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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 14.07.2020 – 35 L 229/20

Grundschule am A..platz Aufnahme in den Jahrgang 2020/2021
Spruchkörper
35. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2020:0714.VG35L229.20.00
Normenkette
§ 18 Abs. 3 SchulG BE, § 20 SchulG BE, § 2 Abs. 1 BesPädSchulAufnV BE, § 2 Abs. 3 BesPädSchulAufnV BE, § 3 Abs. 2 BesPädSchulAufnV BE ... mehr

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am A...platz SESB aufzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragsteller begehren im Wesentlichen die Aufnahme des am 2... geborenen Antragstellers zu 1, Sohn der Antragsteller zu 2 und 3, in die Jahrgangsstufe 1 des Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin SESB an der Grundschule am A...platz mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch zum nächsten Schuljahr.

Randnummer 2

Der sinngemäße Antrag vom 14. Mai 2020, eingegangen am 28. Mai 2020,

Randnummer 3

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am A...platz SESB zum Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen,

Randnummer 4

hat nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung Erfolg.

Randnummer 5

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ist zulässig und begründet.

Randnummer 6

Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2020/2021 als Schulanfänger in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am A...platz SESB aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Randnummer 7

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Randnummer 8

Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin SchulG in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung AufnahmeVO-SbP -.

Randnummer 9

Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB. In der Primarstufe an der Grundschule am A...platz besteht ein Zug der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Partnersprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Ansonsten ist auch bei freien Kapazitäten grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung).

Randnummer 10

1. Der Antragsgegner ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu 1 nicht über die erforderliche sprachliche Mindesteignung verfügt.

Randnummer 11

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP sind vor jeder Aufnahme die den Anforderungen entsprechenden sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Nach Satz 4 der Vorschrift erfolgt die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die SESB, wobei nach Satz 9 muttersprachliche Kenntnisse vorliegen, wenn in dem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden, und annähernd muttersprachliche Kenntnisse sind gegeben, wenn in dem Test mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.

Randnummer 12

Der Antragsteller zu 1 ist der bilingualen Sprachgruppe zuzuordnen. Denn auf dem Anmeldebogen für die Grundschule am A...platz SESB gaben die Antragsteller zu 2 und 3 an, dass der Antragsteller zu 1 zweisprachig aufgewachsen sei. Zu Hause werde hauptsächlich französisch gesprochen. Die Überprüfung der Sprachkompetenzen des Antragstellers zu 1 erfolgte am 4. und 6. Dezember 2019. Der Antragsgegner ist nach Auswertung des Tests zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller zu 1 bei der französischen Sprachprüfung (nur) 78 von 100 und in der deutschen Sprachprüfung (nur) 61 von 100 möglichen Punkten erreicht habe und damit in keiner der beiden Unterrichtssprachen (Deutsch und Französisch) muttersprachliche Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 4 Satz 9 AufnahmeVO-SbP vorlägen.

Randnummer 13

Die Bewertung des Tests der französischen Sprachkenntnisse des Antragstellers zu 1 mit weniger als 80 Punkten erweist sich als fehlerhaft.

Randnummer 14

Bei der Einstufung der Sprachkenntnisse des Bewerberkindes kommt der Schule im Rahmen der vorab festgelegten Bewertungsmaßstäbe ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 OVG 3 S 44.18 -, juris Rn. 7 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2018 VG 9 L 415.18 -, BA S. 4 und vom 27. Juni 2019 VG 9 L 235.19 -, BA S.4). Das Gericht kann nur prüfen, ob die rechtlichen Grenzen dieses Bewertungsspielraums überschritten worden sind. Dies ist zu bejahen, wenn Verfahrensfehler begangen werden, die Testpersonen anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – BVerwG 6 C 3.92 –, juris Rn. 24).

Randnummer 15

Dies ist hier der Fall. Denn die Testerinnen Frau G...und Frau J...haben sich bei der Bewertung von Aufgabe 4 Teil B des französischen Sprachtests nicht an die in den Materialen zur Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ festgelegten Bewertungsvorgaben gehalten und ihren Bewertungsspielraum überschritten. Die Testerinnen hätten die Leistungen des Antragstellers zu 1 mit mindestens 80 Punkten bewerten müssen.

