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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 28.09.2026 – 5 V 2352/26

Tierschutz, 5 V 2352/26, Beschluss vom 28.09.2026
Spruchkörper
5. Kammer
Normenkette
BremHundeG § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr 2

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Feststellung, dass ihr Hund gefährlich sei.

Die Antragstellerin ist Halterin eines mittelgroßen Mischlingshundes. Am 05.01.2026 kam es zu einem Beißvorfall. Der Geschädigte gab am 06.01.2026 gegenüber der Polizei an, am Vortag von einem Hund beim Vorbeilaufen in die linke Kniekehle gebissen worden zu sein. Ausweislich eines Arztberichtes des Klinikums Bremerhaven vom 05.01.2026 sei eine Riss-Quetschwunde an der proximalen Wade dorsal links festzustellen. Eine Wundrevision mit ausgiebiger Spülung und Exzision Bisskanal sei erfolgt.

Am 11.04.2026 kam es zu einem weiteren Beißvorfall. Ausweislich des Polizeiberichts gab die Geschädigte gegenüber den hinzugezogenen Polizeibeamten an, dass sie an dem Hund vorbeigelaufen sei und dieser sie dabei in den Oberschenkel gebissen habe. Sie wies eine blutende Wunde am rechten Oberschenkel knapp über dem Knie auf. Die Antragstellerin gab an, dass ihr Hund nur in für ihn bedrohlichen Situationen beiße. Wenn Menschen nah an ihrem Hund vorbeiliefen, halte sie diesen immer zurück, nun habe er halt so reagiert.

Am Einsatzort erschien zufällig der Geschädigte vom Vorfall am 05.01.2026 und gab an, dass er den Hund und die Halterin wiedererkenne.

Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wurden die Geschädigten erneut angehört. Die Geschädigte erklärte schriftlich, sie habe auf der Bank gesessen, als die Antragstellerin und ihre Freundin dazu gekommen seien. Der Hund habe sie daraufhin ohne Grund gebissen. Sie legte einen Arztbericht des Ameos Klinikums vom 11.04.2026 vor, in dem über zwei punktförmige, penetrierende Wunden oberhalb des Knies berichtet wird. Es seien eine Ausschneidung der Wundränder unter sterilen Bedingungen und eine Wundspülung sowie eine Tetanus-Auffrischung erfolgt.

Am 05.05.2026 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Feststellung der Gefährlichkeit ihres Hundes angehört. Die Antragstellerin äußerte sich nicht.

Mit Bescheid vom 09.07.2026, zugestellt am 14.07.2026, stellte das Bürger- und Ordnungsamt der Antragsgegnerin fest, dass der von der Antragstellerin gehaltene Hund gefährlich sei und die weitere Haltung einer Erlaubnis bedürfe (Ziff. 1). Bei einer Abgabe des Hundes sei der neue Halter darüber zu informieren, dass die Gefährlichkeit festgestellt worden sei. Die Abgabe sei mitzuteilen (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 2 wurde angeordnet (Ziff. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremHundeG ein Hund gefährlich sei, wenn dieser einen Mensch gebissen habe, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes heraus geschehen sei. Hinsichtlich der Beißvorfälle am 05.01.2026 und 11.04.2026 seien keine Anhaltspunkte für einen Anlass zur Verteidigung gegen eine strafbare Handlung oder für den elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes erkennbar. Der Hund habe unvermittelt und grundlos mehrere Menschen gebissen. Ein einmaliges Beißen eines Menschen sei ausreichend, um die Gefährlichkeit festzustellen. Übernehmende Halter müssten über die Feststellung der Gefährlichkeit i.S.d. § 7 BremHundeG informiert werden, denn nur so könnten sie die besonderen Anforderungen erfüllen und die erforderlichen Erlaubnisse sowie Auflagen beachten. Die Antragsgegnerin dürfe gemäß § 16 Abs. 1 BremHundeG die zur Einhaltung der Vorschriften erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse, damit übernehmende Halter den Hund nicht ohne Wissen, dass es sich um einen gefährlichen Hund handele, und ohne Einhaltung der Anforderungen, die für diese gelten, hielten.

