Rechtsprechung · VG Frankfurt
VG Frankfurt, Beschluss vom 22.05.2012 – 2 K 59/11.F.A
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGFFM:2012:0522.2K59.11.F.A.0A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist es einzustellen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, beruht seine Kostentragungspflicht auf §§ 155 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrensteils hat die Beklagte die Kosten zu tragen, denn sie hat den Kläger klaglos gestellt und hierdurch die teilweise Verfahrenserledigung herbeigeführt. Dabei hat das Gericht im Rahmen seiner Kostenentscheidung den durch die Klaglosstellung erledigten Teil des Klagebegehrens mit 1/3 und den übrigen Teil mit 2/3 der gesamten Verfahrenskosten bewertet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Zitierte Vorschriften
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