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Rechtsprechung · VG Frankfurt

VG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2001 – 7 E 386/00

Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:2001:1116.7E386.00.0A

Leitsatz

Erfolglose Klage gegen die Beanstandung eines Beschlusses einer Gemeindevertretung durch den Gemeindevorstand, durch den ein Straßenbeitrag für eine Umbaumaßnahme auf 10% des Aufwands festgesetzt werden so

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Gemeinde G ließ im Südteil der im Gemeindegebiet gelegen Bahnhofstraße Erneuerungs-, Verkehrsberuhigungs- und Bepflanzungsmaßnahmen durchführen. Am 29.3.1999 beschloss der Beklagte, dass diese Maßnahmen in der Bstraße "Südteil" zum 25.10.1995 fertiggestellt seien (Bl. 33 der Verwaltungsvorgänge).

Randnummer 2

Die Klägerin beschloss in ihrer Sitzung vom 3.9.1999 eine Straßenbeitragssatzung (StBS), die gemäß § 17 StBS rückwirkend am 1.10.1995 in Kraft trat und die bisherige Satzung vom 1.1.1975 ersetzte (Bl. 54 f. der Verwaltungsvorgänge)

Randnummer 3

Die §§ 1-3 der StBS lauten:

Randnummer 4

"§ 1 Erheben von Beiträgen

Randnummer 5

Zur Deckung des Aufwands für den Um- und Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nachfolgend Verkehrsanlagen genannt erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe des § 11 KAG in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Satzung.

Randnummer 6

§ 2 Beitragsfähiger Aufwand

Randnummer 7

(1) Der Beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten grundsätzlich für die gesamte Verkehrsanlage ermittelt.

Randnummer 8

(2) Der Gemeindevorstand kann abweichend von Abs. 1 bestimmen, dass der beitragsfähige Aufwand für Abschnitte einer Verkehrsanlage ermittelt wird.

Randnummer 9

§ 3 Anteil der Gemeinde

Randnummer 10

(1) Die Gemeinde trägt 25 % des beitragsfähigen Aufwands, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 50 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Verkehr und 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Verkehr dient.

Randnummer 11

(2) Eine reduzierte Beitragspflicht für den Beitragspflichtigen kann dann entstehen, wenn der Um- oder Ausbau der Verkehrsanlage überwiegend dem allgemeinen öffentlichen Interesse dient. Das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes und den Beitragssatz stellt jeweils gesondert die Gemeindevertretung durch Beschluss fest. Er muss mindestens 10 % betragen.

Randnummer 12

(3)Stehen nur einzelne Teileinrichtungen in der Baulast der Gemeinde, gelten die Regelungen in Abs. 1 und 2 für diese einzelnen Teileinrichtungen jeweils entsprechend."

Randnummer 13

Die Klägerin fasste in ihrer Sitzung vom 28.10.1999 folgenden Beschluss (Bl. 65/66 der Verwaltungsvorgänge).

Randnummer 14

"Die Gemeindevertretung beschließt auf der Grundlage der Straßenbeitragssatzung gemäß § 1 Abs. 2 den Ausnahmetatbestand für den Ausbau der Kirch-Bahnhofstraße (Süd) bis zur Kreuzung Taunusstraße. Der zu erhebende Beitrag beträgt 10 %.

Randnummer 15

Bei der Festsetzung dieses Ausnahmetatbestandes hat sich die Gemeindevertretung insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen.

Randnummer 16

1. Die Straßenoberfläche war vor der Kanalbaumaßnahme der Gemeinde völlig intakt. Selbst wenn Unterhaltungsmaßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten notwendig gewesen wären, hätte dies nach § 11 Abs. 3 KAG einem Um- oder Ausbau nicht gleichgestanden, und nach dem Gesetz keine Beitragspflicht ausgelöst.

Randnummer 17

2. Die Erneuerung der Straßenoberfläche war die unmittelbare Folge der bereits erwähnten Kanalbaumaßnahme. Diese betraf nicht in erster Linie die Sanierung des in der K-/Bstraße verlegten Kanals, sondern die Neuordnung des Abwassersystems in einem größeren angrenzenden Gemeindegebiet.

