Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 11.06.2026 – 5 K 1485/24
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Normenkette
- HeilBerG § 2 Satzung der Psychotherapeutenkammer Bremen § 15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Beitragsfestsetzung der Beklagten, der Psychotherapeutenkammer Bremen, für das Jahr 2024.
Die Klägerin legte 1983 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen ab. 2002 wurde ihr durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erteilt. Sie ist Mitglied der Beklagten.
Die Klägerin war seit dem 01.11.2014 bis zu ihrer Berentung im Jahr 2025 im
, einer Dienststelle der Senatorin für Kinder und Bildung, tätig. Bei handelt es sich um schulbezogene Beratungsund Unterstützungssysteme für Schulen, Schüler:innen und Eltern. Die Klägerin war dort zunächst als Angestellte in der Stellung einer Lehrerin für Sonderpädagogik, eingruppiert in die Entgeltgruppe 13 TV-L, beschäftigt. Ab dem 01.09.2020 bekleidete sie die Position einer Oberstudienrätin (Entgeltgruppe 14 TV-L). Daneben war sie als selbstständige Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin tätig.
Mit Bescheid vom 11.04.2024 setzte die Beklagte den von der Klägerin zu entrichtenden Jahresbeitrag für 2024 auf 748,00 € fest. Die Berechnung wurde wie folgt dargelegt: Einkünfte aus selbständiger psychotherapeutischer Tätigkeit 7.484,00 € ./. Vorsorgepauschale (20 %, max. 15.800,00 €) -1.496,80 € Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit 61.971,00 € ./. Kinderfreibetrag (0 Kinder à 9.312,00 €) ´ 00,00 € Bemessungsgrundlage 67.958,20 € Multipliziert mit dem Hebesatz von 1,10 % 747,54 € Kammerbeitrag 2024 748,00 € Hiergegen erhob die Klägerin am 22.04.2024 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, ihr Kammerbeitrag dürfe nur anhand ihrer Nebeneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und nicht auch anhand ihres Einkommens als angestellte Sonderpädagogin berechnet werden. Die Beklagte verkenne, dass sich nach deren Satzung der Kammerbeitrag nach den Einkünften aus psychotherapeutischer Berufstätigkeit richte. Eine solche liege nicht vor, wenn sie als Sonderpädagogin mit sonderpädagogischem Abschluss eingestellt worden sei, eine Approbation als Psychotherapeutin oder eine abgeschlossene Ausbildung in Psychotherapie keine Einstellungsvoraussetzung gewesen sei und ihre entsprechende Qualifikation durch das Land Bremen im Rahmen der Tätigkeit auch nicht vergütet werde. Keine:r ihrer Kolleg:innen mit gleicher Tätigkeit verfüge über eine Ausbildung bzw. Approbation als Psychotherapeut:in.
Ihren Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2024 zurück und erhob eine Widerspruchsgebühr von 100,00 €. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die psychotherapeutische Berufsausübung im Sinne von § 15 ihrer Satzung umfasse jede Tätigkeit, bei der berufsspezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder verwendet würden. Sie gehe davon aus, dass bei der Klägerin auch in ihrer Berufstätigkeit als Sonderpädagogin im ihre berufsspezifischen Fachkenntnisse als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin einflössen. Ihr Tätigkeitsbereich umfasse typische Tätigkeitsfelder einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin.
