Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 26.10.2026 – 5 V 2698/26
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Normenkette
- GDolmG § 3 Abs. 1 Nr. 4 GDolmG § 7 Abs. 3 Nr. 1
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf der allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher und Ermächtigung als Übersetzer. Der geborene Antragsteller wurde im Jahr als Dolmetscher und Übersetzer für die Sprache allgemein beeidigt und ermächtigt. Mit Beschluss vom
ordnete das Amtsgericht Bremen (Insolvenzgericht) die vorläufige Verwaltung seines Vermögens an. Am wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Einkünfte und Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers wurden aus der Insolvenzmasse freigegeben.
Mit Bescheid vom 05.08.2026 widerrief die Antragsgegnerin nach Anhörung des Antragstellers dessen allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und seine Ermächtigung als Übersetzer (Ziffer 1), forderte ihn zur Rückgabe seiner darüber ausgestellten Urkunde auf (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids an (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung lägen nicht mehr vor, da der Antragsteller nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und in Vermögensverfall geraten sei. Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse gefährdet. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig, zumal der Antragsteller seine Tätigkeit grundsätzlich weiter ausüben könne, nur nicht mehr aufgrund einer allgemeinen Beeidigung. Zur Begründung der sofortigen Vollziehung führte sie aus, der – durch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die dadurch denkbare fehlende Unabhängigkeit begründete – Vertrauensverlust könne auch vorübergehend nicht hingenommen werden.
Der Antragsteller erhob am 24.08.2026 gegen den Bescheid Widerspruch, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat. Er meint, ein Widerruf auf Grundlage des Gerichtsdolmetschergesetzes sei nach der Rechtsprechung unzulässig. Dieses Gesetz sei auch verfassungswidrig. Er habe im Jahr eine selbständige Tätigkeit überschuldet aufgegeben und seitdem mit erheblichen Schulden gelebt und regelmäßig die Vermögensauskunft abgegeben. Er habe gleichwohl in verschiedenen Tätigkeiten niemals Gelder veruntreut. Die Unterstellung, er könne durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzuverlässig und theoretisch korrupt geworden sein, sei unzutreffend. Eine sofortige Vollziehung des Widerrufs sei unnötig. Er arbeite selten für Gerichte und Polizei, weil er die entsprechende Rahmenvereinbarung nicht unterschrieben habe; einen Großteil seiner Aufträge machten daher Urkundenübersetzungen aus. Vor diesem Hintergrund würden öffentliche Interessen auch ohne die Anordnung des Sofortvollzugs nicht gefährdet.
Der Antragsteller hat am 14.09.2026 den hiesigen Eilantrag gestellt. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten, den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzuwarten.
Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und darüber hinaus zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs erfüllt in formeller Hinsicht die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich begründet. Es ist einzelfallbezogen zu erläutern, warum das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch von den Wirkungen des belastenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung zurücktreten muss. Im angefochtenen Bescheid führt die Antragsgegnerin aus, dass der Vertrauensverlust in die Unabhängigkeit des Antragstellers bereits eingetreten sei und auch vorübergehend nicht hingenommen werden könne. Diese auf den Einzelfall des Antragstellers bezogene Begründung ist nicht zu beanstanden.
2.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich zum Erlass des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung gegeben ist. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs, denn dieser erweist sich im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig. Es liegt zudem ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vor.
a. Der Bescheid ist rechtmäßig.
Die im Jahr erfolgte allgemeine Beeidigung des Antragstellers als Dolmetscher und Ermächtigung als Übersetzer für die Sprache unterliegt grundsätzlich den Widerrufsbestimmungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 GDolmG (vgl. § 28c BremAGGVG). Die allgemeine Beeidigung kann danach widerrufen werden, wenn der Dolmetscher die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 nicht mehr erfüllt. Die Vorschriften gelten entsprechend für die Ermächtigung als Übersetzer (vgl. § 28c Abs. 2 BremAGGVG). Ob neben diesen speziellen Vorschriften auch § 1 BremVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG einschlägig ist, kann wegen des weitgehenden Gleichlaufs der beiden Vorschriften dahinstehen (vgl. ebenso BayVGH, Beschl. v. 23.03.2026 – 20 CS 26.104 –, juris Rn. 50).
