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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 08.09.2026 – 5 V 1348/26

Widerruf der Zuteilung roter Dauerkennzeichen, 5 V 1348/26, Beschluss vom 08.09.2026
Spruchkörper
5. Kammer
Normenkette
FZV § 41 Abs 2

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (5 K 1375/26) gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 21.04.2026 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf der Zuteilung roter Dauerkennzeichen und gegen die ihr auferlegte Pflicht zur Abgabe dieser Kennzeichen.

Sie betreibt in Bremen einen Gebrauchtwagenhandel. Hierfür wurden ihr, beginnend im Jahr 2011, vom damaligen Stadtamt unbefristet mehrere rote Dauerkennzeichen zugeteilt . Im Zusammenhang mit der Nutzung der Kennzeichen hatte es in der Vergangenheit vereinzelt Beanstandungen gegeben, etwa die Nutzung nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrzeugscheinheftes oder durch dritte Personen (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 21.12.2021, Bl. 518 BA) oder die mangelhafte Führung von Fahrzeugscheinheft und Fahrtenbuch (Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.11.2022, Bl. 640 BA, und Schreiben vom 07.11.2023, Bl. 655 BA).

Die Fahrzeugscheinhefte für beide Kennzeichen wiesen im Jahr 2024 eine Gültigkeit bis zum 22.08.2024 auf (vgl. Bl. 659, 661 BA). Unter dem 22.10.2024 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Vorlage von Fahrzeugscheinheft und Fahrtenbuch für beide Kennzeichen zwecks Prüfung auf (Bl. 658 und 660 BA). Vor diesem Schreiben befinden sich in der Behördenakte zwei nicht unterschriebene Blanko-Formulare zur Verlängerung eines „RKZ-Scheinhefts“ (Bl. 656, 657 BA) für die beiden Kennzeichen, die jeweils nicht unterschrieben sind. Die Antragstellerin reichte in der Folge das Fahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -4 ein (Bl. 662 ff. BA). Es befindet sich außerdem ein (nunmehr unterschriebener und von der Antragsgegnerin abgestempelter) Verlängerungsantrag in der Akte; der Stempel weist auf eine Verlängerung des Fahrzeugscheinhefts für dieses Kennzeichen bis 22.08.2025 hin (Bl. 680 BA). Hinter diesen, das Kennzeichen -4 betreffenden Unterlagen befindet sich in der Behördenakte auch eine Kopie des Fahrzeugscheinhefts für das Kennzeichen -9 (Bl. 681 ff. BA). Ein von der Antragsgegnerin abgestempelter Verlängerungsantrag oder sonstige Hinweise auf eine erfolgte Verlängerung des Fahrzeugscheinhefts seitens der Antragsgegnerin befindet sich nicht in der Akte.

Unter dem 28.11.2024 versandte eine Mitarbeiterin des Bürgeramts eine E-Mail an die Antragstellerin, wonach deren Unterlagen zur Abholung bereit lägen (Bl. 699 BA). Eine nähere Spezifikation, auf welches Kennzeichen sich diese Mitteilung bezieht, findet sich nicht. Sie bat in dieser E-Mail außerdem darum, Unterlagen nicht mehr „einfach ohne Zulassungsdienst oder ohne Termin“ abzugeben.

Am 22.04.2025 stoppte die Polizei Düsseldorf ausweislich eines Berichts an das Straßenverkehrsamt Bremen (Bl. 702 ff. BA) in Duisburg einen LKW mit Sattelanhänger. Dieser wurde von Herrn K wohnhaft in Bulgarien, gefahren; Beifahrer war Herr B wohnhaft in Delmenhorst. Diese fuhren in einem LKW der Firma „

“ mit bulgarischem Kennzeichen. Am Sattelanhänger war das rote Kennzeichen -9 der Antragstellerin angebracht. Der Fahrer händigte der Polizei seinen Führerschein, Pass und das Fahrzeugscheinheft aus. In das – ausweislich des Stempelaufdrucks bis 22.08.2024 gültige – Fahrzeugscheinheft war der Auflieger ordnungsgemäß eingetragen, die Unterschrift ist jedoch nicht klar erkennbar (vgl. Bl. 710 BA). Auf Nachfrage teilten die Zeugen unisono mit, man wolle den Auflieger von Bremen nach Duisburg „zur Zweigstelle der Firma“ überführen, dieser solle danach ins Ausland verbracht werden. Sie seien nicht bei der Antragstellerin beschäftigt, aber man übernehme gelegentlich „diverse Gefälligkeitsfahrten“ (Bl. 706 BA).