Randnummer 18

3. Die K-/Bstraße ist von ihrer Nutzung und Bedeutung für diese Gemeinde keine Straße wie jede andere. Mit ihrer zentralen Lage, den an ihr gelegenen Geschäften zur Deckung des täglichen Bedarfs und öffentlichen Einrichtungen ist sie weniger eine Einrichtung für die Anwohner als vielmehr für alle Bürger. Von der Neugestaltung mit Pflaster und Bäumen haben die Anwohner keine besonderen Vorteile erlangt.

Randnummer 19

4. Der Ausbau der K-/Bstraße erfolgte im Hinblick auf die Sanierung des alten Ortskernes besonders aufwendig (weitflächige Pflasterung, Baumpflanzung)."

Randnummer 20

Mit Beschluss vom 11.11.1999 beanstandete der Beklagte diesen Beschluss der Klägerin (Bl. 58 der Verwaltungsvorgänge).

Randnummer 21

Die Klägerin fasste daraufhin in ihrer Sitzung vom 26.11.1999 folgenden Beschluss (Bl. 110 f. des Verfahrens 7 G 385/00<2>):

Randnummer 22

"1. Die Gemeindevertretung gibt dem Widerspruch des Gemeindevorstandes zu ihrem Beschluss vom 28. Oktober 1999 zu der Vorlage 1001/1999 nicht statt.

Randnummer 23

2. Sie bekräftigt insbesondere mit Verweis auf ihren ergänzenden Beschluss zur Vorlage A 101/1999 ihren Beschluss vom 28. Oktober 1999 mit der Maßgabe, dass im Beschluss § 1 durch § 3 ersetzt wird.

Randnummer 24

3. Die Gemeindevertretung stellt ausdrücklich fest, dass der gefasste Beschluss geltendem Recht nicht widerspricht."

Randnummer 25

Weiter heißt es in dem Beschluss der Klägerin:

Randnummer 26

"Die Beanstandung des Gemeindevorstandes gemäß § 63 Abs. 1 HGO gründet sich auf einer Stellungnahme des Landrats des Main-Kinzig-Kreises vom 3.11.1999. Die in diesem Schreiben ausgeführten Bedenken hat die Gemeindevertretung in ihrer heutigen Entschließung berücksichtigt. Sie führen im Ergebnis unter Abwägung aller Gesichtspunkte zu keiner abweichenden Beurteilung. In Kenntnis des vor Ort festzustellenden Sachverhalts hat die Gemeindevertretung das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes im Rahmen des ihr von der Satzung eingeräumten Ermessens in 4 Punkten begründet.

Randnummer 27

Eine denkbare Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes kann nicht im gegenwärtigen Verfahrensstadium geprüft werden, weil die Satzung bereits in dieser Form wirksam erlassen worden ist. Im übrigen dient dieser Grundsatz dem Schutz des Beitragspflichtigen, der frühzeitig Umfang und Rechtsgrundlage seiner Beitragspflicht erkennen soll. Die Feststellung des Ausnahmetatbestandes durch die Gemeindevertretung benachteiligt ihn in seinen Rechten jedoch nicht, sondern es wird der Umfang der Beitragspflicht zu seinen Gunsten verändert.

Randnummer 28

Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 63 Abs. 1 S. 1 HGO liegt daher nicht vor.

Randnummer 29

Im übrigen gefährdet der Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.10.1999 auch nicht das Wohl der Gemeinde. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die nicht beanstandete Satzung die Entscheidung der Gemeindevertretung vorsieht, und das Parlament sich im Rahmen des von der Satzung eingeräumten Ermessens gehalten hat."

Randnummer 30

Der Beklagte beschloss am 20.12.1999, den Beschluss vom 28.10.1999 und den erneuten Beschluss vom 26.11.1999 zu beanstanden und teilte dies der Vorsitzenden der Klägerin in einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 23.12.1999 (Bl. 72 der Verwaltungsvorgänge und Bl. 87 des Verfahrens 7 G 385/00<2>) mit.

