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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 26.05.2026 – 7 K 1360/24

Ablehnung einer COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall, 7 K 1360/24, Urteil vom 26.05.2026
Spruchkörper
7. Kammer
Normenkette
BremBeamt VG § 34 Abs 1 BremBeamt VG § 34 Abs 3

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

gez. Dr. Kommer gez. Lammert gez. Cassens

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus) ihres verstorbenen Ehemannes als Dienstunfall.

Die Klägerin ist die Witwe des

Der verstorbene Ehemann der Klägerin gehörte aufgrund von Vorerkrankungen zur Gruppe mit dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus.

Am 4. Januar 2021 fand im Besprechungsraum der Dienststelle des verstorbenen Ehemannes der Klägerin die sogenannte „Morgenlagebesprechung“ statt, an der er – der Ehemann der Klägerin – und zehn weitere Personen seines Referates teilnahmen. Der gewählte Raum wies eine Größe von circa 32 qm aus. Die Teilnehmer saßen im Viereck um einen in der Mitte des Raumes verorteten Tisch. In der Folgezeit erkrankten insgesamt drei der elf anwesenden Personen – darunter der Ehemann der Klägerin – an dem Coronavirus. Zwei Teilnehmer – (im Folgenden: der Zeuge A) und

(im Folgenden: die Zeugin B) wurden zeitlich vor den ersten Symptomen des Ehemannes der Klägerin positiv auf das Coronavirus getestet. Die Ehefrau des Zeugen A zeigte zudem bereits am 4. Januar 2021 erste Symptome einer Coronavirus-Erkrankung. Am 8. Januar 2021 zeigte der Ehemann der Klägerin erste Symptome. Er wurde am 9. Januar 2021 positiv auf das Coronavirus getestet und verstarb am 16. Januar 2021. Am 1. Februar 2021 wurde eine Unfallanzeige des Dienststellenleiters (im Folgenden: der Zeuge C) über den Vorgang gefertigt. Daraus ging hervor, dass die Infektion des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in einem zeitlichen Zusammenhang mit zwei weiteren Infektionen von Mitarbeitern seiner Dienststelle gestanden habe und dass die drei Mitarbeiter am 4. Januar 2021 zusammen im Dienst gewesen seien. Mit Datum vom 11. Januar 2021 fertigte die eine Berichterstattung zum Coronageschehen in der Dienststelle (Bl. 8 der Behördenakte). Aus dieser ging hervor, dass drei Mitarbeiter positiv getestet worden seien. Der Zeuge C verfasste am 4. Februar 2021 eine Folgeberichterstattung (Bl. 9 bis 10 der Behördenakte) und gab an, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe aufgrund seiner Vorerkrankung zur Risikogruppe gehört. Aus diesem Grund seien Vorsichtsmaßnahmen und besondere Regelungen mit ihm vereinbart und umgesetzt worden (u. a. kein Bürgerkontakt, räumliche/bauliche Veränderung des Büros, temporäre Dienstverrichtung im Home-Office). Die anderen zwei infizierten Mitarbeiter seien vermutlich zeitlich vor dem verstorbenen Ehemann der Klägerin erkrankt. Die beiden anderen infizierten Mitarbeiter – der Zeuge A und die Zeugin B – hätten sich ein Doppelbüro geteilt und im Übrigen nach eigenen Angaben gegenüber dem Verstorbenen die Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske eingehalten. Ein Verstoß gegen die Hygienemaßnahmen könne nicht festgestellt werden. Alle übrigen Angehörigen der betroffenen Dienststelle seien negativ getestet worden. Eine von der erstellte anonymisierte Bewertungsmatrix des Infektionsrisikos für Einsatzsituationen und Infektionen im Kollegenkreis (Bl. 29 der Behördenakte) wies zehn Personen aus, mit denen der verstorbene Ehemann der Klägerin am 4. Januar 2021 in Kontakt gekommen sei. Alle zehn Personen habe er entsprechend dieser Matrix circa 20 Minuten für eine Besprechung getroffen. Es habe zudem mit keinem Teilnehmer mehr als 15 Minuten „Face-to-Face Kontakt“ (hier definiert als Abstand von weniger als 1,5 Metern) ohne Schutzausrüstung (hier definiert als mindestens FFP-2- Maske) gegeben.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Oktober 2021 die Anerkennung der Coronavirus-Infektion des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Dienstunfall gegenüber der Klägerin ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, durch die Infektion habe sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht und aus der Unfallanzeige gehe zudem kein zeitlich bestimmbares Unfallereignis hervor.

Die Klägerin legte hiergegen am 3. November 2021 Widerspruch ein. Sie führte im Wesentlichen aus, die damals geltenden „Sicherheitsabstände“ seien während der Dienstbesprechung am 4. Januar 2021 nicht eingehalten worden und ihr Ehemann habe sich streng an die damals geltenden Schutzvorschriften gehalten sowie außerdienstliche Außenkontakte vermieden.

Mit Bescheid vom 17. September 2024 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Bereits am 4. Juni 2024 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 hat die Klägerin erklärt, das Verfahren unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2024 fortführen zu wollen.

Zur Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und behauptet ferner, ihr Ehemann habe direkt neben einer der beiden infizierten Personen (den Zeugen A und B) gesessen. Die Abstände von 1,5 Metern seien nicht eingehalten worden und die Teilnehmer hätten eng beieinandersitzen müssen aufgrund der zu geringen Größe des Raumes. Der Sitznachbar ihres Mannes – der Zeuge A – habe zudem keine Maske getragen und die Teilnehmer hätten während der Morgenlagebesprechung typischerweise den ersten Kaffee gemeinsam getrunken. Die Teilnahme sei zudem verpflichtend gewesen. Es sei nicht gelüftet worden. Sie ist zudem der Auffassung, dass es aufgrund der behaupteten Verstöße gegen die damals geltenden Abstands- und Hygieneregeln und den Arbeitsschutz zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit des Ereignisses kommen müsse. Wenn im Anschluss an eine Besprechung drei der elf anwesenden Personen infiziert seien, müsse der Infektionsherd innerhalb des Raumes zu finden sein. Zudem sei aufgrund der damaligen Pandemie von einer abstrakten Gefahr auszugehen, die sich aufgrund der behaupteten Gegebenheiten zu einer konkreten Gefahr verschärft und der Gefahrenlage in einem Labor entsprochen habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2024 zu verpflichten, die Coronavirus-Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes aufgrund der Dienstbesprechung vom 4. Januar 2021 als Dienstunfall, hilfsweise als Berufserkrankung anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die später positiv getesteten Teilnehmer hätten die damals geltenden Abstandsregeln eingehalten und eine FFP-2-Maske getragen. Es habe keinen Verstoß gegen Abstands- oder Hygieneregeln gegeben. Sie ist ferner der Auffassung, dass die Teilnahme an der Dienstbesprechung das Infektionsrisiko nicht im dafür erforderlichen Maße erhöht habe. Es sei nicht feststellbar, dass am 4. Januar 2021 überhaupt eine infektiöse Person anwesend gewesen sei, weil positive Tests in den Folgetagen keinen Rückschluss auf die Infektiosität zum Zeitpunkt der Besprechung zuließen. Eine eindeutige Bestimmung des Unfallereignisses sei nicht möglich.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Umstände der Dienstbesprechung am 4. Januar 2021 durch Vernehmung des Zeugen A und der Zeugin B. Die Klägerin wurde im Termin informatorisch angehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Umstellung des klägerischen Antrags von einer Untätigkeitsklage zu einer Verpflichtungsklage ist zulässig, § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag zulässig, bleibt aber in der Sache insgesamt ohne Erfolg.

A. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO zulässig. Die Klägerin verfügt insbesondere über ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ergibt sich aus § 44 Abs. 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG). Danach beträgt das Witwengeld als Unfall-Hinterbliebenenversorgung sechzig vom Hundert des Unfallruhegehaltes (§§ 40, 41 BremBeamtVG), wenn der Beamte, der Unfallgehalt erhalten hätte, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. August 2024 – 7 K 394/23, juris Rn. 19).

B. Die Klage ist jedoch weder im Haupt- (dazu I.) noch im Hilfsantrag (dazu II.) begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des streitgegenständlichen Vorfalls am 4. Januar 2021 als Dienstunfall im Sinne des § 34 Abs. 1 BremBeamtVG oder im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 BremBeamtVG. Der dies ablehnende Bescheid vom 5. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2024 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 51.11, juris Rn. 8 m.w.N.). Die von der Klägerin begehrte Anerkennung des Unfalls ihres verstorbenen Ehemannes als Dienstunfall ist daher nach den Vorschriften des am 5. April 2019 geltenden Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S 458) in der vom 1. Januar 2021 bis 17. November 2021 geltenden Fassung (fortan: BremBeamtVG) zu beurteilen.

Anspruchsgrundlage für die Anerkennung eines Vorfalls als Dienstunfall ist § 51 Abs. 3 Satz 2 BremBeamtVG. Danach entscheidet die oberste Dienstbehörde, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. I. Es liegen zunächst nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls im Sinne des § 34 Abs. 1 BremBeamtVG vor.

Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

1. Das Tatbestandsmerkmal des ursächlichen Zusammenhangs verlangt einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Der Zusammenhang des Unfalls mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 2 C 66.03, juris Rn. 24). Der Dienstherr soll nur die Verantwortung für die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Der Beamtin oder dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 – 2 C 22.01, juris Rn. 11; OVG Bremen, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 2 LA 84/20).

Die örtliche und zeitliche Konkretisierung ist Bezugsrahmen und Voraussetzung für die Zurechnung zum Dienst. Ort und Zeitpunkt des Unfallereignisses müssen feststehen. Dies setzt bei Infektionen die Feststellung voraus, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Für die zeitliche Bestimmbarkeit genügt es demnach nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt. Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustands des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge nach §§ 33 ff. BremBeamtVG umfasst werden. Deshalb müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 – 2 A 10.24, juris Rn. 15 m.w.N.).

Grundsätzlich kann auch eine Infektionskrankheit – und damit auch eine Infektion mit dem Coronavirus – ein solches Ereignis sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 – 2 A 10.24; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 22/90; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 1990 - 4 S 1743/88; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 - W 1 K 21.536, alle juris).

Auch bei Infektionen reicht die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts sowie die Kenntnis der Orte, an denen sich der Beamte während dieser Zeit bzw. der nach ärztlicher Erfahrung zu vermutende Inkubationszeit aufgehalten hat, indes nicht aus. Dies hat zwar regelmäßig zur Konsequenz, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit nicht mit der nach § 34 Abs. 1 BremBeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt. Dieser Schwierigkeit hat der Gesetzgeber aber dadurch Rechnung getragen, dass diejenigen Infektionskrankheiten, die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung in der Fassung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) aufgeführt sind, gemäß § 34 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 a.a.O. Rn.16 m.w.N.).

a. Die Frage, wie bei einem Dienstunfall die Darlegungs- und Beweislastverteilung liegt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Danach gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt der Kläger oder die Klägerin die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 a.a.O. Rn.18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 5 LA 155/07, juris Rn. 4 m.w.N.).

b. Das Gericht vermag sich der Ansicht der Klägerin, im Falle von Verstößen gegen Hygiene- und Abstandsregeln zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus müsse es im Hinblick auf die Kausalität des Unfallereignisses zu einer Beweislastumkehr kommen, nicht anzuschließen. Die Voraussetzungen der Annahme einer Beweislastumkehr sind streng und nur in Einzelfällen möglich. Ein solcher Einzelfall kann sich beispielsweise ergeben, soweit eine einschlägige Beweisgrundregel die Beweislastumkehr vorsieht (Schoch/Schneider/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 24 Rn. 129; NK-VwGO/Rixen, 6. Aufl. 2025, VwGO § 108 Rn. 157, jeweils beck-online). Selbst eine „Beweisvereitelung“ eines Beteiligten führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Vielmehr ist ein beweisvereitelndes Verhalten als Teil des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1960 – II C 68/58, beck-online). Unabhängig davon, ob sich die von der Klägerin behaupteten Verstöße feststellen lassen (dazu im Einzelnen II. 2. b.), scheidet eine Umkehr der Beweislast demnach von vornherein aus. Der Vorwurf der Klägerin hinsichtlich des Außerachtlassens der Schutzvorkehrungen bewegt sich auf Ebene des materiellen Rechts und nicht – vergleichbar zur Beweisvereitelung – auf Ebene der (verhinderten) Beweisbarkeit der daraus resultierenden Folgen. Schließlich existiert auch keine entsprechend einschlägige Beweisgrundregel zur Beweislastumkehr.

Da insofern aus den behaupteten generellen Missständen im Bereich des Arbeitsschutzes keine Beweislastumkehr folgen würde, musste die Kammer auch dem Beweisangebot der Klägerin zur Vernehmung einer Zeugin zu den generellen Gegebenheiten des Arbeitsschutzes nicht nachkommen.

c. Ferner steht der Klägerin auch nicht der Beweis des ersten Anscheins zur Seite, der im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zu einer Beweiserleichterung führt. Der Beweis des ersten Anscheins (prima facie Beweis) erlaubt es, gestützt auf Erfahrungssätze Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen. Es muss sich um einen Erfahrungssatz handeln, der stark genug ist, die volle Überzeugung des Gerichts von einem bestimmten Geschehensablauf selbst dann zu begründen, wenn nicht alle Einzelheiten des Sachverhaltsgeschehens ermittelt werden konnten. Vorausgesetzt wird damit regelmäßig eine gewisse Typizität des zu beweisenden Geschehensablaufs. In diesem Fall kann mangels entgegenstehender Anhaltspunkte der Geschehensablauf zu Grunde gelegt werden, als habe er sich in der typischen Weise ereignet. Erforderlich ist ein Hergang, der nach der Lebenserfahrung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und dem Willen der handelnden Personen in einer bestimmten Weise abzulaufen pflegt und deshalb auch im zu entscheidenden Fall als gegeben unterstellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 – 2 A 10.24, juris Rn. 22 m.w.N.).

Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass neben dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zwei weitere der zehn übrigen Teilnehmer im Nachgang an die Besprechung sukzessive positiv auf das Coronavirus getestet wurden. Dies entspricht zudem sowohl der Bewertungsmatrix (Bl. 29 der Behördenakte) als auch den Berichterstattungen zum Geschehen (Bl. 8 bis 10 der Behördenakte). Es besteht jedoch kein gesicherter Erfahrungssatz des Inhalts, dass sich eine Person, die sich während einer Besprechung mit einer anderen, später positiv getesteten Person in einem Raum befindet, typischerweise mit dem Coronavirus infiziert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 a.a.O. Rn. 23).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen hier die Anforderungen für die Feststellung eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Ereignis am 4. Januar 2021 und der bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin eingetretenen Coronavirus-Infektion nicht vor. Es kann nicht mit der erforderlichen Überzeugung festgestellt werden, dass zwischen der Infektion und der Dienstbesprechung der erforderliche Zurechnungszusammenhang besteht. Die bloße Wahrscheinlichkeit der Ansteckung am 4. Januar 2021 reicht nicht aus. Erforderlich ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Es fehlt vorliegend an der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit der Ansteckung. Die Klägerin konnte nicht zur Überzeugung der Kammer nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nachweisen, dass ihr später verstorbener Ehemann sich im Rahmen der Dienstbesprechung am 4. Januar 2021 angesteckt hat.

Im Einzelnen:

a. Zwar steht unstreitig fest, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin zusammen mit zehn weiteren Personen an der Dienstbesprechung am 4. Januar 2021 teilgenommen hat. Dies entspricht auch der Bewertungsmatrix für den streitgegenständliche Zeitraum (Bl. 29 der Behördenakte).

Die Kammer geht ferner davon aus, dass die Teilnahme an der Besprechung mindestens 20 Minuten gedauert hat. Zwar konnten sich beide Zeugen A und B nicht mehr an die Dauer der konkreten Dienstbesprechung am 4. Januar 2021 erinnern. Allerdings gaben beide Zeugen übereinstimmend eine regelmäßige Dauer von in etwa dreißig Minuten bis zu einer Stunde an. Der Zeuge A hat zudem schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin am 4. Januar 2021 circa zehn bis fünfzehn Minuten später zu der Besprechungsrunde hinzugestoßen sei. Die Bewertungsmatrix (Bl. 29 der Behördenakte) stützt diese Aussage und gibt ein Zeitintervall von circa 20 Minuten als Kontaktzeitraum des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu den zehn weiteren Teilnehmern der Besprechung an.

Zur Überzeugung der Kammer steht ferner fest, dass der Zeuge A jedenfalls einen gewissen Redeanteil während der Dienstbesprechung hatte. Zwar konnte sich die Zeugin B hieran nicht mehr erinnern. Der Zeuge A hat jedoch, für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft, geschildert, dass es üblich sei, dass die Morgenlagebesprechung dazu genutzt würde, um über zu sprechen. Er sei am vorangegangenen Freitag bei

gewesen und habe bei der Besprechung hiervon berichtet.

Zudem ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass in den Folgetagen nach der Besprechung am 4. Januar 2021 zwei weitere Teilnehmer positiv auf das Coronavirus getestet wurden. Dies entspricht ebenfalls den Darstellungen in der Bericht- sowie Folgeberichterstattung zu dem Geschehen vom 4. Januar 2021 (Bl. 8 bis 10 der Behördenakte).

Hierbei handelt es sich nach den Feststellungen der Kammer, wie von der Klägerin dargelegt und von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, um die Zeugen A und B. Beide haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie in den Tagen nach der Dienstbesprechung positiv auf das Coronavirus getestet worden und Teilnehmer der Morgenlage gewesen seien.

Ferner geht die Kammer nach dem Stand der Wissenschaft davon aus, dass jedenfalls der Zeuge A, der laut eigener Aussage am 5. Januar 2021 positiv auf das Coronavirus getestet wurde, bereits am 4. Januar 2021 infektiös war.

Als infektiösen Zeitraum gibt das Robert-Koch-Institut (fortan: RKI) im Rahmen seiner Empfehlungen zur Kontaktpersonen Nachverfolgung ein Zeitintervall von zwei Tagen vor dem Auftreten der ersten Symptome bis zehn Tage nach Symptombeginn an im Falle eines symptomatischen Falls mit bekanntem Symptombeginn. Sollte der Symptombeginn nicht genau bestimmbar sein, empfiehlt das RKI bei unbekanntem Infektionsdatum von einem infektiösen Zeitintervall von zwei Tagen vor Probennahme auszugehen (vgl. Empfehlung des Robert-Koch-Institutes „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2“, Stand 14. Januar 2022, außer Kraft seit 2. Mai 2022, abrufbar unter https:// www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19- Pandemie/Kontaktperson/Management.html?nn=16776932#doc16793540bodyText20, Kapitel 1.3.).

Diese Einschätzungen des RKI, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, macht sich die Kammer zur Bestimmung der Infektiosität zu eigen.

Unter Zugrundelegung dessen geht die Kammer von einer Infektiosität des Zeugen A am 4. Januar 2021 aus.

Dieser hat im Rahmen seiner Aussage angegeben, am 5. Januar 2021 positiv auf das Coronavirus getestet worden zu sein und nach zwei bis drei Tagen Symptome entwickelt zu haben. Die Zeugin B wiederum hat angegeben, sich zu erinnern, dass der Zeuge A bereits am 4. Januar 2021 über undefinierbare Symptome geklagt habe.

Ausgehend von der uneindeutigen Aussage des Zeugen A, die zudem im Widerspruch zu der Aussage der Zeugin B steht, lässt sich zwar nicht abschließend feststellen, an welchem Tag die ersten Symptome bei dem Zeugen A auftraten. Jedoch geht die Kammer von einem positiven Testergebnis am 5. Januar 2021 aus und – der Empfehlung des RKI folgend – von einer Infektiosität am 4. Januar 2021.

