Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 10.08.2026 – 4 V 1750/26
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Normenkette
- FreizügG/EU § 6
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine freizügigkeitsrechtliche Verlustfeststellung sowie die Androhung seiner Abschiebung nach Albanien.
Der geborene Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 01.09.2020, gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, Frau , und den zwei gemeinsamen Kindern, die und geboren wurden, erstmalig in das Bundesgebiet ein. Frau und die Kinder sind italienische Staatsangehörige. Am 27.10.2020 wurde dem Antragsteller eine Aufenthaltskarte für Angehörige von EU-/EWR-Bürgern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ausgestellt. Die Aufenthaltskarte wurde am 06.12.2023 bis zum 05.12.2028 verlängert. Bereits wurde im Bundesgebiet ein weiteres Kind von Frau und dem Antragsteller geboren, dass ebenfalls italienischer Staatsangehörigkeit ist. Nachdem Frau und der Antragsteller seit Februar 2024 in Trennung lebten, sind sie nunmehr nach Angaben des Antragstellers geschieden. Zu seinen Kindern hat der Antragsteller derzeit keinen Kontakt. Er bemüht sich nach eigenen Angaben um Umgang zu ihnen.
Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ging der Antragsteller zeitweise einer Erwerbstätigkeit nach.
Jedenfalls ab dem Jahr 2022 war der Antragsteller von Kokain abhängig. Eine erfolgreich abgeschlossene Therapie kann der Antragsteller nicht vorweisen.
Der Antragsteller ist in der Vergangenheit in Italien strafrechtlich in Erscheinung getreten: • Mit Entscheidung vom 26.11.2009 wurde er u. a. wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen gegen Personen und wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung u. a. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.
• Mit Entscheidung vom 09.11.2010 wurde der Antragsteller ferner wegen Handel mit gestohlenen Waren zudem zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafen wurden in der Folgezeit in Italien gegen den Antragsteller vollstreckt. Mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 13.12.2024 wurde der Antragsteller wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dem Urteil des Landgerichts lag im Wesentlichen zugrunde, dass sich der Antragsteller in den frühen Morgenstunden des 05.06.2024 in das vormals gemeinsam mit seiner Ehefrau, der späteren Geschädigten, angemietete Haus begab. Dort betrat er das Schlafzimmer, in dem die Geschädigte schlief. Er entschloss sich mit der Geschädigten sexuell auch gegen ihren Willen zu verkehren. Er sprach sie an und sagte, dass sie für das bezahlen müsse, was sie ihm angetan habe, sie den Mund halten und nichts sagen solle und er ein Messer hätte. Der Antragsteller erkannte und nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Geschädigte sein Verhalten und seine Aussagen als Androhung des Einsatzes eines Messers gegen sie und ihre körperliche Unversehrtheit auffasste und nur deshalb die nachfolgenden Sexualhandlungen, insbesondere den Geschlechtsverkehr, duldete. Während die Geschädigte wiederholt äußerte, dass sie das nicht möchte, steckte der Antragsteller der Geschädigten gegen deren für ihn erkennbaren Willen seinen Penis in den Mund, während er mit einer Hand ihren Kopf nach oben drückte und festhielt. Er erkannte und billigte, dass er durch diese Handlungen körperlich auf die Geschädigte einwirkte und sie auch auf diese Weise zur Duldung des Oralverkehrs und Unterlassung von Gegenwehr zwang. Anschließend drehte der Antragsteller die Geschädigte auf den Rücken, öffnete mit beiden Händen ihre Beine, rieb drei- bis viermal mit seinem Penis über ihre Vulva und drang sodann gegen den für ihn erkennbaren Willen der Geschädigten vaginal in diese ein und vollzog den Geschlechtsverkehr, ohne dass es zu einem Samenerguss kam. Er ließ von der Geschädigten ab, als kurz nach Beginn des erzwungenen Vaginalverkehrs der gemeinsame Sohn in das Schlafzimmer kam und den Antragsteller von der Geschädigten wegzog. Die Geschädigte erlitt durch das Geschehen psychische Auswirkungen in der Form, dass sie kein Vertrauen mehr in die Umwelt hat und ihr Leben neu aufbauen muss. Nachdem sich der Antragsteller zunächst seit dem 06.06.2024 in Untersuchungshaft befand, wird die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen seit dem 21.12.2024 gegen den Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt Bremen vollstreckt. Der Zwei-Drittel-Termin ist für den 25.08.2026 notiert; das Strafende für den 05.10.2027. In der Justizvollzugsanstalt Bremen wurde der Antragsteller disziplinarisch belangt, da er im Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Mobiltelefon) war und positiv auf Tetrahydrocannabinol getestet wurde. Der Antragsteller befindet sich seit kurzem im offenen Vollzug und geht einer Erwerbstätigkeit als Lagerhelfer nach.
