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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 22.10.2004 – 2 V 2167/04

Rechtmäßigkeit eines Hausverbotes
Spruchkörper
2. Kammer
Normenkette
VwGO § 123 VwGO § 80

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der sofortigen Aufhebung des Hausverbots der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

... B-VG310 - 03.03

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege eines Eilverfahrens die Aufhebung eines Hausverbots mit sofortiger Wirkung. Ein solches Hausverbot ist ihm gegenüber mit Bescheid der Leiterin des Sozialzentrums Vegesack des Amtes für Soziale Dienste vom 27.08.2004 ergangen. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wurde angeordnet. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 04.09.2004 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Am 13.09.2004 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Der Antragsteller beantragt im Rahmen des Eilverfahrens,

das Hausverbot mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II. / 1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig.

Das folgt aus § 123 Abs. 5 VwGO, wonach die Vorschriften über den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht für die Fälle des § 80 VwGO gelten. Ein Fall des § 80 VwGO liegt hier vor. Die Leiterin des Sozialzentrums Vegesack hat die sofortige Vollziehung des mit Bescheid vom 27.08.2004 erteilten Hausverbots gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung kann vorläufiger Rechtsschutz nur durch einen Antrag nach § ... 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage erreicht werden.

Im Übrigen kann dem Antrag nach § 123 VwGO auf Aufhebung des Hausverbots mit sofortiger Wirkung schon deswegen nicht entsprochen werden, weil einstweilige Anordnungen grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen dürfen. Deshalb wäre die begehrte definitive Aufhebung des Hausverbots nach vorheriger Durchführung des Vorverfahrens im Klagewege zu verfolgen. Einen Grund, die Hauptsache durch eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren vorwegzunehmen, besteht hier nicht.

2.

Das Eilbegehren des Antragstellers hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn es als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO anzusehen wäre.

2.1

Die nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche Begründung in dem Bescheid über das Hausverbot vom 27.08.2004 genügt den Anforderungen. Die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist darauf gestützt worden, dass die Integrität und die Gesundheit der Mitarbeiter des Sozialzentrums nicht beeinträchtigt und diese nicht an der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben gehindert werden dürfen. Damit hat die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ausreichend dargetan.

2.2

Gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse wie hier angeordnet hat. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei grundsätzlich eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ... erforderliche, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers grundsätzlich zurück. Ausgehend von diesen Grundsätzen war hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederherzustellen, da die angegriffene Entscheidung der Leiterin des Sozialzentrums Vegesack nach summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden ist.

2.3

Die Leiterin des Sozialzentrums Vegesack hat das Hausverbot in Ausübung des ihr zustehenden Hausrechts im Sozialzentrum ausgesprochen. Das Hausrecht dient unmittelbar der Wahrung und Erhaltung des Hausfriedens als Voraussetzung eines geordneten Betriebs und hat damit primär präventiven Charakter. Es geht bei einem Hausverbot also nicht darum, bereits geschehene Vorfälle zu sanktionieren, sondern zu verhindern, dass sich derartige Vorfälle wiederholen (VGH München, Beschluss vom 23.06.2003 - 7 CE 03.1294 in NVwZ - RR 2004, 185).

Die Antragsgegnerin hat als Grundlage des Hausverbots u. a. diverse Anschuldigungen, Diffamierungen, Gewaltandrohungen, Beleidigungen, Verleumdungen, Einschüchterungsversuche, unseriöse, unflätige, lautstarke Ausdrucksweisen, Missachtung der Hausordnung und erhebliche Defizite bei den Mitwirkungspflichten des Antragstellers genannt. Im Wesentlichen werden diese Vorwürfe durch den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten einschlägigen Behördenakten bestätigt, auch wenn dort nicht alle Vorwürfe im Einzelnen dokumentiert sind. Aus Mitarbeitervermerken ist zu entnehmen, dass der Antragsteller sich folgende wörtliche Beleidigungen erlaubte: „Beamtenärsche“, „Rassistensau“, „rechtsradikales Dreckschwein“, „alter Wichser“.

