vollziehbarkeit vorsieht, verbleiben.

Randnummer 18

Aus den vorstehenden Gründen erweisen sich der zweite und dritte

Antrag ebenfalls als unbegründet, da sie – wie dargelegt

– auf dem ersten aufbauen.

Randnummer 19

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem

Antragsteller waren auch die außergerichtlichen Kosten der

Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich

damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154

Abs. 3 VwGO).

Randnummer 20

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Hinsichtlich der Höhe orientiert sich die Kammer an den Ziffern

1.1.1, 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die

Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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