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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 14.07.2026 – 7 K 1952/25

Kein Recht auf folgenlosen Ausstieg aus dem Prüfungsrechtsverhältnis, 7 K 1952/25, Urteil vom 14.07.2026
Spruchkörper
7. Kammer
Normenkette
APV-L § 16 Abs 5 APV-L § 26 APV-L § 26 Abs 6

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen.

Der Kläger trat zum 1. August 2018 in den Vorbereitungsdienst ein und wurde am zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen

zugelassen. Mit Bescheinigung über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 9. Dezember 2019 stellte das Staatliche Prüfungsamt der Beklagten das Nichtbestehen der Prüfung fest. Die Bescheinigung weist auf die Möglichkeit der einmaligen Wiederholung der Prüfung hin. Die Meldung zur Wiederholungsprüfung müsse spätestens bis zum 12. Januar 2020 erfolgen. Den vom Kläger gegen die Bescheinigung vom 9. Dezember 2019 erhobenen Widerspruch wies die Senatorin für Kinder und Bildung mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 8. September 2020 zurück.

Mit Bescheid über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 15. Januar 2020 wertete das Staatliche Prüfungsamt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, da der Kläger sich nicht fristgerecht zur Wiederholungsprüfung gemeldet habe. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 legte der Kläger gegen die Bescheinigung Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2020 teilte das Landesinstitut für Schule (LIS) dem Kläger unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 15. Januar 2020 mit, dass das öffentlichrechtliche Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar 2020 auslaufe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2022 wies die Senatorin für Kinder und Bildung den Widerspruch des Klägers zurück. Im dagegen anhängig gemachten Klageverfahren des Klägers hob das Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 10. November 2023 (Aktenzeichen 7 K 2306/22) den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2022 auf. Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des zuvor genannten Urteils wird Bezug genommen. Daraufhin setzte das Staatliche Prüfungsamt mit Schreiben vom 26. Mai 2025 dem Kläger eine Frist bis zum 31. August 2025, um sich zur Wiederholungsprüfung anzumelden. Vor Ablegen der Prüfung sei eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beim LIS erforderlich. Der Kläger werde gebeten, sich diesbezüglich mit dem LIS in Verbindung zu setzen. Falls der Kläger dies nicht persönlich mit dem LIS kläre, würde das Staatliche Prüfungsamt nach seiner Anmeldung zur Prüfung das LIS auffordern, den Kläger in den Vorbereitungsdienst wiederaufzunehmen.

Mit Schreiben vom 3. September 2025 setzte das Staatliche Prüfungsamt dem Kläger eine Nachfrist für die Meldung zur Prüfung bis zum 26. September 2025 nach § 27 Abs. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter – (APV-L). Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass ein Versäumen der Nachfrist die Rechtfolge habe, dass eine Zulassung zur Wiederholungsprüfung nicht mehr möglich sei und die Zweite Staatsprüfung daraufhin für endgültig nicht bestanden gewertet werde. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Oktober 2025 stellte das Staatliche Prüfungsamt das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen fest.

