Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 19.05.2026 – 7 K 932/24
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Normenkette
- BremHG § 62 Abs 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen ihrer Bachelorarbeit (im Wiederholungsversuch).
Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester an der Universität Bremen im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit dem Fach „Kommunikations- und Medienwissenschaften“. Mit Bescheid vom 22. Februar 2023 wurde die Klägerin zur Bachelorarbeit mit dem Thema „
“ zur Wiederholung zugelassen. Als Prüferinnen wurden Frau (fortan: Erstprüferin) und Frau (fortan: Zweitprüferin) bestellt.
Die Erstprüferin und die Zweitprüferin bewerteten die Arbeit der Klägerin jeweils mit „nicht ausreichend“ (5,0).
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4. Juli 2023 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie die Bachelorarbeit im Zweitversuch nicht bestanden habe. Ihre Bachelorarbeit sei mit „nicht ausreichend“ bewertet worden.
Zur Begründung ihres dagegen am 1. August 2023 erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, es werde mangels entsprechender Informationen bezweifelt, ob die Prüferinnen ordnungsgemäß bestellt worden seien. Zudem macht die Klägerin einzelne Bewertungsfehler geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsschreibens vom 5. Oktober 2023 (Bl. 25 der Behördenakte – BA) verwiesen. Am 19. Dezember 2023 nahmen die Erstgutachterin und die Zweitgutachterin jeweils Stellung. Beide blieben bei ihrer Bewertung „nicht ausreichend“ (5,0).
Der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. November 2023 und der Zentrale Widerspruchsausschuss in seiner Sitzung vom 23. Januar 2024 halfen jeweils dem Widerspruch der Klägerin nicht ab.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 25. März 2024 als unbegründet zurück. Verfahrens- und Bewertungsfehler könnten nicht festgestellt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen. Die Klägerin hat am 18. April 2024 Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die nachträglichen Behauptungen der Beklagten zur ordnungsgemäßen Bestellung der Prüferinnen seien unbeachtlich, weil die entsprechenden Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Prüfung vorliegen und auch dokumentiert sein müssten. Selbst wenn man die nachträglich angeführten Lehrveranstaltungen der Prüferinnen berücksichtige, würden sich Bedenken ergeben, weil die aufgelisteten Veranstaltungen überwiegend „medienpraktische Seminare“
seien. Die streitgegenständliche Bachelorarbeit behandele jedoch ein theoretisches Thema. Es sei deshalb fraglich, ob die genannten Lehrveranstaltungen die fachliche Qualifikation für die Bewertung einer theoretischen wissenschaftlichen Arbeit begründeten. Bei der Erstprüferin würden nur vier zusätzliche Lehraufträge genannt, die zeitlich weit vor der streitgegenständlichen Prüfung lägen. Eine kontinuierliche Lehrtätigkeit im Sinne des § 62 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) werde dadurch nicht belegt. Die Zweitgutachterin sei im Wintersemester 2021/2022 im Rahmen einer Vertretung tätig gewesen. Dies unterstreiche, dass Lehrtätigkeit gerade nicht zu ihrem regulären Aufgabenbereich als wissenschaftliche Mitarbeiterin gehöre. Es werde daher angeregt, dass das Gericht die Offenlegung der Arbeitsverträge beider Prüferinnen anordne, um die tatsächliche Grundlage ihrer Lehrtätigkeit zu klären.
Wegen der geltend gemachten Bewertungsrügen, die der Erstgutachterin und der Zweitgutachterin vorgehaltenen werden, wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 2. Juli 2024, vom 15. Oktober 2025 und vom 3. Februar 2026 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2024 zu verpflichten, die Bachelorarbeit „
“ der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
durch zwei neue und ordnungsgemäß ernannte und befähigte Prüferinnen bewerten zu lassen,
hilfsweise, neu bewerten zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Prüferinnen seien als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bei der Beklagten zu dem maßgeblichen Zeitpunkt regelmäßig in der Lehre tätig und damit gemäß § 62 Abs. 3 BremHG geeignet gewesen, als Prüferinnen bestellt zu werden. Sie hätten gemeinsam im Rahmen des Studiengangs Kommunikations- und Medienwissenschaften medienpraktische Seminare
- im Wintersemester 2022/2023
;
- im Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 jeweils
- im Sommersemester 2020:
- im Wintersemester 2019/2020:
- im Wintersemester 2018/2019:
gelehrt.