Bei der Leiterin des Sozialzentrums Vegesack erschien der Antragsteller am 24.08.2004 mittags 13.34 Uhr mit dem Ansinnen, sofort ein Gespräch mit ihr führen zu wollen. Auf ihren Hinweis, dass sie direkt auf dem Weg zu einer für 14.00 Uhr in Bremen-Stadt terminierten Besprechung sei, und auf ihr Angebot eines Ersatztermins am nächsten Tag lehnte der Antragsteller den Ersatztermin ab und erklärte: „Dann muss ich hier wohl erst mal richtig Remmidemmi machen.“

Entgleisungen in der verbalen Kommunikation gab es seitens des Antragstellers aktenkundig auch nach dem Ausspruch des Hausverbots. In telefonischen Gesprächen hat er sich teilweise einer aggressiven oder rüden Ausdrucksweise bedient. So drohte der Antragsteller am ... 01.10.2004 nach Ablehnung einer Barbeihilfe für Möbelanschaffungen dem Sachgebietsleiter des Sozialzentrums Vegesack eine Strafanzeige wegen Nötigung an. Der weitere Verlauf des Telefonats wurde von dem Sachgebietsleiter in einem Gesprächsvermerk wie folgt festgehalten: „Eine Weiterführung des Gesprächs auf dieser Grundlage erscheint nicht mehr sinnvoll. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.“ Antragsteller: „Darauf können Sie sich einen wichsen!“

Nach der Darstellung der Leiterin des Sozialzentrums Vegesack in den Behördenakten sei die Vorgehensweise des Antragstellers dadurch gekennzeichnet, dass er die Sachbearbeiter verbal „attackiert“ mit dem Ziel, seinen Wünschen und Vorstellungen mit sofortiger Umsetzung zu entsprechen. Die Sachbearbeiter hätten sich durch die sich häufenden, unangemeldeten Vorsprachen des Antragstellers bedrängt gefühlt. Andere Anliegen hätten liegen gelassen werden müssen, da der Antragsteller sich häufig nicht veranlasst gesehen habe, sich wieder zu entfernen. Oft endeten diese Treffen in lauten Beschimpfungen und Drohungen des Antragstellers gegen die Kollegen, die von ihm auch mit Beleidigungen und diversen Anzeigeandrohungen traktiert worden seien. Der Antragsteller habe mehrfach Dienstbesprechungen „gesprengt“, in dem er dort unangemeldet erschienen sei und seine Begehren in gewohnt „distanzloser“ Art und Weise vorgebracht habe. Die Arbeitsbelastung der Mitarbeiter sei durch die übersteigerte Erwartungshaltung und das Verhalten des Antragstellers extrem angestiegen und die zuständige Sachbearbeiterin habe zu erkranken gedroht.

Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung hat die Kammer keinen Anlass, von der Unwahrheit der aktenkundig gemachten Sachverhaltswiedergaben über die Vorgehensweise des Antragstellers auszugehen.

Das pauschale Bestreiten der Vorwürfe durch den Antragsteller ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Antragsgegnerin zu erschüttern. Das gilt auch für die vom Antragsteller vorgelegte Erklärung von Frau D. vom 25.09.2004. Danach könne sie bestätigen, dass sie den Antragsteller seit April 2004 mehrfach beim Amt für Soziale Dienste begleitet hätte. Zu keinem Zeitpunkt hätte der Antragsteller Personal beschimpft oder beleidigt oder sich daneben benommen. Die Erklärung von Frau D. ist ebenfalls pauschal und hinsichtlich der dem Antragsteller gemachten konkreten Vorwürfe unsubstanziiert. Im Übrigen dürfte Frau D. nicht bei sämtlichen Vorsprachen des Antragstellers im Sozialzentrum Vegesack zugegen gewesen sein und daher nicht als Zeugin für alle dem Antragsteller vorgehaltenen verbalen Entgleisungen und ungebührlichen Verhaltensweisen in Betracht kommen.

... Schließlich ist bei der Erklärung von Frau D. auch zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr nach den eigenen Angaben des Antragstellers um seine Lebensgefährtin handelt (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 06.08.2003 - 3 V 1332/03). Ihre Darstellung wird nicht unbeeinflusst von der Beziehung zu dem Antragsteller sein.

