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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 06.06.2017 – 12 L 52.17

Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium der Zahnmedizin; Kapazitätserschöpfung
Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2017:0606.12L52.17.0A
Normenkette
§ 28 HSchulMedNOG BE, § 3 KapVO BE, § 5 LVerpflV BE, § 9 LVerpflV BE, § 5 KapVO BE ... mehr

Orientierungssatz

Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz vorgegeben wird, richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen.(Rn.3)

Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Hochschule auszugehen.(Rn.5)

Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen. Dieses kann entsprechend des Einsatzes des Lehrpersonals erhöht oder vermindert werden.(Rn.6)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Sommersemester 2017 im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin erstrebt wird, hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Es sind für das Sommersemester 2017 keine freien Studienplätze im ersten Fachsemester vorhanden, weil die Antragsgegnerin bereits 45 Studienanfängerinnen und Studienanfänger kapazitätswirksam zugelassen hat, die Kammer indes lediglich 44 Studienplätze für das erste Fachsemester errechnet.

Randnummer 3

I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz UniMedG vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 VG 12 A 614.03 -; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2016 (GVBl. S. 780).

Randnummer 4

Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages 15. Januar 2016 eine Jahresaufnahmekapazität von 89 Studienplätzen. Sie setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 27. Mai 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 184 vom 23. Januar 2017) 44 Studienplätze im ersten Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2017 fest.

Randnummer 5

1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen.

Randnummer 6

Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für Akademische Oberräte 16 LVS (§ 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a LVVO).

Randnummer 7

Im Vergleich zu den das vorhergehende Akademische Jahr betreffenden Entscheidungen der Kammer (Beschlüsse vom 28. Januar 2016 – VG 12 L 329.15 – juris [Wintersemester 2015/16] und vom 6. Juni 2016 – VG 12 L 52.16 – juris [Sommersemester 2016]) ergibt sich keine Verminderung des Lehrdeputats. Die Antragsgegnerin hat lediglich Stellenverlagerungen innerhalb der Lehreinheit und eine kapazitätsneutrale Stellenumwandlung vorgenommen. Die Änderungen und der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat werden im Folgenden dargestellt:

Randnummer 8

a) Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“:

Randnummer 9

Stellengruppe

Anzahl

der

Stellen

Deputat

je Stelle

in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

6

8

48

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

16

4

64

Summe

23

121

Randnummer 10

Der Abteilung wurde eine Stelle eines unbefristet beschäftigt wissenschaftlichen Mitarbeiters und eine Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters aus dem Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“ zugewiesen.

Randnummer 11

b) Abteilung „Kieferorthopädie“

Randnummer 12

Stellengruppe

Anzahl

der

Stellen

Deputat

je Stelle

in LVS

Deputatsverminderung

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

2

7

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

4,5

4

18

Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben

(vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO)

1

0

0

Summe

6,5

25

Randnummer 13

Die wie in den Vorsemestern angesetzte und von der Dekanin ausgesprochene Lehrdeputatsverminderung von Prof.... (Stellen-Nr. 50009383) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des CharitéCentrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 OVG 5 NC 56.08 -).

Randnummer 14

Das Deputat der Abteilung ist um 2 LVS gestiegen, weil aus dem Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“ eine halbe Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters verlagert worden ist.

Randnummer 15

c) Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“:

Randnummer 16

Stellengruppe

Anzahl

der

Stellen

Deputat

je Stelle

in LVS

LVS

insgesamt

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

1

8

8

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

1

4

4

Summe

2

12

Randnummer 17

Aus diesem Bereich sind zwei Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftlichen Mitarbeiter und eine Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters in die Abteilungen „Zahnärztliche Prothetik“, „Kieferorthopädie“ bzw. „Parodontologie und synoptische Zahnmedizin“ kapazitätsneutral verlagert worden.

Randnummer 18

d) Abteilung „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“:

Randnummer 19

Stellengruppe

Anzahl

der

Stellen

Deputat

je Stelle

in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

2

8

16

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

12

4

48

Summe

15

73

Randnummer 20

Aufgrund der Verlagerung einer Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter aus dem Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“ in die hiesige Abteilung ist das Deputat um 4 LVS gestiegen.

Randnummer 21

e) Abteilung „Parodontologie und synoptische Zahnmedizin“:

Randnummer 22

Stellengruppe

Anzahl

der

Stellen

Deputat

je Stelle

in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

9

Akademischer Oberrat

1

16

16

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

3,5

4

14

Summe

5,5

39

Randnummer 23

Die Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten ist kapazitätsneutral in eine Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter umgewandelt worden. Durch die Zuweisung einer halben Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters aus dem Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“ ist das Deputat der hiesigen Abteilung um 2 LVS gestiegen.

