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Zitierfest

FreizügG/EU · Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

§ 7 FreizügG/EU – Ausreisepflicht

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde.

(2) Personen, die ihr Recht nach § 2 Absatz 1 oder ihr Recht nach § 3a Absatz 1 nach § 6 Absatz 1 verloren haben, soll untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Personen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 4 festgestellt worden ist, kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Personen nach Satz 2 soll untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn der Aufenthalt dieser Personen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 ist § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend anzuwenden. Das Verbot nach den Sätzen 1 bis 3 wird von Amts wegen befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf Grund der auf Tatsachen gestützten Annahme der künftig von einem Aufenthalt der Person innerhalb der Europäischen Union und der Schengen-Staaten ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 überschreiten. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung oder auf Verkürzung der festgesetzten Frist ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden.

Rechtsprechung zu § 7 FreizügG/EU

28 Entscheidungen zitieren § 7 FreizügG/EU, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 27.03.2025 – 10 CE 25.618 · 10. Senat

    Fortgeltung einer Alt-Ausweisung

  • BayObLG, Beschl. v. 03.02.2025 – 203 VAs 572/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Der Anwendungsbereich von § 456a StPO ist auch gegenüber einem EU-Bürger eröffnet, wenn nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bestandskräftig der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden ist, er ausreisepflichtig ist und ihm die erneute Einreise in das Bundesgebiet befristet nach § 7 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU nicht gestattet ist (Rn. 4)
  • BayVGH, Beschl. v. 13.12.2024 – 10 ZB 23.528 · 10. Senat

    Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Verlustfeststellung

  • LSG Bayern, Beschl. v. 28.11.2024 – L 8 SO 199/24 B ER · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit entfaltet gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU schon vor Bestandskraft dieser Entscheidung Wirksamkeit, beendet das Aufenthaltsrecht und begründet eine Ausreisepflicht. Dies begründet einen Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. (Rn. 36) 2. Die Bestandskraft einer Verlustfeststellung ist nicht Voraussetzung für die Entfaltung von …
  • BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 13/16 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine vor Erlangung des Unionsbürgerstatus nach den für Drittstaatsangehörige geltenden Vorschriften ausgesprochene bestandskräftige Ausweisung eines nunmehrigen Unionsbürgers wird mit dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union (hier: Bulgarien zum 1. Januar 2007) nicht wirkungslos und steht im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU einer …
  • BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 18/14 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die an der "Altausweisung" eines nunmehrigen Unionsbürgers anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union (hier: Polen zum 1. Mai 2004), dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 und dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) wirksam …

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