Ausweislich einer E-Mail, welche die Antragstellerin vorgelegt hat und die nicht Teil der Behördenakte ist, fragte die Antragstellerin am 03.04.2025 an, wie man die Sachbearbeiterin am besten erreichen könne (Bl. 58 eGA). Mit weiterer, ebenfalls nur von der Antragstellerin vorgelegten E-Mail vom 20.06.2025 erkundigte sich die Antragstellerin, ob beide Kennzeichen (also -9 und -4 ) „zurzeit gültig“ seien (Bl. 56 eGA). Mit nochmaliger Mail vom selben Tage bat die Antragstellerin beim Bürgeramt erneut um Rückruf (Bl. 57 eGA).

Unter dem 16.09.2025 meldete sich die Antragstellerin schriftlich bei der Antragsgegnerin und teilte mit, sie habe Fahrzeugscheinheft und Fahrtenbuch für das Kennzeichen -9 vor Ablauf der Gültigkeit – also vor dem 22.08.2024 – persönlich bei der Kfz-Zulassungsstelle abgegeben (Bl. 698 BA). Ihr sei dann unter dem 28.11.2024 mitgeteilt worden, dass die Unterlagen zur Abholung bereit lägen, seitdem seien mehrere Kontaktversuche schriftlich und telefonisch erfolglos geblieben. Sie bitte um Mitteilung, wo die Unterlagen nun abgeholt werden könnten. Die Antragsgegnerin antwortete, es sei ihr unklar, welche Unterlagen für das Kennzeichen -9 fehlen würden. Die in Bezug genommene Abholungs-E-Mail der Behörde beziehe sich vom Datum her auf das Kennzeichen -4 (Bl. 700 BA). Unter dem 18.09.2025 wurde das Fahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -4 bis zum 22.08.2026 verlängert (Bl. 728). Ausweislich eines mit Stempel vom 25.09.2025 versehenen handschriftlichen Vermerks auf der Anfrage vom 16.09.2025 (Bl. 723 BA) fand dann ein Telefonat zwischen Antragsgegnerin und Antragstellerin statt. Darin teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass das Kennzeichen -9 im Frühjahr 2025 von Dritten genutzt worden sei, was sich aus einer entsprechenden Polizeikontrolle ergebe. Ausweislich des Vermerks sei vereinbart worden, dass die Antragstellerin das Fahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -9 vorlegen werde.

Unter dem 29.09.2025 schrieb die Antragstellerin erneut an die Antragsgegnerin (Bl. 752 BA). Sie wiederholte, sie habe Fahrzeugscheinheft und Fahrtenbuch zu dem Kennzeichen -9 bereits vor Ablauf der Gültigkeit im Jahr 2024 abgegeben. Seitdem habe sie die Unterlagen nicht zurückerhalten. Die Kennzeichenschilder selber befänden sich aber weiterhin bei ihr. Soweit die Antragsgegnerin mitgeteilt habe, dass das Kennzeichen im Frühjahr 2025 genutzt worden sei, sei ihr diese Nutzung nicht bekannt. Ohne Fahrzeugschein und Fahrtenbuch sei sie auch gar nicht „in der Lage“, die Kennzeichen einzusetzen. Sie bitte daher um Mitteilung, wo sich die Unterlägen befänden und ob sie den Vorgang als Verlust oder Diebstahl bei der Polizei anzeigen müsse. Sie wolle „endlich“ wieder beide Händlerkennzeichen-Sätze nutzen können.

Unter dem 14.10.2025 schrieb die Antragstellerin erneut eine E-Mail an die Antragsgegnerin (Bl. 721 BA). Sie benötige dringend „den zweiten Satz“ für das Kennzeichen -9 , auch die Unterlagen für das Kennzeichen -4 müssten verlängert werden. Obwohl sie zur Verlängerung vor Ort gewesen sei, sei das bisherige Buch vollständig und ihr sei kein neues ausgehändigt worden. Darauf antwortete die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 16.10.2025 (Bl.721 BA), das Kennzeichen -4 sei bereits am 18.09.25 verlängert und am Folgetag abgeholt worden. In Bezug auf das Kennzeichen -9 habe es am 25.09.2025 die telefonische Vereinbarung gegeben, dass die Antragstellerin zunächst das entsprechende Fahrzeugscheinheft einreichen wolle, das bei der Kontrolle am 22.04.2025 von der Polizei Düsseldorf aufgefunden worden sei. In dieser E-Mail teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin auch den Namen des Fahrers, nicht aber des in Delmenhorst wohnhaften Beifahrers der Fahrt am 22.04.2025 mit.

