Rechtsprechung · VG Darmstadt
VG Darmstadt, Beschluss vom 08.03.2016 – 3 K 1284/14.DA
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGDARMS:2016:0308.3K1284.14.DA.0A
- Normenkette
- § 2 RennwLottG, § 52 Nr. 1 VwGO
Leitsatz
Die Buchmachererlaubnis nach § 2 RennwLottG ist ein ortsgebundenes Recht i.S.v. § 52 Nr. 1 VwGO.
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich daher ausschließlich nach der Örtlichkeit, an der das Wettbüro betrieben werden soll.
Es kommt nicht darauf an, ob Gegenstand des konkreten Rechtsstreits eher ortsgebundene oder eher persönlichkeitsabhängige Fragen sind.
Tenor
Gründe
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Buchmachererlaubnis nach § 2 RennwLottG (Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922, RGBl I 1922, S. 335, 393; als Bundesrecht fortgeltend), für die Örtlichkeit Z.-Straße in Y.-Stadt.
Damit beansprucht die Klägerin ein ortsgebundenes Recht im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO (so auch VG Freiburg, Urteil vom 20.10.2009 3 K 838/08), weshalb das VG Wiesbaden nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 HessAGVwGO für den Rechtsstreit ausschließlich zuständig ist. Denn nach § 2 Abs. 2 RennwLottG bedarf der Buchmacher ausdrücklich der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, d.h. eine (terrestrische) Buchmachererlaubnis ohne örtlichen Bezug zu einer bestimmten Betriebsstätte kann es nicht geben. Damit ist die Erlaubnis unabhängig von der persönlichen Zuverlässigkeit des Buchmachers so eng an die als Wettbüro dienende Örtlichkeit geknüpft, dass sie ohne diese Örtlichkeit nicht denkbar ist, was nach Sinn und Zweck des Gerichtsstandes der Belegenheit die gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 1 VwGO begründet (so Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.2013 5 F 625/13 -, NVwZ-RR 2013, S. 784 und juris; bezogen auf die Genehmigung der Schiedsstellenfeststellung für das Budget und die Zuschläge eines konkreten Krankenhauses).
Eine differenzierende Betrachtung dahingehend, ob Gegenstand des konkreten Rechtsstreites eher die persönliche Zuverlässigkeit des Buchmachers oder die örtliche Komponente des Wettbüros ist, erscheint nicht sachgerecht. Denn sie würde zu einer Vielzahl von unterschiedlichen Einzelfallentscheidungen führen, die dem Charakter der Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 1 VwGO als ausschließlichem Gerichtsstand nicht gerecht werden. Zudem müsste ein Streitverfahren bei Änderungen des rechtlichen Prüfungsschwerpunktes plötzlich zwischen den Verwaltungsgerichten verwiesen oder der Streitstoff gesplittet bearbeitet werden, was ebenfalls auszuschließen ist.
Schließlich ist der Rechtsstreit um die Erteilung oder Fortgeltung der terrestrischen Buchmachererlaubnis auch nicht mit der Situation vergleichbar, dass eine Behörde gegen illegales Glückspiel einschreitet, welches gerade mangels Genehmigung untersagt wird. Hierfür mag es auf den Ort, an dem der Verwaltungsakt erlassen wurde, bzw. auf den Sitz des Beschwerten oder der erlassenden Behörde ankommen (§ 52 Nr. 3 oder § 52 Nr. 3 und Nr. 5 VwGO so VG Sigmaringen, Beschl. vom 03.09.2008 1 K 1333/08; juris). Ein örtlicher Bezug wegen einer für eine bestimmte Betriebsstätte erteilten Erlaubnis besteht aber gerade nicht, so dass aus einer derartigen Konstellation keine Rückschlüsse auf die gerichtliche Zuständigkeit im Streit um die terrestrische Buchmachererlaubnis gezogen werden können.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 2 RennwLottG, § 1 HessAGVwGO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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