Hinsichtlich der Zeugin B konnte unter Zugrundelegung der Maßstäbe des RKI indes keine Infektiosität am 4. Januar 2021 festgestellt werden. Diese gab an, ihrer Erinnerung nach erst am 8. Januar 2021 Symptome entwickelt zu haben und zudem auch frühestens am 7. Januar 2021 positiv getestet worden zu sein. Dies deckt sich insofern mit dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten und den Darstellungen in der Folgeberichterstattung (Bl. 9 der Behördenakte).

b. Dies zugrunde gelegt lässt jedoch nicht den gesicherten Schluss zu, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin sich bei der Dienstbesprechung am 4. Januar 2021 bei dem Zeugen A infiziert hat. Dass eine Infektion am 4. Januar 2021 plausibel oder auch wahrscheinlich erscheint, genügt den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BremBeamtVG nicht. Das positive Testergebnis des verstorbenen Ehemanns der Klägerin vom 9. Januar 2021 lässt zunächst keinen hinreichend verlässlichen Rückschluss auf den genauen Ansteckungszeitpunkt zu. Die Infektion kann grundsätzlich zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des möglichen 14-tägigen Inkubationszeitraums (vgl. Begründung zur Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15. Dezember 2020, zu § 19, amtliche Bekanntmachung vom 17. Dezember 2020, abrufbar unter: https://www.amtlichebekanntmachungen.bremen.de/amtliche-bekanntmachungen/begruendung-zur-

dreiundzwanzigsten-verordnung-zum-schutz-vor-neuinfektionen-mit-dem-coronavirussars-cov-2-vom-15-dezember-2020-15854) und auch an verschiedenen Orten erfolgt sein (vgl. VG Bremen, Urteil vom 10. November 2023 – 7 K 1101/22, juris Rn. 32).

Nach der informatorischen Anhörung der Klägerin kann insofern nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der verstorbene Ehemann der Klägerin woanders infiziert hat. Zwar hat die Klägerin angegeben, ihr Ehemann und sie hätten sich streng an die damals geltenden Vorschriften gehalten. Diese hätten jedoch gestattet, dass man sich mit einem anderen Haushalt trifft. Deshalb hätten sie einen der beiden Weihnachtsfeiertage mit dem gemeinsamen Sohn und dessen Freundin verbracht. In der Folgezeit sei allerdings weder bei dem gemeinsamen Sohn noch bei dessen Partnerin eine Coronaviruserkrankung festgestellt worden. Eine alternative Ansteckungskette ist indes bereits in Folge dessen nicht gänzlich ausgeschlossen. Die damals geltende Dreiundzwanzigste Coronaverordnung, in Kraft getreten am 24. Dezember 2020, forderte gerade keine vollständige Isolation, die jedwede Infektion vermieden hätte, sondern diente lediglich der Reduzierung des Risikos durch soziale Kontakte. Auch wenn der Sohn und dessen Freundin in der Folgezeit nicht erkrankten, schließt dies einen alternativen Infektionsweg jedenfalls nicht gänzlich aus.

Eine Infektion könnte aber auch in Folge des Außendienstes im streitgegenständlichen Zeitraum eingetreten sein. Die Klägerin gab im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung dahingehend an, dass ihr Ehemann zwischen Weihnachten und Neujahr Außendienst gehabt und sich aufgrund dessen wohl auch an aufgehalten habe. Auch dies stellt einen denkbaren alternativen Infektionsweg dar, da lebensnah betrachtet der verstorbene Ehemann der Klägerin während des Außendiensteses in Kontakt mit anderen Personen gekommen sein wird.

Zudem lässt sich nicht zur Überzeugung der Kammer ausschließen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin auch außerhalb seines Dienstes – etwa bei alltäglichen Besorgungen – mit anderen Personen in Kontakt gekommen ist. Zwar hat die Kläger angegeben, dass sie nach ihrer Erinnerung Besorgungen des täglichen Lebens im hier in Rede stehenden Zeitraum überwiegend allein bewältigt habe. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ihr Ehemann in dem hier in Rede stehenden Zeitraum ebenfalls vereinzelt Besorgungen erledigt hat.

Ein genauer Zeitpunkt und Ort der Infektion kann aufgrund der aufgezeigten alternativ denkbaren Ansteckungswege insofern nicht mit der erforderlichen Überzeugung festgestellt werden.

II. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Anerkennung der Coronavirus-Infektion als Dienstunfall folgt ebenfalls nicht aus § 34 Abs. 3 Satz 1 BremBeamtVG.

Danach gilt, erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (Satz 1). Die in Betracht kommenden Krankheiten ergeben sich aus der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 in der jeweils geltenden Fassung (Satz 3).

1. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber der häufig schwierigen Beweislage der Beamtin oder des Beamten sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Ort und Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit – wie vorliegend – grundsätzlich nicht mit der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG erforderlichen Genauigkeit bestimmen lassen. Die Vorschrift soll nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 a.a.O. Rn. 25). Nach Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung stellen Infektionskrankheiten – und damit auch das Coronavirus – dann eine Berufserkrankung dar, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Für die allein in Betracht kommende letzte Variante muss das Ansteckungsrisiko der Beamtin oder des Beamten zunächst im entscheidenden Maße wesentlich höher sein als das der allgemeinen Bevölkerung (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 a.a.O.). Dabei ist nicht auf den generellen Inhalt der dienstlichen Verrichtung abzustellen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die konkret auszuführende dienstliche Verrichtung unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen die Beamtin oder den Beamten der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders aussetzte. Es kommt darauf an, ob der von der einzelnen Beamtin oder dem einzelnen Beamten zur Zeit der Infektion ausgeübten Tätigkeit eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung anhaftete (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 1960 - VI C 144.58; vom 4. September 1969 - II C 106.67, vom 28. Januar 1993 - 2 C 22.90; sowie Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 B 106.95 – alle juris). Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, ist daher nicht die der Tätigkeit generell anhaftende Gefährdung, sondern die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 1 A 3299/08 – alle juris). Die generelle Ansteckungsgefahr, der eine Beamtin oder ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn sie oder er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, genügt insoweit nicht (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536, juris). Maßgeblich ist, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 a.a.O. Rn. 28). Erforderlich ist insofern das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage, die der abstrakten Gefahr im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in einem Laboratorium entspricht. Ist unter Berücksichtigung der Art der versicherten Tätigkeit und der Beschaffenheit des Tätigkeitsumfeldes eine generelle Gefährdung nicht denkbar, scheidet schon deshalb die Annahme der Voraussetzungen aus Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aus. Liegt hingegen eine mit der versicherten Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Versicherte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, die sich nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 a.a.O. Rn. 27). 2. Ausgehend davon bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, ob die zur Zeit der Infektion durch den Ehemann der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als solche eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade der Erkrankung an dem Coronavirus anhaftete (sogenannte abstrakte Gefahr). Die Kammer hatte dies in einem Einzelfall eines Polizeibeamten unter Berücksichtigung der konkreten risikoerhöhenden Umstände einer Dienstbesprechung und des damaligen pandemischen Kontextes unter Bezugnahme auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung bejaht (VG Bremen, Urteil vom 10. November 2023 – 7 K 1101/22, juris Rn. 37 ff.). Das Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 23. Mai 2024 – 2 LA 338/23, juris Rn. 22) hat das Urteil bestätigt und hierbei generalisierend hervorgehoben, dass je nach Art und Übertragungsweg der Infektionskrankheit sowie den Umständen ihrer Verrichtung auch eine Bürotätigkeit mit einer besonderen Ansteckungsgefahr verbunden sein könne. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Juni 2025 a.a.O. Rn. 29) hat demgegenüber etwa in Hinblick auf die Teilnahme an einer Videokonferenz im Beisein einer anderen, später positiv auf das Corona-Virus getesteten Person ausgeführt, dass diese Tätigkeit offensichtlich mit keiner abstrakten Gefahrenlage verbunden sei, die einer solchen bei einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium entspreche.