Zur Begründung seines dagegen am 14. Oktober 2025 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus: Es sei nach wie vor zu klären, ob die APV-L anwendbar sei, da er sich nicht mehr im Vorbereitungsdienst befinde. Maßgeblich sei hier nach wie vor das Schreiben der Beklagten „Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses“ vom 25. Januar 2020, über das die vertragliche Verbindung „im Vorbereitungsdienst" mit Ablauf des 31. Januar 2020 ende. Die Beklagte nehme an, dass nach dem Urteil vom 28. November 2023 weiterhin ein „Prüfungsrechtsverhältnis“ mit ihm bestehe. Er – der Kläger – sehe ein von ihm nicht ausdrücklich zugestimmtes „Prüfungsrechtsverhältnis“ als Eingriff in seine Grundrechte und beschreibe es als „übergriffig“, denn er befinde sich nach wie vor nicht im Vorbereitungsdienst. Er habe das Gerichtsurteil so analysiert, dass er nun einen Anspruch auf eine weitere Prüfung habe, eine solche Prüfung setze jedoch voraus, dass er sich mit der Beklagten wieder in einem Vertragsverhältnis befinde, das die Kriterien „im Vorbereitungsdienst“ erfülle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2025 wies der Senator für Kinder und Bildung den Widerspruch zurück. Der Kläger habe sich weder innerhalb der Frist noch der Nachfrist zur Wiederholungsprüfung gemeldet. Nach § 27 Abs. 6 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 3 APV-L sei die Zulassung zur Prüfung zu versagen und die Zweite Staatsprüfung könne demnach nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden. Es seien außer der APV-L keine Rechtsgrundlagen ersichtlich, die auf die Wiederholungsprüfung Anwendung finden könnten. Das Verwaltungsgericht Bremen habe für sein Urteil vom 10. November 2023 ebenfalls die APV-L in der Fassung vom 20. Dezember 2017 für maßgeblich erachtet. Auch zum damaligen Zeitpunkt habe sich der Kläger nicht mehr im Vorbereitungsdienst befunden. Nachdem der Kläger den Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung gerichtlich durchgesetzt habe, hätte er die Wiederholung nicht abgelegt und habe gleichzeitig die Feststellung vermeiden wollen, dass er die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe. Ein dauerhaft ergebnisoffenes Prüfungsverfahren sei jedoch nicht vorgesehen. Dem Zweck des Prüfungsverfahrens entspreche grundsätzlich nur ein Abschluss mit einem bestimmten – positiven oder negativen – Ergebnis, nicht aber eine bloße ergebnislose Verfahrensbeendigung. Einem Prüfling müsse nicht ermöglicht werden, ein begonnenes Prüfungsverfahren ohne Rechtsnachteil abzubrechen. Eine landesrechtliche Regelung, die ein „Aussteigen“ aus der Prüfung nicht vorsehe, sondern jedes Prüfungsverfahren zu einem Abschluss führen wolle, stehe Art. 12 Abs.1 GG in Verbindung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen.

Der Kläger hatte bereits am 17. Juni 2025 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2025 bezog er den Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2025 mit ein. Zur Begründung seiner Klage führt er ergänzend aus: Die APV-L sei auf ihn nicht anwendbar. Mit dem Schreiben des LIS vom 25. Januar 2020 habe diese das Rechtsverhältnis zur Anwendung einer solchen APV-L auf seine Person beendet. Dem Urteil könne nirgendwo entnommen werden, dass dieses Schreiben seine Gültigkeit verloren habe. In dem Gerichtsverfahren sei über die Rechtslage zwischen dem 1. August 2018 und dem 31. Januar 2020 verhandelt worden. Nunmehr im Jahr 2025 sehe er aktuell kein „Rechtsverhältnis“ gemäß APV-L, sondern lediglich, dass er einen Anspruch habe, auf das Wiederaufleben eines solchen „Rechtsverhältnisses“. Ihm ein „Endgültiges Nichtbestehen“" ohne Ablegen einer Widerholungsprüfung (unter chancengleichen und unbefangen Prüfungsbedingungen) auszustellen, bezeichne er als tiefsten Angriff auf seine Würde. Er habe das Urteil so verstanden, dass er einen „Prüfungsanspruch“ habe, den die Beklagte nicht dazu befugen würde, ihn rechtlich zu verpflichten. Diese starke rechtliche Trennung werde mit dem Schreiben vom 25. Januar 2020 bestätigt. Gegen dieses Schreiben habe sein damaliger Rechtsanwalt fristgerecht am 29. Januar 2020 Widerspruch eingelegt: Am 11. November 2020 habe er die „Beendigung vom öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnisses mit Ablauf des 31. Januar 2020“ vollständig anerkannt. Maßgeblich sei aber vor allem, dass das Verwaltungsgericht von diesem einvernehmlich abgeschlossen Vorgang in seinem Urteilsschreiben vom 28. November 2023 noch keine Kenntnis gehabt habe und dieses in seiner Wortwahl somit auch noch nicht berücksichtigen konnte. Aus dem Kontext ersehe er durch das Urteil vom 28. November 2023 zwar einen Prüfungsanspruch von seiner Seite an die Beklagte, solange hierzu jedoch keinerlei neues gegenseitiges Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihm geschlossen worden sei, keinerlei Rechtsanspruch der Beklagten hierin Verwaltungsvorgänge gegen ihn durchzuführen. Er bewerbe sich in Niedersachen auf unbefristete Festanstellungen. Zwischen Niedersachen und Bremen gebe es eine Vereinbarung, die Eignungsfeststellungen gegenseitig anzuerkennen. Eine Festanstellung in den Niedersächsischen Schuldienst sei für ihn aktuell noch möglich, so lange mir hier nun nicht ein „Zweite Staatsprüfung-Wiederholungsprüfung endgültig nicht bestanden“ ausgestellt werde.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2025 aufzuheben;

