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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Frankfurt (Oder)

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 24.10.2017 – VG 5 K 3389/17.A

Verfahren nach §§ 29 a, 30 AsylG
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFRANK:2017:1024.5K3389.17.00

Tenor

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärt sich nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes und § 15 Abs. 2 der Brandenburgischen Gerichtszuständigkeitsverordnung (GerZV) zuständige Verwaltungsgericht P..., da der Kläger sich auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in seinem Herkunftsstaat I... beruft.

Gründe

Das Verwaltungsgericht (VG) P... ist örtlich zuständig.

Die Kammer tritt der vom VG P... im Urteil vom 2...– vertretenen Rechtsauffassung, wonach § 15Abs. 2 GerZV nicht zur Anwendung komme, weil die diese Bestimmung einführende Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 14. Juni 2016 (GVBl. II Nr. 30) wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig sei, nicht bei. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Verordnungsgeber das sog. Zitiergebot gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz - GG beachtet und eingehalten hat.

Zur Erfüllung des Zitiergebots ist es nämlich nicht erforderlich, dass in Rechtsverordnungen, die - so wie hier - auf einer Unterermächtigung beruhen, stets beide Rechtsgrundlagen angegeben werden. Bei Gesetzen, die sowohl die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen sowie die zur Subdelegation enthalten, wie es hier bei § 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 Asylgesetz - AsylG der Fall ist, wird dem Zitiergebot genügt, wenn die auf der Subdelegation beruhende Rechtsverordnung nur die Rechtsverordnung nennt, mit der die Ermächtigung weiterübertragen worden ist, sofern nur diese Rechtsverordnung ihrerseits die für beide Rechtsverordnungen maßgebende gesetzliche Rechtsgrundlage eindeutig kennzeichnet (BGH, Urteil vom 30. September 1976 – III ZR 134/74 –, Rn. 22, juris). Das ist hier der Fall.

Denn die auf der Subdelegation beruhende Rechtsverordnung, mithin die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 14. Juni 2016, benennt die Rechtsverordnungen, mit denen die Ermächtigung übertragen wurde, nämlich § 1 Nummer 59 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 9. April 2014 (GVBl. II Nr. 23 in der Fassung der Verordnung vom 25. Januar 2016, GVBl. II Nr. 2). Die letztgenannte Verordnung zitiert ihrerseits die für beide Rechtsverordnungen maßgebende gesetzliche Grundlage, nämlich in der Eingangsformel § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG, also die Ermächtigung zur Subdelegation, und in ihrem Artikel 1 den § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG als die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung. Damit ist dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG Genüge getan (Anschluss an V...).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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