Rechtsprechung · VG Frankfurt
VG Frankfurt, Urteil vom 20.05.1999 – 1 E 524/96
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGFFM:1999:0520.1E524.96.0A
Leitsatz
1. Ein Dokument, das von der zuständigen Behörde stammt, als "Lastschrift" bezeichnet und handschriftlich unterzeichnet ist und aus dessen Inhalt sich ergibt, daß aufgrund des Art. 22 VO (EWG) Nr. 2220/85 eine Kaution für verfallen erklärt wird, ist unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes jedenfalls dann als Verwaltungsakt aufzufassen, wenn es von dem Adressaten tatsächlich als Verwaltungsakt aufgefaßt worden ist.. Mit dieser Einschätzung weicht die Kammer nicht von der Entscheidung des BVerwG v. 23.09.1998 6 C 6.89 ab.
2. Die Freigabe einer nach der VO (EWG) Nr. 2220/85 gestellten Kaution ist ein Verwaltungsakt.
3. Soll eine bereits freigegebene Kaution nachträglich noch für verfallen erklärt werden, bedarf es der Aufhebung der Freigabeentscheidung mangels einer Spezialvorschrift für das Marktordnungsrecht nach Maßgabe der Regelungen des § 48 VwVfG.
4. Die Verarbeitungsbescheinigung nach § 9 der Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung v. 26.10.1977 (BGBl. I S. 1915) ist eine öffentliche Urkunde.
5. Höhere Gewalt im Sinne des Art. 22 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission v. 22.07.1985 -ABl. Nr. L 205/5i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission v. 29.04.1987 -ABl. Nr. L 113/31liegt vor, wenn ein Ereignis auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, weil es sich um Umstände handelt, die so ungewöhnlich und unvorhersehbar sind, daß deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 18.03.1993 Rs C 50/92 -, EuZW 1993, 447).
6. Die verspätete Erteilung einer behördlichen Bescheinigung, deren rechtzeitige Vorlage bei der Interventionsstelle Voraussetzung für die Erfüllung einer kautionsbewehrten Pflicht ist, führt nur dann nicht zum Verfall der Kaution, wenn ein Fall Höherer Gewalt vorliegt (Art. 22 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission v. 22.07.1985 -ABl. Nr. L 205/5i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission v. 29.04.1987 -ABl. Nr. L 113/31-). Auf Höhere Gewalt kann sich der Verpflichtete nur dann berufen, wenn die Verspätung eingetreten ist, obwohl der Verpflichtete persönlich oder durch einen Vertreter regelmäßig bei der Behörde vorstellig geworden ist, um sie zu den erforderlichen Handlungen zu veranlassen (vgl. EuGH a.a.O).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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