Die Klägerin hat am 17.06.2024 Klage erhoben. Sie trägt zusammenfassend vor, das Einfließen psychotherapeutischer Fachkenntnisse sei unerheblich. Setze der Arbeitgeber derartige Kenntnisse nicht voraus, sei das erzielte Gehalt keine Einkunft aus psychotherapeutischer Berufstätigkeit im Sinne der Satzung der Beklagten. So liege es hier. Die Stellenausschreibung und der Arbeitsvertrag hätten keine Approbation vorausgesetzt; vielmehr habe ihre Qualifikation als Sonderpädagogin ausgereicht. Das zeige auch die erfolgte Eingruppierung zunächst in die Entgeltgruppe 13 des TV-L, während für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Entgeltgruppe 14 vorgesehen sei. Nach dem Psychotherapeutengesetz liege zudem keine Ausübung der Psychotherapie vor, wenn nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte verfolgt, aber keine heilkundliche Diagnostik oder Therapie durchgeführt werde. Soweit den diagnostische Aufgaben zugeschrieben würden, sei zu präzisieren, dass keine heilberuflichen Diagnosen zu Störungen mit Krankheitswert erstellt würden, sondern lediglich pädagogische Diagnosen zu Lern- und Leistungseinschränkungen. Sie sei zudem lediglich als Kinder- und Jugendtherapeutin approbiert, habe aber im weit überwiegend mit Erwachsenen (Lehrkräften, Eltern) oder schulischen Institutionen zusammengearbeitet. Eine Einbeziehung der Tätigkeit im widerspräche dem Grundsatz, dass die Kammerbeiträge dem Ausgleich des aus der Mitgliedschaft erwachsenden Nutzens dienen müssten. Für ihre stellvertretende Leitungsposition im habe die Kammermitgliedschaft ihr keine Vorteile gebracht.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid der Beklagten vom 11.04.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2024 aufzuheben, soweit dort ein den Mindestbeitrag von 150,00 € übersteigender Beitrag festgesetzt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, es komme nicht darauf an, ob die Klägerin als Psychotherapeutin angestellt und bezahlt worden sei, sondern darauf, ob bei der Tätigkeit berufsspezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet würden. Ihre Tätigkeit habe zahlreiche Inhalte und Einsatzfelder psychotherapeutischer Berufstätigkeiten umfasst, bei denen typischerweise psychotherapeutische Kompetenzen zum Einsatz kämen. Auch die Stellenausschreibung habe Fachkenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt, die über die Inhalte eines Pädagogikstudiums hinausgingen und durch die Ausbildung und Berufserfahrung als Kinder- Jugendpsychotherapeutin erlangt worden seien. Bei der Tätigkeit im seien auch keine abgrenzbaren berufsfremden Arbeitsbereiche erkennbar, die ausnahmsweise bei der Beitragsberechnung außer Acht gelassen werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin war für das Jahr 2024 als Kammerangehörige zur Entrichtung des Kammerbeitrags verpflichtet, dessen Höhe die Beklagte zutreffend berechnet hat. Nach § 6 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (HeilBerG) i.V.m. § 14 Abs. 1 der Satzung der Psychotherapeutenkammer Bremen vom 16.05.2023 (Brem.ABl. 2023, S. 890) (nachfolgend: Satzung) erhebt die Beklagte zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Kammerangehörigen Beiträge. Deren Höhe richtet sich nach §§ 15 ff. der Satzung. I. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum Mitglied der Beklagten.
Die Zugehörigkeit zur Psychotherapeutenkammer richtet sich gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung nach § 2 BremHeilBerG. Nach § 2 Abs. 1 BremHeilBerG gehören den jeweiligen Kammern alle in den genannten Berufen Approbierten an, die diese Berufe im Land Bremen ausüben. Der Psychotherapeutenkammer gehören Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) BremHeilBerG; s. auch § 2 Abs. 2 der Satzung).
Die Kammermitgliedschaft der Klägerin im Jahr 2024 steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, neben der Tätigkeit im stets auch eine Nebentätigkeit als selbstständige Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ausgeübt zu haben. Sie stelle daher nicht in Abrede, Kammermitglied zu sein.
Nach Auffassung des Gerichts stellte im Übrigen aber auch ihre angestellte Tätigkeit im eine Berufsausübung im Sinne der Satzung und des BremHeilBerG dar (s. dazu sogleich).
II. Der von den Kammerangehörigen zu erbringende Kammerbeitrag bemisst sich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung nach einem einheitlichen Prozentsatz, der sich auf die jährlich erzielten Einkünfte aus psychotherapeutischer Berufsausübung (des jeweils vorvergangenen Jahres, § 16 Abs. 5 der Satzung) bezieht. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung umfasst die psychotherapeutische Berufsausübung jede Tätigkeit, bei der berufsspezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder verwendet werden. Das entspricht der allgemeinen Definition der Berufsausübung der Heilberufe in § 2 Abs. 1 Satz 3 BremHeilBerG, wonach die Berufsausübung des jeweiligen Heilberufs jede Tätigkeit ist, bei der berufsspezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder verwendet werden.