Randnummer 31

Am 21.1.2000 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Randnummer 32

Zur Begründung der Klage trägt sie im wesentlichen folgendes vor:

Randnummer 33

Es sei schon zweifelhaft, ob die neue Straßenbeitragssatzung rückwirkend habe in Kraft treten können. Jedenfalls könne die Gemeinde von den Anliegern der betreffenden Straßen keine Straßenbeiträge fordern, sie sei nicht berechtigt, den Aufwand für die Straßenbaumaßnahmen umzulegen. Dies habe die Klägerin auch in der Begründung der Beschlüsse zum Ausdruck gebracht. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Straße erneuerungsbedürftig gewesen sei, die Maßnahmen seien im wesentlichen wegen eines Kanalbaus erforderlich geworden. Zudem werde die Straße wegen ihrer zentralen Lage und den dortigen Einrichtungen nicht nur von den Anwohnern, sondern von allen Bürgern genutzt. Die Anwohner hätten von einer Neugestaltung mit besonderer Pflasterung und Baumbepflanzung keinen besonderen Vorteil. Auch eine wesentliche verkehrstechnische Verbesserung liege nicht vor, im Gegenteil sei der Verkehr durch die Umbaumaßnahmen eher gestiegen. Deshalb werde die Gemeinde in Rechtsstreitigkeiten mit Anliegern unterliegen.

Randnummer 34

Die Klägerin beantragt,

die Beanstandung des Beklagten vom 23.12.1999 in Bezug auf ihre Beschlüsse vom 28.10.1999 und vom 26.11.1999, den Ausnahmetatbestand für den Ausbau der K-/Bstraße (Süd) bis zur Kreuzung Tstraße auf der Grundlage der Straßenbeitragssatzung festzustellen und einen zu erhebenden Beitrag in Höhe von 10 % festzulegen, aufzuheben.

Randnummer 35

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 36

Er trägt vor, die Klägerin habe mit den beanstandeten Beschlüssen zu erkennen gegeben, dass sie die Maßnahmen für grundsätzlich straßenbeitragsfähig halte. Sei die Ansicht, es könne gar kein Straßenbeitrag erhoben werden, richtig, seien die Beschlüsse schon deshalb rechtswidrig. Im übrigen seien die Maßnahmen straßenbeitragsfähig. Die K-/Bstraße sei sanierungsbedürftig gewesen und es sei durch die Maßnahmen zu einer verkehrstechnischen Verbesserung gekommen. Dann müssten aber Beiträge in gesetzlicher Höhe erhoben werden. Daher verstoße der beanstandete Beschluss, der die gesetzlich vorgesehenen Beitragshöhen unterschreite, gegen die Vorschriften des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG), insbesondere gegen die Beitragserhebungspflicht.

Randnummer 37

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Akte des Verfahrens 7 G 385/00(2) sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beteiligten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Randnummer 38

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Randnummer 39

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Beanstandungen von Beschlüssen einer Gemeindevertretung durch den Gemeindevorstand gemäß § 63 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der hier noch zur Zeit der letzten Beanstandungsverfügung vom 23.12.1999 geltenden Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. I S. 534; die Neufassung von § 63 HGO trat erst am 5.1.2000 in Kraft, GVBl. I 2000 S. 2, 12), stellen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt 7 E 204/99<V>, Urt. vom 13.10.2000) sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. Beschl. vom 23.11.1995, ESVGH 46, 154 mwN) Verwaltungsakte iSv § 35 HVwVfG dar, die, ohne Widerspruchsverfahren (§ 63 Abs. 2 S. 3 HGO a.F.), zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage berechtigen.

Randnummer 40

Die Klage ist aber nicht begründet. Die Beanstandungsverfügungen des Beklagten sind nämlich rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Randnummer 41

Der Beklagte konnte sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 63 Abs. 2 HGO a.F. stützen. Die Beanstandung ist rechtmäßig, weil die Beschlüsse der Klägerin vom 28.10.1999 sowie vom 26.11.1999 rechtswidrig sind, also das Recht verletzen iSv § 63 Abs. 2 S. 1 HGO a.F.