Für die Annahme einer abstrakten Gefahr könnte vorliegend die Größe des Raumes sprechen, in dem die Besprechungen der Diensteinheit des Ehemannes der Klägerin stattgefunden haben und die eine Einhaltung des Mindestabstandes je nach Teilnehmeranzahl kaum möglich machte. Auch könnte für eine abstrakte Gefahr sprechen, dass im Januar 2021 grundsätzlich strenge Kontakteinschränkungen galten. So sah § 2a Abs. 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung eine Kontaktbeschränkung auf zwei Haushalte und maximal fünf Personen vor. Der persönliche Kontakt während dieser Zeit könnte aufgrund dieser Wertung als besonders gefahrgeneigt einzustufen sein. Allerdings gilt zu bedenken, dass dies für jeden Berufszweig galt, der sich nicht vollständig auf die digitale Arbeit zurückziehen konnte. Dies könnte insofern gegen eine abstrakte Gefahr, die genau dieser konkreten Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin anhaftete, sprechen. Zudem heißt es im Folgebericht (Bl. 9 bis 10 der Behördenakte), dass besondere Schutzmaßnahmen für den verstorbenen Ehemann der Klägerin ergriffen worden seien. Auch dies könnte in die Bestimmung der abstrakten Gefahr einbezogen werden und den Schluss zulassen, dass die konkrete Tätigkeit des verstorbenen Ehemanns der Klägerin sogar weniger gefahrgeneigt war als all jene Tätigkeiten der übrigen Beamten, die während dieser Zeit auch (beruflich bedingt) persönlichen Kontakt pflegen mussten.

Es kann indes letztlich offenbleiben, ob die Infektion mit dem Coronavirus als typische Folge einer gefahrgeneigten Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin anzusehen ist. Denn jedenfalls konnte die Kammer unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die Teilnahme an der konkreten Besprechung des 4. Januar 2021 unter den gegebenen tatsächlichen Umständen mit einer besonderen Gefährdung einer Ansteckung mit dem Coronavirus einhergegangen ist und deshalb mit einer hohen Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit verbunden war.

Eine gebotene Gesamtbetrachtung, welche den festzustellenden Grad der Durchseuchung (dazu a.) sowie die festzustellende Übertragungsgefahr (dazu b.) in den Blick nimmt, führt nicht zu der Annahme einer hinreichend konkreten Gefahr (dazu c.).

a. Soweit eines der Kriterien zur Bestimmung der konkreten Gefahr der Grad der Durchseuchung ist, so bedarf dieses zu Zeiten einer Pandemie vor dem Hintergrund der stets gegebenen Möglichkeit einer zufälligen Infektion außerhalb des Dienstes einer kritischen Betrachtung. Denn unter Pandemiebedingungen kann eine Kleinepidemie eine zufällige, voneinander unabhängige Infektion nicht mit dem Maß an Sicherheit ausschließen, wie das bei Krankheiten der Fall ist, die nicht pandemisch verbreitet waren bzw. sind. Daher reicht auch ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit grundsätzlich nicht aus, um eine besondere Infektionsgefahr zu begründen (VG Berlin, Urteil vom 30. April 2026 – 28 K 120/22, juris Rn. 24).

Unstreitig ist, dass in den Tagen nach der Morgenlage drei der elf Teilnehmer positiv auf eine Coronavirus-Infektion getestet wurden (vgl. oben I. 2.). Insofern kann ein Durchseuchungsgrad von 27,27 % angenommen werden. Der Grad für sich genommen genügt jedoch noch nicht, um eine konkrete Gefahr zu begründen. Dies zum einen aufgrund der nur bedingten Aussagekraft des Durchseuchungsgrades während einer Pandemie, zum anderen jedoch auch vor dem Hintergrund, dass die Zeugin B ihre Infektion nachvollziehbar auf ein anderes Ereignis zurückgeführt hat. Sie hat vor Gericht ausgesagt, bei der Besprechung am 4. Januar 2021 in der hinteren Reihe – also mit einem entsprechenden Abstand zum Zeugen A, der ihrer Erinnerung nach in der vorderen Reihe Platz genommen habe – gesessen zu haben, allerdings engen Kontakt mit dem Zeugen A in dem gemeinsamen Büro gehabt zu haben, als dieser ihr ohne Maske etwas am PC erklärt habe. Dies entspricht auch der Unfallanzeige der Zeugin B (Bl. 182 der Gerichtsakte), die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht hat. Aus dieser geht hervor, dass die Zeugin B damals angegeben hat, für einen kurzen Zeitraum am 4. Januar 2021 im gemeinsamen Büro den Abstand zum Zeugen A nicht habe einhalten können, als dieser ihr eine Einweisung gegeben habe. Die Dienstbesprechung fand im Rahmen der Unfallanzeige der Zeugin B keinerlei Berücksichtigung.

