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Rechtsprechung · VG Frankfurt

VG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2003 – 5 E 3875/02

Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges zur Nachtzeit
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:2003:0129.5E3875.02.0A
Normenkette
§ 4 SOG HE, § 5 SOG HE, § 8 SOG HE, § 49 SOG HE

Leitsatz

Zur Rechtmäßigkeit des Abschleppens eines in einem eingeschränkten Halteverbot behindernd abgestellten PKWs zur Nachtzeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Ausweislich der Verhandlungsniederschrift des Hilfspolizeibeamten Xxx vom 27.08.2001 war das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen HG-... am 27.08.2001 gegen 23.20 Uhr in Bad Homburg in der K-straße in einem als eingeschränktes Halteverbot ausgeschilderten Bereich abgestellt. Ferner parkte das Fahrzeug teilweise auf dem rechten Bürgersteig, so dass laut Verhandlungsniederschrift eine Restbreite von 18 cm verblieb. Dieser Zustand veranlasste den Hilfspolizeibeamten Xxx, eine Abschleppmaßnahme einzuleiten. Nachdem das Abschleppfahrzeug vor Ort eingetroffen war, kehrte der Kläger zu seinem Fahrzeug zurück. Daraufhin wurde die Abschleppmaßnahme abgebrochen.

Randnummer 2

Die Beklagte hat mit Kostenbescheid vom 15. Oktober 2001 den Kläger zum Tragen der angefallenen Abschleppkosten Teilleistung in Höhe von DM 226,20 herangezogen und zugleich Gebühren und Auslagen in Höhe von 71,-DM festgesetzt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2002 zurückgewiesen und für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr von 27,-Euro festgesetzt sowie Auslagen in Höhe von 4,62 Euro geltend gemacht.

Randnummer 3

Daraufhin hat der Kläger am 27.09.2002 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Abschleppmaßnahme ihm gegenüber zu Unrecht erfolgt sei. Insbesondere bestreitet er, dass nur noch eine Restgehwegbreite von weniger als 50 cm übrig geblieben sei. Der Kläger räumt allerdings ein, die ihm gegenüber wegen des Parken im eingeschränkten Halteverbots verhängte Geldbuße beglichen zu haben.

Randnummer 4

Wegen des weiteren umfangreichen Sachvortrags des Klägers wird auf dessen schriftsätzliche Einlassungen Bezug genommen.

Randnummer 5

Der Kläger beantragt,

Randnummer 6

den Kostenbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29. August 2002 aufzuheben.

Randnummer 7

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 8

die Klage abzuweisen.

Randnummer 9

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die der Kostenforderung zugrundeliegende Abschleppmaßnahme rechtmäßig durchgeführt worden sei. Daher sei der Kläger auch zum Tragen der angefallenen Kosten verpflichtet.

Randnummer 10

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Randnummer 11

In der mündlichen Verhandlung wurde der Hilfspolizeibeamte Xxx als Zeuge vernommen. Insoweit wird auf das Protokoll verwiesen.

Gründe

Randnummer 12

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Randnummer 13

Die mit der Klage angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger in seinen Rechten nicht. Der Hilfspolizeibeamte Xxx hat nämlich zu Recht wegen des verkehrsordnungswidrig geparkten Fahrzeuges des Klägers am fraglichen Tage eine Abschleppmaßnahme eingeleitet, so dass der Kläger auch zum Tragen der angefallenen Kosten verpflichtet ist.

Randnummer 14

Nach dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht für das erkennende Gericht fest, dass das klägerische Fahrzeug am 27. August 2001 gegen 23.20 Uhr in Bad Homburg in der K.-straße verkehrsordnungswidrig im Bereich eines ausgeschilderten eingeschränkten Halteverbotes geparkt war. Zudem hat das Gericht keine Zweifel daran, das durch die Art und Weise, wie das Fahrzeug des Klägers abgestellt war, eine erhebliche Behinderung des Fußgängerverkehrs eingetreten ist. Bereits aus der Verhandlungsniederschrift des Zeugen Xxx ergibt sich, dass das Fahrzeug teilweise auf dem Bürgersteig geparkt war und dadurch lediglich eine Restbreite von 18 cm für Fußgänger verblieben ist.

Randnummer 15

Der Zeuge Xxx hat in seiner Vernehmung als Zeuge vor dem erkennenden Gericht noch einmal ausführlich erklärt, dass er den Abstand zwischen der Außenkante des rechten Außenspiegels und den vor einem Zaun befindlichen Randsteinen gemessen habe. Selbst wenn man aber die Randsteine noch mit einbeziehen würde, wäre gleichwohl eine Restbreite von weniger als 50 cm verblieben. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass ein Fahrzeug, das ganz oder teilweise auf einem Bürgersteig geparkt ist, bereits dann abgeschleppt werden darf, wenn durch das Abstellen des Fahrzeuges eine Restbreite von weniger als 1 m verblieben ist.

Randnummer 16

Das erkennende Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die Einleitung der Abschleppmaßnahme allein dem Fahrzeug des Klägers galt. Dies hat der Zeuge Xxx in seiner Vernehmung ausdrücklich und in vollem Umfang glaubhaft dargelegt. Es sei nämlich zu diesem Zeitpunkt keine weitere Abschleppmaßnahme für ein anderes im dortigen Bereich abgestellten Fahrzeuge ergriffen worden.

Randnummer 17

Auch der Umstand, dass die Abschleppmaßnahme um 23.25 Uhr eingeleitet wurde, stellt deren Rechtmäßigkeit nicht in Frage. Insbesondere ist diese auch in Anbetracht der Uhrzeit als verhältnismäßig anzusehen. Denn bei der K.-straße handelt es sich um eine auch nachts stark frequentierte schmale Straße. Ein hohes Verkehrsaufkommen auch zu dieser Zeit ist insbesondere dadurch gegeben, dass sich in der K.-straße u.a. die Bad Homburger Spielbank sowie die Tennis Bar befinden, die bis weit nach Mitternacht geöffnet haben.

Randnummer 18

Schließlich begegnet die gegenüber dem Kläger erhobene Kostenforderung auch hinsichtlich der Höhe keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagten ist vom Abschleppunternehmen eine Teilleistung in Rechnung gestellt worden. Die Voraussetzungen für den Ansatz einer Teilleistung lagen auch vor, da, was der Zeuge Xxx glaubhaft dargelegt hat, auf der linken Fahrzeugseite mindestens eine Radklammer angelegt worden war.

Randnummer 19

Da der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist, trägt er die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Randnummer 20

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO und §3 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 21

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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