Randnummer 24

f) Abteilung „Strukturbiologie“:

Randnummer 25

Stellengruppe

Anzahl

der

Stellen

Deputat

je Stelle

in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

1

8

8

Summe

2

17

Randnummer 26

g) Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“:

Randnummer 27

Stellengruppe

Anzahl

der

Stellen

Deputat

je Stelle

in LVS

Deputatsverminderung

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

2

7

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

2

8

16

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

5

4

20

Summe

8

43

Randnummer 28

Das Lehrdeputat von Prof. S... ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO weiterhin beanstandungsfrei um 2 LVS für deren Tätigkeit als Studienfachberaterin (vgl. Schreiben der Dekanin vom 10. Oktober 2012) ermäßigt worden.

Randnummer 29

Eine Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters ist kapazitätsneutral in die Abteilung „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“ verlagert worden.

Randnummer 30

Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 61 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung und 1 Krankenversorgungsstelle zur Verfügung.

Randnummer 31

Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 330 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (330 : 61 =) 5,4098 LVS.

Randnummer 32

2. a) Bei dem im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO bringt die Antragsgegnerin keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO) in Abzug.

Randnummer 33

b) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung beträgt gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO ([61 Stellen mit Lehrverpflichtung + 1 Krankenversorgungstelle] x 0,3 =) 18,6 Stellen.

Randnummer 34

Nach Abzug der 1 Stelle ohne Lehrverpflichtung mit ausschließlichen Krankenversorgungsaufgaben verbleibt ein Restbedarf von (18,6 – 1 =) 17,6 Stellen für Krankenversorgungstätigkeiten.

Randnummer 35

3. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (61 – 17,6 =) 43,4 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (43,4 x 5,4098 =) 234,7853 LVS.

Randnummer 36

4. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2015 und Wintersemester 2014/15) wie in den vorhergehenden Semestern keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden.

Randnummer 37

5. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an.

Randnummer 38

6. Anhand des Lehrangebots von 234,7853 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (469,5706 : 5,8984 =) 79,6098.

Randnummer 39

7. Diese Basiszahl gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO ist um eine Schwundquote zu erhöhen. Der Schwundquotenberechnung ist folgende Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen:

Randnummer 40

Semester

1. FS

2. FS

3. FS

4. FS

5. FS

6. FS

7. FS

8. FS

9. FS

10. FS

SoSe 11

48

42

35

41

38

45

43

38

42

69

WS 11/12

48

40

39

33

44

39

45

42

35

44

SoSe 12

52

42

40

40

36

42

38

43

43

37

WS 12/13

49

48

41

40

39

40

39

37

43

42

SoSe 13

50

45

49

42

39

42

40

39

35

42

WS 13/14

52

43

44

49

43

43

41

39

39

36

SoSe 14

48

49

41

45

45

46

42

41

38

39

WS 14/15

50

44

46

39

46

44

43

44

39

39

SoSe 15

52

49

43

45

37

47

44

43

42

41

WS 15/16

50

47

47

41

50

39

47

43

43

43

Summe I

407

390

374

379

382

379

371

357

363

Summe II

449

402

378

374

367

388

375

366

356

389

Quotient

0,9065

0,9701

0,9894

1,0134

1,0409

0,9768

0,9893

0,9754

1,0197

0,0000

Summanden

1,9065

0,8794

0,8701

0,8818

0,9179

0,8966

0,8870

0,8652

0,8822

0,0000

Randnummer 41

Hieraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,8987.

Randnummer 42

8. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote (0,8987) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (79,6098 : 0,8987 =) 88,5833, aufgerundet 89 Studienplätzen.

Randnummer 43

Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind bei 89 Studienplätzen im Wintersemester 45 Studienplätze (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 13. Dezember 2016 – VG 12 L 446.16 u.a. –) und im hier streitgegenständlichen Sommersemester 44 Studienplätze zu vergeben. Da die Antragsgegnerin 45 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im ersten Fachsemester nicht zur Verfügung.

Randnummer 44

Die Angaben über die zum Sommersemester 2017 im ersten Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2017 (eingereicht von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 im Verfahren VG 12 L 52.17). In der vorgelegten fortlaufend nummerierten Liste, die 47 im ersten Fachsemester Eingeschriebene enthält, sind die 2 Studierenden herauszurechnen, die vor bzw. kurz nach Vorlesungsbeginn bereits höhergestuft bzw. exmatrikuliert worden sind und daher (voraussichtlich) Lehrveranstaltungen des ersten Fachsemesters nicht in Anspruch nehmen.

Randnummer 45

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes GKG -. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 OVG 5 L 40.15 -) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 KapVO BE, § 5 KapVO BE, § 9 KapVO BE, § 5 LVVO BE, § 9 LVVO BE, § 10 KapVO BE, § 11 KapVO BE, § 13 KapVO BE, § 14 KapVO BE, § 16 KapVO BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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