Unter dem 30.10.2025 (Bl. 751) und dem 05.11.2025 (Bl. 753) fragte die Antragstellerin erneut nach dem Sachstand. Das Schreiben vom 30.10.2025 weist als Geschäftsführer der Antragstellerin Herrn A aus.

Am 18.11.2025 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Ersatzfahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -9 aus (gültig bis 18.02.2026) und teilte mit, ein Fahrtenbuch liege ihr nicht vor. Unter dem 19.11.2025 teilte sie der Antragstellerin mit, das Kennzeichen sei unzulässig genutzt worden; das Fahrzeugscheinheft werde deswegen nur um drei Monate verlängert. Sollten innerhalb der nächsten 12 Monate Verstöße bekannt werden, werde ein Widerruf geprüft (Bl. 758 BA). Sie legte ein Merkblatt zur Nutzung der Kennzeichen bei.

Unter dem 25.11.2025 antwortete die Antragstellerin nochmals, sie habe das Kennzeichen nie an Dritte weitergegeben (Bl. 764). Der Fahrer sei ihr nicht bekannt. Sie bitte um Prüfung, ob sie für die Unterlagen zum Kennzeichen -9 eine Verlustanzeige erstellen müsse und ob ggf. bei der Ausgabe der Kennzeichen Fehler festgestellt worden seien, was die Antragsgegnerin verneinte. Das Schreiben vom 25.11.2025 selbst weist als Geschäftsführer „S “ aus.

Im März 2026 legte die Antragstellerin der Antragsgegnerin das Fahrzeugscheinheft nach Ablauf von dessen Gültigkeit zur Prüfung vor. Mit Schreiben vom 23.03.2026 (Bl. 791 BA) hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf der Erteilung beider roten Dauerkennzeichen an. Sie habe durch eine Handelsregisterabfrage herausgefunden, dass Herr A seit dem 13.11.2025 nicht mehr Geschäftsführer der Antragstellerin sei. Die Antragstellerin werde nunmehr von Herrn Y vertreten. Diese Änderung sei nicht angezeigt worden. Herr A habe nach seinem Ausscheiden jedoch noch im Fahrzeugscheinheft Eintragungen vorgenommen, wozu er nicht mehr befugt sei.

Die Antragstellerin nahm unter dem 02.04.2026 dahingehend Stellung (Bl. 794), dass es sich bei dem Vorfall am 22.04.2025 nur um Missbrauch des Kennzeichens ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung handeln könne. Das Fahrzeugscheinheft habe sich seit August 2024 bei der Behörde befunden. Herr A sei weiter im Unternehmen tätig und zur Durchführung operativer Aufgaben bevollmächtigt; in dieser Funktion habe er Eintragungen im Fahrzeugscheinheft vorgenommen. Sie legte eine entsprechende Vollmacht vor, die auf den 13.11.2025 datiert und von Herrn Y unterzeichnet ist (Bl. 796). Auch das Schreiben vom 02.04.2026 selbst ist von Herrn Y

unterschrieben, der auch als Geschäftsführer ausgewiesen wird.

Mit Bescheid vom 21.04.2026 widerrief das Bürgeramt die Zuteilung der roten Dauerkennzeichen und mit Wirkung für die Zukunft (Ziffer 1) und ordnete die Vorlage der Kennzeichenschilder und Fahrzeugscheinhefte innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides an (Ziffer 2). Zudem ordnete es die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 3). Die Zuteilung könne gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG widerrufen werden, weil die Antragstellerin nicht mehr als zuverlässig anzusehen sei. Sie habe ihr Kennzeichen unbefugt einem Dritten überlassen, die Verantwortlichkeiten in ihrem Betrieb nicht offengelegt und die Kennzeichen über den Befristungszeitraum des roten Fahrzeugscheinhefts hinaus genutzt. Der Widerruf sei insbesondere auch verhältnismäßig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten. Aufgrund der genannten Sachverhalte bedeute das Fehlen der Zuverlässigkeit der Antragstellerin eine Gefahr für die Allgemeinheit.

Unter dem 27.04.2026 (Bl. 802 BA) wandte sich die Antragstellerin nochmals an die Antragsgegnerin und stelle klar, die roten Kennzeichenschilder hätten sich „zu jeder Zeit“ in ihrem Besitz gefunden. Eine Weitergabe an Dritte habe nicht stattgefunden.

