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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 07.12.2012 – 26 L 611.12

Wohnsitz beurlaubter (Post-)Beamter
Spruchkörper
26. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2012:1207.26L611.12.0A
Normenkette
§ 4 PostPersRG, § 52 Nr. 4 VwGO, § 83 VwGO, § 17a GVG

Leitsatz

Werden beurlaubte Beamte auf der Grundlage von § 4 PostPersRG als Arbeitnehmer tätig, fehlt es an einem dienstlichen Wohnsitz nach § 52 Nr 4 VwGO.(Rn.2)

Tenor

Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Verwaltungsgericht Berlin spricht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – seine örtliche Unzuständigkeit aus und verweist den Rechtsstreit wegen eines beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruchs an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München.

Randnummer 2

Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist bei Streitigkeiten von Beamten gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO deren (bürgerlicher) Wohnsitz, wenn es ihnen an einem dienstlichen Wohnsitz mangelt. Unter dem dienstlichen Wohnsitz ist die den Dienstposten des Beamten einschließende, regelmäßig eingerichtete, kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zu verstehen (Böck, Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in beamten-, soldaten- und richterrechtlichen Streitigkeiten, DÖD 2001, 297 [299]; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 52 Rdnr. 17; ausgelegt in Anlehnung an § 15 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung: BVerwGE 27, 41 [44 f.]). Die berufliche Tätigkeit der Beamten bei der Deutsche Telekom AG gilt nach § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst, demgemäß vermittelt ein dortiger Arbeitsplatz einen dienstlichen Wohnsitz. Ob dasselbe anzunehmen ist, wenn Beamte einer anderen Privatrechtsgesellschaft, namentlich einer Konzerntochter zugewiesen werden, mag nach Aufhebung des § 4 Abs. 2 PostPersRG zu erwägen sein (in dieser Bestimmung war nur die Aktiengesellschaft als „Verwaltung“ definiert worden). Jedenfalls hält § 4 Abs. 1 PostPersRG allein die Tätigkeit der Beamten für Dienst, während eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, wie sie Beamte nach ihrer dienstrechtlichen Beurlaubung verrichten, kein Dienst, stattdessen Arbeit ist.

Randnummer 3

So ist es hier bei dem noch nicht pensionierten, gemäß § 4 Abs. 3 bzw. 3a des Postpersonalrechtsgesetzes – PostPersRG – beurlaubten Antragsteller, der in der N… GmbH & Co. KG arbeitet.

Randnummer 4

Der bürgerliche Wohnsitz des Antragstellers liegt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung zur Verwaltungsgerichtsordnung).

Randnummer 5

Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Der Beschluss ist nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 PostPersRG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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