Die Erstprüferin habe darüber hinaus folgende vier Lehraufträge durchgeführt:
- im Wintersemester 2015/2016 und 2016/2017:
- im Sommersemester 2016 und 2017:
Die Zweitprüferin habe darüber hinaus folgende Seminare/Tutorien durchgeführt:
- im Wintersemester 2021/2022
- Sommersemester 2023:
Im Weiteren ist die Beklagte den Bewertungsrügen der Klägerin im Einzelnen entgegengetreten. Insoweit wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 25. Juli 2024 und vom 16. Dezember 2025 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.
Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorarbeit mit Bescheid vom 4. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2024 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch Bewertung ihrer Bachelorarbeit durch zwei neu zu bestellende Prüfende (dazu unter A.) noch auf Neubewertung ihrer Bachelorarbeit (dazu unter B.), § 113 Abs. 5 VwGO.
A. Der Hauptantrag ist unbegründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf Neubewertung ihrer Bachelorarbeit durch zwei neu zu bestellende Prüfende besteht nicht.
I. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Prüfungsentscheidung sind das Bremische Hochschulgesetz (BremHG) vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) in der bis zum 16. April 2025 gültigen Fassung sowie der Allgemeine Teil der Bachelor Prüfungsordnungen der Universität Bremen (AT-BPO) in der bis zum 12. Juni 2025 geltenden Fassung sowie die Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Kommunikations- und Medienwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen vom 12. April 2023.
Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 BremHG können zu Prüfenden alle, die das Prüfungsfach in der Regel haupt- oder nebenberuflich lehren, auch soweit sie als Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen außerhalb der Hochschulen an wissenschaftlichen Einrichtungen einschlägig tätig sind, bestellt werden.
Die Vorschrift basiert auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass demjenigen die Entscheidung über den Wert einer Prüfungsleistung anvertraut werden darf, der auch selbst im Sinne dieser Berechtigung qualifiziert ist. Die entsprechende Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer ist zudem erforderlich, um die Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig feststellen zu können und damit das verfassungsrechtliche Gebot gleicher Prüfungschancen und sachgerechter Prüfungsentscheidungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu gewährleisten. Ergänzend fordert sie auch die tatsächliche Lehrtätigkeit des Prüfenden an der Hochschule ein (vgl. zu der im Ausgangspunkt inhaltlich deckungsgleichen Vorschrift des § 64 des Hamburgischen Hochschulgesetzes: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG § 64 Rn. 6, beck-online). Ausgehend davon bestehen keine Zweifel an der Eignung der Erst- und Zweitprüferin. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren dargelegt, in welchem Umfang die Prüferinnen als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bei der Beklagten in der Lehre im streitgegenständlichen Studienfach tätig gewesen sind. Das Anstellungsverhältnis bestand auch noch im Prüfungszeitpunkt (vgl. dazu VG Bremen Beschluss vom 24. Februar 2015 – 1 V 2152/14, juris Rn. 18). Der Einwand der Klägerin, es fehle an einer entsprechenden Dokumentation der erforderlichen Lehrtätigkeit im Zeitpunkt der Prüfung, kann nicht nachvollzogen werden. Eine normative Bestimmung, aus welcher sich eine solche formale Nachweispflicht ergeben könnte, ist weder genannt noch ersichtlich.
Auch der klägerische Einwand, die von der Beklagten benannten Veranstaltungen der Prüferinnen seien überwiegend „medienpraktische Seminare“
, während die Bachelorarbeit der Klägerin einen „medientheoretischen Inhalt“ betreffe, überzeugt im Ergebnis nicht. Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang sich Lehrveranstaltungen im Fach „Kommunikations- und Medienwissenschaften“ mit „medienpraktischem“ Fokus von solchen mit einer „medientheoretischen“ Ausrichtung tatsächlich unterscheiden. Die einschlägige Norm des § 62 Abs. 3 Satz 1 BremHG verlangt allein eine regelmäßige Lehrtätigkeit im betroffenen Prüfungsfach. Dies ist vorliegend das Fach „Kommunikations- und Medienwissenschaften“. Die Prüferfähigkeit von wissenschaftlich Mitarbeitenden wird gerade nicht in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich auf den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff bzw. auf den Prüfungsstoff des zu ihren Lehrveranstaltungen gehörenden Moduls normativ begrenzt (anders etwa § 64 Abs. 2 Satz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes). Eine Lehrtätigkeit, die das spezifische Thema der betroffenen Bachelorarbeit der Klägerin inhaltlich umfassend abdeckt, ist demnach nicht zwingend erforderlich.