Die Antragstellerin hat am 30.04.2026 Klage erhoben und den hiesigen Eilantrag gestellt. Sie wiederholt zunächst, dass eine unberechtigte Weitergabe an Dritte nie erfolgt sei. Sie habe die Kennzeichen seit 2011 ohne Beanstandungen genutzt. Im Zuständigkeitsbereich der Behörde gebe es, wie auch andere Vorgänge zeigten, erhebliche organisatorische Mängel. Der Widerruf der Zuteilung der Kennzeichen belaste ihren Geschäftsbetrieb erheblich.

Sie beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21.04.2026 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie trägt vor, es bestünden Unstimmigkeiten hinsichtlich der Geschäftsführung der Gesellschaft. In der Vollmacht vom 13.11.2025, die erst im April 2026 eingereicht worden sei, werde Herr Y als Geschäftsführer aufgeführt. In einem Schreiben an die Behörde vom 25.11.2025 werde ein Herr S r als Geschäftsführer genannt. In späteren Schreiben wiederum Herr Y . Dies werfe Fragen hinsichtlich der tatsächlichen Vertretungsverhältnisse auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch darüber hinaus zulässige Antrag hat Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nur dann, wenn zusätzlich zum Erlass des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung gegeben ist. Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse, denn die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 21.04.2026 erweisen sich als voraussichtlich rechtswidrig.

1. Der in Ziffer 1 des Bescheids vom 21.04.2026 verfügte Widerruf der Zuteilung der roten Dauerkennzeichen und ist voraussichtlich rechtswidrig.

a. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 1 BremVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die im Rahmen der summarischen Prüfung gebotenen Rechtmäßigkeitskontrolle ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 22.02.2022 – 5 V 2096/21 –, juris Rn. 21 m.w.N.).

b. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Antragstellerin vor Erlass des Bescheids nach § 1 BremVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß angehört.

c. Der Widerruf der Zuteilung ist jedoch voraussichtlich materiell rechtswidrig. Zwar hat die Antragstellerin nach summarischer Prüfung einen Verstoß gegen die Regelungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung begangen; jedoch liegen nach summarischer Prüfung die weiteren von der Antragsgegnerin vorgeworfenen Fehlverhalten nicht vor (dazu aa.). Eine fehlende Zuverlässigkeit kann daher nicht festgestellt werden (bb).

aa. Gemäß § 41 Abs. 2 FZV dürfen rote Kennzeichen u.a. an zuverlässige Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 FZV orientiert sich am Schutzzweck der Norm. Die roten Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben. Es soll vermieden werden, dass ein Gewerbetreibender, der mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen muss. Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung. Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, weil der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Straßenverkehr entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich im Fahrtenbuch festzuhalten hat. Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks in Frage zu stellen, wenn der Betroffene entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrs- bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 22.02.2022 – 5 V 2096/21 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Mit der Zuteilung von roten Kennzeichen wird dem Inhaber zum Zwecke der Erleichterung des Geschäftsbetriebes ein Vertrauensvorschuss entgegengebracht. Die Gefahr des Missbrauchs, z.B. zu eigenen Privatfahrten oder Privatfahrten von Bekannten, liegt dabei auf der Hand, da der durch § 41 FZV Privilegierte die Möglichkeit hat, die roten Kennzeichen jederzeit an nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen anzubringen und diese für betriebsfremde Zwecke zu nutzen. Um Missbrauch vorzubeugen, muss deshalb die präzise Beachtung der durch § 41 FZV normativ vorgegebenen Pflichten erwartet werden. Aus diesem Grund ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 22.02.2022 – 5 V 2096/21 –, juris Rn. 23 m.w.N.).

(1) Hieran gemessen hat die Antragstellerin einen zweckwidrigen Gebrauch ihres Kennzeichens -9 entweder fahrlässig oder vorsätzlich zugelassen. Sie hat zugelassen, dass das Kennzeichen samt Fahrzeugscheinheft von – ihr angeblich unbekannten – Dritten am 22.04.2025 genutzt wurde.

Nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge stellt sich der Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich des Verbleibs des Fahrzeugscheinhefts, für die Kammer wie folgt dar: Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Unterlagen für beide Kennzeichen nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrzeugscheinhefte und auf die Aufforderung der Antragsgegnerin hin bei der Behörde eingereicht hat. Diese hat jedoch nur das Fahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -4 verlängert, nicht für das Kennzeichen -9 . Dies ergibt sich aus den Behördenvorgängen, aus denen unzweifelhaft hervorgeht, dass das zuletzt gültige Fahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -4 eingereicht und verlängert wurde, sowie dass im zeitlichen Zusammenhang auch das Fahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -9 eingereicht (aber nicht verlängert) wurde.