Die Antragstellerin hat am 12.08.2026 Klage erhoben (5 K 2351/26) und den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem sie sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Gefährlichkeitsfeststellung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer 2 der Verfügung begehrt. Sie trägt vor, ihr Hund habe nur deshalb „zugeschnappt“, weil sich die von ihm gebissenen Menschen ihm gegenüber falsch verhalten hätten. Er beiße nicht grundlos. Menschen würden sich beim Gefühl der Bedrohung auch zur Wehr setzen, ohne als gefährlich eingestuft zu werden. Der Geschädigte habe sich am 05.01.2026 ohne Abstand zwischen dem Hund und die angrenzende Hecke gequetscht. Dabei ginge sie mit ihrem Hund bei entgegenkommenden Passanten immer dicht an die Hecke/Mauer heran, sodass der Hund zwischen ihr und der Hecke/Mauer stünde und entgegenkommende Passanten auf der anderen Seite genügend Platz zum Vorbeigehen hätten. Am 11.04.2026 sei die Geschädigte von hinten ohne Abstand und mit ihrer Krücke vor dem Kopf des Hundes am Hund vorbeigelaufen und habe ihn gestreift. Sie selbst habe die Geschädigte erst nach dem Biss wahrgenommen. Ihr Hund sei in beiden Situationen in Bedrängnis geraten. Er habe es nicht verdient, in seinem Alter einen Maulkorb zu tragen. Der Hund assistiere ihr, indem er ihr Sachen bringe. Sie sitze im Rollstuhl.

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Die Antragstellerin widerspreche den Beißvorfällen nicht. Selbst wenn die Geschädigten nah an dem Hund der Antragstellerin vorbeigegangen seien, rechtfertigte dies keine derartige Reaktion.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

II.

1. Der Antrag ist im Hinblick auf die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes – Rechtsmittel hiergegen haben insoweit keine aufschiebende Wirkung (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BremHundeG) – als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, im Übrigen als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

2. Die Begründung der angeordneten sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheids entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Behörde bezieht sich darauf, dass durch das Halten eines gefährlichen Hundes ohne Wissen, dass es sich um einen gefährlichen Hund handele, die Allgemeinheit gefährdet werde. Neue Halter:innen müssten zwingend darüber informiert werden, dass der Hund gefährlich sei, um die damit einhergehenden rechtlichen Vorgaben einzuhalten.

3. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gefährlichkeitsfeststellung und Informationspflicht gegen das Interesse der Antragstellerin, hiervon vorläufig bis zu einer Klärung in der Hauptsache verschont zu bleiben, abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21).

Diese Abwägung geht zulasten der Antragstellerin aus. Der streitgegenständliche Bescheid vom 09.07.2026 lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

a. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Antragstellerin ist insbesondere ordnungsgemäß angehört worden, § 1 BremVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG.

b. Er ist auch materiell rechtmäßig.

aa. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist § 7 Abs. 1 Satz 2 BremHundeG. Erhält die zuständige Ortspolizeibehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund bestimmte in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BremHundeG näher beschriebene Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat, so hat sie diesen Hinweis zu prüfen. Hiervon umfasst sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremHundeG Hinweise darauf, dass der Hund einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes heraus geschah. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die zuständige Ortspolizeibehörde fest, dass der Hund gefährlich ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BremHundeG). Jedenfalls dann, wenn feststeht, dass ein Hund eine in § 7 Abs. 1 Satz 1 BremHundeG genannte Handlung, hier maßgeblich das Beißen eines Menschen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremHundeG) an den Tag gelegt hat, ist die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen. Ein solches Verständnis, nach dem insbesondere das Feststehen eines einmaligen solchen Bisses ausreicht, wenn dieser ein erhebliches Gewicht besitzt (vgl. zum bisherigen Hundegesetz VG Bremen, Urt. v. 15.05.2025 – 5 K 111/23 – juris Rn. 20), entspricht im Hinblick auf das Beißen eines Menschen der bisherigen Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BremHundeHG a.F. Danach galten u.a. solche Hunde als gefährlich, die bereits Menschen gebissen haben. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Gesetzesbegründung bei der Schaffung des neuen § 7 Abs. 1 BremHundeG den Regelungsgehalt des bisherigen § 1 Abs. 1 BremHundeHG a.F. im Wesentlichen übernehmen (Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. 21/999, Mitteilung des Senats vom 11.02.2025, S. 27).

Der Hund der Antragstellerin hat in zwei Fällen einen Menschen gebissen. Die Antragstellerin bestreitet die Beißvorfälle nicht, sondern meint, der Hund habe aus einem Rechtfertigungsgrund heraus gehandelt. Es liegen zudem die Einlassungen der Geschädigten sowie zwei Arztberichte vor, die die Bisswunden bestätigen. Dass die Geschädigte, die am 11.04.2026 gebissen wurde, den Sachverhalt in Details unterschiedlich geschildert hat, ist unerheblich, denn im Kern gibt sie das Geschehen widerspruchsfrei wieder. Beide Beißvorfälle waren von erheblichem Gewicht. Die Geschädigten wiesen blutige Wunden auf und mussten ärztlich mit einer Wundversorgung behandelt werden.

