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Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.02.2026 – 12 L 2465/25

Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2026:0204.12L2465.25.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

4. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und mutwillig erscheint.

II. / 1.

Randnummer 6

Eine Antragsänderung in Form der subjektiven Antragserweiterung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, da nicht sämtliche Antragsgegner eingewilligt haben und das Gericht die Änderung aufgrund der nachfolgend begründeten Unzulässigkeit des Antrags auch nicht für sachdienlich hält.

2.

Randnummer 8

Der wörtliche Antrag des Antragstellers (Hervorhebungen im Original),

Randnummer 9

„1. Dem Land NRW (vertreten durch Polizei, JVA, sonstige Exekutivorgane) und der Gemeinde S. (vertreten durch OGV und Ordnungsamt) wird es bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 Euro und für den Fall der Nichtvollstreckbarkeit des Ordnungsgeldes der Ordnungshaft untersagt, weder die Person des Klägers W., G. noch den menschen I., als dessen Begünstigter oder sein Streitobjekt (Q.-straße 28, S.) ohne seine vorherige schriftliche Zustimmung zu betreten, zu durchsuchen, zu pfänden oder hoheitliche Zwangshandlungen gegen sie auszuüben.

Randnummer 10

2. Dem Land NRW und der Gemeinde S. wird es unbedingt unter der gleichen Androhung untersagt, das Streitobjekt Q.-straße 28, S., für Zwangsversteigerungen oder Verwertungen zu nutzen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hoheitsfrage in den Hauptsacheverfahren.“,

Randnummer 11

ist unzulässig.

Randnummer 12

a.

Randnummer 13

Der Zulässigkeit des Antrags steht bereits entgegen, dass der Antrag nicht mit dem bürgerlichen Namen des Antragstellers, G. W., sondern mit „I.“ unterzeichnet worden ist.

Randnummer 14

Entsprechend § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Antrag schriftlich zu stellen. Dieses Schriftformerfordernis erfordert grundsätzlich eine handschriftliche Unterzeichnung der Antragsschrift durch den Antragsteller. Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden. Es muss gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, ferner dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Deshalb erfordert die in § 81 VwGO vorgeschriebene Schriftlichkeit der Antragsstellung in der Regel, dass der Schriftsatz von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss.

Randnummer 15

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 8.16 -, juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 -, juris Rn. 6.

Randnummer 16

Dem Schriftformerfordernis kann es ausnahmsweise jedoch auch bei fehlender Unterschrift genügen, wenn auf dem Briefumschlag der Antragsschrift handschriftlich der Namenszug des Antragstellers erkennbar ist und sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es sich um eine für den Rechtsverkehr bestimmte Antragsschrift und nicht um einen bloßen Entwurf handelt.

Randnummer 17

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 3 B 33.01 -, juris Rn. 6.

Randnummer 18

Der Antragsteller hat seinen Antrag nicht mit seinem bürgerlichen Namen G. W., sondern mit „I.“ unterzeichnet. Dies genügt den Anforderungen an die Schriftform nicht. Auch aus den Gesamtumständen des per Fax und nicht per Brief eingereichten Antrags lässt sich eine Namensunterschrift des Antragstellers G. W. nicht entnehmen.

Randnummer 19

b.

Randnummer 20

Selbstständig entscheidungstragend ist der Antrag auch deshalb unzulässig, da das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehlt.

Randnummer 21

Rechtsschutz durch die Justiz kann nur auf Basis des Grundgesetzes und im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie des jeweiligen Landesrechts erlangt werden. Erst das Grundgesetz garantiert überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Exekutive. Wer die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Legitimität des von ihm angerufenen Gerichts leugnet, verhält sich widersprüchlich und verletzt in eklatanter Weise seine Rechtspflicht zu redlicher Prozessführung.

Randnummer 22

Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2025 - 6 K 8497/24 -, juris Rn. 31.

Randnummer 23

Das angerufene Gericht spricht Recht gemäß der geltenden Rechtsordnung. Die Rechtsordnung eröffnet keinen Rechtsschutz gegen die Rechtsordnung. Wer ein Rechtsschutzgesuch anbringt, mag es ausgehend von der geltenden Rechtsordnung begründen. Wer aber ein Rechtsschutzgesuch nur anbringt, um vorzutragen, dass er die geltende Rechtsordnung nicht anerkenne, der bedarf keiner Prüfung in der Sache anhand der geltenden Rechtsordnung.

Randnummer 24

Vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2024 - 5 K 799/24 -, juris Rn. 34.

Randnummer 25

So liegt es hier. Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Klage in dem hier noch anhängigen Verfahren 12 K 3274/24 ausgeführt, dem in diesem Verfahren beklagten Obergerichtsvollzieher stünde keine gesetzliche Grundlage zur Durchführung von Zwangsvollstreckungen zur Seite. Es gelte die Zuständigkeit des Deutschen Reiches und nicht die Zuständigkeit der „Bundesrepublik Deutschland“ (Anführungszeichen im Original) „mit ihrer Finanzagentur GmbH, (HRB 51411)". Da die Bundesrepublik Deutschland als Firma ohne Staatsgebiet keine hoheitlichen Rechte besitze, könne sie solche auch nicht einräumen. Auch mit seinen Ausführungen in diesem Eilverfahren („Entscheidung über die Hoheitsfrage“, „12 genannter Anklagepunkte, warum OGV P. keine hoheitlichen Rechte besitzt“, „informiert worden war […] über den geänderten Personenstand des Klägers mit der Aufhebung der BRD Verwaltung auf der Adresse Preußens mit Vertrag vom 01.05.2024“, „Änderung der Hoheitsrechte an der Q.-straße“) und in den hier ebenfalls anhängigen, gegen unterschiedliche Beklagte gerichteten weiteren Hauptsacheverfahren (12 K 6579/25, 12 K 6580/25, 12 K 6617/25, 12 K 6618/25) hat der Antragsteller in zahllosen Schriftsätzen wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Legitimität des angerufenen Gerichts nicht anerkennt, was ihn jedoch nicht davon abhält, sich (nahezu) täglich mit weiteren Schriftsätzen und immer neuen Anträgen an das angerufene Gericht zu wenden. Dieses Verhalten ist für das Gericht erkennbar nicht auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerichtet.

III.

Randnummer 27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Randnummer 29

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG), der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 um die Hälfte reduziert worden ist.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 31

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts­stelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.

Randnummer 32

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Randnummer 33

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Randnummer 34

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Randnummer 35

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 52 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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