Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.02.2026 – 18 L 2250/25
- Spruchkörper
- 18. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2026:0227.18L2250.25.00
- Normenkette
- BtOG § 23 Abs. 1; BtRegV § 2
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
G r ü n d e :
Der Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Az. 18 K 3025/25) zu verpflichten, ihn als Berufsbetreuer zu registrieren,
hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Mit seinem Begehren erstrebt der Antragsteller im Ergebnis keine vorläufige Maßnahme, sondern eine Entscheidung, die die Hauptsache zumindest zeitweise vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2017 - 4 B 799/16 -, juris, Rn. 6 m. w. M.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Erfolg der Hauptsache ist nicht so überwiegend wahrscheinlich, dass der nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Anordnungsanspruch bejaht werden kann. Im Gegenteil spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Registrierung als Berufsbetreuer hat.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) ist Voraussetzung - neben weiteren - für eine Registrierung als Berufsbetreuer die persönliche Eignung des Bewerbers. Es spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der von ihr ausgesprochenen Ablehnung des Antrages des Antragstellers zur Registrierung als Berufsbetreuer in ihrem Bescheid vom 28. April 2025 Folgendes ausgeführt:
Im Zuge der Amtsermittlung sei am 10. Januar 2025 durch eine E-Mail des Richters am Amtsgericht X. F. als ständiger Vertreter des Direktors bekannt geworden, dass gegen den Antragsteller dort eine sogenannte Begleitverfügung bestehe, nach der dieser im Haus grundsätzlich von einem Justizwachtmeister bis in die jeweils von ihm aufgesuchten Räume und im Anschluss auch wieder aus dem Gebäude geleitet werde. Grund für diese Verfügung sei, dass sein Verhalten gegenüber den Mitarbeitern in der Vergangenheit wiederholt als aggressiv, fordernd sowie verbal übergriffig empfunden worden sei. Die Verfügung sei daher aus Fürsorgegründen für die Mitarbeiter ergangen. Nach Auskunft des Amtsgerichts sei dort der Eindruck entstanden, dass es dem Antragsteller erhebliche Schwierigkeiten bereite, sich mit den Auskünften der Beschäftigten zufrieden zu geben und er nur seine eigene Ansicht gelten lasse. Weiterhin sei durch Auskunft der Betreuungsstelle X. bekannt geworden, dass der Antragsteller dort im Zusammenhang mit einem konkreten Betreuungsverfahren auffällig geworden sei. Für einen Bekannten und damaligen Untermieter des Antragstellers habe im Mai 2023 ein Betreuer bestellt werden sollen. Zu diesem Zweck habe die zuständige Sachverhaltsermittlerin am 22. Mai 2023 versucht, den Betroffenen in der gemeinsam genutzten Wohnung im Rahmen eines Hausbesuchs zu erreichen. Als sie niemanden angetroffen habe, habe sie ein entsprechendes, an den Bekannten des Antragstellers adressiertes Schreiben im Briefkasten hinterlassen. Der Antragsteller habe sich daraufhin telefonisch bei der Betreuungsstelle X. gemeldet und am 24. Mai 2023 erklärt, das Verfahren abzulehnen. Er hätte selbst eine Vollmacht des Betroffenen und würde „dessen besorgen“ (sic). Durch diese Vollmacht könnte er an seiner Stelle die Betreuerbestellung ablehnen. Diese Vollmacht habe jedoch nicht den nach Ansicht der Betreuungsstelle X. erforderlichen Umfang aufgewiesen, der eine Betreuung entbehrlich gemacht hätte. In den Bereichen, in denen der Antragsteller aufgrund der Vollmacht hätte tätig werden können - der Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden - sei dieser nach eigener Auskunft nicht tätig geworden. Seinem Bekannten zustehende Sozialleistungen seien durch den Antragsteller nicht beantragt worden. Als der Antragsteller von der Betreuungsstelle X. gebeten worden sei, den Kontakt zu seinem Untermieter herzustellen, habe dieser erklärt, dass er als einziger über den Briefkastenschlüssel der gemeinsam genutzten Wohnung verfüge und auch keine Post an den Betroffenen weiterleiten würde. Auch den Aufenthaltsort seines Untermieters habe der Antragsteller nicht nennen wollen. Der Antragsteller sei nach Auskunft der Betreuungsbehörde X. in diesem Telefonat laut, aufgeregt und hilflos aufgetreten. Es sei ihm nicht verständlich gewesen, dass seine Vollmacht nicht umfassend sei und dass diese die persönliche Anhörung in der Sache nicht ersetzen könne. Darüber hinaus habe der Antragsteller in einem Telefonat mit Frau C., der zuständigen Leiterin der Betreuungsstelle J., vom 9. Januar 2025 zum wiederholten Mal seine sofortige Registrierung als Berufsbetreuer gefordert. Auf die Mitteilung hin, dass eine abschließende Entscheidung aufgrund von Unklarheiten bezüglich seines Lebenslaufs noch nicht habe ergehen können, habe der Antragsteller seine Forderungen nach der sofortigen Registrierung wiederholt und Frau C. unterstellt, ihn zu belügen. Der Antragsteller sei in diesem Gespräch laut und beleidigend aufgetreten. Zudem habe er angedroht, Klage zu erheben und die Betreuungsstelle haftbar zu machen. Es sei auch im weiteren Verlauf des Verfahrens zu diversen telefonischen Konfrontationen mit den Mitarbeiterinnen der Betreuungsstelle J. gekommen. Hierbei habe der Antragsteller jeweils versucht, Informationen über den Stand der Bearbeitung seines Registrierungsantrags zu erhalten. Als dem Antragsteller diese Informationen nicht in seinem Sinne hätten erteilt werden können, seien die Mitarbeiterinnen verbal angegriffen und ihnen ihre Kompetenz abgesprochen worden. In einem Telefonat am 24. Februar 2025 habe der Antragsteller zudem von einer für die Registrierung nicht zuständigen Mitarbeiterin der Verwaltung der Betreuungsstelle J. gefordert, sie solle seine Registrierung persönlich bis zum nächsten Tag vornehmen, andernfalls werde sie von seinem Anwalt hören.
Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 28. April 2025 lägen die Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 BtOG vor dem Hintergrund des Vorstehenden bei dem Antragsteller nicht vor. Neben den formellen Voraussetzungen für eine Registrierung müssten auch die materiellen Voraussetzungen erfüllt werden. Als Voraussetzung werde hier die persönliche Eignung des Antragstellers gefordert. Diese setze gemäß § 2 der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (BtRegV) voraus, dass der Antragsteller die Gewähr dafür biete, dass er seine Aufgaben als rechtlicher Betreuer, insbesondere die, die sich aus § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben, erfüllen könne. § 1821 BGB erlege dem Betreuer auf, die Angelegenheiten des Betreuten im Rahmen seiner Möglichkeiten so zu besorgen, dass dieser sein Leben nach seinen Wünschen gestalten könne. Der Gesetzgeber führe zur persönlichen Eignung als Voraussetzung der Registrierung aus, dass diese neben der fachlichen Eignung auch die soziale Kompetenz des Antragstellers umfasse, konkret seine Fähigkeit zu Selbstreflexion, Frustrationstoleranz, Wertschätzung, Konfliktfähigkeit, Rollenbewusstsein, Durchsetzungsvermögen, Empathie- und Kommunikationsfähigkeit, Zuhören sowie Kooperationsbereitschaft und die