Nach vorheriger Anhörung stellte die Senatorin für Inneres und Sport – Referat 24 – mit Verfügung vom 06.05.2026 den Verlust des Freizügigkeitsrechts des Antragstellers für die Dauer von fünf Jahren fest (Ziffer 1). Zudem drohte sie dem Antragsteller die Abschiebung nach Albanien an (Ziffern 2 und 3). Schließlich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Verlustfeststellung sowie der Androhung der Abschiebung an (Ziffer 4). Wegen der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
Der Antragsteller hat am 08.06.2026 Klage erhoben (4 K 1749/26) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass seine Kinder in Bremen lebten. Er beabsichtige, den Umgang mit seinen Kindern aktiv wahrzunehmen und zu fördern. Bereits während seines Aufenthalts in der JVA habe telefonischer Kontakt zu den Kindern bestanden. Er bemühe sich derzeit aktiv um eine Umgangsregelung. Als Vater stünde ihm ein Umgangsrecht zu. Der Abschiebung stünden daher schutzwürdige familiäre Bindungen entgegen, die im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung sowie der Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Bescheid vom 06.05.2026. Sie trägt vor, die familiären Belange des Antragstellers seien hinreichend berücksichtigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Verlustfeststellung und die Androhung der Abschiebung erhobenen Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
1. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Verlustfeststellung und Abschiebungsandrohung formell ordnungsgemäß begründet (a.). Die in materieller Hinsicht gebotene Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zu Lasten des Antragstellers aus (b.).
a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsgegnerin hat insbesondere dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Rechnung getragen. In ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. S. 13 f. der Verfügung vom 06.05.2026) hat die Antragsgegnerin auf den konkreten Einzelfall abstellend dargelegt, warum ihrer Auffassung nach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit besteht. b. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet weder bezüglich der Verlustfeststellung noch bezüglich der Abschiebungsandrohung in materieller Hinsicht bedenken. Die gebotene Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens im Inland verbleiben zu dürfen, das aus der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung resultierende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiegt. Maßgeblich sind insoweit die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache gegen die Feststellung des Verlustes des unionsbürgerlichen Freizügigkeitsrechts und die Abschiebungsandrohung erhobenen Anfechtungsklage. In Anwendung des im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabes erweisen sich sowohl die Verlustfeststellung als auch die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig (aa.). Zudem besteht auch ein besonderes Vollziehungsinteresse (bb.).
aa. Die Verlustfeststellung und die Abschiebungsandrohung sind bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
(1.) Die Feststellung des Verlustes des unionsbürgerlichen Freizügigkeitsrechts erweist sich als rechtmäßig.
(a.) Rechtsgrundlage für die durch die Antragsgegnerin verfügte Verlustfeststellung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Dem Antragsteller steht nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 FreizügG/EU als Familienangehörigem von sich im Bundesgebiet freizügigkeitsberechtigt aufhaltenden Unionsbürgern, namentlich seinen Kindern, grundsätzlich ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des FreizügG/EU zu.
(b.) Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.05.2026 ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Antragsteller nach § 6 Abs. 8 Satz 1 FreizügG/EU vor ihrem Erlass angehört.
(c.) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind erfüllt (aa.) und die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt (bb.).