Randnummer 42

Die beanstandeten Beschlüsse verstoßen gegen § 11 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), wonach Straßenbeiträge von den Anliegern in Höhe von 25, 50 bzw. 75 % des Aufwands für eine Straßenbaumaßnahme nach § 11 Abs. 1 KAG zu fordern sind. Die Klägerin konnte sich mit ihren Beschlüssen, von den betroffenen Anliegern lediglich 10 % des Aufwandes zu fordern, nicht über diese zwingende gesetzliche Vorgabe hinwegsetzen. Die gesetzlichen Regelungen zur Höhe von Straßenbeiträgen stehen nicht zur Disposition der die Beiträge erhebenden Kommunen, insbesondere können die im Gesetz genannten Beitragshöhen nicht unter- oder überschritten werden. Das ergibt sich, abgesehen von der prinzipiellen Gesetzesgebundenheit der Kommunalverwaltung, auch daraus, dass generell die Erhebung von Straßenbeiträgen nicht ins Belieben der sie erhebenden Gemeinden gestellt ist. Es ist nämlich inzwischen sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung unumstritten, dass es für die Erhebung von Straßenbeiträgen, entgegen dem möglicherweise anders zu verstehenden Wortlaut der Regelung des § 11 Abs. 1 ("können...erheben"), eine sogenannte Beitragserhebungspflicht gibt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 28, Rn. 8 ff. mwN). In welcher Form und in welcher Höhe die Gemeinden dieser Pflicht nachzukommen haben, ist aber in § 11 Abs. 2 KAG für die Straßenbeiträge abschließend geregelt.

Randnummer 43

Insbesondere konnte die Klägerin sich bei der streitgegenständlichen Beschlussfassung auch nicht auf § 3 Abs. 2 ihrer Straßenbeitragssatzung stützen, da die dort enthaltene Regelung wegen Verstoßes gegen die genannte höherrangige Norm § 11 Abs. 3 KAG ebenfalls rechtswidrig und damit nichtig ist (so auch das erkennende Gericht im Beschluss vom 4.9.2001 zum Geschäftszeichen 12 G 880/01<1>). § 3 Abs. 2 der Straßenbeitragssatzung verstößt auch gegen das gesetzliche Gebot des § 2 S. 1 KAG, wonach sich die Höhe des zu erhebenden Beitrages unmittelbar aus der Satzung bestimmen lassen muss. Dass die Klägerin letztendlich durch Beschluss die Beitragshöhe festlegt, ist mit diesem gesetzlichen Grundsatz der Beitragsklarheit offensichtlich nicht vereinbar.

Randnummer 44

Das erkennende Gericht kann es in diesem Rechtsstreit dahin stehen lassen, ob die umstrittene Baumaßnahme straßenbeitragsfähig ist oder nicht (vgl. hierzu aber den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 4.9.2001 zum Geschäftszeichen 12 G 880/01<1>). Handelt es sich nämlich um eine straßenbeitragsfähige Maßnahme, sind die beanstandeten Beschlüsse wegen des ausgeführten Gesetzesverstoßes rechtswidrig. Handelt es sich aber nicht um eine straßenbeitragsfähige Maßnahme, sind die beanstandeten Beschlüsse, einen Straßenbeitrag in Höhe von 10 % des Aufwandes zu erheben, deshalb evident rechtswidrig, weil selbstverständlich nur für straßenbeitragsfähige Maßnahmen überhaupt ein Straßenbeitrag erhoben werden kann, was sich unmissverständlich aus § 11 Abs. 1 KAG ergibt. Für eine Maßnahme, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 KAG nicht erfüllt, kann gar kein Straßenbeitrag erhoben werden, und sei er noch so niedrig.

Randnummer 45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als unterliegende Beteiligte die Kosten zu tragen hat.

Randnummer 46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 11 KAG HE, § 35 HVwVfG HE, § 2 KAG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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