Hiervon ausgehend hat die Beklagte zu Recht neben den im Jahr 2022 erwirtschafteten Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit auch das in jenem Jahr erzielte Einkommen der Klägerin aus nichtselbstständiger Tätigkeit im zur Grundlage der Beitragsberechnung für 2024 gemacht. Es handelt sich auch hierbei um Einkünfte aus psychotherapeutischer Berufsausübung im Sinne der genannten Vorschriften.
1. Hierfür kommt es zunächst nicht darauf an, ob die Tätigkeit der Klägerin im eine Ausübung der Psychotherapie im Sinne des Gesetzes über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (PsychThG) ist, die eine Approbation voraussetzt. Nach § 1 Abs. 2 PsychThG ist Ausübung der Psychotherapie im Sinne des PsychThG jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.
Das PsychThG definiert den Begriff der Ausübung der Psychotherapie ausdrücklich nur für seinen eigenen Anwendungsbereich („im Sinne dieses Gesetzes“). Derartige (bundesrechtliche) Regelungen zu den Fragen, welche Tätigkeiten eine heilberufliche Approbation erfordern und welche Voraussetzungen für die jeweilige Approbationserteilung erfüllt sein müssen, betreffen aber gerade nicht die Regelungsbereiche berufsständischer Art. Vielmehr ist der Landesgesetzgeber bei der Bestimmung des Personenkreises, auf den sich der Wirkungsbereich einer Heilberufskammer erstrecken soll, und der Bestimmung dessen, wann Berufsangehörige im Sinne des Kammerrechts ihren Beruf ausüben, nicht an die bundesrechtlichen Regelungen zur Berufsausübung gebunden und kann daher die Abgrenzungen eigenständig vornehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996 – 1 C 9/93 –, juris Rn. 17 zu Apothekerkammern; Urt. v. 25.11.1971 – I C 48/65 –, juris Rn. 14 zu Ärztekammern; vgl. zu Psychotherapeutenkammern auch Nds. OVG, Beschl. v. 07.08.2008 – 8 LC 18/08 –, juris Rn. 19; OVG RP, Urt. v. 06.03.2012 – 6 A 11306/11 –, juris Rn. 27 ff.).
Für die Kammermitgliedschaft und die hier streitige Beitragsbemessung verwendet die Satzung in der maßgeblichen Vorschrift des § 15 (i.V.m. von § 2 Abs. 1 Satz 3 BremHeilBerG) einen eigenen, kammerrechtlichen Begriff der psychotherapeutischen Berufsausübung. Dabei stellt § 15 Abs. 1 Satz 1 für die Beitragsberechnung auf die erzielten Einkünfte aus psychotherapeutischer Berufsausübung ab und definiert sodann in Satz 2 die Berufsausübung als jede Tätigkeit, bei der berufsspezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder verwendet werden. Diese Definition ist somit auch klar als Bezugspunkt von § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung erkennbar. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung liege ein engerer Begriff der Berufsausübung zu Grunde, kann dem angesichts der klaren Gesamtsystematik von § 15 Abs. 1 nicht gefolgt werden.
2. Um eine solche psychotherapeutische Berufsausübung im Sinne von § 15 Abs. 1 der Satzung handelt es sich auch bei der Tätigkeit der Klägerin im .
a. Zunächst enthält § 15 der Satzung mit der Formulierung, dass Berufsausübung jede Tätigkeit ist, bei der berufsspezifische Fachkenntnisse „vorausgesetzt, angewendet oder verwendet“ werden, Alternativen. Für die Annahme einer psychotherapeutischen Berufsausübung reicht das Erfülltsein einer dieser Alternativen aus. Fällt die klägerische Tätigkeit bereits wegen der Anwendung bzw. Verwendung berufsspezifischer Fachkenntnisse unter § 15 der Satzung der Beklagten, so kommt es auf die Frage, ob diese Kenntnisse oder die Approbation Voraussetzung für ihre Einstellung waren, nicht mehr an.
b. Die Alternativen „angewendet“ bzw. „verwendet“ gehen, wie oben dargelegt, über die Ausübung heilkundlicher Psychotherapie im Sinne des PsychThG hinaus. Es handelt sich um weit zu verstehende Begriffe. Dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend kommt es für die Frage, ob berufsspezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden, darauf an, ob Kenntnisse, die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen typischerweise haben – insbesondere weil sie Gegenstand der zur Ergreifung dieses Berufes nötigen Ausbildung sind –, bei der betreffenden Tätigkeit zum Einsatz kommen oder es naheliegt, dass die Qualität der Arbeit durch ihr Vorhandensein verbessert wird. Das ist hier im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin im der Fall. Dass dort berufsspezifische Fachkenntnisse zum Einsatz kamen, ergibt sich aus einem Vergleich der klägerischen Tätigkeit mit den Inhalten, die Gegenstand der zur Approbationserlangung führenden Ausbildung waren.