Ausgehend hiervon und der Behauptung der Klägerin hätte sich insofern lediglich ihr verstorbener Ehemann in dem Besprechungsraum – bei dem Zeugen A – infiziert. Unabhängig von dem Grad der Durchseuchung, der (mathematisch) zwingend bei einer kleineren Gruppe ab der ersten Infektion verhältnismäßig hoch ausfällt, kann bei lediglich einer weiteren Infektion insofern nicht von einer „Durchseuchung“ der Teilnehmer der Dienstbesprechung gesprochen werden, die für sich genommen möglicherweise bereits zur Annahme einer konkreten Gefahr führen könnte. Selbst wenn man annehmen würde, dass sich auch die Zeugin B – entgegen ihrer eigenen Einschätzung und trotz des großen Abstands zum Zeugen A im Besprechungsraum – während der Dienstbesprechung angesteckt hat, so würde auch dies nicht genügen, um bereits von einer „Durchseuchung“ der Teilnehmer zu sprechen, die für sich genommen schon eine konkrete Gefahr begründen könnte.

b. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der unstreitigen Gegebenheiten konnte die Kammer ferner keine gesteigerte Übertragungsgefahr feststellen.

aa. Im Hinblick auf das Kriterium der Übertragungsgefahr ist zu berücksichtigen, dass nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Infektion des Beamten ein erhöhtes Risiko für sogenannte enge Kontaktpersonen galt (vgl. Empfehlung des RKI a.a.O. Kapitel 3.). Diese waren laut der Definition des RKI anzunehmen, wenn eine der nachfolgenden Konstellationen zutrifft (vgl. Empfehlung RKI a.a.O. Kapitel 3.1.): • Aufenthalt im Nahfeld des Falls (< 1,5 Meter) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske)

• Gespräch mit dem Fall (Face-to-face-Kontakt, < 1,5 Meter, unabhängig von der Gesprächsdauer ohne adäquaten Schutz)

• Aufenthalt von Kontaktperson (und Fall) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2- Maske getragen wurde

Beispielhaft führt das RKI für die letzte Konstellation die Anwesenheit von Personen im Innenraum ohne adäquate Lüftung auf, die gemeinsam feiern, singen oder Sport treiben (vgl. Empfehlung RKI a.a.O. Kapitel 3.1.1.).

Das Risiko der Infektion steigt zudem gemäß der Einschätzung des RKI generell mit der Anzahl der infektiösen Personen im Raum, der Anzahl der nicht infektiösen Personen im Raum (raschere Durchmischung des Aerosols), der Infektiosität des Falls (um den Erkrankungsbeginn herum höher als später im Erkrankungsverlauf), der Länge des Aufenthalts der infektiösen Person im Raum, der Intensität der Partikelemission (Atmen < Sprechen << Schreien/Singen), der Intensität der Atemaktivität der exponierten Personen (z.B. beim Sporttreiben höher als beim Sitzen), der Enge des Raumes und dem Mangel an Frischluftzufuhr (vgl. Empfehlung RKI a.a.O. Anhang 1).

Auch diese Einschätzungen des RKI, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, macht sich die Kammer zur Bestimmung der Übertragungsgefahr zu eigen (vgl. bereits VG Bremen, Urteil vom 10. November 2023 a.a.O. Rn. 44).

bb. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass ein besonders erhöhtes Infektionsrisiko für den Kläger aufgrund des gemeinsamen Aufenthalts mit einer infizierten Person – dem Zeugen A – bestand. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es bereits offen geblieben, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin aufgrund seines Kontaktes zu dem Zeugen A als enge Kontaktperson im Sinne der RKI-Definition einzustufen gewesen wäre. Jedenfalls fehlt es an dem Hinzutreten besonderer risikoerhöhender Faktoren, um von einem Infektionsrisiko auszugehen, das über das allgemeine Infektionsrisiko der Bevölkerung in der damaligen Pandemielage durch soziale Kontakte hinausgeht.

Zwar ist unstreitig (wie bereits unter I. 2 a. ausführlich dargestellt), dass der verstorbene Ehemann der Klägerin während der Besprechung am 4. Januar 2021 mindestens 20 Minuten Kontakt zu dem infektiösen Zeugen A hatte und dieser jedenfalls einen gewissen Redeanteil während der Dienstbesprechung hatte. Darüberhinausgehende, von der Klägerin behauptete, risikoerhöhende Umstände konnten im Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Zunächst lässt sich nicht feststellen, dass es zwangsläufig zu einer besonders hohen Konzentration infektiöser Aerosole im Besprechungsraum im Sinne der dritten Variante der RKI-Definition gekommen ist. Insofern ist die Situation auch nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem stattgebenden Kammerurteil vom 10. November 2023 (Aktenzeichen 7 K 1101/22, juris Rn. 48) zugrunde lag; dort hatte die mit dem Coronavirus infizierte „Indexperson“ die größten Sprechanteile an einer Dienstbesprechung und beim Sprechen seinen Mund-Nasen-Schutz ablegt. Zwar steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge A einen gewissen Redeanteil hatte, was die Intensität der Partikelemission im Vergleich zum bloßen Atmen steigert. Zu sprechen ist jedoch grundsätzlich in der Intensität nicht vergleichbar mit Tätigkeiten wie dem Gesang oder sportlicher Betätigung, die das RKI als Beispiele für die dritte Variante einer engen Kontaktperson aufführt.

Es konnte auch nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin unter Verletzung der Mindestabstandsregel direkt neben dem Zeugen A Platz genommen hat (hierzu (1.)), was die zwingende Voraussetzung für die Annahme der ersten beiden Varianten nach der RKI-Definition gewesen wäre. Es ist ferner unklar geblieben, ob bei einer der betroffenen Personen ein adäquater Schutz – d.h. eine FFP-2-Maske – gefehlt hat (hierzu (2.)) bzw. für einen relevanten Zeitraum abgenommen wurde (hierzu (3.)), was die zwingende Voraussetzung für die Annahme der ersten beiden Varianten gewesen wäre. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass nicht gelüftet wurde (hierzu (4.)).

(1.) Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass ihr Ehemann ihr unmittelbar nach der Dienstbesprechung mitgeteilt habe, am 4. Januar 2021 unter Verletzung der Mindestabstandsregel direkt neben einer infizierten Person, namentlich dem Zeugen A, gesessen zu haben, so konnte die Kammer dies nicht zu ihrer Überzeugung feststellen. Die vom Gericht vernommenen Zeugen haben hierzu unterschiedliche Erinnerungen wiedergegeben, so dass im Ergebnis sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lässt, dass der verstorbene Ehemann direkt neben dem Zeugen A Platz genommen hat und dass es hierbei zu einer Verletzung des Mindestabstandsgebotes von 1,5 Metern am 4. Januar 2022 gekommen ist.

Der Zeuge A hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er an diesem Tag in der vorderen Reihe, an der linken Seite der Tischecke Platz genommen habe und an der angrenzenden rechten Seite der Tischecke ein anderer Kollege. Wer genau dies gewesen sei, erinnere er nicht mehr. An dieser vorderen Reihe nehmen typischerweise die Platz. Stammplätze gebe es nicht. Er selbst habe zu der Zeit allerdings regelmäßig dort gesessen. Es sei auch üblich, dass die in dieser Reihe säßen. Der Ehemann der Klägerin sei seiner Erinnerung nach erst 10 bis 15 Minuten später zur Besprechung erschienen. Dieser habe sich dann entweder neben den Kollegen an der rechten Seite der Tischecke, das heißt einen weiteren Platz von ihm entfernt, gesetzt oder in zweiter Reihe schräg hinter diesen Kollegen.

