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Rechtsprechung · VG Frankfurt

VG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2011 – 2 K 888/11.F.A

Asylrechts (§18a AsylVfG)
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:2011:0728.2K888.11.F.A.0A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen Die Kosten des gesamten Verfahrens sind nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 VwGO) zu verteilen. Hiernach hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gericht nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des Beschlusses vom 04.04.2011 im Verfahren des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (2 L 887/11.F.A).

Randnummer 2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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