Es liegt keiner der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremHundeG genannten Rechtfertigungsgründe vor, der die Gefährlichkeit des Hundes entfallen ließe. Der Hund hat nicht aus einem elementaren Selbsterhaltungstrieb gebissen, bspw. um sich zum Schutz der eigenen körperlichen Unversehrtheit eines Angriffs zu erwehren (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 03.07.2018 – 3 M 252/18 –, juris Rn. 23). Mit den Ausnahmetatbeständen hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass es Situationen geben kann, in denen der Biss eines Hundes nachvollziehbar bzw. als ein artgerechtes Verhalten erscheint und die Prognose, dass der Hund aufgrund des Bisses eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, weil auch zukünftig ein unerwünschtes Verhalten des Hundes zu erwarten ist, nicht gerechtfertigt ist (VG Magdeburg, Beschl. v. 23.01.2020 – 1 B 272/19 –, juris Rn. 30; OVG LSA, Beschl. v. 09.07.2020 – 3 M 46/20 –, juris Rn. 12 f.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Hund der Antragstellerin in einer Situation gebissen hat, in der er sich angegriffen, bedrängt, eingesperrt oder auf andere Weise bedroht fühlte (vgl. OVG SH, Beschl. v. 25.06.2021 – 4 MB 25/21 –, juris Rn. 4 mit Hinweis auf Gottberg u.a., Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG), Kommentar, in: Praxis der Kommunalverwaltung, K30a, § 7 Abschn. 2.1, dort S. 7). Dafür reicht es nicht aus, dass sich eine Person ohne Einhaltung eines „Sicherheitsabstandes“ an einem Hund vorbei bewegt. Es handelt es sich um eine Situation, mit der grundsätzlich im Alltag bei Begegnungen mit Menschen gerechnet werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von Dritten ein hundegerechtes Verhalten nicht jederzeit und ohne Weiteres erwartet werden kann. Hier wird verlangt, dass der Hund aufgrund von Hundeerziehungsmaßnahmen und Verhaltenstraining in der Lage ist, auch beengende Situationen und Situationen mit unerwartetem Körperkontakt ohne Aggression auszuhalten. Die Rechtfertigungsgründe in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremHundeG sind restriktiv auszulegen. Der einem Menschen zugefügte Hundebiss muss angesichts der abstrakten Gefährlichkeit von Hunden die Folge eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens sein. Dieses ist vorliegend auch dann nicht anzunehmen, wenn sich der Geschädigte bei dem Vorfall am 11.04.2026 zwischen Hecke und Hund – wie es die Antragstellerin vorträgt – „gequetscht“ hätte.

Es bestehen Anhaltspunkte für eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 BremHundeG). Durch die in der nahen Vergangenheit stattgefundenen Beißvorfälle ist es nicht auszuschließen, dass der Hund in Zukunft erneut Personen beißen wird und dadurch mindestens das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit der Personen verletzen wird.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BremHundeG ist die Feststellung der Gefährlichkeit durch die Behörde zwingend („stellt fest“). Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu.

Angesichts der zwingenden Rechtsfolge der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes kommt es nicht darauf an, dass der Hund der Antragstellerin aufgrund ihrer Krankheit im Alltag assistiert. Trotz Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes ist es der Antragstellerin grundsätzlich möglich, den Hund weiterhin zu halten. Die dafür nach § 8 Abs. 1 BremHundeG erforderliche Erlaubnis hat sie mit Schreiben vom 10.08.2026 bei der Antragsgegnerin beantragt. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist die Antragstellerin nach § 9 Satz 2 BremHundeG berechtigt, den Hund zu halten.

Die Antragstellerin ist als Halterin des Hundes auch die richtige Adressatin der Verfügung. bb. Vorliegend erweist sich voraussichtlich auch die Auflage in Ziffer 2 des Bescheids, wonach die Antragstellerin bei einer Abgabe des Hundes den neuen Halter über die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes zu informieren und die Abgabe dem Bürgerund Ordnungsamt mitzuteilen hat, als rechtmäßig. Die Kammer lässt offen, ob sie an ihrer im Beschluss vom 19.11.2025 (5 V 2945/25, juris Rn. 51) geäußerten Rechtsauffassung festhält, dass eine solche Regelung stets voraussetzt, dass Anhaltspunkte für eine unerkannte Weitergabe des Hundes vorliegen. Vorliegend bestanden jedenfalls Anhaltspunkte für eine etwaige Abgabe des Hundes. Die Tochter der Antragstellerin hatte zum Anhörungsschreiben mitgeteilt, dass die Antragstellerin im Krankenhaus und bettlägerig sei und voraussichtlich wieder ins Krankenhaus kommen werde. An die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes knüpfen zudem weitere besondere Halterpflichten an, wie bspw. die Ablegung einer Sachkundeprüfung, sodass nicht auszuschließen war, dass die Antragstellerin die Haltung des Hundes aufgeben wird. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 BremHundeG, § 16 BremHundeG, § 8 BremHundeG, § 9 BremHundeG, § 1 BremVwVfG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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