Die Zeugin B hat wiederum ausgesagt, dass der Zeuge A und der verstorbene Ehemann der Klägerin direkt nebeneinander in der vorderen Reihe gesessen hätten. Die Reihenfolge erinnere sie nicht mehr. Eine feste Sitzordnung habe es nicht gegeben. Es sei lediglich üblich gewesen, dass die Referatsleitung in der vorderen Reihe gesessen habe. Sie könne sich zudem nicht mehr an den genauen Abstand zwischen dem Zeugen A und dem Beamten erinnern. Auf Vorhalt einer E-Mail, die die Zeugin B der Klägerin im Jahre 2021 geschrieben hat und in der sie ihr mitgeteilt hat, dass der Verstorbene und der Zeuge A über die Tischecke verbunden nebeneinandergesessen hätten (Bl. 179 der Gerichtsakte), räumt diese ein, dass es stattdessen auch so gewesen sein könne.

Die Kammer vermag keiner der Aussagen hinsichtlich der Sitzordnung den Vorrang zu geben. Beide Zeugen räumten ein, dass sie sich aus unterschiedlichen – nachvollziehbaren – Gründen nicht mehr im Detail an die Besprechung erinnern könnten. Soweit die Zeugin B zwar zunächst mit ihrer Aussage bestätigt hat, dass der Zeuge A direkt neben dem Verstorbenen gesessen habe, so hat sie anschließend jedoch auf Vorhalt der E-Mail eingeräumt, dass ihre zuvor geäußerte Erinnerung auch falsch sein könne. Eine konkrete Erinnerung kam allerdings trotz des Vorhalts der E-Mail nicht zurück. Insofern ist es der Kammer nicht möglich, festzustellen, wo genau der Beamte an diesem Tag saß. Unter Berücksichtigung dieser bestehenden Unklarheit und aufgrund der dahingehend unergiebigen Zeugenaussagen ist es der Kammer auch nicht möglich, eine Verletzung des Mindestabstandsgebots von 1,5 Metern festzustellen.

Der Zeuge A hat diesbezüglich ausgesagt, dass die Teilnehmer zu der Zeit intuitiv versucht hätten, den Abstand zu wahren. Seiner Erinnerung nach sei erst zu einem späteren Zeitpunkt jeweils ein Platz zwischen den Personen freigelassen worden.

Die Zeugin B hat wiederum ausgesagt, dass es ihrer Erinnerung nach relativ voll gewesen sei. Sie erinnere jedoch weder die Teilnehmeranzahl am 4. Januar 2021 noch die übliche Teilnehmeranzahl bei den Besprechungen. Ihrer Erinnerung nach wurde im Allgemeinen nicht nur kein Platz zwischen den Teilnehmern freigelassen, sondern zeitweise bei den Besprechungen noch ein weiterer Stuhl für einen Teilnehmer dazugestellt.

Mangels einer konkreten Erinnerung zu den Abständen am streitgegenständlichen Tag – insbesondere vor dem Hintergrund, dass es der Kammer schon nicht möglich ist festzustellen, wo der Beamte am 4. Januar 2021 Platz nahm – sind die Zeugenaussagen dahingehend unergiebig.

Auch unter Berücksichtigung des Lageplans des Besprechungsraums (Bl. 113 der Gerichtsakte) konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass ein infizierter Teilnehmer oder überhaupt jemand den Mindestabstand von 1,5 Meter zu dem Beamten unterschritten hat. Zwar ist dem Lageplan zu entnehmen, dass die vorgesehenen vier Plätze je Tischseite bei einer Breite des Tisches von 3,20 Metern es grundsätzlich nicht ermöglichen, dass die Teilnehmer stets 1,5 Meter zu ihrem Sitznachbarn einhalten und gleichzeitig den Tisch vor sich nutzen können. Jedoch ist vorliegend unklar geblieben, ob überhaupt vier Teilnehmer in der vorderen Reihe saßen.

Der Zeuge A hat angegeben, keinerlei Erinnerungen zu den übrigen Teilnehmern zu haben. Auch die Zeugin B konnte lediglich vermuten, dass aus der Referatsleitung, die üblicherweise in der vorderen Reihe Platz genommen habe, jedenfalls ein weiterer, möglicherweise auch zwei Personen teilgenommen hätten. Insbesondere konnte sie auf Vorhalt des Namens desjenigen Kollegen, der nach der Aussage des Zeugen A möglicherweise neben ihm gesessen habe, keine Aussage dazu treffen, ob dieser überhaupt anwesend gewesen sei.

Insofern kann die Kammer nicht zu ihrer Überzeugung feststellen, wie viele Personen in der vorderen Reihe saßen. Unter Berücksichtigung, dass ebenfalls unklar geblieben ist, wo genau der Ehemann der Klägerin Platz genommen hat, kann die Kammer trotz des Lageplans nicht feststellen, dass der Mindestabstand zu ihm unterschritten wurde. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei vollständiger Belegung des Raums der Abstand zwangsläufig nicht hätte eingehalten werden können. Allerdings ist zu bedenken, dass bei unstreitig elf Teilnehmern durchschnittlich jeweils drei Personen je Tischseite und an einer Seite des Tisches nur zwei Personen Platz genommen haben. Selbst an der schmalsten Stelle des Raums – nämlich der vorderen Reihe – mit einer Breite von 5,06 Metern und bei Unterstellung, dass drei Personen in dieser Reihe Platz genommen haben, ergibt sich, dass jeder dieser drei Teilnehmer einen Sitzbereich im Raum von 1,68 Metern für sich gehabt hätte und der Abstand in der vorderen Reihe insoweit jedenfalls theoretisch bei Ausnutzung des Raums hätte eingehalten werden können.

Dies entspricht zudem sowohl den Schilderungen in dem Folgebericht (Bl. 9 bis 10 der Behördenakte) sowie der Matrix (Bl. 29 der Behördenakte). Beiden lässt sich entnehmen, dass die Abstandsregeln gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin eingehalten worden seien.

(2.) Soweit die Klägerin weitergehend vorgetragen hat, dass einige Teilnehmer, insbesondere der Zeuge A, bei der Besprechung keine Masken getragen hätten, kann die Kammer auch dies nicht zu ihrer Überzeugung feststellen.

Der Zeuge A hat selbst ausgesagt, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob zu dem damaligen Zeitpunkt eine Maskenpflicht bestanden habe. Er könne sich auch nicht mehr erinnern, ob Masken im ausreichenden Umfang zur Verfügung gestanden hätten und ob jemand eine Maske getragen habe. Er glaube tendenziell eher, dass niemand eine Maske getragen habe.

Die Zeugin B hat wiederum ausgesagt, dass ihrer Erinnerung nach alle Teilnehmer eine Maske getragen hätten. Es sei jedoch generell so gewesen, dass nicht immer alle ihre Maske im Dienst vorschriftsgemäß getragen hätten. Dies habe auch auf den Zeugen A zugetroffen.

