Rechtsprechung · VG Halle
VG Halle, Beschluss vom 02.07.2026 – 6 B 119/26 HAL
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGHALLE:2026:0702.6B119.26HAL.00
Leitsatz
Eine Vollzeitbeschäftigung der Erziehungsberechtigten stellt keinen atypischen Sachverhalt dar, welcher für sich allein eine Ausnahme von Schuleinzugsbereich begründet. Sofern aus dem Besuch der Schule kürzere Betreuungszeiten notwendig werden, haben die Eltern dies grundsätzlich durch Inanspruchnahme Verwandter, Freunde und Bekannter oder Eltern anderer Schüler zu organisieren.
Tenor
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt ihre Beschulung an der Grundschule Büschdorf in B-Stadt.
Die am 22. Januar 2020 geborene Antragstellerin wird im September 2026 schulpflichtig. Der Wohnsitz der Antragstellerin befindet sich in der B-Straße, B-Stadt. Die Antragsgegnerin als Schulträger sieht zum Einschulungsjahr 2026/2027 die Grundschule Kanena/Reideburg als zuständige Grundschule vor.
Am 17. März 2025, sowie nochmals am 18. März 2025, beantragten die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung zur Beschulung der Antragstellerin in der Grundschule Büschdorf. Diesen Antrag begründeten die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin damit, dass die Verkehrsanbindung zur Grundschule Büschdorf – im Gegensatz zur Grundschule Kanena/Reideburg – eine Direktverbindung sei. Des Weiteren werde das Geschwisterkind der Antragstellerin in der Grundschule Büschdorf beschult, weshalb die Erziehungsberechtigten das Lernumfeld und das Lehrpersonal bereits kennen würden. Außerdem sei ein Verbleib der Antragstellerin in ihrem sozialen Umfeld möglich, da viele Kindergartenfreunde ebenfalls dort eingeschult würden.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 gab die Antragsgegnerin Gelegenheit zur weitergehenden Stellungnahme. Sie teilte bereits mit, dass eine Ausnahmegenehmigung nur im Falle besonderer individueller Umstände, insbesondere bei Härtefällen, erteilt werde.
Unter dem 20. November 2025 nahmen die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin diese Gelegenheit war und brachten neben den und über die bereits im Antrag genannten Gründe hinaus vor, dass die Antragstellerin nach der Schule durch die Großeltern abgeholt und betreut werden könne. Die Großeltern seien teilweise auf den öffentlichen Personennahverkehr angewiesen, weshalb die Grundschule Büschdorf für diese besser erreichbar sei. Unter Verweis auf Arbeitgeberbescheinigungen der Mutter der Antragstellerin vom 18. November 2025 sowie des Vaters der Antragstellerin vom 20. November 2025 erklärten sie, dass sie als in Vollzeit Berufstätige - die Mutter im Schichtdienst - vermehrt darauf angewiesen seien. Außerdem bestehe zur Grundschule Kanena/Reideburg keine Direktverbindung. Die Antragstellerin müsse inklusive Umstiegs- und Wartezeiten eine Fahrtzeit von 38 Minuten in Kauf nehmen, um zu der von der Grundschule Büschdorf 2 km entfernten Grundschule Kanena/Reideburg zu gelangen. Zu der Stellungnahme fügten die Erziehungsberechtigten einen Bescheid vom 15. Juli 2021 des Landesschulamtes bei. Mit diesem Bescheid erteilte das Landesschulamt Sachsen-Anhalt für das Geschwisterkind der Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung zur Einschulung in die Grundschule Büschdorf zum Schuljahr 2021/2022. Des Weiteren verwiesen sie auf eine Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Frau Dr.
Sylvia Teubner, B-Stadt, vom 13. November 2025. Darin führt diese aus, dass die Antragstellerin schüchtern und sehr ruhig wirke. Entwicklungsdefizite bestünden nicht, jedoch fühle sie sich in ihrem gewohnten Umfeld sicherer. Positiv zu sehen sei die Betreuung durch die Großeltern nach der Schule, sowie die bestehenden Freundschaften aus der Kindergartenzeit, sofern eine Einschulung in der Grundschule Büschdorf erfolge. Die Antragstellerin könne von einer Einschulung in die Grundschule deutlich profitieren, da sie mit Selbstvertrauen in ihren Klassenverband starten könne.