Randnummer 16

Ausweislich der Vorgaben zu der französischen Sprachversion der Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ (vgl. Seite 44) soll in Aufgabe 4 B von dem Bewerberkind ein Stofftier angezogen und formuliert werden, welches Kleidungsstück und welche Farbe es gewählt hat. Ziel der Aufgabe ist, das Angleichen (Accord) des Adjektivs mit dem Nomen zu bewerten. Mindestens drei von fünf Kleidungsstücken müssen weiblich sein, damit das Angleichen erforderlich ist (Beispiel: la jupe blanche, le pull blanc). Das Bewerberkind soll zwei Punkte pro angezogenem Kleidungsstück erhalten, wenn Vokabel und Angleichen richtig sind und einen Punkt, wenn ein Fehler bei Vokabel oder Zustimmung gemacht wurde. Insgesamt können für die Aufgabe zehn Punkte erreicht werden. Zusammengenommen ergibt sich daraus, dass die Bewerberkinder höchstens fünf Kleidungsstücke auswählen dürfen, da sonst die Höchstpunktzahl für die Aufgabe überschritten werden könnte.

Randnummer 17

Unerheblich ist zunächst, dass die Bewerberkinder der Grundschule am A...platz SESB kein Stofftier angezogen haben, sondern die Aufgabe ausweislich der mit Schriftsatz vom 19. Juni 2020 übersandten Materialien mittels einer Papieranziehpuppe gestellt worden ist.

Randnummer 18

Nicht von den Bewertungsvorgaben gedeckt ist jedoch, dass die Testerinnen was der Antragsgegner in Abrede stellt bei der Bewertung des Sprachtests des Antragstellers zu 1 höchstens einen Punkt pro Wortgruppe (Vokabel plus Zustimmung) vergeben haben. Dass dies der Fall war, wird bereits auf den ersten Blick anhand des Erscheinungsbildes des Tests des Antragstellers zu 1 sichtbar. Bei insgesamt fünf von acht Wortgruppen haben die Testerinnen die vergebenen Punkte nachträglich herabgesetzt, indem sie eine 2 mit einer 1 oder aber eine 1 mit einer 0 überschriebenen haben. Letztlich hat der Antragsteller für keine der von ihm gebildeten Wortgruppen (mehr) zwei Punkte als volle Punktzahl erhalten.

Randnummer 19

Die Vergabe von zwei Punkten pro Wortgruppe wäre was den Testerinnen womöglich erst im Nachhinein aufgefallen sein mag auch deshalb problematisch gewesen, weil der Antragsteller zu 1 acht und nicht wie vorgegeben fünf Kleidungsstücke wählen durfte. Dies hat dazu geführt, dass er bei fehlerfreier Durchführung der Aufgabe insgesamt 16 Punkte hätte erhalten können. Wären die Testerinnen bei ihrer ursprünglichen Bewertung geblieben, hätte der Antragsteller zu 1 elf von zehn möglichen Punkten für Aufgabe 4 B erreicht. Die Behauptung des Antragsgegners, es sei für den Antragsteller zu 1 lediglich vorteilhaft gewesen, dass er nicht nur die geforderten fünf Kleidungsstücke, sondern insgesamt acht Kleidungsstücke anziehen und benennen durfte, wäre nur dann zutreffend, wenn je richtig gebildeter Wortgruppe auch die Höchstpunktzahl vergeben worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall.

Randnummer 20

Der Versuch des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 nachträglich nicht protokollierte Fehler bei der Erfüllung der Aufgabe durch den Antragsteller zu 1 darzulegen, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Nach Ziffer 6.2. der Materialen zur Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ (vgl. Seite 13) müssen alle Sprach-äußerungen des Kindes genau, das heißt mit allen Fehlern protokolliert werden. Auch die (weiteren) Erläuterungen des Antragsgegners zur Punktevergabe mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 führen nicht dazu, dass die Bewertung der Aufgabe als vom Bewertungsspielraum der Testerinnen gedeckt erscheint.

Randnummer 21

Zu der Punktevergabe im Aufgabenteil 4 B im Einzelnen:

Randnummer 22

Zeile 2 „Un tee-shirt rose“:

Randnummer 23

Für die Antwort hätte der Antragsteller zu 1 mindestens einen Punkt erhalten müssen. Die Bewertung mit 0 Punkten erweist sich als beurteilungsfehlerhaft.

