Rechtsprechung · VG Frankfurt
VG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2020 – 8 L 3606/19.F
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGFFM:2020:0316.8L3606.19.F.00
Tenor
Die Gründe des Beschlusses vom 29.01.2020 werden gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 VwGO in folgenden Punkten geändert:
1.Seite 4, 2. Absatz, 3. Satz wird wie folgt neu gefasst: „Weitere Beratungsunterlagen sind dem Gericht mit dem seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenvorgang über den Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre nicht unterbreitet worden.“
2.Seite 4, letzter Absatz. 1. Satz: Das Wort „darf“ wird durch „dürfen“ ersetzt.
3.Seite 5 des amtlichen Umdrucks, letzte Zeile des 1. Abschnitts: das Wort „Rechtssatzungsakt“ wird durch „Rechtssetzungsakt“ ersetzt.
Gründe
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Frankfurt in 8 L 3606/19.F entschieden?“