Der in § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verwandte Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Sinne der entsprechenden unionsrechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Wenn – wie hier – die Verlustfeststellung an strafrechtliche Verurteilungen anknüpfen soll, sind seitens der Behörde die Vorgaben des § 6 Abs. 2 FreizügG/EU zu beachten. Danach genügt allein die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung nicht, um den Verlust des Freizügigkeitsrechts festzustellen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU; Art. 27 Abs. 2 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG). Strafrechtliche Verurteilungen stellen nur dann einen zulässigen Anknüpfungspunkt dar, wenn die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU; Art. 27 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1, UAbs. 2 Satz 1 RL 2004/38/EG). Es muss sogar eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU; Art. 27 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 RL 2004/38/EG). Ein Rückgriff auf generalpräventive Erwägungen ist nicht möglich (Art. 27 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1, UAbs. 2 Satz 1 RL 2004/38/EG). Ein „Grundinteresse der Gesellschaft“ ist nach der Gesetzesbegründung allgemein nicht in Fällen der Begehung – auch wiederholter – Ordnungswidrigkeiten oder leichter Kriminalität betroffen (BT-Drucks. 15/420, S. 104). Zudem dürfen Verurteilungen auch nur bis zur Tilgungsgrenze berücksichtigt werden, § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU.
Für eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU erforderlich und ausschlaggebend ist daher in jedem Fall die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Freizügigkeitsberechtigten und die insoweit anzustellende aktuelle Gefährdungsprognose. Es steht Ausländerbehörden und Gerichten daher nicht frei, von einem früheren Verhalten ohne weiteres auf eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schließen. Auf der anderen Seite besagt das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit nicht, dass eine „gegenwärtige Gefahr“ im polizeirechtlichen Sinne vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende – Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beeinträchtigen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 – 1 C 30.02 –, BVerwGE 121, 297-315, Rn. 22, juris zum alten § 12 AufenthG/EWG). Die höheren tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung aus § 6 Abs. 4 FreizügG/EU und § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU sind nicht einschlägig, da der Antragsteller ersichtlich kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, was hierfür aber erforderlich wäre (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30.10.2025 – 2 B 228/25 –, Rn. 34 ff., juris). Allein der über fünfjährige Aufenthalt im Bundesgebiet des Antragstellers reicht insoweit nicht aus. Vielmehr müsste der Antragsteller während dieses Zeitraums auch tatsächlich durchgängig freizügigkeitsberechtigt gewesen sein (vgl. VG Bremen, Urteil vom 14.09.2020 – 4 K 2994/18 –, Rn. 17 ff., juris). Dies ist indes nicht der Fall. Spätestens mit seiner Aufnahme in Untersuchungshaft zum 06.06.2024 verfügte der Antragsteller nicht mehr über einen rechtmäßigen Aufenthalt zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Diese unterbrechen zudem die erforderliche Kontinuität des mindestens fünfjährigen Aufenthalts (vgl. EuGH, Urteil vom 16.01.2014 – C-378/12 –, Onuekwere, juris Rn. 17 ff., 28 ff.). Diesen Zeiträumen sind Zeiträume einer Untersuchungshaft gleichgestellt, sofern diese anschließend in eine Strafhaft mündet, weil der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris Rn. 34; OVG Bremen, Beschluss vom 30.10.2025 – 2 B 228/25 –, Rn. 44, juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht gegenwärtig eine auf das persönliche Verhalten des Antragstellers zurückzuführende schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine Würdigung aller für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose fällt zu seinen Lasten aus.
Bei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten wie denjenigen, die Anlass der Verlustfeststellung waren, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. Dazu zählen insbesondere das Verhalten im Strafvollzug und danach, die Schwere der verübten Straftaten und die Höhe der verhängten Strafen, die Umstände ihrer Begehung sowie die Persönlichkeit des Täters und seine im Inland bestehenden sozialen und familiären Bindungen und sonstige Integrationsfaktoren, die für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sprechen. Es sind also nicht nur die in der Vergangenheit verübten Straftaten in den Blick zu nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 – C-371/08 –, Rn. 82 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, Rn. 14; jeweils juris). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, Rn. 16; Beschluss vom 26.09.2019 – 2 B 214/19 –, Rn. 5; jeweils juris). Bei schweren Delikten sind keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen. Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht zulässig. Die nur „entfernte Möglichkeit“ der erneuten Tatbegehung genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist in solchen Fällen, dass eine Wiederholung „ernsthaft“ droht (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 08.02.2023 – 2 LB 268/22 –, Rn. 32, juris).