Es steht sodann zur Überzeugung der Kammer fest, dass beide Fahrzeugscheinhefte wieder an die Antragstellerin herausgegeben wurden. Anders lässt sich der Umstand, dass das Fahrzeugscheinheft zusammen mit dem roten Dauerkennzeichen am 22.04.2025 in Duisburg aufgefunden wurde, nicht erklären. Insbesondere erscheint es abwegig, dass das bei der Behörde befindliche Fahrzeugscheinheft versehentlich an Dritte gelangt ist, die sich dann auch noch Zugriff auf das Kennzeichen verschafft haben.

Dies vorausgeschickt hat die Antragstellerin die Nutzung des Kennzeichens am Tattag zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sie selbst erklärt hat, die Kennzeichenschilder stets bei sich gehabt zu haben – was einen Diebstahl o.Ä. ausschließt – und steht überdies im Einklang mit den Aussagen des LKW-Fahrers und dessen Beifahrers, bei denen das Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft gefunden wurden. Nach alldem ist davon auszugehen, dass das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe das Fahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -9 nie zurückerhalten und dieses und die Kennzeichenschilder folglich auch nicht weiter genutzt, eine bloße Schutzbehauptung ist, nachdem die missbräuchliche Verwendung unter Nutzung eines (ggf. irrtümlich) nicht verlängerten Hefts den Behörden aufgefallen ist.

(2) Soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin weitere Verstöße nach dieser Tat vorwirft, die eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründen sollen, folgt die Kammer dem jedoch nicht.

Zunächst ist es unschädlich, wenn Eintragungen in das Fahrzeugscheinheft von anderen Personen als dem Geschäftsführer der Kennzeicheninhaberin vorgenommen werden (Beanstandung zu 3. im Bescheid vom 21.04.2026). Die Regelungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung enthalten keinen Grundsatz, dass bei juristischen Personen, die Kennzeicheninhaber sind, nur die Geschäftsführer Eintragungen vornehmen dürfen. Die Antragstellerin hat bereits im Anhörungsverfahren – und damit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses – vorgetragen, dass Herr A zum Zeitpunkt der Eintragungen nicht mehr Geschäftsführer, wohl aber in operativen Fragen des Unternehmens bevollmächtigt gewesen sei. Dafür, dass diese Vollmacht etwa zurückdatiert wurde o.Ä., gibt es keine Anhaltspunkte.

Auch der Umstand, dass die Wechsel in der Geschäftsführung von der Antragstellerin nicht angezeigt wurden (Beanstandung zu 2. im Bescheid vom 21.04.2026) oder die Vertretungsverhältnisse unklar gewesen seien, rechtfertigt für sich genommen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Es handelt sich bei der Antragstellerin um eine GmbH, deren Vertretungsverhältnisse stets aus dem Handelsregister hervorgehen. Es ist auch auf gerichtliche Nachfrage unklar geblieben, worin der Verstoß der Antragstellerin hier liegen soll. § 41 FZV enthält insoweit keine Regelung zur Anzeige der Vertretungsverhältnisse.

bb. Eine fehlende Zuverlässigkeit, die in der Regel zu einer Ermessensreduktion auf Null in Bezug auf den Widerruf der Zuteilung der Kennzeichen führen würde (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 15.01.2021 – 5 V 1965/20 –, juris Rn. 43 m.w.N.), kann damit nach summarischer Prüfung nicht festgestellt werden. Auch die Antragsgegnerin hat mit dem Schreiben vom 19.11.2025 zu erkennen gegeben, dass der Missbrauch des Kennzeichens am 22.04.2025 – bei dem mangels weiterer Ermittlungen, etwa durch die hier naheliegende Befragung des Zeugen B nicht einmal feststeht, ob dieser von der Antragstellerin vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde – für die Annahme einer Unzuverlässigkeit noch nicht ausreicht. Lediglich, wenn weitere Verstöße hinzukommen sollten, würde ein Widerruf geprüft. Weitere Verstöße sind hier nach dem oben Gesagten jedoch nicht zu erkennen. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin weder weiter ermittelt, noch konkret benannt, gegen welche Vorschriften die Antragstellerin verstoßen haben soll.

2. Aus den genannten Gründen ist auch die auf § 41 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 FZV (analog) beruhende Verpflichtung zur Rückgabe der Kennzeichen rechtswidrig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. i.V.m. Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und berücksichtigt, dass um den Widerruf der Zuteilung zweier Kennzeichen gestritten wird.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 BremVwVfG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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