Mit Bescheid vom 28. November 2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Beschulung in der Grundschule Büschdorf ab. Zur Begründung führte sie aus, dass seit dem Inkrafttreten der 18. Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum 15. Juli 2025 die Zuständigkeit für Entscheidungen über Anträge auf Beschulung außerhalb des Schulbezirkes nicht mehr beim Landesschulamt Sachsen-Anhalt, sondern beim abgebenden Schulträger liege. Des Weiteren führte die Antragsgegnerin aus, dass zu prüfen sei, ob ein sogenannter Härtefall vorliege. Es sei das öffentliche Interesse der Schulträgerin an der Planungssicherheit festgelegter Schuleinzugsbereiche gegen das private Interesse der Antragstellerin (Beschulung an einer anderen als der zuständigen Schule) abzuwägen. Die genannten Gründe zur Beschulung an einer anderen als der zuständigen Schule müssten sich dabei als gewichtiger erweisen, als das Interesse des Schulträgers an einer gleichmäßigen Auslastung der Schulen und das Interesse des Landes, das pädagogische Personal effizient einzusetzen. Dabei führe die gesetzlich vorgesehene Ausnahmemöglichkeit nicht zu einem Wahlrecht der betroffenen Eltern o-der Schüler. Es sei darauf zu achten, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt bleibe und die Festlegung der Schulbezirke durch den Schulträger nicht leerlaufe. Eine Entscheidung entgegen der Festlegung des Schulträgers könne daher nur erfolgen, wenn besondere Gründe in dem Sinne vorlägen, dass der Besuch der im Schulbezirk liegenden Schule aus pädagogischen oder persönlichen Gründen unzumutbar wäre, d.h. für den Betroffenen als „Härte“ zu gelten habe. Bloße Unbequemlichkeiten oder Schwierigkeiten, von denen eine Vielzahl von Eltern oder Kinder aufgrund des Umstandes, dass ein Schulbezirk festgelegt worden sei, in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen seien, seien indessen nicht ausreichend. Die von der Antragstellerin vorgebrachte Begründung genüge nicht, um die Beschulung an einer anderen, als der zuständigen Schule zu rechtfertigen. Die sogenannte Geschwisterkind-Regelung greife nicht, da der Bruder der Antragstellerin seit dem 1. August 2025 eine weiterführende Schule besuche. Des Weiteren sei eine starke berufliche Einspannung beider Erziehungsberechtigter heutzutage keine Ausnahmesituation mehr, da diese Situation auf eine Vielzahl von Schülern und Erziehungsberechtigte zutreffe. Es liege insoweit kein Sachverhalt vor, der eine besondere Härte begründe. Vielmehr entsprächen die Lebensverhältnisse berufstätiger Eltern und ein erhöhter Aufwand Verwandter der Situation einer Vielzahl von Familien. Es sei verständlich, dass die Antragstellerin mit ihren Kindergartenfreunden in ihrem gewohnten Umfeld bleiben wolle. Dies könne jedoch nicht die Beschulung außerhalb des Schulbezirkes rechtfertigen. Ein eventueller Verlust von bisherigen Kindergartenfreunden werde nicht als persönliche Härte gesehen. Mit dem Übergang vom Kindergarten an die Grundschule würden alle Kinder einen Umbruch erfahren. Sie würden mit neuen Eindrücken und Anforderungen konfrontiert (Schule, Unterricht, Tagesablauf, Lehrkräfte und Mitschüler, geistige Anforderungen etc.), welche grundsätzlich das Beibehalten der Kindergartenfreunde bei weitem überstrahle. Der Wechsel in die Schule sei für jedes Kind ein neuer Lebensabschnitt, der unterschiedlich schwer empfunden werde. Eine individuellpersönliche Härte für die Antragstellerin sei daher nicht gegeben. Neben den organisatorischen Gründen verfolge diese Umbruchsituation auch pädagogische Zwecke. Ein pädagogischer Auftrag der Schule sei es gerade, die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Schülerinnen und Schüler zu fördern. Den Schülerinnen und Schülern solle vermittelt werden, mit ihnen unbekannten und ggf. unbehaglichen Situationen zurechtzukommen. Insoweit sei auch ausreichend zur Stellungnahme von Frau Dr. Sylvia Teubner Bezug genommen worden.
Unter dem 19. Dezember 2025 haben die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2025 vor dem Verwaltungsgericht erhoben.
Am 10. März 2026 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz führt sie aus, der Schulweg bei Kindern im Grundschulalter sei zentral und daher möglichst einfach zu strukturieren. Der Schulweg zur Grundschule Kanena/Reideburg erfordere aber die Nutzung zweier Schulbusse mit einem notwendigen Umstieg. Es sei ein Aussteigen und eine Neuorientierung an einer Endhaltestelle erforderlich. Ein „Sitzenbleiben“ und Weiterfahren sei nicht möglich. Dies berge das Risiko, dass Anschlussverbindungen verpasst würden, was eine erhebliche Überforderung für Kinder im Alter der Antragstellerin darstelle. Der Schulweg zur Grundschule Büschdorf berge dieses Risiko nicht, da hier eine Direktverbindung bestehe. Außerdem ermögliche ihr der Besuch der Grundschule Büschdorf, den Schulbeginn gemeinsam mit ihr vertrauten Kindern aus dem bisherigen sozialen Umfeld zu erleben. Die Antragsgegnerin habe zudem den Maßstab des § 41 Abs. 1 SchulG LSA verkannt. Es bedürfe keines besonderen Härtefalles, sondern der Abwägung gewichtiger individueller Gründe mit den öffentlichen Belangen. Eine solche Abwägung sei von der Antragsgegnerin nicht durchgeführt worden. Insofern liege ein Ermessensausfall, zumindest ein Ermessenfehlgebrauch, vor. Darüber hinaus werde nicht ausreichend auf die vorgelegte ärztliche Stellungnahme der Frau Dr. Teubner eingegangen. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass sich erhebliche organisatorische Nachteile für den Schulträger ergeben würden. Die Aufnahme eines einzelnen Kindes stelle keine erhebliche Beeinträchtigung der Schulorganisation dar. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass nach aktuellen Berichten der lokalen Presse (Du bist Halle, „Zwischen Giftgas und Geburtenraten: Warum die Grundschule Kanena/Reideburg trotz Naphtalin-Belastung auf Sanierung wartet“, 26. April 2026) eine Belastung mit dem Schadstoff Naphtalin bestehe, welcher als potenziell krebserregend gelte. Eine Sanierung habe nicht stattgefunden. Es seien nur Zwischenmaßnahmen durchgeführt worden und Luftfiltertechnik im Einsatz. Eine Schadstoffbelastung auch unter den Eingriffsschwellen sei für die Abwägung beachtlich.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung zur Einschulung an der Grundschule Büschdorf außerhalb des Schuleinzugsbereiches zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verweist zur Begründung auf den Bescheid vom 28. November 2025 und trägt unter Verweis auf einen Fahrplanauszug und einer Stellungnahme der HAVAG ergänzend vor, dass auf dem Schulweg entgegen der Darstellung der Antragstellerin ein Umsteigen nicht erforderlich sei. Die Antragstellerin könne eine direkte Buslinie (Linie 43) nutzen. Laut Fahrplan der HAVAG starte der Bus um 7.23 Uhr an der Haltestelle Bruckdorf und komme 7.38 Uhr an der Haltestelle Paul-Singer-Straße an. Unter Berücksichtigung der zurückzulegenden kurzen Fußwege von 3 Minuten bzw. 2 Minuten benötige die Antragstellerin für den Schulweg insgesamt lediglich 20 Minuten. An der Haltestelle Büschdorf könnten die Fahrgäste sitzenbleiben und mit dem Bus als Linie 27 weiterfahren. Der Einlass in der Schule beginne ab 7.45 Uhr. Insoweit sei ein pünktliches Erreichen der Schule gegeben. Auf der Rückfahrt bestehe in entgegengesetzter Richtung ab der Haltestelle Paul-Singer-Straße, Abfahrt um 16.11 Uhr mit Linie 27, ebenfalls eine Direktverbindung. Die Stellungnahme der Frau Dr. Teubner beinhalte keine medizinischen Gründe, welche für eine Ausnahme sprächen. Darin sei nicht dargelegt, dass Entwicklungsdefizite bestünden oder, warum die Ausnahmen für das seelische Wohl der Antragstellerin von Bedeutung sei, bzw. welche Beeinträchtigungen des seelischen Wohlbefindens im Falle einer Einschulung in der Grundschule Kanena/Reideburg zu befürchten seien. Es würden lediglich die vorgebrachten Gründe der Erziehungsberechtigten wiederholt. Es würden nach Auskunft des zuständigen Fachbereichs Gesundheit die betreffenden Bereiche der Schule in regelmäßigen Abständen fachgutachterlich auf eine Naphthalin-Belastung überwacht. Es seien bei den Messungen keine gesundheitsbezogenen Richt- und Grenzwerte überschritten worden. Festgestellte Konzentrationen würden sich im Norm- bzw. Unbedenklichkeitsbereich bewegen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Gerichts gewesen sind.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 940 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Da mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die die Beschulung in einer bestimmten Schule betrifft, aufgrund des mit der Entscheidung im Klageverfahren verbundenen Zeitablaufes die Hauptsache jedenfalls teilweise vorweggenommen wird, kann eine Regelung nur ergehen, wenn das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2007 – 3 M 223/07 –, juris m.w.N.).
Gemäß § 41 Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA S. 244, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2025, GVBl. LSA S. 819) – im Folgenden: SchulG LSA – legen bis spätestens zum 1. August 2029 die Schulträger für allgemeinbildende Schulen mit Zustimmung der Schulbehörde unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung Schuleinzugsbereiche fest. Für einen Schulverbund wird ein gemeinsamer Schuleinzugsbereich festgelegt. In den im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Oberzentren kann der Schuleinzugsbereich das gesamte Stadtgebiet umfassen. Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schuleinzugsbereich sie wohnen. Eine Ausnahme ist nach Antragstellung der Erziehungsberechtigten bei dem abgebenden Schulträger zu gestatten, sofern der abgebende und der aufnehmende Schulträger zustimmen. Die betroffenen Schulen sind durch den zuständigen Schulträger vorher anzuhören.
1. Die Kammer geht zunächst mangels entsprechender Übergangsvorschriften im 18. und 19. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.07.2025 und 02.12.2025 (GVBl. LSA S. 432 und S. 819), mit welchem § 41 SchulG LSA die derzeit geltende Fassung erhalten hat, davon aus, dass die aufgrund von § 41 SchulG LSA in der bis zum 14. Juli 2025 geltenden Fassung erlassenen Satzungen der Schulträger über die Einteilung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, wo sie durch die Satzungen über die Einteilung von Schuleinzugsbereichen im Sinne des § 41 Abs. 1 SchulG LSA in der seit dem 15. Juli 2025 geltenden Fassung ersetzt werden, weitergelten. Nur dieses Verständnis entspricht auch allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, wonach der spätere Wegfall einer Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsvorschrift deren Wirksamkeit unberührt lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1999 – 1 B 34.99 –, juris). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur dann gemacht, wenn die Verordnung mit einer neuen Gesetzeslage unvereinbar ist oder allein keine sinnvolle Regelung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 11.86 –, juris). Für eine derartige Situation besteht kein Anhalt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber bis zum Erlass neuer Satzungen über die Bildung von Schuleinzugsbereichen nach der Neufassung des Gesetzes von der bisherigen Konkretisierung der Schulbesuchspflicht durch die Einteilung von Schulbezirken für Grundschulen absehen wollte (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 16. April 2026 – 7 A 906/25 MD –, n.V.). Insofern ist hinsichtlich der von der Antragstellerseite gewünschten Schule § 3 der Satzung zur Festlegung von Schulbezirken für Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Halle (Saale) – Schulbezirkssatzung – in der Fassung vom 11. Februar 2026 (vgl. https://halle.de/verwaltung-stadtrat/stadtpolitik-und-ortsrecht/satzungen-undbekanntmachungen/satzungen/details/schuleinzugsbereiche) maßgeblich, wonach für die Bewohner der Otto-Schlag-Straße, Halle eine Beschulung in der Grundschule Kanena/Reideburg vorgesehen ist.
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA zum Besuch der Antragstellerin in der außerhalb des Schulbezirks liegenden Grundschule Büschdorf liegen nicht vor. Denn die Antragsgegnerin hat als allein zuständiger Schulträger nicht zugestimmt und den Antrag der Erziehungsberechtigten der Antragstellerin nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA abgelehnt.
Ob nach der Neuregelung in § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA die Gestattung einer Ausnahme vom Besuch einer Schule im zugewiesenen Schuleinzugsbereich tatbestandlich allein davon abhängen soll, dass der oder die betroffenen Schulträger dem entsprechenden Antrag der Personensorgeberechtigten (übereinstimmend) zustimmen oder darüber hinaus auch aus verfassungsrechtlichen Gründen unzumutbare Folgewirkungen für Eltern und Schüler in den Blick zu nehmen sind, kann für das vorliegende Verfahren im einstweiligen Rechtsschutzoffen bleiben.
Denn selbst wenn – entgegen dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA – davon ausgegangen wird, dass auch bei einer verweigerten Zustimmung der beteiligten Schulträger oder einer der beteiligten Schulträger eine Verpflichtung zur Gestattung einer Beschulung außerhalb des zugewiesenen Schuleinzugsbereichs nach verfassungskonformer Auslegung der Norm wegen unzumutbarer Folgewirkungen für Eltern und Schüler möglich ist (so VG Magdeburg Urteil vom 16. April 2026 – 7 A 906/25 MD –, n.v., S. 15 ff. des Entscheidungsabdrucks), kommt die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung im Anschluss an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, die für die Betroffenen ein Festhalten an dem vorgegebenen Schuleinzugsbereichssystem als unzumutbare Härte erscheinen lassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – 4 M 157/22 –; Beschluss vom 30. Juli 2010 – 3 M 361/10 –; Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 3 M 536/08 –; Beschluss vom 31. August 2007 – 3 M 224/07 – und Beschluss vom 31. Juli 2007 – 3 M 223/07 –, jew. juris).
Aufgrund des durch die Schulbezirksfestlegung regelmäßig bestehenden Vorrangs der schulorganisatorischen Gründe zur Auslastung der einzelnen Schulen setzt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt voraus, dass im Einzelfall Gründe bestehen, die auch angesichts der Überlegungen für den Regelfall als unzumutbar gelten müssen. Bloße „Unbequemlichkeiten“ hingegen oder Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von schulpflichtigen Kindern und ihre Eltern in gleicher oder ähnlicher Weise betreffen oder die in dem Umstand liegen, dass ein Schulbezirk festgelegt worden ist, stellen keine „Härte“ im vorgenannten Sinne dar. Dies gilt erst recht für Gesichtspunkte reiner Zweckmäßigkeit im Tagesablauf des Kindes bzw. seiner Eltern. Auch ein ggf. erhöhter Betreuungsaufwand und sonstige Erschwernisse im privaten und beruflichen Alltag, die durch ein Festhalten am Schulbezirkssystem bedingt sind, vermögen grundsätzlich einen Ausnahmefall nicht zu begründen; derartige Nachteile sind vielmehr regelmäßig hinzunehmen, (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 – 3 M 256/10 –, vom 20. August 2008 – 3 M 536/08 – sowie vom 31. Juli 2007 – 3 M 223/07 –, jew. juris; vgl. zum insofern vergleichbaren Landesrecht auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. November 2025 – 2 B 11472/25.OVG –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 2024– 9 S 1154/24 –, juris).
Ein einen Härtefall rechtfertigender Grund kann mithin nur dann angenommen werden, wenn der Besuch der vorgesehenen Schule aus pädagogischen oder persönlichen Gründen unzumutbar erscheint. Diesbezüglich ist das öffentliche Interesse an der Planungssicherheit durch die festgelegten Schuleinzugsbereiche gegen das private Interesse der Eltern und Schüler abzuwägen, wobei der Gesetzgeber durch die Verpflichtung zur Festlegung von Schuleinzugsbereichen dem öffentlichen Interesse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 16. April 2026 – 7 A 906/25 MD –, S. 18).
Auch bei Zugrundelegung dieses – aus verfassungsrechtlichen Gründen – erweiterten Prüfungsmaßstabs für eine Ausnahmegenehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG, was die Antragsgegnerin in den angegriffenen Bescheiden auch getan hat, steht der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu. Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2025 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn es liegt bereits kein Ausnahmefall vor, der eine Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin erfordern würde.
Insoweit liegt dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2025 kein Ermessensfehler zugrunde. Besondere Umstände, die die Annahme eines Härtefalles im vorgenannten Sinne rechtfertigen können, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht:
a) Das Vorbringen der Antragstellerin in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Busverbindung zwischen ihrem dem Wohnort und der Grundschule Kanena/Reideburg aufgrund eines Umstiegs ist nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen.
Das Gericht geht schon nicht davon aus, dass bei den Verbindungen zur Grundschule Kanena/Reideburg, sowie wieder zum Wohnort der Antragstellerin in der Ottto-Schlag-Straße 6, 06112 B-Stadt zurück ein Umstieg erforderlich ist. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren detailliert dargelegt und unter Beifügung von Fahrplanauszügen und Stellungnahmen der HAVAG glaubhaft gemacht, dass sich der Schülertransport zwischen dem Wohnort der Antragstellerin und der Grundschule Kanena/Reideburg ohne Umstieg bewältigen lässt. Der Einlass an der Grundschule beginnt um 7.45 Uhr, der Unterrichtsbeginn ist um 8.00 Uhr. Nach den einschlägigen Verbindungsauskünften wie dem DB Navigator gestaltet sich der Schulweg der Antragstellerin nach Auffassung des Gerichts wie folgt:
Hinfahrt:
7.21 Uhr: 3 Minuten Fußweg Otto-Schlag-Str. 6 zur Haltestelle Bruckdorf, B-Stadt
7.24 Uhr: Abfahrt an der Haltestelle Bruckdorf, B-Stadt mit Buslinie 43 ohne Umstieg
7.39 Uhr: Ankunft an der Haltestelle Paul-Singer-Str. B-Stadt nunmehr als Buslinie 27
7.40 Uhr: Ankunft an der Grundschule Kanena/Reideburg nach einem Fußweg von einer Minute ab Haltestelle Paul-Singer-Str., B-Stadt
8.00 Uhr: Unterrichtsbeginn
13.00 Uhr: Unterrichtsende
ab 13.00 Uhr: mögliche Betreuung im Hort „Reideburg" in der Grundschule Kanena/Reideburg
Rückfahrt:
16.10 Uhr: Fußweg von einer Minute ab Grundschule Kanena/Reideburg zur Haltestelle Paul-Singer-Str., B-Stadt
16.11 Uhr: Abfahrt an der Haltestelle Paul-Singer-Str., B-Stadt mit Buslinie 27 ohne Umstieg
16.32 Uhr: Ankunft an der Haltestelle Bruckdorf, B-Stadt als Buslinie 43
16.35 Uhr: Ankunft in der B-Straße, 06112 B-Stadt nach Fußweg von 3 Minuten ab Haltestelle Bruckdorf, B-Stadt
Danach ist das von der Antragstellerin beschriebene „Sitzenbleiben“ möglich und ein Umstieg nicht erforderlich. Die Dauer des Schulwegs beläuft sich auf für Schüler der Primarstufe grundsätzlich zumutbare 19 bzw. 25 Minuten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 3 L 122/18 –, juris Rn. 5). Das Gericht hat aufgrund dessen keinen Anlass, an der Darstellung der Antragsgegnerin zu zweifeln, zumal die Antragstellerin diesen Ausführungen nicht in substantiierter Form entgegengetreten ist. Lediglich bei Rückfahrten zu anderen Zeiten ist ein einmaliger Umstieg erforderlich. Allerdings hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die Rückfahrt zu einer anderen als von der Antragsgegnerin vorgetragenen Uhrzeit zwingend sei. Insbesondere trägt die Antragstellerin vor, dass sie nicht an der Betreuung im Hort der Grundschule teilnehmen könne und daher eine frühere Rückfahrt erforderlich wäre. Selbst wenn jedoch die Antragstellerin zu einer anderen Zeit, zu der keine Direktverbindung besteht, die Rückfahrt antreten müsste, ist es den Eltern der Antragstellerin zuzumuten, die Antragstellerin selbst zu betreuen. Weder aus der Antragstellung noch aus den vorgelegten Bescheinigungen der jeweiligen Arbeitgeber der Eltern der Antragstellerin ergibt sich, dass diesen aufgrund ihrer Arbeitszeiten eine Betreuung grundsätzlich nicht möglich wäre. Für jeweils kurze Zeitfenster, in denen sich die Arbeitszeit und die Rückfahrzeiten der Antragstellerin überschneiden, ist es den Eltern der Antragstellerin zuzumuten, sich um eine andere Betreuung im Familien- und/ oder Bekanntenkreis zu bemühen (etwa durch die Betreuung durch die Großeltern oder Bildung einer Fahrgemeinschaft mit anderen Eltern o.ä.). Den Großeltern der Antragstellerin dürfte es dabei ohne weiteres zuzumuten sein, eine Verbindung im öffentlichen Personennahverkehr zu bewältigen, die einen Umstieg beinhaltet. Erwachsenen ist es ohne weiteres zuzumuten bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs Unbequemlichkeiten, wie mehrere Umstiege und Wartezeiten, in Kauf zu nehmen. Vor dieser Herausforderung der Organisation anderweitiger kurzzeitiger Betreuungsalternativen stehen im Übrigen eine Vielzahl von Elternteilen.
Allein der Umstand, dass die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin in Vollzeit berufstätig sind, stellt im Übrigen keinen atypischen Einzelfall dar, der eine besondere Härte begründen könnte.
Nach den Ergebnissen des Mikrozensus (Stand: Oktober 2025) waren mit 76,1 % etwas mehr als 3/4 der Mütter in Sachsen-Anhalt (197.000 Personen) erwerbstätig, wobei 96,0 % von ihnen ihrer Erwerbstätigkeit zum Befragungszeitpunkt auch nachgehen konnten und diese nicht aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit pausierten. Etwas mehr als die Hälfte der arbeitenden Mütter (56,1 %) ging einer Vollzeitbeschäftigung nach. Mütter, die in Lebensgemeinschaften lebten, waren mit 86,3 % am häufigsten erwerbstätig. Von den Alleinerziehenden gingen hingegen 66,2 % einer Erwerbstätigkeit nach. Die Erwerbstätigenquote der Frauen von 15 bis 65 Jahren lag 2024 bei 74,2 % (457.000 Personen). Unter den abhängig beschäftigten Frauen insgesamt betrug die Quote der in Vollzeit Arbeitenden 60,0 % und war somit etwas höher als der entsprechende Anteil bei den erwerbstätigen Müttern. Dies erklärt sich auch daraus, dass 15,5 % der in Teilzeit arbeitenden, abhängig beschäftigten Frauen explizit die Betreuung von Kindern als Grund für die Teilzeit nannten. Ein ähnlich hoher Anteil (16,0 %) gab jedoch an, dass sie keine Vollzeittätigkeit finden konnten (vgl. https://statistik.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/StaLa/startseite/Daten_und_Veroeffentli-chungen/Pressemitteilungen/2026/c_M%C3%A4rz/055-Frauentag_2026.pdf).
