Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 28.07.2026 – 7 K 62/25
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Normenkette
- Anlage 4 BremBVO BremBVO § 4 Abs 1 Nr 9
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 9. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2024 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 104,00 Euro zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
gez. Dr. Kommer
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe für den Austausch eines defekten Akkus eines Tinnitus-Maskers in Kombination mit einem Hörgerät (bzw. eines Hörgeräts mit Tinnitus-Noiser-Funktion).
Der Kläger ist nach Beendigung seines aktiven Dienstes bei der Beklagten als Versorgungsempfänger mit einem Bemessungssatz von 65 vom Hundert beihilfefähig. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 wurden die Aufwendungen für „Tinnitus-Masker in Kombination mit den Hörgeräten“ von der Beihilfestelle der Beklagten auf Grundlage der ohrenärztlichen Verordnung der Frau Dr. als beihilfefähig anerkannt.
Am 2. August 2024 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter anderem für den Austausch des Akkus seines „Hörgerätes“ Beihilfe in Höhe von 160,00 Euro (Rechnung vom 28. Juni 2024).
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 9. August 2024 lehnte das Personalamt die Beihilfe für diese Aufwendung ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO) für diese Aufwendungen keine Leistungen vorsehe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger wegen der Nichtberücksichtigung der Kosten des „Akkutausches“ am 13. September 2024 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, ihm sei aufgrund eines Schlaganfalls und dem damit verbundenen Verlust der Feinmotorik in der linken Hand ein „Hörgerät“ mit Akku genehmigt worden. Dieser sei mit dem Gerät fest verbunden und für den Betrieb des Gerätes zwingend erforderlich. Akkus hätten nur eine begrenzte Haltbarkeit. Der Einbau eines neuen Akkus sei als Reparatur des „Hörgerätes“ zu werten, da dieses nur dann seinen bestimmungsgemäßen Zweck erfüllen könne. Reparaturen von Hilfsmitteln und Geräten seien stets beihilfefähig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2024 wies das Personalamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führt es u.a. aus, nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BremBVO seien Anschaffung (ggf. Miete), Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel […] beihilfefähig. Nach Nr. 5 der Anlage 4 BremBVO seien die Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Beihilfefähigkeit jedoch ausgeschlossen. Bei dem Tausch des „Akkus“ handele es sich nicht um die Wiederherstellung oder Instandsetzung einer beschädigten Sache, da das „Hörgerät“ selbst nicht defekt sei. Lediglich die Batterie bzw. der „Akku“ sei nicht in der Lage das „Hörgerät“ mit Strom zu versorgen.
Der Kläger hat am 11. Januar 2025 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, die Beihilfestelle sei nach dem Sachleistungsprinzip verpflichtet, den Beamten mit einer Hörhilfe auszustatten. Diese Verpflichtung beinhalte, dass die Beihilfestelle das Hilfsmittel so zur Verfügung stellen müsse, dass es seinem Zweck entsprechend unmittelbar verwendet werden könne. Er ist der Auffassung, dass bei einem fest verbauten „Akku“, Hörgerät und „Akku“ eine Einheit darstellten, sodass bei einem defekten „Akku“ das gesamte Hörgerät nicht nutzbar sei. Aus diesem Grund habe seine private Krankenvorsorge die Aufwendungen des „Akkutausches“ als Reparaturkosten abgerechnet. Der Kläger verweist zudem auf verschiedene Gerichtsentscheidungen, die die Erstattungsfähigkeit von Batterien und „Akkus“ von Hörhilfen im Lichte des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung sowie nach dem Sozialgesetzbuch betrachten. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2026 führt der Kläger aus, er sei versehentlich von einem „Hörgerät“ ausgegangen. Er habe einen „Tinnitusmasker“, für den im Gegensatz zum „Hörgerät“, die Aufwendungen von Batterien nicht ausgeschlossen seien. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf den Anerkennungsbescheid vom 19. Dezember 2018.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 9. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2024 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 104,00 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug und führt ergänzend aus, Aufwendungen für Batterien im Sinne von Nr. 5 der Anlage 4 BremBVO würden nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch den Austausch von „Akkus“ umfassen, da der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit für die Kosten der Energieversorgung des Hörgerätes der Beihilfeberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, offenkundig ausschließen wolle. Im Übrigen stelle es keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar, wenn in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechende Kosten von den Krankenkassen übernommen würden, da es sich hierbei um ein anderes System der Gesundheitsfürsorge handele. Die Beklagte bestreite mit Nichtwissen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Hörhilfe des Klägers um einen „Tinnitus-Masker in Kombination mit einem Hörgerät“ handele. Der Kläger habe im behördlichen Verfahren lediglich von einem „Hörgerät“ gesprochen. Aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Stadt Bremerhaven vom 19. Dezember 2018 lasse sich nicht ableiten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Reparaturkosten um solche für das damalige Tinnitusgerät des Klägers gehandelt habe.