Nach alledem sieht die Kammer keine Veranlassung einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der damaligen Arbeitsverträge beider Prüferinnen. Es kommt aus Sicht des Gerichts insbesondere nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Prüferinnen aufgrund ihrer konkreten Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiter unmittelbar dienstrechtlich Lehrverpflichtungen unterlagen oder aber Lehrveranstaltungen freiwillig oder aufgrund einzelner Lehraufträge durchgeführt haben. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 1 BremHG kann es in Hinblick auf wissenschaftliche Mitarbeitenden bei der Beklagten entscheidend allein auf die tatsächliche Lehrerfahrung im betroffenen Prüfungsfach ankommen.
Auch an der ordnungsgemäßen Bestellung als solcher, die vorliegend ausnahmsweise durch das Prüfungsamt erfolgte, bestehen keine Zweifel. Originär zuständig für die Bestellung der Prüferinnen oder Prüfer ist zwar der Prüfungsausschuss (§ 10 Abs. 6 Satz 3 und 4, § 26 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 AT-BPO). Nach § 26 Abs. 12 AT-BPO kann dieser jedoch diese Aufgabe dem Prüfungsamt übertragen, soweit sich die Entscheidungen unzweifelhaft aus den vorliegenden Daten und Unterlagen ergeben. Diese Delegation ist hier erfolgt. Einen entsprechenden Nachweis (Beschlussprotokoll des Bachelorprüfungsausschusses Kommunikations- und Medienwissenschaften vom Mittwoch, 12. April 2023) hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorgelegt.
B. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Bachelorarbeit. Materielle Bewertungsfehler liegen nicht vor.
I. Die gerichtliche Kontrolldichte ist bei der Überprüfung der Bewertung der streitgegenständlichen Prüfungsleistungen eingeschränkt.
Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde die gerichtliche Kontrolle insoweit zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen. In dem Verwaltungsgerichtsprozess eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht - auch mit der Hilfe eines Sachverständigen - die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit vergleichbarer Prüflinge maßgebend waren, nicht aufdecken, um sie auf eine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden. Es müsste eigene Bewertungskriterien entwickeln und an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, juris Rn. 52 ff.). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 – 6 C 11.96, juris Rn. 22). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997, a.a.O. Rn. 23). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997, a.a.O. Rn. 22; Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25.04, juris Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. Rn. 55). Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004, a.a.O. Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. Rn. 56 ff.). Die wissenschaftlich-fachlichen Wertungen können vom Gericht stärker, wenn auch nicht vollständig, überprüft werden. Eine fachliche Antwort lässt sich bei entsprechendem Fachwissen als „richtig“, „falsch“ oder bei bestehenden Unklarheiten zumindest als „vertretbar“ bezeichnen. Ob eine als „falsch“ bewertete Lösung diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht gegebenenfalls durch Sachverständige klären (BVerwG, Beschluss vom 13. März 1998 – 6 B 28.98, juris Rn. 4).
Die allgemeine verwaltungsprozessuale Prozessförderungspflicht gilt im besonderen Maße für prüfungsrechtliche Klagen, da die sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergebenden Mitwirkungspflichten des Prüflings in das Gerichtsverfahren hineinwirken (Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 853). Das Gericht hat die zu Grunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen. Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35.92, juris Rn. 27 m.w.N.). Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2012 – 7 ZB 12.467, juris Rn. 6; Fischer, a.a.O., Rn. 886). Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 – 6 C 5.93, juris Rn. 22 m.w.N.). Sind solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG, Beschluss vom 13. März 1998 – 6 B 28.98, juris Rn. 7 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die von der Klägerin erhobenen Einwendungen keinen Erfolg.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze lassen die Bewertungsrügen der Klägerin nicht erkennen, dass die Prüferinnen die Grenzen des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums verletzt haben. Die Prüferinnen haben sich – soweit ein Überdenkungsverfahren angezeigt war und von der Beklagten durchgeführt wurde – mit den Bewertungsrügen der Klägerin auseinandergesetzt. Soweit sich die Klägerin mit den Stellungnahmen der Prüferinnen aus dem Überdenkungsverfahren im Klageverfahren noch substantiiert auseinandergesetzt hat, vermag die erkennende Kammer Bewertungsfehler der Prüfer nicht zu erkennen.
II. Das Erstvotum hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Es sind keine Bewertungsfehler ersichtlich.
1. Der Einwand der Klägerin, das Erstvotum kritisiere zu Unrecht eine fehlende Erläuterung für die theoretische Vorgehensweise, obwohl eine solche Erläuterung in der Einleitung gegeben sei, greift nicht durch.
Die Erstgutachterin hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass bei einer theoretischen Arbeit, wie die der Klägerin, die Darstellung der Methode ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit sei. Es müsse deutlich werden, nach welchen Kriterien die Literatur ausgewählt worden sei und wie eine Systematisierung der ausgewählten Literatur erfolgt sei. Hierfür sei es üblich, ein eigenes Kapitel oder einen eigenen Abschnitt zur Darstellung der Methode zu verwenden. Die Klägerin gehe davon aus, dass das methodische Vorgehen in der Einleitung (unter „1.4 Methodisches Vorgehen“) geschildert werde. Dort werde das methodische Vorgehen jedoch nicht beschrieben. Stattdessen werde der Aufbau der Arbeit skizziert.
Ausgehend davon zeigt die Klägerin durch ihre Ausführungen im gerichtlichen Verfahren nicht auf, weshalb die Prüferin ihren Bewertungsspielraum überschritten haben sollte. Der Einwand der Klägerin, die Erstgutachterin lege einen „überspannten Maßstab“ an, der für eine Bachelorarbeit im Bereich Kommunikationswissenschaften nicht angemessen sei, stellt eine eigene prüfungsspezifische Wertung der Klägerin dar. Die Rüge, die Erstgutachterin verkenne, dass bei einer Literaturarbeit die Methode gerade in der systematischen Auswertung und dem Vergleich von Literatur bestehe, geht an der Kritik der Erstgutachterin vorbei. Diese kritisiert die fehlende Offenlegung des methodischen Ansatzes der Klägerin. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Kriterien die Klägerin hinsichtlich der von ihr behaupteten systematischen Literaturauswertung offengelegt haben könnte.
Auch aus dem Umstand, dass es vom Fachbereich keine Richtlinien für Anforderungen an theoretische Arbeite gebe, folgt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass die Prüferin der Kläger eine fehlende methodische Darstellung nicht entgegenhalten dürfte. Dass eine Bachelorarbeit nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten ist, folgt bereits aus § 10 Abs. 2 Satz 1 AT-BPO. Danach soll mit der Bachelorarbeit der Nachweis erbracht werden, dass die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
2. Der Einwand der Klägerin, ihr Umgang mit der Literatur sei zu Unrecht wiederholt kritisiert worden, so dass ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorliege, verfängt nicht.
Die Erstgutachterin hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass sie an zwei Stellen auf einen unzureichenden Umgang mit Literatur verweise. Es würden hier aber jeweils verschiedene Mängel kritisiert. Zum einen kritisiere sie eine mangelnde Diskussion aktueller Studienergebnisse. Gerade an Literaturarbeiten werde die Erwartung gestellt, dass sich eingehend und intensiv mit einer großen Breite an verschiedenen aktuellen Forschungsergebnissen zum jeweiligen Themenbereich beschäftigt werde. In der Arbeit der Klägerin fände eine tiefergehende Analyse aktueller Studien insgesamt zu wenig statt, stattdessen würden vergleichsweise wenige Quellen verwendet und oftmals auch noch stark veraltete (knapp die Hälfte der verwendeten Literatur sei neun Jahre alt und älter, was sich bei dem gewählten sehr dynamischen Forschungsthema der Klägerin besonders negativ auf die Qualität der Arbeit auswirke). Davon unabhängig kritisiere sie zum anderen den wissenschaftlichen Umgang mit denjenigen Quellen, die die Klägerin tatsächlich in ihrer Arbeit verwendet habe. So werde auf die verwendete Literatur häufig nicht transparent verwiesen und es fänden sich in der Arbeit viele Textstellen, die zwar inhaltlich eindeutig auf verwendete Literatur Bezug nehmen würden, auf die aber nicht verwiesen werde. Ausgehend davon vermögen auch die vertiefenden Ausführungen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren einen Bewertungsmangel nicht aufzuzeigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin bezieht sich die Gutachtenkritik – unzureichende Verarbeitung relevanter Literatur und ungenügende Zitierweise der verwendeten Literatur – offensichtlich auf zwei unterschiedliche Mängel.
