Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Frankfurt

VG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2020 – 8 L 3606/19.F

Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:2020:0316.8L3606.19.F.00

Tenor

Die Gründe des Beschlusses vom 29.01.2020 werden gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 VwGO in folgenden Punkten geändert:

1.Seite 4, 2. Absatz, 3. Satz wird wie folgt neu gefasst: „Weitere Beratungsunterlagen sind dem Gericht mit dem seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenvorgang über den Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre nicht unterbreitet worden.“

2.Seite 4, letzter Absatz. 1. Satz: Das Wort „darf“ wird durch „dürfen“ ersetzt.

3.Seite 5 des amtlichen Umdrucks, letzte Zeile des 1. Abschnitts: das Wort „Rechtssatzungsakt“ wird durch „Rechtssetzungsakt“ ersetzt.

Gründe

Bei den o. g. Textpassagen des Beschlusses vom 29.01.2020 handelt es sich um Schreibfehler, die eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 118 VwGO i. V. m. § 122 VwGO darstellen und zur besseren Lesbarkeit der Entscheidung, die auch in Juris eingestellt ist, der Berichtigung bedürfen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Frankfurt in 8 L 3606/19.F entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten