Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 02.04.2019 – 12 L 113.19

Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2019:0402.VG12L113.19.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00,Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

Randnummer 2

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Teilnahme an der für den 4. April 2019 angesetzten Prüfung in dem Modul „Physik 3“ (Prf.Nr. 6539) zu gewähren,

Randnummer 3

hat keinen Erfolg.

Randnummer 4

Der Antrag ist bereits unzulässig, da es an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Aufgrund des durch wirksamen und vollziehbaren Bescheids der Präsidentin der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2019 dem Antragsteller gegenüber ausgesprochenen Hausverbotes ist eine Teilnahme an der Prüfung vom 4. April 2019 innerhalb der Liegenschaften der Antragsgegnerin rechtlich nicht möglich. Die Antragsgegnerin hat jedoch mit Schreiben vom 1. April 2019 zugesichert, dem Antragsteller zeitnah eine Prüfung im Modul „Physik 3“ außerhalb ihrer Liegenschaften anzubieten. Da der Antragsteller im Hinblick auf das Hausverbot keinen weitergehenden Anspruch darauf hat, an der regulären Prüfung am 4. April 2019 teilzunehmen, bedarf es aufgrund des verbindlichen Angebots der Antragsgegnerin keines Erlasses einer einstweiligen Anordnung.

Randnummer 5

Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Berlin in 12 L 113.19 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten