Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Augsburg

VG Augsburg, Beschluss vom 18.01.2022 – Au 6 M 21.2539

Antrag auf Kostenfestsetzung einer Rechtsanwältin gegen ihren Mandanten
Spruchkörper
6. Kammer
Normenkette
§ 11 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 RVG; § 151 VwGO; § 165 VwGO; § 130 Abs. 1 BGB

Orientierungssatz

Die Festsetzung einer Verfahrensgebühr mit Nebenkosten nach § 11 Abs. 1 RVG setzt die wirksame Mandatierung der Rechtsanwältin voraus. (Rn. 20)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin und begehrt die Kostenfestsetzung gegen ihren früheren Mandanten, der ihre Bevollmächtigung und Mandatierung bestreitet.

I.

Randnummer 2

Der Antragsgegner ließ am 11. Mai 2020 durch seinen heutigen Bevollmächtigten unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht (VG-Akte Bl. 8) Klage erheben.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 17. Januar 2021 sandte die Antragstellerin einen „Nachtrag zur Klageschrift“ und kündigte an, ihre Vollmacht werde sie alsbald nachreichen. Das Verwaltungsgericht bat sie um Vorlage der Vollmacht.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 bestellte sich eine weitere Kanzlei unter Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht (VG-Akte Bl. 24) neben dem ersten Klägerbevollmächtigten.

Randnummer 5

Das Verwaltungsgericht forderte die Klägerseite mit Schreiben vom 17. Februar 2021 zur Klärung auf, mit welchem Klägerbevollmächtigten ein Termin zur mündlichen Verhandlung abgestimmt werden solle und wies auch darauf hin, dass eine Klägerbevollmächtigte - die Antragstellerin - noch keine Vollmacht vorgelegt hatte.

Randnummer 6

Die Antragstellerin begehrte mit Schreiben vom 21. Februar 2021, der erste Klägerbevollmächtigte solle unverzüglich ihre Prozessvollmacht vorlegen. Entgegen ihrer Bitte habe ihr Mandant das ihm von ihr unterbreitete und von ihm anschließend unterschriebene Vollmachtsformular nicht an sie, sondern an den ersten Klägerbevollmächtigten gesandt. Der jedoch übersende ihr diese Vollmacht nicht.

Randnummer 7

Der erste Klägerbevollmächtigte teilte dem Verwaltungsgericht mit, der Antragsgegner werde durch ihn und den dritten Klägerbevollmächtigten parallel vertreten und mit ihnen sei der Termin zur mündlichen Verhandlung abzustimmen.

Randnummer 8

Die Antragstellerin fragte am 12. März 2021 nochmals nach, ob die Vollmacht für sie in der Gerichtsakte sei, was nicht der Fall war.

Randnummer 9

Der erste Klägerbevollmächtigte teilte in weiterem Schreiben vom 15. März 2021 mit, es sei richtig, dass ihm sein Mandant in einem persönlichen Gespräch die Vollmacht der Antragstellerin übergeben habe und über eine weitere Anwaltsmandatierung in dieser Sache nachgedacht habe. Die Vollmacht sei von ihm vorsorglich unterzeichnet worden, aber nicht erteilt worden. Er habe ausdrücklich darum gebeten, die Vollmacht so lange zurückzuhalten, bis er eine Entscheidung getroffen habe. Wenige Tage später habe ihm der Antragsgegner mitgeteilt, dass er die Antragstellerin nicht mandatieren wolle und die übergebene Vollmacht auch nicht dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden solle. Daher sei die Antragstellerin überhaupt nicht mandatiert.

Randnummer 10

Das Verwaltungsgericht führte das weitere Verfahren mit dem ersten und dem dritten Klägerbevollmächtigten und teilte der Antragstellerin mit, sie sei nicht für das Verfahren bevollmächtigt.

Randnummer 11

In der mündlichen Verhandlung am 14. April 2021, in welcher der Antragsgegner durch den ersten und den dritten Klägerbevollmächtigten vertreten war, wurde das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt.

Randnummer 12

Die Antragstellerin stellte mit Schreiben vom 6. September 2021 einen Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 RVG und führte zur Begründung aus, nach Angaben des ersten Klägerbevollmächtigten liege diesem bereits die Vollmacht für sie vor, so dass sie nachweislich bevollmächtigt worden sei, unabhängig davon, ob der Antragsgegner dies gewollt habe. Es handele sich um einen geheimen Vorbehalt.