III. Das Zweitvotum hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Es sind keine Bewertungsfehler ersichtlich.
1. Die Rüge der Klägerin, es werde zu Unrecht ein kleinteiliges Inhaltsverzeichnis bemängelt, obwohl die Klägerin dieses Feedback zuvor bezüglich ihrer Gliederung nicht erhalten habe, verfängt nicht.
Die Zweitgutachterin hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass ein sehr kleinteiliges Inhaltsverzeichnis nicht per se kritisch zu betrachten sei und es auch nicht ausschlaggebend für ihre Bewertung gewesen sei. Natürlich sei es eine Stilfrage aber im Hinblick auf die Leserfreundlichkeit sei ein kleinteiliges Inhaltsverzeichnis nicht zu empfehlen, da es den Lesefluss unterbrechen könne. Außerdem würden dadurch oft, und so auch bei der Klägerin, in den kurzen Kapiteln Inhalte nur angerissen und oberflächlich abgehakt. Die Detailliertheit im Inhaltsverzeichnis spiegele sich also leider nicht im Gehalt der einzelnen Punkte wider.
Die Ansicht der Klägerin, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die besprochene Gliederung in Ordnung gewesen sei, überzeugt nicht. Es erscheint bereits im Ansatz fraglich, ob „Absprachen“ im Betreuungsverhältnis zwischen Prüfenden und Prüfling geeignet sein können, um eine Art prüfungsrechtlichen Vertrauensschutz entstehen zu lassen. Zwar könnte es unter Berücksichtigung des allgemeinen Verbots widersprüchlichen Verhaltes prüfungsrechtlich zu beanstanden sein, wenn ein Prüfer einen Gesichtspunkt in der Bearbeitung als fehlerhaft bezeichnet, den er zuvor ausdrücklich im Rahmen der Betreuung der Arbeit als in Ordnung gewertet hatte. Aus dem klägerischen Vortrag geht ein solches irreführendes Verhalten der Zweitgutachterin jedoch nicht hervor. Allein der Umstand, dass diese – den klägerischen Vortrag als wahr unterstellt – eine von der Klägerin im Betreuungsverfahren eingereichte Gliederung unbeanstandet gelassen hat, reicht dafür nicht aus.
2. Die Rüge der Klägerin, ihr hätte nicht vorgehalten werden dürfen, dass sie Auszüge aus ihrem Exposé verwandt habe, verfängt nicht.
Die Zweitgutachterin hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, das Exposé einer Bachelorarbeit sei die Planungsskizze für das Schreibvorhaben. Dass Auszüge oder Literatur aus dem Exposé Einzug in die Bachelorarbeit erhielten oder dafür genutzt würden, sei verständlich und auch sinnvoll. Dass aber fast das gesamte Exposé „eins zu eins“ für die Bachelorarbeit verwendet und kopiert werde, sei unüblich. Da es sich bei einem Exposé um das Anreißen des Forschungsstandes und der Forschungsliteratur handele, gehe sie als Prüferin davon aus, dass beides in der Bachelorarbeit noch einmal gründlicher ausgearbeitet werde. Darüber hinaus sei beim Kopieren versäumt worden, die Literatur korrekt in die Bachelorarbeit einzufügen, wie beispielsweise die Quelle von „H.-S. 2016“, die zwar im Quellenverzeichnis des Exposés stehe und in der Bachelorarbeit zitiert wird (eben in einer Passage aus dem Exposé), aber nicht im Literaturverzeichnis der Bachelorarbeit zu finden sei. Dies vermittele insgesamt nicht den Eindruck einer intensiven Beschäftigung mit der Arbeit bzw. einer genauen Korrektur dieser.