Randnummer 24

Die protokollierte Antwort selbst lässt keinen Fehler erkennen. Laut den ergänzenden Erläuterungen des Antragsgegners soll der Antragsteller zu 1 hier das unzutreffende Kleidungsstück und die falsche Farbe benannt haben. Ob er der Papieranziehpuppe den „lilafarbenen Pullover mit dem orangenen Apfel“ oder die „orangefarbene Bluse mit den drei roten Blumen“ angezogen habe, lässt der Antragsgegner offen. In beiden Fällen hätte der Antragsteller zu 1 jedoch mindestens einen Punkt erhalten müssen. Denn das auf Blatt 75 der Gerichtsakte abgebildete kurzärmelige Oberteil kann auch als T-Shirt bezeichnet, die Farbe des Pullovers ebenso gut als rosa beschrieben werden. Ein solcher Antwortspielraum stand dem Antragsteller zu 1 zu, zumal auch bei anderen Bewerberkindern nach kursorischer Durchsicht der weiteren Tests die Bezeichnung des kurzärmeligen Oberteils als „T-Shirt“ nicht als Fehler gewertet worden ist.Die Zustimmung des Adjektivs „rose“ in der männlichen Form trifft zu.

Randnummer 25

Zeile 3 „Une robe noire avec des „Punkt“ blonde“

Randnummer 26

Auch für diese Antwort hätte der Antragsteller zu 1 mindestens einen Punkt erhalten müssen. Denn er hat das Kleidungsstück „Kleid“ richtig bezeichnet und auch die Zustimmung des Adjektivs „noire“ zutreffend in der weiblichen Form gebildet. Es mag zwar sein, dass der Antragsteller zu 1 die Farbe des Kleides unzutreffend benannt und in diesem Zusammenhang ein deutsches Wort verwendet hat, dies rechtfertigt es jedoch nicht, gar keinen Punkt zu vergeben.

Randnummer 27

Zeile 5 „Un Tee-shirt orange avec des fleurs“

Randnummer 28

Für diese Antwort hätte der Antragsteller zwei Punkte erhalten müssen. Ein Punktabzug mit der Begründung, das kurzärmelige Kleidungsstück (Bl. 75 GA) sei eine Bluse, ist beurteilungsfehlerhaft (vgl. Ausführungen zu Zeile 2).

Randnummer 29

Zeile 6 „Des chaussures roses“

Randnummer 30

Der Antragsteller hätte für diese Antwort die volle Punktzahl - und nicht nur einen Punkt erhalten müssen. Ein Fehler ist weder vom Antragsgegner dargetan noch sonst ersichtlich.

Randnummer 31

Diese Wortgruppe ist auch in die Bewertung einzubeziehen. Es verstieße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, im Nachhinein nur noch die ersten fünf vom Antragsteller zu 1 gebildeten Wortgruppen zu bewerten. Denn bei Durchsicht der Tests der anderen Bewerberkinder wurde deutlich, dass jedenfalls ein signifikanter Anteil dieser Kinder entgegen der Vorgaben der Senatsverwaltung ebenfalls mehr als nur fünf Kleidungsstücke auswählen und bezeichnen durfte.

Randnummer 32

2. Der Antragsteller zu 1 hat auch einen Anspruch auf Aufnahme in eine der SESB-Klassen der Jahrgangsstufe 1, denn er ist im Rahmen der Bewerberauswahl vorrangig zu berücksichtigen.

Randnummer 33

Nach § 3 Abs. 11 Satz 1 AufnahmeVO-SbP beträgt die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich nach Satz 2 der Vorschrift in jeder Sprachgruppe nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

Randnummer 34

1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden,

Randnummer 35

2. Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden.

Randnummer 36

Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los (§ 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP).

Randnummer 37

Nach diesen Maßstäben hat es der Antragsgegner zu Unrecht abgelehnt, den Antragsteller zu 1, der über die sprachliche Mindesteignung verfügt, zum nächsten Schuljahr in die Grundschule am A...platz SESB aufzunehmen, denn sein Bruder besucht bereits diese Schule.

Randnummer 38

Dass dem Antragsgegner eine Aufnahme des Antragstellers zu 1 unmöglich wäre, ist nicht erkennbar. Insoweit ist regelmäßig nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kapazitätsgrenzen abzustellen, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 OVG 3 S 80.16 juris Rn. 7).

Randnummer 39

Die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1 ist auch geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden.

Randnummer 40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 41

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 Aufnahme VO-SbP BE, § 2 Aufnahme VO-SbP BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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