Die Kammer verkennt zunächst nicht, dass Gründe gegen die Annahme einer Widerholungsgefahr sprechen. Insbesondere hat sich der Antragsteller in der Strafhaft bislang bis auf zwei disziplinarische Auffälligkeiten gut geführt und ist mittlerweile in den offenen Vollzug aufgenommen worden. Er geht zudem einer Erwerbstätigkeit als Lagerhelfer nach. Darüber hinaus geht die JVA Bremen eher von einem geringen Rückfallrisiko bei dem Antragsteller aus. Ausweislich des Vollzugs- und Wiedereingliederungsplans vom 11.01.2026 verweisen die Ergebnisse der Methode der idealtypisch vergleichenden Einzelfallanalyse bei dem Antragsteller auf das Vorliegen von „Kriminalität in Krisen". Die Prognose bei dieser Verlaufsform sei offen. Die individuelle Prognose werde sowohl durch Deliktmerkmale als auch durch Persönlichkeitsmerkmale des Antragstellers verbessert. Die individuelle Prognose werde dadurch verbessert, dass sich der Antragsteller sowohl vom Delikt selbst als auch von der resultierenden Strafe erkennbar beeindruckt zeige. Er zeige Reue und sei glaubhaft und nachvollziehbar beschämt. Weiter werde die individuelle Basisprognose dadurch verbessert, dass der Antragsteller prinzipiell bürgerliche Werte und Normen aufweise und verfestigte kriminogene Einstellungen bei ihm nicht erkennbar seien. Auch dass der Antragsteller das Delikt bis heute leugnet, sei prognostisch nicht eindeutig negativ zu bewerten. Bestimmte Ehr- und Moralvorstellungen seien für ihn von besonderer Bedeutung. Das Einräumen einer Vergewaltigung würde – neben der bereits erfolgten Schädigung im Zusammenhang mit dem Kokainkonsum – eine weitere Schädigung insbesondere im familiären Umfeld bedeuten, so dass die Leugnung hier für den Antragsteller als einzig anwendbare Strategie zur Wahrung des Gesichts und der sozialen Bezüge erscheine. Gleichzeitig stehe dies jedoch auch einer weiteren Bearbeitung im Rahmen einer sozialtherapeutischen Behandlung entgegen. Zwar ließe sich eine solche Leugnung möglicherweise im Rahmen einer sozialtherapeutischen Behandlung aufbrechen, vor dem Hintergrund des zeitlichen, kulturellen und familiären Kontextes erscheine dies nicht zwingend erforderlich. Dem Delikt habe eine hochspezifische Täter-Opfer-Konstellation zu Grunde gelegen. Diese Konstellation sei aufgelöst. Darüber hinaus sei der damals bestehende hohe Kokainkonsum zumindest als wesentlicher konstellativer Faktor zu verstehen, ohne welchen eine derartige Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden hätte. Daher erscheine eine zukünftig drogenabstinente Lebensführung wichtiger als eine sozialtherapeutische Aufarbeitung des Delikts. Interventionsprognostisch sei von einer grundsätzlich positiven Prognose auszugehen, wenn es dem Antragsteller fortan gelinge, seine Suchtmittelabstinenz aufrecht zu erhalten, den Erwartungen Dritter sowie eigenen Ansprüchen und Erwartungen an seine eigene Leistungsfähigkeit angemessen zu begegnen und sich auf den Kern seiner Wert- und Moralvorstellungen zu fokussieren. Zusätzlich werde dem Antragsteller empfohlen, sich zur Rückfallvermeidung einer Selbsthilfegruppe anzuschließen und diese regelmäßig zu besuchen.
Indes ist der Antragsteller kein Erstverbüßer und hat sich durch die bereits gegen ihn in Italien vollstreckten Haftstrafen nicht von der Begehung der Anlasstat abhalten lassen. Zudem ist der Antragsteller kokainabhängig. Die Anlasstat hat er unter dem Einfluss von Kokain begangen. Eine Therapie, die auch die JVA Bremen ausweislich des Vollzugs- und Wiedereingliederungsplans vom 11.01.2026 für notwendig hält, hat er bislang nicht absolviert (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 17.01.2019 – 1 B 333/18 –, Rn. 23; Beschluss vom 29.10.2019 – 2 B 169/19 –, Rn. 16; jeweils juris). Hinzu tritt, dass der Antragsteller Schulden in Höhe von mindestens 30.000 Euro hat. Bei dieser Sachlage geht die Kammer derzeit nicht davon aus, dass nur noch die entfernte Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller zukünftig wieder ähnliche schwere Straftaten wie die Anlasstat begehen wird.
Die von dem Antragsteller begangenen Straftaten, deren Wiederholung nach den soeben gemachten Ausführungen droht, berühren schließlich auch evident ein Grundinteresse der Gesellschaft.
(bb.) Die streitgegenständliche Verfügung der Verlustfeststellung weist keine Ermessensfehler auf, § 114 VwGO. Die Antragsgegnerin hat sich zutreffend an den Vorgaben des § 6 Abs. 3 FreizügG/EU orientiert. Insbesondere liegt kein Ermessensfehler in Form der Ermessensüberschreitung vor. Die von der Antragsgegnerin verfügte Verlustfeststellung erweist sich als verhältnismäßig.
Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Ermessenentscheidung in die Abwägung des Interesses der Allgemeinheit am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Privatinteresses des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet die gem. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zu berücksichtigenden Belange eingestellt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK hinreichend beachtet. Die Verlustfeststellung wird zu Recht auf die erhebliche Straffälligkeit des Antragstellers und die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten gestützt. Die Bleibeinteressen, insbesondere die schutzwürdigen Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet, wiegen nicht so schwer, dass deswegen die bestehende erhebliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten hinzunehmen wäre. Insbesondere hat der Antragsteller derzeit keinen Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller nicht (wieder) in die Lebensverhältnisse in Albanien integrieren könnte.
(2.) Die auf Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU i. V. m. § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU, §§ 59 Abs. 5, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erfolgte Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ausreisepflichtig. Die erfolgte Abschiebungsandrohung entspricht § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU.
bb. Es liegt auch ein besonderes Vollziehungsinteresse vor.
Da die Verlustfeststellung eine schwerwiegende und mit schwer zu behebenden Folgen für den Ausländer verbundene Maßnahme darstellt, deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch erheblich verschärft wird, setzt das Interesse an der sofortigen Vollziehung die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffende Feststellung voraus, dass die sofortige Vollziehung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Verlustfeststellung zu bekämpfenden Gefahren erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Verlustfeststellung wegen einer Wiederholungsgefahr erfolgt, die nicht nur langfristig, sondern schon während des Klageverfahrens besteht (vgl. zur Ausweisung nach dem Aufenthaltsgesetz: OVG Bremen, Beschluss vom 29.10.2019 – 2 B 169/19 –, Rn. 22, juris m. w. N.).
Daran gemessen ist vorliegend ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen. Aufgrund der dargelegten Wiederholungsgefahr ist sehr wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Antragsteller bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weitere Straftaten begehen wird.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Zitierte Vorschriften
- § 6 FreizügG/EU
- § 7 FreizügG/EU
- § 80 VwGO
- § 2 FreizügG/EU
- § 5 FreizügG/EU
- § 59 AufenthG
- § 11 FreizügG/EU
- § 4a FreizügG/EU
- § 53 GKG
- § 114 VwGO
- § 154 VwGO
Außerdem: Art. 27 RL 2004/38/EG, Art. 8 EMRK
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„Was hat VG Bremen in 4 V 1750/26 entschieden?“