Diese Kritik wird durch den Einwand der Klägerin im gerichtlichen Verfahren, es existiere keine Rechtsvorschrift, die die Verwendung des eigenen Exposés untersage, nicht in Frage gestellt.
3. Dem Argument der Klägerin, ihr sei zu Unrecht vorgehalten worden, dass sie den Absatz „Herausforderungen der internen Kommunikation“ zweimal in der Arbeit verwendet habe, kann nicht gefolgt werden.
Die Zweitgutachterin hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass der Absatz „Herausforderungen der internen Kommunikation" (unter 1.2. Forschungsstand) bzw. „Herausforderungen der internen Unternehmenskommunikation" (unter 2.6.) zweimal in der Arbeit auftauche, sei nicht das Hauptproblem und sei auch nicht ausschlaggebend für ihre Benotung. Dennoch gehe sie darauf ein und versuche hier „ihren Punkt“ noch einmal deutlicher zu machen: Das Thema werde in der Einleitung zwar kurz unter dem Forschungsstand angerissen, stelle aber nicht den Forschungsstand zu dem Thema dar, sondern beginne damit, dass „die interne Kommunikation an Relevanz gewinn[t], wie beispielsweise während der Finanzkrise 2008“ (S. 3) und „eine weitere signifikante Veränderung (...) durch die von den digitalen Kanälen (...) neu geschaffenen Grundvorrausetzungen“ (S. 3) erfahren hätte. Später werde kurz auf eine Studie aus dem Jahr 2021 eingegangen, welche die Top 10 der Herausforderungen ausarbeite. Schließlich ende der Absatz dann mit Handlungsempfehlungen und -möglichkeiten. Dann gebe es ein weiteres Kapitel zu den Herausforderungen der internen Unternehmenskommunikation. Die Herausforderungen, die in diesem späteren Kapitel herausgearbeitet würden, seien allerdings nicht identisch. Somit könne es sich in der Einleitung nicht um ein „Anreißen von Aspekten“ handeln, die im späteren Verlauf ausführlicher beleuchtet würden, da zum Teil völlig andere Aspekte beschrieben würden, als die in der Einleitung genannten Top 10. Dem ist die Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat nicht ansatzweise dargelegt, weshalb das genannte Kapitel tatsächlich eine Vertiefung der in der Einleitung angeführten Stelle sein sollte.
4. Die Kritik, der Klägerin werde unzutreffend vorgehalten, dass der von der Prüferin empfohlene Aufsatz keinen Einzug in die Arbeit gefunden habe, kann nicht nachvollzogen werden.
Die Zweitgutachterin hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt: Bei dem von ihr empfohlenen Aufsatz habe es sich um eine Abhandlung über die Metaanalyse gehandelt; dieser beschreibe die Schnittstellen zwischen sekundär-, literatur- und metanalytischen Verfahren. Der Hinweis auf den Aufsatz habe der Klägerin eine Hilfestellung sein sollen, wie eine theoretische Literaturarbeit methodisch sauber durchgeführt werde. Auch wenn die Prüflinge frei in der Auswahl ihrer Literatur seien, wäre es sehr sinnvoll gewesen, sich an diesem Aufsatz methodisch zu orientieren und vor allem diesen zunächst als einschlägig zu identifizieren und für die Arbeit zu verwenden. Der Aufsatz sei also für die Methode der Literaturauswertung, für die die Klägerin sich entschieden habe, durchaus wichtig und hätte ihr helfen können diese korrekt auszuführen oder weiterführende und einschlägige Literatur für dieses Feld zu finden.
Die Ausführungen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren, ein Prüfling sei in der Auswahl seiner wissenschaftlichen Quellen frei und eine Nichtverwendung einer vom Prüfer präferierten Quelle könne nicht als negativ bewertet werden, gehen an der eigentlichen Kritik der Zweitgutachterin vorbei. Diese bemängelt nicht per se die Nichtverwendung des empfohlenen Aufsatzes, sondern den Mangel an wissenschaftlicher Methodik in der Arbeit der Klägerin.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 62 HG HB 2026
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bremen in 7 K 932/24 entschieden?“