Mit Beschluss vom 28. Mai 2026 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Vorsitzenden Richter als Einzelrichter übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
I. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat Erfolg.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 104,00 Euro zu. Soweit die Beklagte die Zahlung einer Beihilfe für den „Akkutausch“ der Hörhilfe des Klägers abgelehnt hat, ist der Beihilfebescheid vom 9. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2024 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Maßstab für die Beurteilung des Bestehens eines Beihilfeanspruches ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35/04, juris Rn. 11). Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist damit das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) in der vom 22. Juni 2024 bis zum 29. Juni 2025 gültigen Fassung, sowie die Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO) vom 10. März 2020 (Brem.GBl. S. 60) in der seit dem 1. Juni 2023 gültigen Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 BremBVO umfassen beihilfefähige Aufwendungen die Kosten für Anschaffung (ggf. Miete), Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. Die Voraussetzungen und der Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 4 zu § 4 Abs. 1 Nr. 9 BremBVO.
Nach Nr. 4 der Anlage 4 BremBVO sind Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte stets ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.
Nach Nr. 5 der Anlage 4 BremBVO sind die innerhalb eines Kalenderjahres über 100,00 Euro hinausgehenden Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte beihilfefähig (Satz 1). Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (Satz 2). Nach Nr. 7 der Anlage 4 zur BremBVO sind Aufwendungen für Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten für Personen ab 15 Jahren auf 1.500,00 Euro je Ohr begrenzt; gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Fernbedienung (Satz 1). Der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten (Satz 2). Eine Versorgung mit Hörgeräten ist alle fünf Jahre beihilfefähig; es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich (Satz 3).
Ausgehend davon steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die ihm für den Austausch des defekten „Akkus“ seiner Hörhilfe entstandenen Aufwendungen zu. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob Nr. 4 der Anlage 4 BremBVO als Anspruchsgrundlage greift (hierzu 2.), denn jedenfalls kann der Kläger den streitgegenständlichen Anspruch auf Nr. 5 Satz 1 der Anlage 4 BremBVO stützen (hierzu 3.).
2. Es kann zunächst offenbleiben, ob der Kläger bereits einen Anspruch auf Nr. 4 der Anlage 4 BremBVO stützen kann. Danach sind Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte stets ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.
Soweit der Kläger anführt, der „Akkutausch“ sei von seiner privaten Krankenversicherung als „Reparatur“ eingestuft worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Ersatzfähigkeit bestimmter Aufwendungen von der jeweiligen Versicherung frei gewählt werden kann, ohne dass sich daraus ein rechtlicher Anspruch gegenüber der Beklagten als „Beihilfegeberin“ ergibt. Auch der Verweis des Klägers auf verschiedene sozialgerichtliche Entscheidungen kann an dieser Stelle nicht überzeugen, da diesen nicht das Beihilferecht, sondern vornehmlich das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde liegt und diese darüber hinaus keine vergleichbaren Sachverhalte zum Gegenstand hatten. Der Verordnungsgeber unterscheidet generell zwischen Reparaturkosten (nach Nr. 4 der Anlage 4 BremBVO) und Kosten für Betrieb und Unterhaltung (Nr. 5 der Anlage 4 BremBVO). Im Sinne der Beihilfevorschriften soll die Beihilfefähigkeit von Reparaturkosten den Beihilfeberechtigten vor einer unerwarteten finanziellen Belastung schützen, die durch plötzlich auftretende Defekte oder Schäden an Geräten oder Hilfsmitteln entstehen. Die Beihilfefähigkeit von Kosten für Betrieb und Unterhaltung soll den Beihilfeberechtigten bei laufenden Kosten unterstützen, um eine dauerhafte finanzielle Belastung abzufedern. Die Aufwendungen für „Batterien“ von Hörhilfen sind grundsätzlich als solche für Betrieb und Unterhaltung des Hilfsmittels zu werten (vgl. zur Einordnung einer Batterie für Cochlea-Implantat: BGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 – IV ZR 217/08, Rn. 11).
In Hinblick auf den „Akku“ eines Geräts könnte ebenfalls darauf abgestellt werden, dass ein Austausch jedenfalls nach einer typisierenden Betrachtungsweise regelmäßig und vorhersehbar notwendig ist, um die Funktionsfähigkeit des Gerätes aufrechtzuerhalten. Der Kläger führt in seinem Widerspruch gegen den Beihilfebescheid selbst aus, dass „Akkus“ eine begrenzte Haltbarkeit hätten. Dieser Umstand bringt eine gewisse Planbarkeit mit sich, sodass bei der Anschaffung einer akkubetriebenen Hörhilfe bereits bekannt ist, dass der „Akku“ nach einer gewissen Betriebsdauer getauscht werden muss.
Für die Annahme einer Reparatur könnte vorliegend hingegen der vom Kläger angeführte Umstand einer festen Verbundenheit mit dem Gerät (fest verbauter „Akku“) – und das damit einhergehende Erfordernis besonderer technischer Kenntnisse für einen fachgerechten „Akkuwechsel“ – sprechen.
3. Dem Kläger steht im Hinblick auf die streitgegenständlichen Aufwendungen für den Akkutausch der Hörhilfe – das Vorliegen einer betriebsbezogenen Aufwendung unterstellt – jedenfalls ein Anspruch nach Nr. 5 Satz 1 der Anlage 4 BremBVO zu. Danach sind die innerhalb eines Kalenderjahres über 100,00 Euro hinausgehenden Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte (grundsätzlich) beihilfefähig.
a. Hierbei geht der erkennende Einzelrichter zunächst nach Würdigung der Umstände des Einzelfalles nach § 86 VwGO in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Hörhilfe des Klägers – wie von diesem nicht zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt – um einen Tinnitus-Masker in Kombination mit einem Hörgerät (bzw. um ein Hörgerät mit Tinnitus-Noiser-Funktion) handelt.
Zwar hat der Kläger im behördlichen Verfahren lediglich von einem „Hörgerät“ gesprochen und erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, es handele sich bei der streitgegenständlichen Hörhilfe tatsächlich um einen Tinnitus-Masker in Verbindung mit einem Hörgerät. Allerdings steht dieser neue Vortrag aus Sicht des Gerichts nicht in Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben des Klägers. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es vom Rechtsstandpunkt des Klägers zunächst nicht auf die genaue Einordnung der streitgegenständlichen Hörhilfe ankam, da dieser die Auffassung vertrat, dass es sich lediglich um „Reparaturkosten“ für ein Hilfsmittel im Sinne von Nach Nr. 4 der Anlage 4 BremBVO handelte. Zudem hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Anerkennungsbescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2018 hinsichtlich eines „Tinnitus-Maskers in Kombination mit Hörgeräten“ vorgelegt. Vor diesem Hintergrund reicht das einfache Bestreiten mit Nichtwissen der Beklagten nicht aus, um den klägerischen Vortrag in Zweifel zu ziehen. Auch aus der vom Kläger im behördlichen Verfahren vorgelegten Rechnung vom 28. Juni 2024 kann nach Auffassung des Gerichts nicht geschlossen werden, dass es sich ausschließlich um ein Hörgerät und nicht um ein „Kombi-Gerät“, dessen „Akku“ ausgetauscht wurde, handelt. Vielmehr sind die Hörgeräte des dort genannten Herstellers solche, die über eine integrierte „Tinnitus-Noiser-Funktion“ verfügen, die grundsätzlich von einem Hörakustiker eingestellt werden kann.
b. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen nicht aufgrund von Nr. 5 Satz 2 der Anlage 4 BremBVO ausgeschlossen. Danach sind Aufwendungen für „Batterien für Hörgeräte“ (von Personen, die – wie der Kläger – das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben) beihilferechtlich unbeachtlich. aa. Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob Aufwendungen für eine „Batterie“ im Sinne der Vorschrift mit solchen für einen „Akku“ (Akkumulator, auch Sekundärbatterie genannt) gleichzustellen sind, weil es sich um ein funktionales Äquivalent handelt. Dagegen könnte der Gesichtspunkt der grundsätzlich deutlich längeren Funktionsfähigkeit (Haltbarkeit) von „Akkus“, allerdings verbunden mit einer temporären Abhängigkeit von „externen Energiezufuhren“ zwecks Wiederaufladung (freilich auf Kosten des Beihilfeempfangenden) sprechen. Auch der vom Kläger angeführte Umstand einer gegebenenfalls vorliegenden festen Verbundenheit mit dem Gerät könnte gegen eine Gleichsetzung angeführt werden. bb. Der genannte Ausschlusstatbestand (Nr. 5 Satz 2 der Anlage 4 BremBVO) greift nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters – eine Gleichsetzung von „Batterie“ und „Akku“ unterstellt – vorliegend im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht, weil es sich bei dem streitgegenständlichen „Akku“ nicht um eine Energieversorgungsquelle für ein „Hörgerät“ im Sinne der genannten Vorschrift, sondern um eine solche für ein davon zu unterscheidendes (eigenständiges) Hilfsmittel, nämlich einen „Tinnitus-Masker in Kombination mit einem Hörgerät“ handelt. Für dieses Auslegungsergebnis spricht vor allem ein systematisch-historisches Verständnis der Ausnahmevorschrift.
Festzustellen ist zunächst, dass Anlage 4 der geltenden Beihilfeverordnung ausdrücklich lediglich „Hörgeräte“ (Nr. 8.8) und „Tinnitusgeräte“ (Nr. 20.4) als beihilferechtlich relevante Hilfsmittel benennt. Das „Kombi-Gerät“ des Klägers ist hingegen nicht explizit erfasst bzw. einem der genannten Hilfsmittel zugeordnet. Dies könnte an sich zum Anlass genommen werden, die streitgegenständliche Hörhilfe des Klägers entweder als „Hörgerät“ (mit Tinnitus-Funktion) im Sinne der Nr. 8.8 – so dass die Ausschlussvorschrift (Nr. 5 Satz 2 der Anlage 4 BremBVO) anwendbar wäre – oder als „Tinnitusgerät“ (mit Hör-Funktion) im Sinne der Nr. 20.4 – auf das sich die genannte Ausschlussnorm nicht bezieht – einzuordnen. Dem steht aus Sicht des erkennenden Einzelrichters jedoch der Umstand entgegen, dass die Beihilfeverordnung noch in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung ausdrücklich einen „Tinnitus-Masker, auch in Kombination mit einem Hörgerät“ als Hilfsmittel aufführte, wohingegen der streitgegenständliche Ausnahmetatbestand (Nr. 5 Satz 2 der Anlage 4 bzw. früher Anlage 3 BremBVO) von Anfang an allein Batterien von „Hörgeräten“ erfasste.