Die Kammer lässt es offen, ob und inwieweit die Anschuldigungen des Antragstellers und von Frau D. über angeblich rassistische Äußerungen eines Mitarbeiters des Sozialzentrums Vegesack im Hinblick auf eine andere Sozialhilfeempfängerin zutreffen. Denn diese Frage hat unmittelbar nichts mit dem beschriebenen allgemeinen Verhalten des Antragstellers zu tun. 2.4

Die Kammer sieht das ausgesprochene Hausverbot als rechtmäßig an. Es ist eine angemessene Reaktion auf das vorher gezeigte Verhalten des Antragstellers.

Er ist dadurch nicht unverhältnismäßig beschwert, da er Anträge auf Sozialhilfe schriftlich stellen und seine Anliegen mit dem Sachgebietsleiter und ggf. der Leiterin des Sozialzentrums telefonisch erörtern kann.

Bedenken wegen der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergeben sich derzeit auch nicht daraus, dass das Hausverbot unbefristet erteilt worden ist. Bei einem solchen Hausverbot handelt es sich um eine Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (VG Bremen, Urteil vom 13.08.1993 - 2 A 14/93). Bei einem Dauerverwaltungsakt hat die das Hausrecht ausübende Stelle auf Antrag oder in bestimmten zeitlichen Abständen von Amts wegen zu prüfen, ob die Dauerregelung aufrechterhalten werden soll. Der Antragsgegnerin ist dieses ersichtlich bewusst, denn sie hat das Hausverbot bis auf Widerruf ausgesprochen. Hier erscheint angezeigt, einen Widerruf von Amts wegen erstmals nach Ablauf eines halben Jahres nach Erlass des Hausverbots in Erwägung zu ziehen. Voraussetzung für eine Aufhebung ist allerdings eine verlässliche Verhaltensänderung des Antragstellers (OVG Bremen, Urteil vom 07.03.1995 - 1 BA 43/93). Davon kann derzeit keine Rede sein. Das belegen schon die bisherige völlige Uneinsichtigkeit des Antragstellers und die Diktion in den schriftlichen Äußerungen gegenüber dem Verwaltungsgericht, so wenn er im Schriftsatz vom 25.09.2004 „das Personal (als) „unverschämt“, frech ablehnend und rücksichtslos“ bezeichnet.

Dem Antragsteller ist daher dringend anzuraten, sich künftig verbal und schriftlich ausschließlich sachlich zu äußern.

... Wenn eine Aufhebung des Hausverbots in Betracht kommen soll, ist von dem Antragsteller zu erwarten, dass er jede Form persönlicher Beleidigungen unterlässt, er bei Kontakten mit Mitarbeitern des Sozialzentrums Vegesack die von Höflichkeit gekennzeichneten normalen zwischenmenschlichen Umgangsformen beachtet, auf lautstarke und aggressive Vorhaltungen verzichtet und den Geschäftsbetrieb des Sozialzentrums nicht dadurch stört, dass er sich unangemeldet Zutritt zu den Räumen von Mitarbeitern verschafft, die nicht für die Bearbeitung seiner Anträge zuständig sind, und im Übrigen die Zimmer der für ihn zuständigen Mitarbeiter nur betritt, wenn dieses gestattet wird, und er ihre Räumlichkeiten nach entsprechender Aufforderung unverzüglich wieder verlässt, ohne dass dieses unter lauten Beschimpfungen und Drohungen erfolgt.

Es ist Sache des Antragstellers, bei einer künftigen Überprüfung des Hausverbots glaubhaft darzulegen, dass er durch Änderung seines Verhaltens keinen Anlass mehr für eine Aufrechterhaltung des Hausverbots bietet.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz neue Fassung (GKG n. F.). Hier ist der Regelstreitwert wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache anzusetzen.

4.

Der als Antrag auf Prozesskostenhilfe anzusehende Antrag auf „Bewilligung eines Verteidigers“ und Beiordnung von Rechtsanwalt V. ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nach §§ 166 VwGO, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) hinreichende Erfolgsaussichten für das Eilverfahren. Diese sind aber aus den vorstehenden Gründen nicht zu bejahen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, (Nachtbriefkasten im Eingangsbereich Ostertorstraße/Buchtstraße)

... einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 1 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, (Nachtbriefkasten im Eingangsbereich Ostertorstraße/Buchtstraße)

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, (Nachtbriefkasten im Eingangsbereich Ostertorstraße/Buchtstraße)

schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

gez.: Kramer gez.: Dr. Stuth gez.: Dr. Jörgensen

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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