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Rechtsprechung · VG Gießen

VG Gießen, Urteil vom 17.02.2005 – 2 E 1131/04.A

Durchführung des Asylverfahrens; Zuständigkeit; Familieneinheit
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGIESS:2005:0217.2E1131.04.A.0A
Normenkette
§ 29 Abs. 3 AsylVfG, Art. 6 EGV 343/2003, Art. 13 EGV 343/2003, Art. 5 EGV 343/2003

Leitsatz

Die VO Nr. 343 will sicherstellen, dass dem Grundsatz der Familieneinheit bei der Frage, in welchem Mitgliedsstaat die Prüfung eines Asylantrages durchzuführen ist, Vorrang gebührt.

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Kläger ein Asylverfahren durchzuführen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

Randnummer 1

Die 1988 und 1990 geborenen Kläger sind syrische Staatsangehörige yezidischen Glaubens.

Randnummer 2

Sie reisten im Sommer 2003 zunächst nach Österreich ein und stellten dort einen Asylantrag. Anschließend reisten sie nach Deutschland weiter, wo ihr älterer Bruder lebt, und stellten hier ebenfalls einen Asylantrag. Zu diesem wurden sie am 31.10.2003 in B-Stadt persönlich angehört. Dabei gaben sie an, sie hätten in Österreich keinen Asylantrag gestellt. Weiterhin trugen sie vor, wegen ihrer Religionszugehörigkeit in Syrien von den arabischen Mitbürgern schikaniert worden zu sein.

Randnummer 3

Am 25.11.2003 teilte die Republik Österreich Bundesasylamt mit, dem Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland werde entsprochen, die Republik Österreich erkläre sich bereit, diese Asylbewerber zu übernehmen und die Prüfung der Asylanträge durchzuführen.

Randnummer 4

Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2003 fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete die Abschiebung nach Österreich an.

Randnummer 5

Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 10. März 2004 zugestellten Bescheid, haben die Kläger am 19.03.2004 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, aufgrund der in der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 enthaltenen Bestimmungen, sei die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Ihr älterer Bruder A. A. sei hier rechtmäßig zu ihrem Vormund bestellt worden und als Asylberechtigter anerkannt.

Randnummer 6

Die Kläger beantragen,

Randnummer 7

den Bescheid der Beklagten vom 28.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Kläger ein Asylverfahren durchzuführen.

Randnummer 8

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Randnummer 9

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Randnummer 10

Am 10.03.2004 wurden die Kläger nach Österreich abgeschoben.

Gründe

Randnummer 11

Die Klage ist zulässig und begründet.

Randnummer 12

Die Kläger haben einen Anspruch auf Durchführung ihres Asylverfahrens in Deutschland, so dass sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2003 als rechtswidrig erweist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Randnummer 13

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist der Asylantrag, welchen die Kläger in Deutschland gestellt hatten, nicht gemäß § 29 Abs. 3 AsylVfG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (im Folgenden: VO Nr. 343) unbeachtlich. Österreich ist danach nämlich nicht zuständig für die Durchführung eines Asylverfahrens der Kläger.

Randnummer 14

Die VO Nr. 343 findet auf die Kläger gemäß Art. 29 VO Nr. 343 Anwendung, da diese ihren Asylantrag in Deutschland am 13.10.2003 gestellt haben.

Randnummer 15

Die Beklagte hat ihre Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren nicht zuständig sei, zu Unrecht auf Art. 13 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 c VO Nr. 343 gestützt. Nach Art. 13 bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Kriterium, wo der erste Asylantrag gestellt wurde, nur dann, wenn sich anhand der Kriterien der VO Nr. 343 nicht bestimmten lässt, in welchem Mitgliedsstaat die Prüfung des Asylantrages durchzuführen ist.

Randnummer 16

Gemäß Art. 5 Abs.1 VO Nr. 343 sind die Artikel 6 bis 14 in ihrer Rangfolge zu prüfen. In dem Fall der Kläger ergibt sich bereits aus Art. 6 VO Nr. 343, dass die Bundesrepublik Deutschland zuständig für die Prüfung des Asylverfahrens der Kläger ist. Bei den Klägern handelt es sich nämlich um unbegleitete Minderjährige, denn sie sind 16 und 14 Jahre alt. Die hinsichtlich der Minderjährigkeit der Kläger von der Beklagten geäußerten Zweifel wurden von dieser nicht weiter ausgeführt und sie hat auch die Gelegenheit in der mündlichen Verhandlung nicht genutzt, ihre Gründe für diese insoweit geäußerten Zweifel näher darzulegen. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger hinsichtlich ihres Alters die Unwahrheit gesagt haben könnten, gibt es nach Auffassung des Gerichts nicht. Insbesondere vermag das Gericht nicht bereits aus dem in der Behördenakte vorhandenen Foto des Klägers zu 1.) den Schluss zu ziehen, dieser könne unmöglich erst 16 Jahre alt sein. Zwar sieht der Kläger zu 1.) auf diesem Foto recht reif aus, hierfür kann es aber genetische und andere Gründe geben. Hätte die Beklagte ihre Entscheidung darauf stützen wollen, zumindest einer der beiden Kläger sei gar nicht minderjährig, so hätte sie hierzu weitere Aufklärung selbst betreiben oder bei Gericht beantragen müssen.

Randnummer 17

Auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 6 VO Nr. 343 sind erfüllt. In Deutschland hält sich nämlich ein Angehöriger der Familie der Kläger rechtmäßig auf. Hierbei handelt es sich um den älteren Bruder der Kläger, A. A., welcher hier als Asylberechtigter anerkannt ist und sich hier deshalb folgerichtig rechtmäßig aufhält. Bei ihm handelte es sich auch um einen Familienangehörigen im Sinne dieser Bestimmung, was sich aus den Definitionen in Artikel 2 VO Nr. 343 ergibt. Gemäß Art. 2i Nr. 3 VO Nr. 343 gehört der Vormund bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern zu den Familienangehörigen. A. A. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Büdingen vom 15.08.2003 Az: 50 F 718/03 SO zum Vormund für die Kläger bestellt. Auch hat die Familie bereits im Herkunftsland bestanden.

Randnummer 18

Diese Entscheidung entspricht auch dem beabsichtigten Zweck der VO Nr. 343, denn diese soll unter allen Umständen eine räumliche Nähe zwischen einem unbegleiteten Minderjährigen und einem sich bereits in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden erwachsenen Familienangehörigen sicherstellen. Generell soll der Einheit der Familiengemeinschaft besser Rechnung getragen werden als nach dem bislang geltenden Vertragsrecht wie etwa dem Dubliner Übereinkommen, das durch die VO Nr. 343 weitestgehend überlagert wird (vgl. Marx, AsylVfG, 5. Auflage, § 29 Rdnr. 59).

Randnummer 19

Folgerichtig hat die Beklagte zu Unrecht die Subsidiaritätsklausel des Art. 13 VO Nr. 343 angewandt.

Randnummer 20

Dementsprechend musste dem Begehren der Kläger entsprochen werden mit der Kostenfolge zu Lasten der Beklagten gem. § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 21

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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