Im Einzelnen:
Ein „Tinnitus-Masker in Kombination mit einem Hörgerät“ war in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung der Beihilfeverordnung ausdrücklich als beihilfefähiges Hilfsmittel anerkannt. Nach Nr. 1 am Ende der Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 9 BremBVO) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. April 2005 (Brem.GBl. S. 99) waren unter anderem die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung des Hilfsmittels „Tinnitus-Masker, auch in Kombination mit Hörgeräten“ beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet wurden (Hervorhebung durch das Gericht). Demnach ordnete der Beihilfeverordnung die streitgegenständliche Hörhilfe jedenfalls in der damaligen Fassung ausdrücklich einem „Tinnitusgerät“ („Tinnitus-Masker“) zu. Auf dieser Grundlage wurden offensichtlich auch die Anschaffungskosten des Klägers für das streitgegenständliche „Kombi-Gerät“ von der Beihilfestelle der Beklagten mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 vollständig als beihilfefähig anerkannt (die schon damals für „Hörgeräte“ geltende Beschränkung hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Anschaffungskosten – vgl. Nr. 7 Satz 1 der Anlage 4 zur BremBVO – dürfte zu Recht keine Anwendung gefunden haben).
Aus der damaligen beihilferechtlichen Zuordnung des streitgegenständlichen „Kombi-Gerätes“ als (schwerpunktmäßiges) „Tinnitusgerät“ folgte, dass der Ausschlusstatbestand (Nr. 5 Satz 2 der Anlage 4 bzw. früher Anlage 3 BremBVO), der schon damals allein für das Hilfsmittel „Hörgerät“ galt, wie auch im Falle einer ausschließlich mit einem „Tinnitus-Masker“ ausgestatteten Hörhilfe aufgrund des eindeutigen Wortlauts keine Anwendung fand.
Ausgehend davon kann zunächst dahingestellt bleiben, ob der Wegfall des Zusatzes („auch in Kombination mit Hörgeräten“) im Zuge der Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 442, 444, 508) als eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers zu Lasten der Beihilfeberechtigten oder als ein sogenanntes bloßes „Redaktionsversehen“ (ohne Regelungswirkung“) anzusehen ist. Eine (denkbare) eindeutige Zuordnung des streitgegenständlichen „Kombi-Gerätes“ zu dem Hilfsmittel „Hörgerät“ ist jedenfalls unterblieben. Offenkundig sollte auch die Beihilfefähigkeit des „Kombi-Gerätes“ als solche nicht in Frage gestellt werden.
Die Annahme einer „gewollten Streichung“ könnte zunächst Auswirkungen auf die ebenfalls durch die genannte Änderungsverordnung modifizierte Beschränkungsvorschrift nach Nr. 7 Satz 1 der Anlage 4 zur BremBVO haben (dann wäre allerdings gegebenenfalls weiter zu prüfen, ob zumindest das Vorliegen des neu eingeführten Ausnahmetatbestandes eines „schwerwiegenden Sachverhaltes“ im Sinne des Satz 2 anzunehmen wäre).
Vorliegend entscheidend ist aus Sicht des Gerichts, dass der Beihilfeverordnungsgeber den streitgegenständliche Ausschlusstatbestand für Aufwendungen für „Batterien für Hörgeräte“ nach Nr. 5 Satz 2 von Anlage 4 (ehemals Anlage 3) unverändert gelassen hat. Hätte der Verordnungsgeber dem Ausschlusstatbestand einen im Vergleich zur früheren Rechtslage weiteren Anwendungsbereich geben wollen, hätte dieser Veränderungswille sich in einer entsprechenden Änderung der Ausnahmevorschrift äußern müssen. Denn im Grundsatz sind betriebsbezogenen Aufwendungen nach Nr. 5 Satz 1 von Anlage 4 BremBVO beihilfefähig. Da der Ausnahmetatbestand in seinem Wortlaut unverändert geblieben ist, bleibt für eine erweiternde Auslegung, wonach auch „Batterien“ in Hinblick auf die streitgegenständliche Hörhilfe des Klägers nicht als beihilfefähig anzusehen wären, aus Sicht des erkennenden Einzelrichters kein Raum.
Nach alledem kann demnach jedenfalls in Hinblick auf diese Vorschrift nicht angenommen werden, dass auch „Batterien“ (bzw. „Akkus“) für einen „Tinnitus-Masker in Kombination mit einem Hörgerät“ nicht mehr beihilferechtlich in Rechnung gestellt werden können. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 4 BremBVO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Bremen in 7 K 62/25 entschieden?“