Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 22.09.2026 – 7 K 4139/25
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Normenkette
- BremBesG § 65 Abs 2a
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Versorgungsempfänger die Gewährung einer einmaligen kinderbezogenen Sonderzahlung für 2023 nach § 65 Abs. 2a des Bremischen Besoldungsgesetzes (BremBesG).
Der geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 2023 im Dienst der Beklagten. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau ist aktive Beamtin. Der Kläger erhält für die gemeinsamen Kinder den jeweiligen Familienzuschlag nach § 35 Abs. 2 BremBesG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremVersG).
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung einer einmaligen Sonderzahlung von jeweils 830 Euro nach § 65 Abs. 2a BremBesG für 2023 für seine beiden Kinder. Zur Begründung führte er an: Er sei zwar Versorgungsempfänger und die Vorschrift des § 65 Abs. 2a BremBesG finde in § 57 BremVersG keine Berücksichtigung. Die Regelung des § 65 Abs. 2a BremBesG diene aber der Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation der Familien mit Kindern für das Jahr 2023 und müsse daher auch für Versorgungsempfänger gelten. Ihr Ruhegehalt sei im Vergleich zur Höhe der Besoldung ohnehin deutlich reduziert. Zudem befinde sich seine Ehefrau noch in einem aktiven Beamtenverhältnis und sie habe die maßgebliche Sonderzahlung nicht erhalten, da der Familienzuschlag für die Kinder bei ihm liege. Mit Bescheid vom 4. März 2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Zahlung der einmaligen kinderbezogenen Jahressonderzahlung in Höhe von 830 Euro für den Monat Dezember 2023 an die aktiven Beamtinnen und Beamten gemäß § 65 Abs. 2a BremBesG sei erforderlich, weil nach Überprüfung der Nettoalimentation einer vierköpfigen Alleinverdienstfamilie der Besoldungsgruppe A 5, Stufe 2 anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Rückschau für das Jahr 2023 ein Besoldungsdefizit festgestellt worden sei. Diese einmalige kinderbezogene Jahressonderzahlung stelle ein rückwirkendes Instrument dar, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für das Jahr 2023 durch einen Ausgleich des Defizits zu erfüllen. Die genannte Rechtsprechung habe jedoch nur aktive Beamtinnen und Beamte betroffen. Versorgungsempfangende seien von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erfasst. Auch der Hinweis, dass die Ehefrau des Klägers noch als aktive Beamtin beschäftigt sei, jedoch keinen Anspruch habe geltend machen können, führe ins Leere. Die der Beklagten habe sich an das für den Kläger maßgebliche bremische Beamtenversorgungsrecht zu halten. Der Sonderbetrag gemäß § 65 Abs. 2a BremBesG könne nur an Beamtinnen und Beamte gezahlt werden, deren Bezüge diesem Recht unterliegen. Der Gesetzgeber habe keine Option für eine Abweichung oder Ausnahme von der in § 65 Abs. 2a BremBesG bestimmten Zuordnung zugunsten des im Ruhestand befindlichen Ehepartners in Konkurrenzfällen vorgesehen.
Mit Bescheid vom 5. November 2025 – zugestellt am 11. November 2025 – wies die Beklagte den am 20. März 2025 erhobenen Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Am 11. Dezember 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, die mit § 65 Abs. 2a BremBesG eingeführte einmalige Sonderzahlung solle auch besondere, wirtschaftliche Umstände kompensieren und es sei nicht erkennbar, weshalb die Versorgungsempfänger daran nicht partizipieren sollten. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, dass seine Ehefrau – über deren Klage, ebenfalls gerichtet auf die Gewährung der streitgegenständlichen Sonderzuwendung, bei der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (zum Aktenzeichen 6 K 630/26) noch nicht entschieden ist – sich noch im aktiven Dienst befinde. Da sie keinen Anspruch auf den Familienzuschlag habe, sei es ihr nicht möglich, die hier streitgegenständliche Sonderzuwendung zu beanspruchen. Es dürfte vorliegend eine planwidrige Regelungslücke vorliegen, die nur dadurch kompensiert werden könne, dass auch Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Familienzuschlag die Sonderzuwendung für den Monat Dezember 2023 erhalten würden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2025 zu verurteilen, ihm jeweils eine einmalige Sonderzuwendung für das Jahr 2023 gemäß § 65 Abs. 2a BremBesG in Höhe von 830 Euro für seine beiden Kinder zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
I. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig.
Begehrt ein Kläger ein tatsächliches Handeln der Verwaltung, etwa in Form einer Geldleistung, ist die Leistungsklage statthaft, wenn die begehrte Leistung keiner vorherigen Regelung durch Verwaltungsakt bedarf. Ist ein solcher Verwaltungsakt hingegen erforderlich, ist vorrangig die Verpflichtungsklage auf Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes zu erheben. Ob es eines vorherigen Verwaltungsaktes bedarf, bestimmt sich dabei maßgeblich danach, ob der Rechtsgrundlage für die begehrte Leistungshandlung ein entsprechendes Erfordernis zu entnehmen ist oder die Leistungshandlung eine vorgelagerte Ermessens- und Auswahlentscheidung voraussetzt, die die Verwaltung insoweit im Wege eines Verwaltungsaktes trifft. Demnach ist die Leistungsklage vor allem in Fragen der Besoldung eines Beamten die richtige Klageart, weil sich Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Sonderzahlung unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und insoweit keiner konstitutiven Begründung durch einen zusprechenden Verwaltungsakt bedürfen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023 – 1 K 3232/22, Rn. 18; VG Bremen, Urteil vom 13. November 2023 – 7 K 1384/22, Rn. 19; beide juris). Unter Zugrundelegung dessen ist die Leistungsklage für die begehrte Sonderzahlung die statthafte Klageart. Die Sonderzahlung ergibt sich ausschließlich aus § 65 Abs. 2a des Bremischen Besoldungsgesetzes (BremBesG). Auf eine Einzelfallprüfung kommt es dabei nicht an. Eines vorherigen konstitutiven Verwaltungsakts bedarf es daher nicht.
II. Die Klage ist allerdings unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlung zu. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 65 Abs. 2a BremBesG (dazu 1.). Der Ausschluss von Versorgungsempfängern mit Kind von der Sonderzahlung verstößt auch weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – GG (dazu 2.) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (dazu 3.).
1. Der Kläger kann einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Sonderzahlung nicht aus der Vorschrift des § 65 Abs. 2a BremBesG herleiten.
Danach erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember 2023 für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember 2023 ein Familienzuschlag gewährt wird, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 830 Euro.
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er unterfiel im maßgeblichen Zeitpunkt (am 1. Dezember 2023) nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der Norm.
a. Ausgehend vom Wortlaut der Norm ist anspruchsberechtigt – in Abgrenzung zum Versorgungsempfänger – allein der aktive Beamte bzw. Richter. Dies deckt sich auch mit der übrigen Formulierung der Norm, die die Sonderzahlung „neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen“ vorsieht. Der Begriff der Dienstbezüge bekräftigt insoweit die Abgrenzung zu den Versorgungsbezügen.
Der Kläger befand sich seit dem 2023 im Ruhestand und war damit im Dezember 2023 weder Beamter im aktiven Dienst noch Richter. Vielmehr war er zum maßgeblichen Zeitpunkt Versorgungsempfänger.
b. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch eine systematische Interpretation gestützt. Denn in dem für den Kläger als Versorgungsempfänger maßgeblichen Bremischen Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) fehlt es an einem Verweis auf die streitgegenständliche Anspruchsgrundlage des § 65 Abs. 2a BremBesG. Die maßgebliche Vorschrift des § 57 Abs. 3 Satz 1 BremBeamtVG verweist lediglich auf die allgemeine (kinderbezogene) Sonderzahlung nach § 65 Abs. 2 BremBesG.
c. Das gefundene Auslegungsergebnis steht auch mit einer historischen Ausdeutung der Norm in Einklang. Aus der maßgeblichen Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 65 Abs. 2a BremBesG nicht auf Versorgungsempfänger ausweiten wollte.
Die Regelung des § 65 Abs. 2a BremBesG wurde durch Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2023, 2024 und 2025 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2024 (Brem.GBl. S. 720) eingeführt.
Nach der Gesetzesbegründung wird mit § 65 Abs. 2a BremBesG Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, die einen Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag haben, je berücksichtigungsfähigem Kind eine einmalige und auf den Monat Dezember 2023 begrenzte Sonderzahlung in Höhe von 830 Euro gewährt. Die Zahlung erfolge neben der kinderbezogenen Jahressonderzahlung nach § 65 Abs. 2 BremBesG und stelle ein Instrument zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation der Familien mit Kindern für das Jahr 2023 dar (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag) Drucksache 21/689, S. 34).
Dieses neue Instrument zielt damit erkennbar darauf ab, eine festgestellte Unteralimentation von „aktiven“ Beamtinnen und Beamten nachträglich zu beseitigen. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte die (streitgegenständliche) einmalige, kinderbezogene Jahressonderzahlung für 2023 nach § 65 Abs. 2a BremBesG in die vorgenommene Gegenüberstellung der Alimentation einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie und der Grundsicherung für das Jahr 2023 als einen maßgeblichen Besoldungsfaktor eingestellt hat (vgl. Bremische Bürgerschaft a.a.O. S. 25). Eine vierköpfigen Alleinverdienerfamilie stellt hierbei nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungsrechtlich legitime Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17, juris Rn. 70).
Die Sonderzahlung sollte nach ihrem Regelungskonzept gerade der Behebung des für die Besoldung festgestellten Defizits dienen. Einen Anpassungsbedarf im Bereich der Versorgung hat der Gesetzgeber hingegen nicht festgestellt.
2. Der Ausschluss von Versorgungsempfängern mit Kindern von der Sonderzahlung nach § 65 Abs. 2a BremBesG verstößt auch nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG.
a. Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass sich Besoldung und Versorgung gleich entwickeln müssen. So hat das Bundesverfassungsgericht etwa die schrittweise Absenkung des Ruhegehaltshöchstsatzes von 75 vom Hundert auf 71,75 vom Hundert, die durch § 69e des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) bewirkt wurde, als verfassungskonform angesehen, auch wenn diese Regelung allein die Versorgungsempfangende betraf. Zur Begründung führte es aus, dass schon die geschichtliche Entwicklung von Besoldung und Versorgung seit der Weimarer Zeit zeige, dass eine strikte Parallelität von Besoldung und Versorgung nie bestand und daher auch kein verfassungsrechtlich garantiertes Strukturprinzip der Alimentation darstellen könne (ausführlich: BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02, juris Rn. 95 f. m. w. N.; zu Versorgungskürzungen sieh auch: VG Bremen, Urteil vom 21. Februar 2020 – 7 K 1190/17, juris Rn. 43).
b. Auch kann ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip – das zu den anerkannten hergebrachten Grundsätzen zählt (vgl. Battis, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Auflage 2024, Art. 33 Rn. 73 f. m. w. N.) – allein aufgrund des Vorenthaltens der streitgegenständlichen Sonderzahlung für Versorgungsempfänger nicht festgestellt werden.
Die Besoldung des Beamten muss einen amtsangemessenen Lebensunterhalt (Alimentation) gewährleisten, der dem Dienstrang, der Verantwortung des Amtes, der Bedeutung des Berufsbeamtentums, den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard entspricht. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht. Hierbei hat der Besoldungsgesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts – zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt – ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02, juris Rn. 112 f. m. w. N. sowie Beschluss vom 17. September 2025 a.a.O. Rn. 54; VG Bremen, Urteil vom 21. Februar 2020 – 7 K 1190/17, juris Rn. 37).
Art. 33 Abs. 5 GG lässt dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur angemessenen Alimentierung der Beamten jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum. Dem Beamten steht zum einen, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 a.a.O. Rn. 115). Das Alimentationsprinzip verbietet die Kürzung von Bezügen ohne einen sachlichen Grund (BVerfG, Urteil vom 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03, juris Rn. 41 f. m. w. N.).
Dies zugrunde gelegt vermag das Alimentationsprinzip einen Anspruch des Klägers auf die begehrte einmalige Sonderzahlung nicht zu begründen.
Die Gewährung einer Sonderzuwendung berührt nicht den Kernbestand des Anspruchs eines Beamten auf angemessene Besoldung. Vielmehr kann auch eine bestehende Sonderzahlung ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG für die Zukunft gemindert oder gestrichen werde (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 373/08, Rn. 96; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 5 LA 332/07, Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 – 2 BvL 5/05, Rn. 19; alle juris).