Randnummer 13

Der Antragsgegner ließ durch seinen ersten Klägerbevollmächtigten mitteilen, die geltend gemachte Verfahrensgebühr sei mangels Vergütungsanspruchs der Antragstellerin nicht entstanden, denn sie sei zu keinem Zeitpunkt mandatiert worden. Sie habe nach einem Telefonat dem Antragsgegner ein Vollmachtsformular übersandt, der jedoch entschieden habe, es nicht an sie weiterzuleiten bis zu seiner Entscheidung, ob er sie beauftragen wolle. Es fehle also nicht nur an einer Vollmacht, sondern überhaupt auch an einem Auftrag als Grundlage einer Mandatierung.

Randnummer 14

Mit streitgegenständlichem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Dezember 2021, der Antragstellerin zugestellt am 11. Dezember 2021, lehnte die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg die Festsetzung der mit Schreiben vom 6. September 2021 beantragten Vergütung ab.

Zur Begründung führte sie aus, Gebühren erhalte ein Anwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Bevollmächtigter in einem Prozess oder Verfahren erteilt worden sei. Nach § 130 Abs. 1 BGB werde eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben sei, erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugehe. Hier habe die Antragstellerin keine Vollmacht durch den Antragsgegner erhalten, so dass diese nicht wirksam geworden sei. Einen sonstigen unbedingten Auftrag habe sie ebenfalls nicht erhalten.

Randnummer 15

Die Antragstellerin stellte am 18. Dezember 2021 hiergegen

Randnummer 16

Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Randnummer 17

Eine Prozessvollmacht könne auch wirksam erteilt werden, wenn sie dem betreffenden Rechtsanwalt nicht zugegangen, sondern gegenüber dem betreffenden Gericht wirksam erteilt worden sei, dieses sei daher ein geeigneter Empfänger. Der erste Klägerbevollmächtigte habe daher als Bote an das Verwaltungsgericht gehandelt. Diese Vollmacht sei daher dem Verwaltungsgericht mit der Übermittlung zugegangen.

Randnummer 18

Die Kostenbeamtin half dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts jedoch nicht ab. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und die Antragstellerin verwies auf die Gründe ihrer ergänzenden Antragsbegründung.

Randnummer 19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Kostenakten Bezug genommen.

II.

Randnummer 20

Die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. § 165 und § 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Zu Recht wurde im angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss die Festsetzung der beantragten Verfahrensgebühr mit Nebenkosten nach § 11 Abs. 1 RVG mangels Mandatierung der Antragstellerin abgelehnt.

Randnummer 21

1. Über die Erinnerung entscheidet nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. § 165 und § 151 sowie § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO im vorliegenden Fall die Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, da das Klageverfahren mündlich verhandelt wurde und sich nicht mehr im vorbereitenden Verfahrensstadium befand.

Randnummer 22

2. Die mit der Erinnerung angefochtene Entscheidung der Urkundsbeamtin ist recht mäßig.

Randnummer 23

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt ihr das erforderliche Mandatsverhältnis, für welches insbesondere eine wirksam erteilte Vollmacht ein Indiz sein kann. Wie sie selbst nicht bestreitet, hatte sich der Antragsgegner nach einem Telefonat mit ihr ihre Bevollmächtigung als weitere Klägerbevollmächtigte vorbehalten, aber noch nicht abschließend entschieden. Das ihm von ihr übersandte Vollmachtsformular hat der Antragsgegner möglicherweise unterschrieben, jedenfalls aber dem ersten Klägerbevollmächtigten zur Aufbewahrung übergeben und weder der Antragstellerin noch dem Verwaltungsgericht übersenden lassen.

Randnummer 24

Da nach § 130 Abs. 1 BGB eine Willenserklärung unter Abwesenden erst wirksam wird, wenn sie dem Empfänger zugeht - sei es direkt oder durch Vermittlung Anderer -, die Antragstellerin aber die Vollmacht weder direkt noch indirekt durch das Verwaltungsgericht (dem das Vollmachtsformular ebenfalls nicht vorliegt) erhalten hat, fehlt es bereits an einer wirksamen Bevollmächtigung für die Prozessführung. Da nach dem Vorbringen der Beteiligten und nach der Aktenlage auch sonst nicht erkennbar oder vorgetragen ist, dass und wie ein Mandatsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner entstanden sein sollte, fehlt es vorliegend an einer wirksamen Mandatierung der Antragstellerin durch den Antragsgegner, insbesondere fehlt es auch am Indiz einer wirksamen Bevollmächtigung.

Randnummer 25

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nach § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG nicht erstattet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Augsburg in Au 6 M 21.2539 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten