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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Gießen

VG Gießen, Beschluss vom 14.09.2012 – 8 L 1595/12.GI

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGIESS:2012:0914.8L1595.12.GI.0A
Normenkette
§ 123 VwGO, § 2 HessVwVG

Leitsatz

1. Ein einstweiliger Rechtsschutzantrag mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid auszusetzen, bleibt ohne Erfolg, wenn der Gebührenbescheid bestandskräftig geworden ist und deshalb Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen sein kann.

2. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft, wenn der VA hier der Gebührenbescheid in Bestandskraft erwachsen ist.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 HessVwVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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