Darüber hinaus kann nicht anhand der isolierten Betrachtung einer Regelung auf eine Verletzung des Alimentationsprinzips geschlossen werden.
Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist vielmehr aufgrund einer Gesamtschau unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums zu beurteilen (zur sogenannten „Corona-Sonderzahlung“: VG Koblenz, Urteil vom 22. November 2022 – 5 K 645/22.KO, juris Rn. 22). Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich freigestellt, auf welche Weise er eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet. Aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt daher kein Anspruch auf die Gewährung einer bestimmten Sonderzahlung.
Die Frage, ob die Versorgung des Klägers insgesamt mit dem Alimentationsprinzip in Einklang steht, ist nicht streitgegenständlich. Eine insgesamt unzureichende Alimentation hat der Kläger mit dem vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht.
3. Der Ausschluss von Versorgungsempfängern mit Familienzuschlag für ein Kind von der Sonderzahlung nach § 65 Abs. 2a BremBesG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Dabei vermag Art. 3 Abs. 1 GG zwar grundsätzlich bei einem rechtswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis ohne rechtfertigenden Grund vorenthalten wird, einen Anspruch auf Teilhabe zu begründen (vgl. zur sogenannten „Corona-Sonderzahlung“: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023 – 1 K 3232/22, juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 2 BvL 5/00, juris Rn. 62).
Vorliegend ergibt sich die beanstandete Ungleichbehandlung dadurch, dass § 65 Abs. 2a BremBesG Beamte und Beamtinnen mit Familienzuschlag für ein Kind, die im Dezember 2023 in einem aktiven Dienstverhältnis standen, begünstigt, während Beamtinnen und Beamte mit Familienzuschlag für ein Kind, die – wie der Kläger – zu diesem Zeitpunkt aus dem Dients bereits ausgeschieden sind, ausgeschlossen bleiben.
Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung ist jedoch nach Auffassung der Kammer aufgrund ihrer besonderen alimentationsrechtlichen Zielrichtung gerechtfertigt.
a. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dafür kommt es wesentlich auch darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Nähere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche präzisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 a.a.O. Rn. 63 bis 64 mit weiteren Nachweisen).
b. Nach diesem Maßstab liegt ein sachlicher Grund für die Differenzierung vor, weil der Gesetzgeber mit der Einführung des § 65 Abs. 2a BremBesG ein festgestelltes Alimentationsdefizit in der Besoldung für das Jahr 2023 rückwirkend ausgleichen wollte. Zunächst ist festzuhalten, dass Versorgung und Besoldung zwar Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation sind und schon bei Begründung des Richterund Beamtenverhältnisses garantiert sind (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 a.a.O. Rn. 143). Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt jedoch nicht bereits, dass beide Gruppen hinsichtlich sämtlicher Besoldungs- und Versorgungsbestandteile zwingend gleich zu behandeln wären. Insbesondere besteht kein verfassungsrechtliches Gebot einer strikten Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung (siehe oben 2. b).
Des Weiteren werden Besoldung und Versorgung nach unterschiedlichen Kriterien bemessen und tragen unterschiedlichen tatsächlichen Lebenssituationen Rechnung. Die Besoldung knüpft an das gegenwärtig ausgeübte Amt und die gegenwärtige Arbeitskraft an. Die Versorgung dient demgegenüber der Sicherung des Lebensunterhalts nach Beendigung des aktiven Dienstes und bemisst sich insbesondere nach dem zuletzt innegehabten Amt und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Der Ruhestandsbeamte stellt dem Dienstherrn seine Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung. Seine Versorgung beruht vielmehr auf den während der aktiven Dienstzeit erworbenen Ansprüchen wegen der Leistungen in der Vergangenheit (OVG Münster, Urteil vom 5. März 2009 – 1 A 2560/07, Rn. 121; Urteil vom 3. September 2009 – 1 A 3531/06, Rn. 83, beide juris). Mit dem Eintritt in den Ruhestand wandelt sich das Dienstverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis. Der Gesetzgeber darf diese unterschiedliche Stellung der aktiven Beamten und der Versorgungsempfänger bei der Ausgestaltung der jeweiligen Bezüge berücksichtigen und im Wege typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass sich auch deren finanzielle Bedarfslagen unterscheiden. Er darf im Rahmen dessen davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 a.a.O. Rn. 130).
