Rechtsprechung · VG Düsseldorf
VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2026 – 29 K 9574/26
- Spruchkörper
- 29. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGD:2026:1020.29K9574.26.00
- Normenkette
- § 152a VwGO
Leitsatz
1. Die Anhörungsrüge gegen einen Befangenheitsbeschluss ist nicht statthaft, wenn das Verfahren zum Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache beendet ist.2. Die Anhörungsrüge gegen die den übereinstimmenden Erledigungserklärungen folgende Entscheidung, das Verfahren einzustellen, ist nicht statthaft.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Befangenheitsbeschluss vom 24. September 2026 und die mit Beschluss vom 25. September 2026 erfolgte Einstellung des Verfahrens richtet. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Es ist bereits fraglich, ob der Kläger die Anhörungsrüge wirksam erheben konnte oder ob er nicht partiell prozessunfähig ist. Nach den Erfahrungen und Beobachtungen des Gerichts im Verfahren 29 K 5858/26 im Umgang mit dem Kläger - etwa die Zahl und insbesondere die Frequenz der eingereichten Schriftsätze, der Versuch so gut jeden Verfahrensschritt des Gerichts kontrollieren zu wollen, die schiere Zahl der (parallel auch an den Beklagten gestellten) Anträge und Anregungen, das unbedingte Weiterbetreiben- bzw. Wiederaufnehmenwollen eines unter eigener Mitwirkung zum Ende gebrachten Verfahrens, das Betreiben von Verfahren, die die Rechtsposition des Klägers nicht verbessern können etc. - bestehen Zweifel an der Fähigkeit des Klägers, ohne krankheitsbedingte Beeinträchtigung der freien Willensbildung einen Prozess zu führen. Das kann jedoch dahinstehen. Denn die Anhörungsrüge hat jedenfalls keinen Erfolg.
Sie ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Befangenheitsbeschluss und Ziffer 1 des Einstellungsbeschlusses richtet.
Über die Anhörungsrüge des Klägers (auch) gegen den Befangenheitsbeschluss entscheidet die für das Verfahren 29 K 5858/26 zuständige Einzelrichterin, auch wenn der Beschluss ein gegen diese gerichtetes Ablehnungsgesuch betraf und die Einzelrichterin nicht an der Beratung und Beschlussfassung über das Ablehnungsgesuch teilgenommen hat. § 152a VwGO sieht nicht vor, dass über die Anhörungsrüge nur diejenigen Richter entscheiden, die auch bei dem den Gegenstand der Anhörungsrüge bildenden Urteil oder Beschluss mitgewirkt haben.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 13 S 1020/23 -, juris Rn. 3f.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anhörungsrüge sind nicht erfüllt. Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO findet die Rüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Das betrifft zwar grundsätzlich nicht Beschlüsse in selbständigen Zwischenverfahren, die einen Komplex bereits verbindlich und abschließend regeln und nicht ohne weiteres im weiteren fachgerichtlichen Verfahren zur Endentscheidung hin noch korrigiert werden können, wie etwa eine Richterablehnung.
Vgl. Happ/Käß, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2026, § 152a Rn. 5 m.w.N.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge gegen den zurückweisenden Ablehnungsbeschluss bereits die abschließende Sachentscheidung ergangen ist. In einem solchen Fall würde die Fortführung des Verfahrens über das Ablehnungsgesuch nach § 152a Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO ins Leere gehen, da sie keinen Einfluss mehr auf die bereits (rechtskräftig) getroffene Sachentscheidung haben kann.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 13 S 1020/23 -, juris Rn.10.
Das gilt erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache beendet ist.
Zusätzlich fehlt der Anhörungsrüge insoweit auch das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger seine Rechtsposition durch eine Fortführung des Verfahrens über das Ablehnungsgesuch gemäß § 152a Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO nicht verbessern kann.
Soweit sich die Anhörungsrüge auf Ziffer 1 des Einstellungsbeschlusses vom 25. September 2026 bezieht, ist sie ebenfalls nicht statthaft. Die Entscheidung, das Verfahren einzustellen, hat nur deklaratorische Bedeutung. Die Verfahrenseinstellung ist daher keine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO, durch die das rechtliche Gehör eines Verfahrensbeteiligten verletzt werden könnte. Das Verfahren kann folglich über § 152a VwGO nicht in ein Stadium vor Abgabe der Erledigungserklärungen zurückversetzt werden.
VG Münster, Beschluss vom 9. Januar 2022 - 5 K 3200/22 -, juris Rn. 6 m.w.N.
Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 25. September 2026 ist sie zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Einzelrichterin den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Es ist nach dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, inwiefern sich die angefochtene - zudem im Ermessen des Gerichts stehende - Kostenentscheidung auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützen soll, zu denen sich der Kläger nicht äußern konnte oder die das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Einen konkreten Kostenantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Ebenso wenig ist vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das Gericht unter Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflichten einen Umstand zur Entscheidungsgrundlage gemacht und damit dem Verfahren eine Wende gegeben hat, mit der die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten. Im Gegenteil entspricht die Kostenentscheidung dem vorangegangenen, auch dem Kläger bekannten Gerichtsbescheid, und wurde die Sach- und Rechtslage mit ihm in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert.
Dass das Gericht nicht der Rechtsauffassung des Klägers folgt - der Sache nach geht es allein darum -, stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Die Anhörungsrüge ist im Übrigen kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger "erhört" und sich seiner Rechtsauffassung anschließt.
Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass weitere Eingaben des Klägers in diesem Verfahren nach einer Prüfung nur noch zu den Akten genommen und nicht mehr beschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Verfahren der Anhörungsrüge eine streitwertunabhängige gerichtliche Festgebühr in Höhe von 66,00 Euro anfällt (Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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