Dass diese Vorschriften – wie vom Antragsteller vorgetragen – verfassungswidrig sein könnten, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Die insoweit im Berufsstand des Antragstellers diskutierten rechtlichen Bedenken betreffen vielmehr allenfalls die Qualifikationserfordernisse in § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 GDolmG (vgl. insoweit etwa BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 20.11.2024 – 1 BvR 225/24 –, juris). Die vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 16.01.2007 – 6 C 15.06 –, juris) hat zwar verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Rechtsgrundlagen für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern aufgeworfen; diese Bedenken waren aber gerade dem Umstand geschuldet, dass es hierfür nach damaliger Rechtslage keine hinreichende gesetzliche Grundlage gab.
Der hierauf gestützte, formell rechtmäßige Bescheid der Antragsgegnerin ist auch materiell rechtmäßig.
aa. Der Antragsteller erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GDolmG. Danach wird ein Dolmetscher allgemein beeidigt, wenn er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Durch das Erfordernis der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse soll Abhängigkeiten oder Versuchungen der Einflussnahme entgegengewirkt werden. Ist über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder wurde dieser in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, liegen keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vor (vgl. ausdrücklich BT-Drs. 19/14747, S. 46). Dieses Tatbestandsmerkmal ist im Berufsrecht verschiedentlich geregelt, so etwa im Recht der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte (dort als Vermögensverfall bezeichnet), sowie im Beamtenrecht. Dem Erfordernis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse liegt die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, dass nur ein wirtschaftlich hinreichend unabhängiger Berufsangehöriger seine Aufgaben rechtmäßig, eigenverantwortlich und unbeeinflusst erfüllen kann. Es müssen insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit vorliegen, vielmehr handelt es sich um eine Regelung, die schon der abstrakten Gefahr und dem Anschein fehlender Unabhängigkeit entgegenwirken soll.
Hieran gemessen lebt der Antragsteller nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ersichtlich nicht mehr in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Soweit er sich darauf beruft, schon seit Jahren erheblich überschuldet zu sein, ändert dies an dieser Wertung nichts; allenfalls steht die Frage im Raum, ob ein Widerruf seiner allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung schon hätte früher erfolgen können. Auch die Bekräftigung der eigenen Seriosität und Ehrlichkeit können insoweit die abstrakten Zweifel an seiner Unabhängigkeit nicht ausräumen.
bb. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht überprüft die Ermessensentscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ein Ermessensfehler ist insoweit nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und die gegenläufigen Interessen gegeneinander abgewogen. Sie hat dabei zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller zwar wirtschaftliche Interessen am Fortbestand seiner allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung hat, seinen Beruf jedoch weiter ausüben kann. Sie hat dem öffentlichen Interesse am Vertrauen des Rechtsverkehrs jedoch den Vorzug gegeben. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst vorgetragen, selten für die Justiz tätig zu werden, da er die entsprechende Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnet habe, sodass die wirtschaftliche Bedeutung seiner allgemeinen Beeidigung geringer ausfallen dürfte.
b. Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Der durch Wegfall der Beeidigungsvoraussetzungen eintretende Vertrauensverlust kann wegen der hohen Bedeutung von Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im gerichtlichen Verfahren auch nicht vorübergehend hingenommen werden. Soweit der Antragsteller vorträgt, ohnehin nur selten für die Justiz tätig zu werden, ändert dies nichts.
3.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 3 GDolmG, § 28c AGGVG HB, § 1 BremVwVfG, § 7 GDolmG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bremen in 5 V 2698/26 entschieden?“