Die Regelung des § 65 Abs. 2a BremBesG ist damit aus Sicht des Gerichts nicht als willkürlich und damit sachgrundlos zu bezeichnen. Nach der Gesetzesbegründung steht die Neuregelung ausdrücklich im Zusammenhang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation von aktiven Beamtinnen und Beamten, insbesondere den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17. Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit den vorgesehenen Maßnahmen eine amtsangemessene Alimentation der bremischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sicherzustellen (Bremische Bürgerschaft (Landtag) Drucksache 21/689). § 65 Abs. 2a BremBesG ist damit Bestandteil eines gesetzgeberischen Konzepts, mit dem dieser auf einen anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Besoldung ermittelten Handlungsbedarf reagieren wollte.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 4. Mai 2020 a.a.O. Rn. 46 ff.) hatte das Mindestabstandsgebot als eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Grundsatz eingeordnet. Danach musste bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung als staatlicher Sozialleistung und dem einem erwerbstätigen Beamten oder Richter geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Der Mindestabstand war demnach unterschritten, wenn die Nettoalimentation, unter Einbeziehung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergeldes, weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau lag.
Der bremische Gesetzgeber hat danach die Einhaltung des Mindestabstands anhand der für aktive Beamtinnen und Beamte maßgeblichen Nettoalimentation überprüft. Er hat insoweit das sozialrechtliche Grundsicherungsniveau einer vierköpfigen Familie der Nettoalimentation in der niedrigsten Besoldungsgruppe gegenübergestellt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der gebotene Mindestabstand ohne eine zusätzliche Leistung nicht gewahrt war (Bremische Bürgerschaft (Landtag) Drucksache 21/689, S. 25). Der sachliche Anknüpfungspunkt der Differenzierung liegt somit darin, dass die konkrete Leistung der Korrektur eines nach den besoldungsrechtlichen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts festgestellten Defizits innerhalb des aktiven Besoldungsgefüges dient.
Unerheblich ist aus Sicht des Gerichts, dass das Bundesverfassungsgericht nach Erlass des Anpassungsgesetzes, mit dem die Vorschrift des § 65 Abs. 2a BremBesG eingeführt wurde, eine weitere Grundsatzentscheidung getroffen hat und hierbei den „alten“ Maßstab des Grundsicherungsniveaus ausdrücklich aufgegeben und zugleich das Gebot der Mindestbesoldung anhand des „neuen“ Maßstabs des Median-Äquivalenzeinkommens fortentwickelt hat (Beschluss vom 17. September 2025 a.a.O. Rn. 63 ff.). Im vorliegenden Kontext kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob die streitgegenständliche Sonderzahlung tatsächlich erforderlich gewesen ist, um dem (neuen oder alten) Gebot der Mindestbesoldung gerecht zu werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der bremische Besoldungsgesetzgeber mit der Einführung des § 65 Abs. 2a BremBesG den legitimen Zweck der Alimentationssicherung verfolgte und die vorgesehene Sonderzahlung in dieser Hinsicht auch offensichtlich förderlich gewesen ist. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht (nach wie vor) die Prüfung des Mindestbesoldungsgebots an die Besoldungsstruktur anbindet. Das Bundesverfassungsgericht stellt insoweit weiterhin ausdrücklich auf die niedrigste Besoldungsgruppe ab und lässt Besoldungsgruppen außer Betracht, die lediglich noch für die Berechnung von Versorgungsbezügen Bedeutung besitzen, ohne dass ihnen aktive Beamtinnen und Beamter zugeordnet sind (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 a.a.O. Rn. 71; Beschluss vom 4. Mai 2020 a.a.O. Rn. 72 ff.).