Die Ausschreibung für die zuletzt von der Klägerin bekleidete Stelle im nennt als Aufgaben u.a. die Beratung, Diagnostik, Intervention und Prävention im Bereich der schulunterstützenden Maßnahmen, die schulpsychologische oder pädagogische Einzelfallberatung und -diagnostik bezüglich der Lern- und Leistungsentwicklung und der sozial-emotionalen Entwicklung sowie die einzelfallbezogene Systemberatung. Auch die Bescheinigung des Leiters des vom 28.02.2024 benennt diese Bereiche und darüber hinaus die Diagnose von besonderen Begabungen, die Unterstützung von Schüler:innen bei der Stärkung der sozialen Kompetenz, die Beratung zu Schulabsentismus und den Einsatz bei Sucht- und Drogenproblemen sowie Notfall- und Krisensituationen in der Schule als Tätigkeitsfelder
Eine Vielzahl dieser Themen- und Tätigkeitsfelder decken sich mit Inhalten, die Gegenstand der Ausbildung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen sind. Die Approbationserteilung zugunsten der Klägerin erfolgte seinerzeit auf Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18.12.1998 (KJPsychTh-APrV). Diese sah in ihrer Anlage 1 als Gegenstand der theoretischen Ausbildung u.a. folgende Themenfelder vor: Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen normalen und abweichenden Verhaltens im Kindes- und Jugendalter, psychische und psychisch mitbedingte Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter, Diagnostik zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter Krisen, intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen, Familien und Gruppen, Krisenintervention bei Kindern und Jugendlichen und den bedeutsamen Beziehungspersonen, Gesprächsführung mit den Beziehungspersonen des Kindes oder Jugendlichen im Hinblick auf deren psychische Beteiligung an der Erkrankung und im Hinblick auf deren Bedeutung für die Herstellung und Wiederherstellung des Rahmens der Psychotherapie des Patienten.
Die genannten Themenfelder finden sich dementsprechend auch in den Curricula von Stellen, die die Weiterbildung zur/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in anbieten, wie etwa die Akademie der Deutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie (abrufbar unter https://www.dgvtakademie.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/ABZ/Hamburg-KJP/Muster-Curriculum-KJP-HH-2023-05.pdf) und der Universität Osnabrück (abrufbar unter https://www.psychotherapie.uni-osnabrueck.de/filead-
min/user_upload/Mitgliederbereich/Theorieausbildung/Neu__Dreij%C3%A4hrige_Ausbild ung/Gesamt%C3%BCbersicht_%C3%BCber_das_KJP-Curriculum_3j%C3%A4hrig.pdf). Diese nennen als Ausbildungsinhalte u.a. Diagnostik, Intelligenz- und Leistungsdiagnostik bei Kindern und Jugendlichen, Gesprächsführung, Intervention bei Krisen und Notlagen und Schulabsentismus.
Der Vergleich von Ausbildungs- und Tätigkeitsinhalten zeigt, dass die Arbeit der Klägerin im zahlreiche Kenntnis- und Tätigkeitsfelder umfasste, die Gegenstand der zur Approbation führenden Ausbildung zur Kinder- und Jugendtherapeutin waren. Es ist daher davon auszugehen, dass sie diese berufsspezifischen Fachkenntnisse auch im Rahmen ihrer Tätigkeit angewendet bzw. verwendet hat.
Nichts anderes ergibt sich, soweit die Klägerin vorträgt, die vom durchgeführte Diagnostik erfolge nicht psychotherapeutisch, sondern rein pädagogisch. Auch insoweit kann angenommen werden, dass in der Ausbildung erworbene Kenntnisse zu heilkundlicher Diagnostik und zu Lern- und Leistungseinschränkungen in die pädagogische Arbeit einfließen und diese qualitativ verbessern (ähnlich VG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2012 – 7 K 8496/09 – juris). Hinzu kommt, dass im Falle der Klägerin die Weiterbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und die entsprechende Approbation gerade auf Grundlage ihres abgeschlossenen Pädagogikstudiums (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 KJPsychTh-APrV) erfolgten und somit auch ihre dort erlangten pädagogischen Kenntnisse einen Teil ihrer berufsspezifischen Kenntnisse als Kinder und Jugendlichenpsychotherapeutin bilden (vgl. VG Düsseldorf, ebd.).