Fähigkeit zur kritischen Distanz zu sich selbst und zu anderen (BT-Drs. 19/24445, S. 368). Die Eignung sei dann abzusprechen, wenn Tatsachen bekannt seien, die Zweifel an der Fähigkeit zur Führung einer Betreuung wecken. In dem Fall des Antragstellers lägen objektiv nachvollziehbare Umstände vor, die erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung von Betreuungen begründeten. Diese Zweifel seien durch Tatsachen belegt. Wie sich aus den im Bescheid näher beschriebenen Sachverhalten ergebe, sei der Antragsteller in verschiedenen Zusammenhängen in Behördenangelegenheiten fordernd und aggressiv aufgetreten. Nach übereinstimmenden Angaben sei es dem Antragsteller insbesondere nicht möglich, für ihn nachteilige Auskünfte und Entscheidungen hinzunehmen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er diese Haltung auch gegenüber Betreuten an den Tag legen werde und die Betreuung dann gerade nicht an den Wünschen der Betreuten ausrichte, wenn diese seinen eigenen Ansichten widersprächen. Wie stark der Antragsteller versuche, seine eigenen Ansichten durchzusetzen, zeige sich insbesondere im Vorfall mit der Betreuungsbehörde X. Hier habe dieser seine Einflussmöglichkeiten genutzt, um das Betreuungsverfahren zu stören, indem er zumindest angekündigt habe, dem Betroffenen seine Post vorzuenthalten und sich geweigert habe, seinen Aufenthaltsort zu nennen und der Betreuungsstelle eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Auch in anderen Situationen habe der Antragsteller versucht, seine jeweiligen Gesprächspartner unter Druck zu setzen, um eine Entscheidung in seinem Sinne zu erzwingen. Aufgrund des mehrfach beschriebenen Auftretens des Antragstellers, dass vom jeweiligen Gegenüber als laut, fordernd, aggressiv und beleidigend empfunden worden sei, biete der Antragsteller schon keine Gewähr für eine Kommunikation, in der Betreute ihre Wünsche und Vorstellungen überhaupt unbefangen mitteilen könnten. Die Tätigkeit als beruflicher Betreuer erfordere regelmäßig - und nicht nur bei Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden - den Austausch und die Koordination mit anderen Stellen. Es sei unerlässlich, dass ein Betreuer in der Lage sei, mit anderen Stellen konstruktiv in Austausch zu treten. Davon könne im Fall des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Es sei ihm bei den hier beschriebenen Vorfällen nicht möglich gewesen, konstruktiv mit Vertretern staatlicher Stellen zu kooperieren und vor allem angemessen mit ablehnenden Entscheidungen umzugehen. Noch weniger könne davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die Betreuung im Sinne und orientiert an den Wünschen der Betreuten führen würde, wenn diese von seinen eigenen Vorstellungen abwichen.
Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller unter Verweis auf sein Vorbringen im zugehörigen Klageverfahren 18 K 3025/25 geltend macht, es fehle an Feststellungen dazu, dass er das ihm von der Antragsgegnerin vorgeworfene Verhalten auch gegenüber zu betreuenden Personen an den Tag legen werde, ihm die in Rede stehende Begleitverfügung des Amtsgerichts X. nicht bekannt sei, nicht konkret dargelegt werde, gegenüber welchen Personen er verbal aggressiv aufgetreten sei, er sich im von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Betreuungsverfahren korrekt verhalten habe und dass sein Verhalten und seine Äußerungen, welche im Übrigen von der Meinungsfreiheit gedeckt seien, keine Aussagekraft über seine persönliche Eignung als Berufsbetreuer habe, rechtfertigt dies keine andere Bewertung.