Ferner ist nach den Ergebnissen des Mikrozensus festzustellen, dass während Eltern mit einem Kind zu 80,8 % erwerbstätig waren, 78,8 % der Eltern mit zwei Kindern erwerbstätig waren. Bei Eltern mit drei oder mehr Kindern, wovon mindestens eines im Vorschulalter war, betrug der Anteil 64,7 %.
Hinsichtlich ihrer Teilhabe am Erwerbsleben unterscheiden sich Mütter und Väter. Knapp 2/3 (64,7 %) der Mütter mit mindestens einem Kind unter sechs Jahren waren erwerbstätig, bei den höheren Altersgruppen des jüngsten Kindes in der Familie nahm auch die Erwerbsbeteiligung der Mütter weiter zu. Bei den 6- bis 9-jährigen Kindern waren 84,5 % der Mütter erwerbstätig, bei den 10 bis 14-jährigen Kindern war es mit 84,3 % ähnlich. Bei Jugendlichen zwischen 15 und 17 Jahren lag die Erwerbstätigenquote ihrer Mütter dann bei 90,1 %. Väter hingegen zeigten keine wesentlichen Unterschiede bei den Erwerbsquoten bezüglich des Alters des jüngsten Kindes. Bei allen betrachteten Altersgruppen der Kinder lag die Erwerbstätigenquote der Väter zwischen 90,0 % (unter 6-Jährige) und 92,7 % (6 bis 9-Jährige, vgl. https://statistik.sachsen-anhalt.de/news/newsdetails/3-4-der-eltern-mit-vorschulkindern-waren-2024-erwerbstaetig, abgerufen am 2. Juli 2026).
Der Umstand, dass die Mutter der Antragstellerin im Schichtdienst arbeitet, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Härtefalls. Von derartigen Schwierigkeiten sind auch andere berufstätige Eltern, die einen der zahlreichen Berufe im Schichtdienst (Gesundheitswesen, Industrie und Produktion, Logistik und Verkehr, öffentliche Versorgung und Sicherheit) ausüben, in gleicher Weise betroffen, so dass derartige Umstände keine besondere Ausnahmebelastung begründen.
Bei einem schulisch bedingten erhöhten Betreuungsaufwand kleiner Kinder ist es den Betroffenen zuzumuten, im Arbeitsverhältnis für diesen Zeitraum eine Beschäftigung zu erwirken, die mit den Betreuungszeiten der Kinder vereinbar ist, bzw. durch eine temporäre Reduzierung der Arbeitszeit eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erzielen. Die Antragstellerseite hat im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Arbeitgeber der Erziehungsberechtigten der Antragstellerin diesen im Rahmen der betrieblichen Einteilung der Arbeitskräfte keine Beschäftigung (auch nicht mit reduzierter Wochenarbeitszeit) ermöglichen würde, die mit den Schul- bzw. Hortschließzeiten der Grundschule Kanena/Reideburg in Einklang zu bringen ist. In den von der Antragstellerseite vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung der Mutter der Antragstellerin vom 18. November 2025 sowie der Arbeitgeberbescheinigung des Vaters der Antragstellerin vom 20. November 2025 heißt es lediglich, dass diese in Vollzeit arbeiten und die Mutter der Antragstellerin im Schichtdienst eingesetzt werde.
b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Argument, dass die Antragstellerin bei einem Besuch der Grundschule Büschdorf den Schulbeginn gemeinsam mit ihr vertrauten Kinder aus dem bisherigen sozialen Umfeld zu erleben und sie so in ihrem sozialen Umfeld bleiben könne. Dass Schüler von der Kindertageseinrichtung in eine Grundschule wechseln und sich in einem neuen Klassenverband zurechtfinden müssen, ist eine jeden Schulanfänger in dieser Lage treffende Herausforderung, die zu bestehen grundsätzlich jedem Schüler zugemutet wird. Das gilt auch dann, wenn der Schulbesuch an der neuen Schule zu einer Trennung von einem Großteil der bisherigen Freunde und Kitakameraden führt. Denn in den künftig ersten Klassen aller Grundschulen werden Schulanfänger aus verschiedenen Kindertageseinrichtungen und sozialen Umfeldern beschult. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass die bisherigen Gruppenstrukturen der Kindertageseinrichtungen in keinem Fall weiterbestehen werden, so dass stets eine Umbruchsituation eintritt, die jedem Erstklässler zuzumuten ist.
c) Ebenso wenig ergibt sich eine einen Ausnahmefall begründende besondere Härte aus der Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Frau Dr. Sylvia Teubner, vom 13. November 2025. In der Stellungnahme werden keine medizinischen Gründe dargelegt, welche einen Härtefall begründen. Vielmehr „befürwortet“ die Ärztin lediglich eine Beschulung der Antragstellerin in der Grundschule Kanena/Reideburg. Weder wird eine Diagnose gestellt, noch relevante gesundheitliche Gefahren oder Verschlechterungen festgestellt. Bei der Antragstellerin bestehen insbesondere keine Entwicklungsdefizite, welche eine Einschulung in der Grundschule Kanena/Reideburg entgegenstehen würden.
d) Es ergeben sich auch keine der Antragstellerin nicht zumutbare Folgen aus der bestehenden Naphtalinbelastung der Bausubstanz in der Grundschule Kanena/Reideburg. Es liegen nach Messungen der Antragsgegnerin keine gesundheitlichen Gefahren für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sowie sonstige im Gebäude tätige oder anwesende Personen vor. Die Raumluftmessungen im Gebäude ergaben überwiegend Werte unterhalb des Richtwertes I (RW I), vereinzelt über RW I. Der wirkungsbezogene Richtwert II (RW II) wurde nicht erreicht. Der Richtwert I (RW I – Vorsorgerichtwert) beschreibt dabei die Konzentration eines Stoffes in der Raumluft, bei der bei einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch dann keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, wenn ein Mensch diesem Stoff lebenslang ausgesetzt ist.
Eine Überschreitung des Richtwertes I ist allerdings mit einer über das übliche Maß hinausgehenden hygienisch unerwünschten Belastung verbunden. Der Richtwert II (RW II) ist ein wirkungsbezogener Wert, der sich auf die gegenwärtigen toxikologischen und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungsschwelle eines Stoffes unter Einführung von Unsicherheitsfaktoren stützt. Er stellt die Konzentration eines Stoffes dar, bei deren Erreichen beziehungsweise Überschreiten unverzüglich zu handeln ist. Diese höhere Konzentration kann, besonders für empfindliche Personen, bei Daueraufenthalt in den betroffenen Räumen, eine gesundheitliche Gefährdung darstellen. Zum Vergleich mit den vom Umweltbundesamt veröffentlichten Richtwerten I und II zu Naphthalin und Naphthalin-ähnlichen Verbindungen, erfolgten die Messungen im laufenden Betrieb. Da eine Abhängigkeit zur Außentemperatur dergestalt besteht, dass je höher die Temperaturen sind, umso höher ist die gemessene Konzentration, wurde die letzte Messung bei sommerlichen Temperaturen durchgeführt. Der Grundschule ist überdies ein Lüftungsregime vorgegeben worden. Weiterhin sind in den permanent genutzten Räumen mit höheren Konzentrationen (RW I überschritten, RW II nicht erreicht) spezielle Filter installiert worden, um die Konzentration zu senken (vgl. http://buergerinfo.halle.de/to0050.asp?__ktonr=244015).
e) Ebenso kann vorliegend eine Ausnahme nicht damit begründet werden, dass der Bruder der Antragstellerin in der Grundschule Büschdorf beschult wurde. Ausweislich des Bescheides des Landesschulamt vom 15. Juli 2021 wurde das Geschwisterkind im Schuljahr 2021/22 eingeschult. Bei der regelmäßigen Beschulung von 4 Jahren in der Primarstufe wird der Bruder der Antragstellerin nunmehr in einer weiterführenden Schule beschult. Die Antragsgegnerin trägt demnach nachvollziehbar vor, dass der Bruder der Antragstellerin seit dem 1. August 2025 nicht mehr in der Grundschule Büschdorf beschult werde. Die Antragstellerin tritt diesem Vorbringen nicht entgegen. Überdies kommt im Hinblick auf den Schulbesuch des Bruders an der Wunschschule noch hinzu, dass die Einschulung des Bruders dort mit dem grundsätzlich bestehenden Risiko, an der örtlich eben nicht zuständigen Schule keinen weiteren Platz erlangen zu können, nicht eben schicksalhaft und unvermeidbar war, sondern bewusst getroffen wurde. Umstände, aufgrund derer die Antragstellerseite Vertrauensschutz genießen würde, dass das nun antragstellende Geschwisterkind ebenfalls aufgenommen würde, sind nicht ersichtlich oder vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Ziffer 38.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 25. Februar 2025 beschlossenen Änderung. Im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache bei Entscheidungen über die vorläufige Aufnahme in Schulen ist eine Reduzierung des Auffangstreitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges nicht angezeigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. September 2010 – 3 M 395/10 –, juris Rn. 6 m.w.N.).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 53 GKG-LSA
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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