Auch der Einwand der Klägerin, sie habe im Rahmen ihrer Beschäftigung im nur zumeist mit Erwachsenen, und nicht mit Kindern und Jugendlichen zusammengearbeitet, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Es liegt auf der Hand, dass in der Ausbildung erlangte Kenntnisse über Kinder- und Jugendliche, deren Bedürfnisse und sie betreffende Problemfelder auch in die der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen dienende Zusammenarbeit mit Lehrkräften, Institutionen und Eltern einfließen (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 22.08.2007 – AN 9 K 06.02357 –, juris Rn. 35 zu einer als Betreuerin an einer Ganztagsschule tätigen Kinder- und Jugendpsychotherapeutin). Die Gesprächsführung mit Bezugspersonen selbst war zudem auch selbst Gegenstand der Ausbildung auf Grundlage der KJPsychTh-APrV (s.o.).
Auf Grundlage ähnlicher Beitragsregelungen in den Satzungen der Psychotherapeutenkammern anderer Länder haben zahlreiche Gerichte die Beitragsrelevanz von Einkünften aus vergleichbaren Tätigkeiten bejaht, die nicht heilkundlich sind, sondern Beratung und Unterstützung im sozialen und pädagogischen Bereich zum Gegenstand haben (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.05.2007 – 8 LC 13/05 – und Beschl. v. 07.08.2008 – 8 LC 18/08 – (jeweils Tätigkeit in der Ehe- Familien-, Lebens- und Erziehungsberatung); OVG RP, Urt. v. 06.03.2012 – 6 A 11306/11 – (Leiter einer diakonischen Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche); VG Gießen –, Urt. v. 19.09.2005 – 10 E 404/05 – (Koordinator eines psychologisch-pädagogischen Bereichs bei der Deutschen Blindenanstalt); VG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2012 – 7 K 9496/09 – (Sozialarbeiter in der Betreuung Suchtkranker); VG Ansbach, Urt. v. 22.08.2007 – AN 9 K 06.02357 – (Beratung und Unterstützung Erwerbsloser und Betreuerin in einer Ganztagsschule), alle juris).
3. Auch mit der Argumentation bzgl. ihrer Eingruppierung dringt die Klägerin nicht durch. Sie hat insoweit vorgetragen, die Anlage A (Entgeltordnung) zum TV-L, Teil II, Ziffer 2.4 ordne Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Entgeltgruppe 14 zu, sodass sie, wäre sie psychotherapeutisch tätig gewesen, bereits bei Aufnahme der Tätigkeit im 2014 dort einzugruppieren gewesen wäre. Dass sie damals zunächst in die Entgeltgruppe 13 und erst aufgrund der Beförderung in eine Leitungsposition in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert worden sei, zeige demgegenüber, dass sie gerade nicht psychotherapeutisch tätig gewesen sei.
Die Anlage A – Entgeltordnung – zum TV-L sieht in Teil II, Ziffer 2.4 die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 14 vor für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (...) mit Approbation und entsprechender Tätigkeit. Dabei drückt die Bezugnahme auf die Approbation aus, dass in die Entgeltgruppe 14 nur solche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen eingruppiert werden, die eine der Approbation voraussetzende („entsprechende“) Tätigkeit ausüben. Die Eingruppierung auf Grundlage des TV-L zeigt also lediglich, ob der Arbeitgeber tarifrechtlich von einer approbationspflichtigen Tätigkeit im Sinne des PsychThG ausgegangen ist, gibt aber keine Auskunft über die hier allein maßgebliche Frage, ob eine Tätigkeit dem kammerrechtlichen Begriff der psychotherapeutischen Berufsausübung im Sinne des Heilberufsgesetz und der Satzung der Beklagten entspricht.