Hierzu führt die Antragsgegnerin in ihrer Klageerwiderung vom 16. Juli 2025 im zugehörigen Klageverfahren 18 K 3025/25 aus, die Einlassung des Antragstellers, dass die Begleitverfügung des Amtsgerichts X. ihm nicht bekannt sei, sei für die Ablehnung des Antrages durch die Antragsgegnerin nicht entscheidend. Einzig das Vorliegen der Begleitverfügung sei erheblich. Ebenso sei das in Bezug genommene Betreuungsverfahren nicht aufgrund der vermeintlich vorliegenden Vorsorgevollmacht eingestellt worden, sondern aufgrund der Tatsache, dass der Klient nicht habe erreicht werden können und somit eine persönliche Fürsorgeermittlung (Sachverhaltsermittlung) durch die Betreuungsstelle X. nicht habe stattfinden können. Wer es ablehne, betreuungsbedürftige Menschen bei der Ausübung ihrer Selbstbestimmung zu unterstützen, nicht bereit sei, auf deren Wünsche einzugehen, sondern aus seiner grundlegenden Haltung heraus davon überzeugt sei, dass es für die Betreuten besser sei, dass ihr Betreuer aus dem Aspekt der Fürsorge fremdbestimmt über sie entscheidet und das Instrument der Vertretungsbefugnis nach objektiven Kriterien ausübe, sei als rechtlicher Betreuer schlicht nicht geeignet. Auch durch sein Verhalten im Verwaltungsverfahren betreffend die Registrierung als Berufsbetreuer, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit den Mitarbeitenden der Antragsgegnerin, zeige sich, dass dem Antragsteller die soziale Kompetenz fehle, um zukünftig die Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Da die Ablehnung der Registrierung als beruflicher Betreuer einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Berufsfreiheit darstelle, müsse die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Schutz der Betreuten bei Ausübung der Betreuungsführung durch den beruflichen Betreuer gefährdet wäre, denn nur dieses Gemeinschaftsschutzgut rechtfertige den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG. Das Wohl des Betreuten sei nach dem Willen des Gesetzes vorrangig durch den Betreuten selbst zu bestimmen. Eine Bevormundung dürfe nicht erfolgen. Die Fähigkeit, mit Empathie, juristischer Klarheit und Kommunikationsstärke die Wünsche und Interessen der betreuten Person zur Geltung zu bringen, sei bei dem Antragsteller nicht erkennbar. Das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG werde nicht eingeschränkt und bewertet. Die Kommunikation mit Behörden und Einrichtungen sei jedoch elementar für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit und zur Wahrung der Interessen der vulnerablen Personengruppe der Betreuten. Eingeschränkt werde die Meinungsfreiheit durch die Ablehnung der Registrierung nicht. Einzig die mangelnde Sozialkompetenz des Antragstellers sei das Hauptargument zur Ablehnung des Antrages. Ausschlaggebend für die Ablehnung des Antrages sei die fehlende Eignung. Insbesondere die Sozialkompetenz, an der es dem Antragsteller mangele, sei jedoch eine wichtige Fähigkeit, die beim Führen rechtlicher Betreuungen von großer Bedeutung sei. Gegenüber den Mitarbeitenden der Betreuungsstelle X., dem Amtsgericht X. und der Betreuungsstelle J. habe der Antragsteller insbesondere keine Konfliktfähigkeit, Selbstreflexion, Toleranz und Respekt gezeigt. Auch biete dessen harsche Ausdrucksweise keine Gewähr für eine Kommunikation, in der Betreute ihre Wünsche und Vorstellungen unbefangen mitteilen könnten.
Das Gericht schließt sich - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - den nach eigener Würdigung und Bewertung der Sach- und Rechtslage zutreffenden Ausführungen und Wertungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid vom 28. April 2025 sowie in der vorstehend in Bezug genommenen Klageerwiderung vom 16. Juli 2025 an und macht sie sich zu eigen.
Da nach dem Vorstehenden bereits kein Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung gegeben ist, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der Antragsteller sich auf einen Anordnungsgrund berufen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 14.1 des im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrags aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Der sich hiernach ergebende Wert in Höhe von 20.000 Euro war in Orientierung an Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs aufgrund der vom Antragsteller begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vorliegend nicht zu reduzieren.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 40 GkG NRW
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