Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Aachen

VG Aachen, Urteil vom 23.05.2025 – 8 K 3060/24.A

Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGAC:2025:0523.8K3060.24A.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger

Tatbestand

Randnummer 2

Der am 00.00.0000 in Tadschikistan geborene Kläger ist tadschikischer Staatsangehöriger und hat bereits zuvor in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht. Sein erster Asylantrag wurde am 25. Januar 2022 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unanfechtbar abgelehnt. Am 18. November 2024 stellte der Kläger einen erneuten Asylantrag. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er von seinen Verwandten in Tadschikistan erfahren habe, dass er dort gesucht würde.

Randnummer 3

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. November 2024 den Antrag auf Asylanerkennung als unzulässig ab (Ziff. 1). Zudem lehnte es auch den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 31. Juli 2020 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ab.

Randnummer 4

Der Kläger hat am 24. November 2024 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage bezieht er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Asylverfahren.

Randnummer 5

Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,

Randnummer 6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. November 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen bzw. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

Randnummer 7

hilfsweise,

Randnummer 8

die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

Randnummer 9

weiter hilfsweise,

Randnummer 10

die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

Gründe

I.

Randnummer 17

Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen wurden, dass eine Entscheidung auch bei ihrem Nichterscheinen ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

II.

Randnummer 19

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht erfolgreich.

Randnummer 20

Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. November 2024 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen sich der Einzelrichter anschließt, vgl. § 77 Abs. 3 AsylG. Im Übrigen hat der Kläger auch die Gelegenheit seinen Sachvortrag hinsichtlich der Folgeantragsbegründung weiter zu ergänzen ungenutzt verstreichen lassen und ist zur mündlichen Verhandlung nicht persönlich erschienen.

III.

Randnummer 22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Aachen in 8 K 3060/24.A entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten