Rechtsprechung · VG Ansbach
VG Ansbach, Beschluss vom 22.05.2024 – AN 3 K 22.02611
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Normenkette
- § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO; § 173 VwGO; § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO
Orientierungssatz
Nimmt der Kläger die Klage nach Urteilserlass mit Einverständnis des Beklagten zurück, ist das Verfahren deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Das Urteil wird damit wirkungslos (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). (Rn. 1)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Urteil der Kammer vom 10. April 2024 ist wirkungslos.
3. Die Gerichtkosten trägt der Beklagte. Die Beteiligten tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Der Streitwertbeschluss vom 10. April 2024 bleibt wirksam.
Gründe
Die Kostenentscheidung folgt der Kostentragungsregelung, welche durch die Beteiligten außergerichtlich getroffen wurde. Insofern ist die außergerichtliche gefundene Kostenentscheidung vorrangig gegenüber § 155 Abs. 2 VwGO (BVerwG, B.v. 24.1.2017 – 3 A 1/17 – juris Rn. 2).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO)
Zitierte Vorschriften
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