2. festzustellen, dass im Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten infolge des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2023 (Aktenzeichen 7 K 2306/22), solange er keinen Gebrauch von seinem Prüfungsanspruch macht – weder ein Prüfungs- noch Ausbildungsrechtsverhältnis besteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Es werde nach dem Vortrag des Klägers nicht davon ausgegangen, dass er in Zukunft noch als Lehrkraft im Schuldienst tätig werden wolle. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, dass er durch die Feststellung, dass er das Zweite Staatsexamen nicht bestanden habe, in vielen Bundesländern „formal gesperrt“ sei, werde auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf verwiesen (Urteil vom 4. Januar 2022 – 14 Sa 822/21, juris). Dieses habe festgestellt, dass das Land Nordrhein-Westfalen nicht berechtigt sei, den dortigen Kläger von vornherein vom Auswahlverfahren für befristete Vertretungstätigkeiten im Schuldienst auszuschließen, nur weil dieser das Zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden habe.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 1. Juni 2026 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

A. Der erste Klageantrag ist bereits unzulässig.

I. Die Klage ist mit dem ersten Klageantrag teilweise statthaft.

1. Die Klage ist mit dem ersten Klageantrag als Anfechtungsklage statthaft, da im Erfolgsfall das Prüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch wiederaufleben würde (vgl. bereits Kammerurteil vom 10. November 2023 im vorherigen Verfahren des Klägers zum Aktenzeichen 7 K 2306/22, juris Rn. 27).

Wird mit einer Klage nicht unmittelbar eine bessere Bewertung einer Prüfungsleistung, sondern - wie im Fall einer verhängten Sanktion - die Aufhebung einer Entscheidung begehrt, die nach der Ausgestaltung der konkreten Prüfungsordnung den weiteren Fortgang des Prüfungsverfahrens versperrt, steht dem betroffenen Prüfling als statthafte Klage die Anfechtungsklage als mit Blick auf sein Rechtsschutzziel notwendiger und zugleich hinreichender Rechtsbehelf zur Verfügung (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 6 B 12/23, juris Rn. 8 m.w.N.). Einem Prüfling erwächst im Rahmen des durch die Zulassung zu einer Prüfung begründeten Prüfungsrechtsverhältnisses zwischen ihm und der Prüfungsbehörde ein Anspruch auf Durchführung des Prüfungsverfahrens. Das Prüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch erlöschen mit dem Abschluss der Prüfung. Wird indes eine negative Prüfungsentscheidung durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage beseitigt, leben das Prüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch wieder auf. Die Prüfung ist in dem Stand, in dem sie sich vor dem Ergehen des Verwaltungsakts befand, fortzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 3/18, juris Rn. 8).

Eine Verpflichtungsklage wäre im Übrigen mangels Erstrebens des Erlasses eines Verwaltungsakts nicht statthaft (Dieterich in: Fischer/Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, beckonline Rn. 825). Nach der rechtlichen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens in §§ 27, 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter (APV-L) vom 13. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 645), die zuletzt durch Verordnung vom 24. April 2023 (Brem.GBl. S. 359) geändert worden ist, ist in Hinblick auf eine Zulassung zu einem (ersten) Wiederholungsversuch – anders als im nicht streitgegenständlichen Fall einer zweiten Wiederholung nach § 27 Abs. 2 APV-L (vgl. dazu VG Bremen, Urteil vom 10. Juni 2025 – 7 K 2572/23, juris Rn. 29) – keine darauf bezogene neue Entscheidung in der Form eines Verwaltungsakts vorgesehen.

Die APV-L findet auf den vorliegenden Fall Anwendung, weil der Kläger den Vorbereitungsdienst bei der Beklagten bereits zum 1. August 2018 aufgenommen hat (vgl. § 33 Abs. 1 APV-L, sowie Übergangsvorschriften in § 32 Abs. 2 der Ausbildungs-, Prüfungs- und Qualifizierungsverordnung für Lehrämter und Lehrbefähigungen in einem Fach (APQV-L) vom 20. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 493) und § 36 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs-, Prüfungs- und Qualifizierungsverordnung für Lehrämter und Lehrbefähigungen in einem Fach (APQV) vom 20. März 2026 (Brem.GBl. S. 323). 2. Der erste Klageantrag kann auch bei sachdienlicher Auslegung nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend dem Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht eingeschränkt dahingehend ausgelegt werden, dass dieser mit seinem Anfechtungsantrag allein die Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung erreichen kann. Ein solches „isoliertes“ Anfechtungsbegehren wäre nach Auffassung des Einzelrichters unstatthaft (vgl. bereits Kammerurteil vom 22. Januar 2024 – 7 K 1227/23, juris Rn. 21).

Der Kläger hat zwar aus Sicht des erkennenden Einzelrichters eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihm primär darauf ankommt, den „Makel“ des endgültigen Scheiterns zu beseitigen, um die damit verbundenen (möglichen) negativen Folgen zu vermeiden. Er hat in Hinblick auf den streitgegenständlichen Bescheid – abgesehen von dem prinzipiellen Einwand einer fehlenden Rechtsgrundlage – keine weiteren Gesichtspunkte geltend gemacht, die für eine formelle oder materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides sprechen könnten. Insbesondere Verfahrensfehler sind – anders als im vorausgegangenen Fall (zum Aktenzeichen 7 K 2306/22) – auch nicht ersichtlich. So wurde dem Kläger diesmal mit Schreiben vom 3. September 2025 eine nach § 27 Abs. 7 i. V. m. § 16 Abs. 5 APV-L erforderliche Nachfrist für die Meldung zur Wiederholungsprüfung gesetzt und der Kläger wurde zugleich schriftlich über die möglichen Folgen einer Säumnis belehrt. Die im Falle einer Fristversäumung vorgesehene Sanktion der unmittelbaren Ausbildungsbeendigung (§ 16 Abs. 6 Satz 3 APV-L) dürfte zudem von der damals geltenden gesetzlichen Norm des § 7 Abs. 3 Satz 2 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter in der vom 6. Oktober 2016 bis 12. März 2019 geltenden Fassung [wonach die Ausbildungs- und Prüfungsordnung insbesondere „das Prüfungsverfahren einschließlich der Folgen von Terminversäumnissen zu regeln“ hatte] gedeckt gewesen sein (vgl. zum Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Dezember 1994 – 10 L 1179/92, juris). Auch im Übrigen dürften sich verfassungsrechtliche Zweifel an der vorliegenden Ausgestaltung der „Fiktion des Nichtbestehens“ durch die APV-L (vgl. zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR/Fischer, 9. Aufl. 2026, beck-online Rn. 767 sowie VG Augsburg, Urteil vom 20. November 2012 – Au 3 K 12.684, juris Rn. 18) – aufgrund des zwingenden Erfordernisses einer vorherigen Nachfristsetzung und Rechtsfolgenbelehrung (sowie der darüber hinaus vorgesehenen Ausnahme bei unverschuldeter Fristversäumung) – nicht aufdrängen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung – wie bereits in seinen Schriftsätzen – eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er nicht anstrebt, eine etwaigen Wiederholungsversuch in Bremen anzutreten, sondern dass es ihm allein darauf ankommt, sich die Option einer unbefristeten Anstellung als Lehrkraft in Niedersachsen offenzuhalten. Dieses Rechtsschutzbegehren ist zwar an sich – auch aufgrund des Umstandes, der Kläger den Erstversuch vor sieben Jahren angetreten hat – nachvollziehbar. Ein solches Anfechtungsbegehren, gerichtet allein auf die Beseitigung der Feststellung über das endgültige Scheitern im Prüfungsverfahren, ohne zugleich die Sperre für den weiteren Fortgang des Prüfungsverfahrens anzugreifen, ist nach Auffassung des Einzelrichters vorliegend jedoch prozessual und unter Berücksichtigung des geltenden prüfungsrechtlichen Rahmens nicht zu erreichen.