Danach stellt es, auch unabhängig davon, dass Arbeitgeber und Kammer hier personenverschieden sind, keinen Widerspruch dar, wenn eine Tätigkeit nicht als Teil II, Ziff. 2.4 der Entgeltordnung zum TV-L unterfallend eingeordnet wird, das Entgelt hieraus jedoch als aus psychotherapeutischer Berufstätigkeit i.S.v. § 15 der Satzung stammend eingestuft wird. Für den Kammerbeitrag ist es unerheblich, dass die Klägerin unterhalb ihrer fachlichen Qualifikation bei dem beschäftigt ist, solange sie bei ihrer eigentlichen Tätigkeit ihre berufsspezifischen Fachkenntnisse anwendet oder verwendet. 4. Die Einordnung der klägerischen Tätigkeit steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zweck der Kammerbeiträge. Danach sollen die Beiträge der Abgeltung eines besonderen Vorteils dienen, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, und müssen entsprechend bemessen sein. Dabei sind insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Grundsätze wiederholt dahin konkretisiert, dass eine Beitragsregelung, die die steuerpflichtigen Einkünfte der Kammermitglieder aus ihrer beruflichen Tätigkeit zur tragenden Grundlage macht, zulässig ist (vgl. ausführlich OVG Bremen, Urt. v. 29.11.2005 – 1 A 148/04 –, juris Rn. 31 unter Bezugnahme auf die Rspr. d. BVerwG). Die Beitragsregelung der Beklagten, die pauschal alle Einkünfte aus psychotherapeutischer Berufstätigkeit erfasst, hat das Oberverwaltungsgericht Bremen für zulässig erachtet (OVG Bremen a.a.O., Rn. 32, 37).
Auch im vorliegenden Einzelfall widerspricht die Heranziehung der Tätigkeit im
aufgrund eines weiten Verständnisses des Berufsausübungsbegriffs nicht dem Äquivalenzprinzip und überschreitet nicht den Kompetenzbereich der Beklagten.
Zu den Aufgaben, die die Beklagte zugunsten ihrer Mitglieder wahrnimmt, zählen neben zahlreichen weiteren Aufgabenfelder insbesondere auch die Fortbildung der Kammerangehörigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Die Kammermitgliedschaft ermöglichte der Klägerin somit u.a. eine Vertiefung und Erweiterung ihrer Fachkenntnisse. Angesichts der Anwendung bzw. Verwendung ihrer berufsspezifischen Fachkenntnisse bei ihrer Tätigkeit im (s.o.), kann davon ausgegangen werden, dass die Kammermitgliedschaft auch im konkreten Fall der Klägerin für diese vorteilhaft war.
5. Schließlich waren auch nicht Teile der Einkünfte der Klägerin aus der Tätigkeit im außerachtzulassen. Das kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn Teile des Einkommens vollständig aus der psychotherapeutischen Berufsausübung ausgegrenzt werden können. Das ist etwa der Fall bei Tätigkeiten in einem gänzlich anderen, abgrenzbaren und berufsfremden Arbeitsbereich oder bei einem anderen Arbeitgeber (OVG Bremen a.a.O., Rn. 38). Eine solche Teilbarkeit der klägerischen Tätigkeit im ist vorliegend nicht ersichtlich und auch die Klägerin hat keine ausgrenzbaren Tätigkeiten benannt.
III. Fehler bei der sodann nach §§ 15, 16 auf Grundlage des heranzuziehenden Einkommens vorgenommenen Berechnung des Kammerbeitrags sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Einkünfte aus dem vorvergangenen Jahr 2022 wurden anhand der Selbstveranlagung nebst Einkommenssteuerbescheid (§ 16 Abs. 5 u. 6 der Satzung ) korrekt erfasst und von den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung eine Versorgungspauschale i.H.v. 20 % abgezogen. Die sich hieraus ergebende Bemessungsgrundlage hat die Beklagte mit dem für 2024 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 der Satzung festgelegten Hebesatz von 1,1 % verrechnet. Das Ergebnis ist rechnerisch korrekt und richtig gerundet (§ 15 Abs. 2 der Satzung).
IV. Schließlich hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid auch zu Recht eine Widerspruchsgebühr von 100,00 € erhoben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung der Beklagten in der maßgeblichen Fassung (Beschluss der Kammerversammlung vom 16.05.2023) i.V.m. Ziff. 8.1 der Gebührenordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 2 HeilBerG HB, § 1 PsychThG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bremen in 5 K 1485/24 entschieden?“