Eine entsprechende Feststellung für die Versorgung der Ruhestandsbeamtinnen und - beamten hat der bremische Gesetzgeber hingegen nicht getroffen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung auch noch kein speziell auf die Amtsangemessenheit von Versorgungsbezügen zugeschnittenes Prüfsystem entwickelt. Ein solches einfach handhabbares Prüfsystem ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2020 – 20 K 7506/17, juris Rn. 45). Das Bundesverfassungsgericht hat bislang allenfalls Ausgangsüberlegungen und Bezugspunkte formuliert, die für die Prüfung der Amtsangemessenheit der Versorgung bedeutsam sind (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2025 – 20 B 172/21, juris Rn. 55). Die für die Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung anerkannte Bezugsgröße einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 a.a.O. Rn. 70) dürfte bei gebotener typisierender Betrachtungsweise als solche kaum als Maßstab für die Amtsangemessenheit der Versorgung heranzuziehen sein. Zudem erfolgt die Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung – wie dargelegt – ausgehend von der niedrigsten Besoldungsgruppe und der niedrigsten Stufe von im Dienst stehenden Beamtinnen und Beamten. Die Versorgung wird demgegenüber nach eigenen, auf das zuletzt bekleidete Amt und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezogenen Maßstäben bemessen.
Auch der Umstand, dass nach § 18 BremBesG und § 81 BremBeamtVG sowohl die Bezüge der aktiven Beamten als auch diejenigen der Versorgungsempfänger regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorschriften verdeutlichen zwar, dass der Gesetzgeber die amtsangemessene Alimentation sowohl bei der Besoldung als auch bei der Versorgung sicherzustellen hat. Aus der gemeinsamen Verpflichtung zur Anpassung folgt aber nicht, dass jedes einzelne Instrument, mit dem ein spezifisches Defizit innerhalb eines der beiden Bereiche ausgeglichen wird, spiegelbildlich in den jeweils anderen Bereich übernommen werden müsste. Dies liefe letztlich auf die verfassungsrechtlich gerade nicht gebotene strikte Parallelität von Besoldung und Versorgung hinaus.
Die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Regelung steht diesem Gesichtspunkt nicht entgegen. Zwar erkennt das Gericht, dass die in § 65 Abs. 2a BremBesG vorgesehene Leistung nicht in erster Linie einen Ausgleich für eine besondere dienstliche Belastung oder eine während des Jahres erbrachte zusätzliche Arbeitsleistung darstellt, sondern in ihrem Anknüpfungspunkt maßgeblich familienbezogen ist. Darin besteht ein Aspekt, der grundsätzlich auch Familien von Versorgungsempfängern betreffen kann. Der familienbezogene Charakter der Leistung bedeutet jedoch nicht, dass die Leistung unabhängig von dem konkreten gesetzgeberischen Anlass ihrer Einführung zu betrachten wäre und der Gesetzgeber ohne Weiteres verpflichtet gewesen wäre, die Sonderzahlung in gleicher Weise auf die Versorgung zu erstrecken. Maßgeblich ist vielmehr, dass der konkrete Anlass für die Einführung der zusätzlichen Leistung nach der Gesetzesbegründung in einem bei der Besoldung festgestellten Anpassungsbedarf für das Jahr 2023 lag. Demnach durfte der Gesetzgeber innerhalb seines weiten Gestaltungsspielraums davon absehen, die ausschließlich zur Behebung des im Bereich der Besoldung festgestellten zusätzlichen Anpassungsbedarfs eingeführte Jahressonderzahlung auch auf Versorgungsempfänger zu erstrecken. Es stand ihm stattdessen offen, die ergänzende Leistung auf denjenigen Bereich zu beschränken, in dem er anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe einen konkreten Handlungsbedarf festgestellt hatte. Die Differenzierung erweist sich somit auch nicht als evident sachwidrig.