Dem Zweck des Prüfungsverfahrens entspricht grundsätzlich nur ein Abschluss mit einem bestimmten – positiven oder negativen – Ergebnis, nicht aber eine bloße ergebnislose Verfahrensbeendigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1982 – 7 C 74/78, Rn. 15, juris). Beendigungstatbestände sind in der Regel entweder das Erreichen des angestrebten Abschlusses (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 8. März 2012 – 12 K 1650/11, juris Rn. 27) oder das endgültige Scheitern des Prüfungsversuchs infolge unzureichender Leistungen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 9. August 2018 – 1 K 760/17.MZ, juris Rn. 52).

Entgegen der Ansicht des Klägers folgt auch aus der Rechtskraft des stattgebenden Urteils des Gerichts vom 10. November 2023 (zum Aktenzeichen 7 K 2306/22) nicht, dass das Prüfungsrechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten als beendet anzusehen ist. Die vom Gericht verfügte Aufhebung des damals streitgegenständlichen Bescheides der Beklagten vom 15. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2022 führte – wie im Urteil (dort Rn. 28) im Hinblick auf die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt – vielmehr gerade umgekehrt zu einem Wiederaufleben des durch den damals streitgegenständlichen Bescheid zunächst „beendeten“ Prüfungsrechtsverhältnisses. Zwar heißt es im Urteil später (in Hinblick auf die Begründetheit der Klage), dass der Kläger „weiterhin einen Anspruch auf Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen“ habe (dort Rn. 30). Dies ist jedoch – entgegen der Interpretation des Klägers – nicht dahingehend zu verstehen, dass dem Kläger gewissermaßen eine einseitige Option im Hinblick auf eine mögliche Fortführung eines vorläufig beendeten Prüfungsrechtsverhältnisses eingeräumt wurde. Eine solches unbefristetes Recht des Prüflings auf Meldung zu einer Wiederholungsprüfung sieht die APV-L nicht vor. Die kassatorische Wirkung des Urteils führte allein dazu, dass das ursprüngliche Prüfungsrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten in dem Zustand, in dem es vor dem streitgegenständlichen Beendigungsbescheid bestand, wieder auflebte. Demnach war die Beklagte nach der Prüfungsordnung sogar gehalten, das Prüfungsverfahren unverzüglich fortzuführen und dem Kläger notfalls – wie geschehen – eine Nachfrist nach § 27 Abs. 7 i. V. m. § 16 Abs. 5 APV-L zu setzten, um das Prüfungsverfahren nicht auf unbestimmte Zweit in der Schwebe zu halten.

Der streitgegenständliche Bescheid kann nicht in einen feststellenden Teil über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung und einen feststellenden Teil über die Beendigung des betroffenen Prüfungsrechtsverhältnisses aufgespalten werden, weil beide Regelungsgehalte miteinander verknüpft sind. Der Kläger kann mit seiner Anfechtungsklage allein die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides insgesamt erreichen. Damit würde im Erfolgsfall – wie bereits dargestellt (oben 1.) – die Zulassung zur Wiederholungsprüfung gewissermaßen (erneut) „automatisch“ wiederaufleben. II. Es fehlt dem ersten Klageantrag, soweit er statthaft ist, jedoch das Rechtsschutzbedürfnis.

1. Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99, juris Rn. 34 m. w. N.). Das Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2023 – 11 B 1/21, juris Rn. 27). Im Fall der Geltendmachung materieller Rechte ist grundsätzlich von seinem Vorliegen auszugehen, es sei denn, dass besondere Umstände das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44.87, juris Rn. 9). Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07, juris Rn. 14).

Im Fall einer Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ist etwa von einer Unzulässigkeit mangels Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen, wenn der Inhaber der baurechtlichen Genehmigung sowieso aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen an der Verwertung der Genehmigung gehindert ist, weil die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung dann keine praktische Bedeutung für den Nachbarn hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 4 C 23.94, juris Rn. 10). Die Rechtsprechung verneint zudem in Verfahren, in denen der Verwertung einer erstrebten Baugenehmigung zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, das Rechtsschutzinteresse, wenn sich die Hindernisse „schlechthin nicht ausräumen lassen“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2023, a. a. O. Rn. 27).

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch dann, wenn die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes rechtmissbräuchlich ist, etwa wegen treuwidrigen Verhaltens (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est – böse handelt, wer fordert, was alsbald herauszugeben ist) oder widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt dem Kläger nach Auffassung des Gerichts in der vorliegenden Konstellation das Rechtsschutzbedürfnis.

Der Kläger verhält sich offensichtlich widersprüchlich, da er mit der Klage prozessual zwingend einen weiteren Prüfungsversuch fordert, obwohl er tatsächlich – ohne dass es auf die Gründe im Einzelnen ankommt – fest entschlossen ist, diesen sodann nicht wahrzunehmen (hierzu a.). Zudem ist die Klage treuwidrig, da der Kläger die Aufhebung eines Bescheides fordert, der sodann aufgrund des von ihr angekündigten Nichtantretens zur Wiederholungsprüfung in absehbarer Zeit wieder ergehen müsste (hierzu b).

a. Auf seine Klage würde im Erfolgsfall der Bescheid des Staatlichen Prüfungsamtes vom 6. Oktober 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2025 aufgehoben. Damit würde – wie bereits im Rahmen der Statthaftigkeit dargestellt – das Prüfungsrechtsverhältnis wieder aufleben und der Kläger könnte sich wieder zu einer Wiederholungsprüfung melden (vgl. oben I.).

Der Kläger hat jedoch aus Sicht der Kammer zuletzt in der mündlichen Verhandlung eindeutig zum Ausdruck gebracht, in eine Wiederholungsprüfung in Bremen nicht antreten zu wollen; das eigentliche Begehren des Klägers, eine isolierte Aufhebung des Bescheides über das Nichtbestehen ohne Fortführung des Prüfungsverfahrens, kann er mit seiner Klage mangels Statthaftigkeit jedoch nicht erreichen (vgl. oben I. 2.).

Damit begehrt der Kläger mit seiner Anfechtungsantrag lediglich formell ein Recht auf Wiederholung der streitgegenständlichen Prüfung, an deren Wahrnehmung er nach eigenem Bekunden tatsächlich jedoch längst das Interesse verloren hat.

b. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es auch kein allgemeines Recht, das Prüfungsverfahren – nach möglicher Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides – in einem unbeendeten Schwebezustand belassen zu können, um daraus möglicherweise berufliche Vorteile zu ziehen.

Ein Recht zum folgenlosen Ausstieg aus der begonnenen Prüfung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger ist im Rahmen seiner Mitwirkung im Prüfungsrechtsverhältnis verpflichtet, das Prüfungsverfahren ohne vermeidbare Verzögerungen durchzuführen und in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen. Im Falle des Nichtantretens zur Wiederholungsprüfung ist diese umgehend als nicht bestanden zu werten.