Die Kammer vermag vor dem Hintergrund nicht zu ihrer Überzeugung feststellen, dass der Zeuge A keine Maske oder diese nicht vorschriftsgemäß getragen hat. Der Zeuge A hat keine konkrete Erinnerung mehr an die dahingehenden Gegebenheiten. Die konkrete Erinnerung der Zeugin B für die Besprechung am 4. Januar 2021 erschöpfte sich darin, dass alle eine Maske getragen hätte.

Dies steht auch im Einklang mit der Folgeberichterstattung zum Geschehen (Bl. 9 bis 10 der Behördenakte), in der der Zeuge C in zeitlicher Nähe zum 4. Januar 2021 angegeben hat, dass die Zeugen A und B ihm gegenüber angegeben hätte, dass sie sich gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin sowohl an die FFP2-Maskenpflicht gehalten hätten. Auch die Matrix (Bl. 29 der Behördenakte) bestätigt dies für jeden der zehn Kontaktpersonen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin am 4. Januar 2021.

Ferner hat die Zeugin B in ihrer eigenen Unfallanzeige (Bl. 182 der Gerichtsakte) zu einer Infektion am 4. Januar 2021 die Besprechung unerwähnt gelassen. Es dürfte davon auszugehen sein, dass eine Missachtung der FFP2-Maskenpflicht naheliegenderweise ansonsten Niederschlag in die Schilderung gefunden hätte, da sie die Missachtung des Mindestabstands im gemeinsamen Büro mit dem Zeugen A ebenfalls aufgeführt hat. (3.) Auch die von der Klägerin behauptete Tatsache, die Teilnehmer hätten während der Dienstbesprechung Kaffee getrunken (und hierbei zwangsläufig ihre Masken abgesetzt), konnte im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werde.

Die Zeugin B hat ausgesagt, dass kein Kaffee bei der Morgenlage getrunken wurde. Lediglich zu einem anderen Zeitpunkt während der Corona-Pandemie erinnere sie sich, dass Teilnehmer der Besprechungsrunden „einen Schluck“ Kaffee getrunken hätten, wenn alle anderen Teilnehmer zu der Zeit die Maske getragen hätten.

(4.) Schließlich konnte die Kammer zu dem von der Klägerin angeführten Umstand, es sei unzureichend gelüftet worden, keine belastbaren Feststellungen treffen. Beide Zeugen A und B hatten keine Erinnerung mehr daran, ob der Raum am 4. Januar 2021 oder generell regelmäßig gelüftet worden sei. Der Zeuge A gab lediglich an, dass man sich im Generellen an die Vorschriften gehalten habe während der Pandemie.

(5.) Die Kammer war nicht gehalten, den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 VwGO weiter aufzuklären.

Zunächst sieht es das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht für erforderlich an, den zunächst geladenen Zeugen C, der im Termin nicht vernommen werden konnte, erneut zu laden und persönlich zu befragen.

Der Zeuge C hat im unmittelbar zeitlich folgenden Nachgang an die Dienstbesprechung vom 4. Januar 2021 bereits eine ausführliche Berichterstattung (Bl. 9 bis 10 der Behördenakte) zu dem Geschehen abgegeben.

Damit liegt bereits eine umfassende Stellungnahme des Zeugen C zu den hier entscheidungserheblichen Tatsachen vor. Es ist von der Klägerin nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, dass der Zeuge C über diese Sachverhaltsdarstellung hinaus nunmehr nach über fünf Jahren weitere relevante Angaben machen könnte.

Da es im Hinblick auf die hier relevante Frage, ob ein gesteigertes Infektionsrisiko hinsichtlich der konkreten Dienstbesprechung am 4. Januar 2021 vorlag, nicht auf die behaupteten generellen Missstände im Bereich des Arbeitsschutzes ankommt, musste die Kammer auch dem Beweisangebot der Klägerin zur Vernehmung einer Zeugin zu den generellen Gegebenheiten des Arbeitsschutzes nicht nachkommen. cc. Unter Berücksichtigung des festgestellten Grads der Durchseuchung und vor dem Hintergrund der nur in groben Zügen feststellbaren Situation am 4. Januar 2021 ist auch in der Gesamtbetrachtung keine konkrete Gefährdung erkennbar.

Es konnten schon keine Umstände festgestellt werden, anhand derer der verstorbene Ehemann der Klägerin zumindest als enge Kontaktperson im Sinne der drei RKI-Definition einzustufen gewesen wäre (vgl. II. 2. b. aa. und bb.).

Insofern ist die Situation auch nicht vergleichbar mit der seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs München (Urteil vom 5. Juni 2024 – 3 BV 21.3116, juris). Dort lag die Besonderheit des Falles darin, dass die Teilnehmer des dort streitgegenständlichen Lehrgangs sich sportlich innerhalb eines geschlossenen Raums betätigt haben (VGH München, Urteil vom 5. Juni 2024 a.a.O. juris Rn. 70 ff.) und 19 der 21 anwesenden Personen sukzessive positiv getestet wurden, was einer Durchseuchung von 90 % entsprach (VGH München, Urteil vom 5. Juni 2024 a.a.O. juris Rn. 82 ff.). Zudem wurde festgestellt, dass es keinerlei Schutzmaßnahmen gegeben habe (VGH München, Urteil vom 5. Juni 2024 a.a.O. juris Rn. 87 ff.).

Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass die festgestellten Umstände keine Gefahr begründeten, welche ausgehend von einer – unterstellten – abstrakten Gefahr konkret im besonderen Maße erhöht war. Vielmehr ist lebensnah betrachtet davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt ein zufälliger Kontakt mit einer infektiösen Person stets möglich war (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. April 2026 a.a.O. juris Rn. 24). Weitergehend kann risikoerhöhend mangels entsprechender Feststellungen weder eine Missachtung des Mindestabstands noch eine fehlende Frischluftzufuhr angeführt werden.

Schließlich ist einer Besprechung bereits immanent, dass gesprochen wird. Insofern ist dies ein typischer Bestandteil der konkret in den Blick genommenen Tätigkeit, der sich primär in der generellen Gefahrgeneigtheit (abstrakte Gefahr) der Tätigkeit widerspiegeln würde. Insofern kann lediglich in Grenzen der Redeanteil des Zeugen A konkret gefahrerhöhend Berücksichtigung finden kann.

In Folge dessen wies die Situation kein konkretes Gefährdungsrisiko auf, welches über eine – unterstellte – Gefahrgeneigtheit einer persönlichen Besprechung während der Pandemie hinausging.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 34 BremBeamtVG, § 34 BeamtVG, § 33 BremBeamtVG, § 40 BremBeamtVG, § 41 BremBeamtVG, § 51 BremBeamtVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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