In den Blick zu nehmen ist aus Sicht der Kammer zudem die konkrete Ausgestaltung des gesamten Änderungsgesetzes. Der Gesetzgeber hat Versorgungsempfangende nicht generell von den vorgesehenen Verbesserungen betreffend das Gehaltsgefüge ausgeschlossen. Vielmehr wurden die allgemeinen Anpassungen der Bezüge ausdrücklich sowohl auf die Besoldungsempfangenden als auch auf die Versorgungsempfangenden erstreckt. Auch erhalten Versorgungsempfangende mit berücksichtigungsfähigem Kind neben dem Familienzuschlag der Stufe 2 nach § 35 Abs. 2 BremBesG, die allgemeine (kinderbezogene) Sonderzahlung nach § 65 Abs. 2 BremBesG und können gegebenenfalls auch einen Familienergänzungszuschlag nach § 35a BremBesG beanspruchen (vgl. § 57 Abs. 1 und 3 BremVersG). Lediglich die zusätzliche Zahlung nach § 65 Abs. 2a BremBesG wurde auf die aktiven Beamtinnen und Beamten beschränkt. Die Differenzierung stellt sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung damit nicht als pauschaler Ausschluss der Versorgungsempfangenden von der allgemeinen Bezügeanpassung bzw. familienbezogener Bezügebestandteile dar, sondern als gezielte Beschränkung einer einzelnen Reparaturmaßnahme zur Behebung eines festgestellten Besoldungsdefizits innerhalb eines ansonsten auch die Versorgung erfassenden Anpassungskonzepts. Zuletzt scheidet auch eine Nähe zu einem Differenzierungskriterium des Art. 3 Abs. 3 GG aus. Die Regelung des § 65 Abs. 2a BremBesG knüpft erkennbar nicht an Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen oder an eine Behinderung des Klägers an.
c. Auch der Umstand, dass der Kläger erst zum 2023 in den Ruhestand getreten ist und demnach in der Zeit vom 1. Januar bis zum 2023 noch im aktiven Dienst bei der Beklagten stand, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Es handelt sich bei § 65 Abs. 2a BremBesG insoweit um eine Stichtagsregelung. Unter einer solchen ist jede Regelung zu verstehen, die im Sinne einer „Typisierung in der Zeit“ für Gesetzeswirkungen auf Grundlage typisierender Betrachtung auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellt (ausführlich zur Vorschrift eines Corona-Sonderzahlungsgesetzes: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023, a.a.O. Rn. 37 bis 39; VG Bremen, Urteil vom 13. November 2023 – 7 K 1384/22, juris Rn. 33; nachgehend OVG Bremen, Beschluss vom 22. Juli 2025 – 2 LA 337/23, juris Rn. 24).
Dem Gesetzgeber ist es nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist. Ungleichheiten, die durch einen solchen gerechtfertigten Stichtag entstehen, sowie mit ihm verbundene Härten müssen hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2013 - 1 BvR 2436/11 u.a., Rn. 34, vom 20. April 2011 - 1 BvR 1811/08, Rn. 7, und vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00, Rn. 73, sowie Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94, Rn. 113 – alle juris).
Etwas Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die durch den Stichtag begründete Ungleichbehandlung eines der besonderen Differenzierungskriterien des Art. 3 Abs. 3 GG berührt (vgl. Nußberger, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 3 Rn. 113; VG Bremen, Urteil vom 13. November 2023 – 7 K 1384/22, juris Rn. 33).
Demnach erweist sich die hier vom Gesetzgeber getroffene Stichtagsregelung objektiv als gerechtfertigt.
Ihre Erforderlichkeit ergibt sich bereits vor dem Hintergrund, dass es im Zusammenhang mit dem Bestehen und der Ausgestaltung von Dienstverhältnissen regelmäßig und zahlreich zu Veränderungen kommt (z.B. Ernennung, Beurlaubung, Ruhestand, disziplinarrechtlicher Verlust der Besoldung, freiwillige Entlassung), der Gesetzgeber die Gewährung der Jahressonderzahlung aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft hat, für deren Prüfung es folglich eines bestimmten festgelegten Zeitpunktes bedarf, um die Gesetzeswirkungen nicht uferlos werden zu lassen und ihnen im Sinne einer typisierenden Betrachtung Herr zu werden. Auch ist aus Sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass das Gesetz lediglich einer einmaligen Sonderzahlung zur rückwirkenden Beseitigung eines festgestellten Alimentationsdefizites für die Besoldung im Jahr 2023 diente und es sich somit um ein vergleichsweise einfach gelagertes Regelungsgefüge handelt. Auch erleichtert das pauschale Abstellen auf die maßgeblichen Dienstverhältnisse zu einem bestimmten Stichtag, die finanziellen Auswirkungen der Sonderzahlung hinreichend verlässlich zu prognostizieren.
Die Wahl des konkreten Stichtages ist aus Sicht der Kammer auch nicht als willkürlich, d.h. sachgrundlos, zu bezeichnen. Das Datum liegt in dem Zeitraum des Jahres 2023, für welches ein Alimentationsdefizit festgestellt wurde. Der gewählte Stichtag weist demnach auch einen hinreichenden Sachbezug zum Regelungszweck auf.
Zwar mag die im Gesetz erfolgte Wahl des Dezembers 2023 als maßgeblichen Monat nicht zwingend sein, sondern der Gesetzgeber hätte sich womöglich in Fällen von Beamtinnen und Beamten, die – wie der Kläger – erst innerhalb des Jahres 2023 in den Ruhestand getreten sind, auch für eine entsprechende Staffelung der Sonderzahlung nach Monaten im aktiven Dienst im Jahr 2023 entscheiden können. In diesem Fall wäre indes gegebenenfalls eine individuelle Prüfung erforderlich gewesen und der Kläger hätte auch nur einen entsprechenden Teilbetrag beanspruchen können. Ein solches Vorgehen würde die mit der Stichtagsregelung verbundenen, bereits dargestellten, Vereinfachungen im Verwaltungsverfahren beseitigen. Zudem kann sich die Setzung des Stichtags am Ende des maßgeblichen Zeitraums motivierend auf die weiterhin „aktiven“ Beamtinnen und Beamte im Dienst auswirken. Ein Absehen von einer Stichtagsregelung zugunsten einer solchen Staffelung aufgrund höherrangigen Rechts erweist sich damit nicht als zwingend. Die durch die Festlegung des maßgeblichen Zeitpunkts für das Vorliegen der Gewährungsvoraussetzung entstandene Ungleichbehandlung geht daher insgesamt nicht über das für Stichtagsregelungen übliche Maß hinaus und ist daher auch vom Kläger hinzunehmen.
Eine Ungleichbehandlung des Klägers wegen dessen Geschlechtes, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glaubens, religiöser oder politischer Anschauungen oder wegen einer Behinderung und damit die Anknüpfung an ein Differenzierungskriterium des Art. 3 Abs. 3 GG ist ersichtlich nicht gegeben.
4. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt im Hinblick auf § 65 Abs. 2a BremBesG auch keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung der Norm zu seinen Gunsten erforderlich machen könnte (vgl. zur Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung einer besoldungsrechtlichen Norm über den Familienzuschlag: VGH Mannheim, Urteil vom 23. März 2020 – 4 S 2573/19, beck-online Rn. 17 ff.).
Der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke, wonach die Gruppe der Versorgungsempfangenden mit kinderbezogenem Familienzuschlag im vorliegenden Kontext vom Normgeber versehentlich übersehen wurden, steht neben dem eindeutigen Wortlaut und einer systematischen Betrachtungseise auch der anderweitige gesetzgeberische Wille entgegen (siehe oben 1.).
Auf den Umstand, dass die Ehefrau und Mutter der Kinder des Klägers im Dezember 2023 im aktiven Dienst bei der Beklagten stand (und deshalb wie alle anderen Aktivbeamtinnen und -beamten ein Recht auf amtsangemessene Alimentation zustand, dem der bremische Besoldungsgesetzgeber durch die rückwirkende Gewährung der streitgegenständlichen Jahressonderzahlung für das Jahr 2023 gerecht werden wollte), kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an.
Demnach kann es offenbleiben, ob der Ehefrau des Klägers ein Anspruch in analoger Anwendung des § 65 Abs. 2a BremBesG zuzusprechen ist, weil diese die Voraussetzung eines kinderbezogenen Familienzuschlags im Dezember 2023 nur deshalb nicht erfüllte, weil dieser zum damaligen Zeitpunkt bei ihrem Ehemann – dem Kläger – lag, der als Versorgungsempfänger nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Norm fällt (oben 1.), und dieser Umstand aufgrund der späten Verkündung des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2023, 2024 und 2025 am 10. Oktober 2024 (Brem.GBl. S. 720) auch nicht mehr rechtzeitig zu ihren Gunsten geändert werden konnte.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 65 BremBesG, § 35 BremBesG, § 57 BremBeamtVG, § 81 BremBeamtVG, § 18 BremBesG, § 35a BremBesG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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