Mit der Zulassung zur Prüfung wird ein Prüfungsrechtsverhältnis begründet, das durch gegenseitige Rechte und Pflichten gekennzeichnet ist. Wenn keine rechtserheblichen Hinderungsgründe vorliegen, hat die Prüfungsbehörde das Prüfungsverfahren ohne vermeidbare Verzögerungen durchzuführen und in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen. Soweit es dabei auf die Mitwirkung des Prüflings ankommt, trifft ihn diese Verpflichtung in gleicher Weise (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 166, beckonline). Eine einmal begonnene Prüfung ist zu Ende zu führen. Die vorzeitige Beendigung des Prüfungsrechtsverhältnisses ist grundsätzlich nicht möglich. Hiervon gibt es lediglich eng gefasste Ausnahmetatbestände wie z.B. die Rücktrittsregelungen im Rahmen von Krankheit (VG Würzburg Urteil vom 23. Juli 2008 – W 2 K 08.752, juris Rn. 32). Beendigungstatbestände sind in der Regel das Erreichen des angestrebten Abschlusses oder das endgültige Scheitern des Prüfungsversuchs infolge unzureichender Leistungen. Manche Prüfungsordnungen erlauben es dem Prüfling, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa bis zum Beginn der mündlichen Prüfung) in schriftlicher Form den Rücktritt von der Prüfung zu erklären und damit auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zu verzichten. Dies ist, soweit die Regelung nicht in den Einzelheiten die Chancengleichheit verletzt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ohne eine solche spezielle normative Regelung hat das Prüfungsrechtsverhältnis jedoch grundsätzlich Bestand, das heißt, der Prüfling kann nicht beliebig und ohne Rechtsnachteile „aussteigen“, sondern muss weitere Prüfungsabschnitte grundsätzlich fortsetzen. Prüfungsangst, Liebeskummer oder sonstige persönliche Indispositionen erlauben es unter diesen Umständen nicht, das Prüfungsrechtsverhältnis einseitig aufzulösen. Auch eine auf Antrag des Prüflings ausgesprochene Exmatrikulation hat auf die Fortdauer des mit der verbindlichen Anmeldung zur Prüfung begonnenen Prüfungsrechtsverhältnisses im Regelfall keinen Einfluss. Die vorgenannte grundsätzliche Bindung des Prüflings an die Prüfungszulassung ist auch verhältnismäßig, da sie der Planbarkeit und ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung dient (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, beck-online Rn. 171). Der Normgeber darf ausschließen, dass Prüfungsteilnehmer ein laufendes Prüfungsverfahren vor dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung einseitig abbrechen (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 6 B 58/16, juris).

Ein Recht zum folgenlosen Ausstieg aus der begonnenen Prüfung ist auch in der maßgeblichen Prüfungsordnung – der APV-L – nicht vorgesehen (oben I. 2.). In § 8 Abs. 2 Satz 1 der APV-L ist ausdrücklich festgelegt, dass, sofern die Ausbildung nicht erfolgreich durchlaufen wird, die Ausbildung mit Ausgabe der Bescheinigung über das Nichtbestehen gemäß § 28 Abs. 3 APV-L endet. Der Rücktritt und die Folgen von Versäumnissen sind in § 26 APV-L geregelt. Nach § 26 Abs. 2 APV-L führt ein Rücktritt nach Zulassung grundsätzlich dazu, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt. Nur bei einem Rücktritt aus vom Prüfling nicht zu vertretenen Gründen gilt die Prüfung nach § 26 Abs. 1 APV-L als nicht abgelegt; wobei regelmäßig nach Wegfall des Grundes ein erneuter Versuch zu unternehmen ist. Erscheint ein Prüfling nicht zu einem Prüfungsteil, so gilt dieser nach § 26 Abs. 4 Satz 1 APV-L als nicht bestanden. Ausdrücklich weist § 26 Abs. 4 Satz 2 APV-L darauf hin, dass alle weiteren Prüfungsteile absolviert werden müssen. Nach § 27 Abs. 6 APV-L muss die Meldung zur ersten Wiederholungsprüfung innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung erfolgen. Aus der Gesamtschau der APV-L als Prüfungsordnung wird deutlich, dass eine freiwillige Ausstiegsmöglichkeit nicht vorgesehen ist. Der Verordnungsgeber hat eine zügige Durchführung des Prüfungsverfahrens, einschließlich des Verfahrens der Wiederholungsprüfung, vorgesehen.

B. Der zweite Klageantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob der zweite Antrag des Klägers lediglich für den Fall erhoben wurde, dass der erste Antrag durchdringt („uneigentliche“ Eventualhäufung), so dass dieser aufgrund des Misserfolgs des „Hauptantrags“ (oben A.) nicht mehr als rechtshängig anzusehen wäre (Sodan/Zierkow, VwGO, 6. Aufl. 2025, beck-online § 44, Rn. 6).

Jedenfalls ist der negative Feststellungsantrag des Klägers im Ergebnis – wie auch ein denkbares „isoliertes“ Anfechtungsbegehren (oben A. I. 2.) – unstatthaft, weil bereits die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage (erster Klageantrag) aus prozessualen Gründen im Lichte der einschlägigen Prüfungsordnung im Erfolgsfall zwingend zu einem Wiederaufleben des Prüfungsrechtsverhältnisses führen würde (oben A. I. 1.). Demnach ist für einen negativen Feststellungsantrag kein Raum.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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