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Rechtsprechung · VerfGH Thüringen

VerfGH Thüringen, Beschluss vom 30.03.2011 – 14/07

Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde
ECLI
ECLI:DE:VERFGHT:2011:0330.14.07.0A
Normenkette
Art. 2 Abs. 1 Verf TH, Art. 3 Abs. 2 Verf TH, Art. 34 Abs. 1 Verf TH, Art. 35 Abs. 1 Verf TH, Art. 42 Abs. 1 Verf TH ... mehr

Leitsatz

1. Der Zugang zum Thüringer Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, soweit die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung eines Landesgerichts durch ein Bundesgericht in der Sache bestätigt worden ist. Diese Bestätigung kann auch in einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde enthalten sein.

2. Zur Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A. / I.

Randnummer 1

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer

gegen Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und des

Verwaltungsgerichts Gera sowie gegen die vorangegangenen

Beitragsbescheide des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in

Thüringen (im Folgenden: Versorgungswerk). In dem fachgerichtlichen

Verfahren greift er im Wesentlichen seine auf dem Thüringer Gesetz

über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG) beruhende

Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk sowie den Umfang seiner

Beitragspflicht an.

Randnummer 2

1. Das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der

Rechtsanwälte vom 31. Mai 1996 (GVBl S. 70) ist am 8. Juni 1996 in

Kraft getreten. Erstmals geändert wurde es durch Art. 1 des

Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das

Versorgungswerk der Rechtsanwälte und des Thüringer

Heilberufsgesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl S. 365), das am 1.

Januar 2009 in Kraft getreten ist.

Randnummer 3

Nach dem Gesetz sind grundsätzlich alle berufsfähigen

Rechtsanwälte, die der Rechtsanwaltskammer Thüringen angehören,

Mitglieder des Versorgungswerkes. Das Gesetz bestimmt unter

anderem, dass diese Mitglieder nach weiterer Maßgabe einer Satzung

beitragspflichtig und im Versorgungsfall leistungsberechtigt

sind.

Randnummer 4

Die auf der gesetzlichen Grundlage beschlossene Satzung des

Thüringer Rechtsanwaltsversorgungswerkes (ThürRAVwS) ist am 17.

Dezember 1996 rückwirkend zum 1. Juli 1996 in Kraft getreten.

Zuletzt geändert wurde sie im Wesentlichen zur Umsetzung einer

Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehen

durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 19. November 2010 und

Genehmigung durch das Thüringer Finanzministerium am 15. Dezember

2010 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2010, S. 1826).

Randnummer 5

2. Der 1971 geborene Beschwerdeführer ist nach seiner im Juni

1999 erfolgten Zulassung als selbständiger Rechtsanwalt und damit

einhergehenden Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer Thüringen seit

dem 1. Juli 1999 Mitglied im Versorgungswerk.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 28. August 2002 bestätigte das Versorgungswerk

die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und setzte für ihn unter

Abänderung bisheriger Bescheide ab dem 1. Januar 2002 einen

monatlichen Beitrag in Höhe von 312,58 € fest. Dabei legte es

der Berechnung 10/10 des Beitragssatzes zur

Angestelltenversicherung und aufgrund einer vom Beschwerdeführer

zuvor vorgelegten Einkommenssteuererklärung ein Einkommen in Höhe

von 1.636,52 € im Monat zugrunde.

Randnummer 7

Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der

Beschwerdeführer im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen

Zweifeln an der Rechtsgrundlage seiner Mitgliedschaft im

Versorgungswerk.

Randnummer 8

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2004 wies das

Versorgungswerk den Widerspruch ebenso wie die zugleich gestellten

Hilfsanträge auf Befreiung von der Mitgliedschaft bzw. auf

Ermäßigung des Beitragssatzes auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages

zurück.

Randnummer 9

3. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem

Verwaltungsgericht Gera machte der Beschwerdeführer geltend, dem

Land komme keine Gesetzgebungszuständigkeit zur Anordnung einer

Zwangsmitgliedschaft im Versorgungswerk zu. Die

Zwangsmitgliedschaft beeinträchtige ihn in seinen Grundrechten. Die

vom Gesetzgeber angeführten Gründe rechtfertigten angesichts der

guten wirtschaftlichen Situation der Rechtsanwälte in Thüringen,

der Möglichkeit privater Altersvorsorge und der

Unwirtschaftlichkeit der gesetzlichen Rentenversicherungen kein

übergeordnetes Interesse an einer zwangsweisen Absicherung der

Rechtsanwälte. Darüber hinaus würden Thüringer Rechtsanwälte

gegenüber anderen freien Berufen und Gewerbetreibenden, für die

keine Alterssicherung bestünde, ungleich behandelt. Ohne sachlichen

Grund würden auch selbständige und angestellte Rechtsanwälte,

zwangsverpflichtete jüngere und befreite ältere Rechtsanwälte sowie

beitragspflichtige und im Übrigen beitragsbefreite Rechtsanwälte

unterschiedlich behandelt. Überdies sei er in seinem Grundrecht auf

negative Vereinigungsfreiheit verletzt. Auch werde in sein

Eigentumsrecht eingegriffen, da die Beiträge von unverheirateten

und kinderlosen Rechtsanwälten im Fall ihres Todes ersatzlos

wegfielen. Darüber hinaus sei eine Versorgung von Partnern einer

eingetragenen Lebensgemeinschaft nicht vorgesehen. Ferner sei im

Fall seiner etwaigen Berufsunfähigkeit der Vorsorgeschutz für ihn

unzureichend. Es liege auch ein unzulässiger Eingriff in seine

Berufsausübungsfreiheit vor. Die Gesetzes- und Satzungsbestimmungen

über die Beitragsfestsetzung seien zu unbestimmt.

Randnummer 10

Das Verwaltungsgericht Gera wies die Klage aufgrund mündlicher

Verhandlung vom 26. April 2005 ab (1 K 331/04 GE): Der Bescheid sei

rechtmäßig. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die

Rechtsgrundlagen bestünden nicht.

Randnummer 11

4. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des

Beschwerdeführers durch Urteil vom 30. Januar 2007, zugestellt am

30. April 2007, zurück (2 KO 832/05): Die Pflichtmitgliedschaft

schränke die allgemeine Handlungsfreiheit nicht unzulässig ein. Die

Pflichtmitgliedschaft und die damit bezweckte Pflichtversorgung der

Rechtsanwälte dienten durch deren wirtschaftliche Absicherung der

Erhaltung eines leistungsfähigen Anwaltsstandes. Sie ermöglichten

es zugleich, dass die Rechtsanwälte bei Erreichen eines bestimmten

Lebensalters aus der aktiven Berufstätigkeit ausschieden und der

nachfolgenden Generation "Platz machten". Damit verfolge

die Pflichtmitgliedschaft legitime Zwecke. Ihre Anordnung halte

sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Ein

Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung sei auch die finanzielle

Stabilität des Versorgungsträgers. Maßnahmen, die ihr zu dienen

bestimmt seien, könnten auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie für

die Betroffenen zu fühlbaren Einschränkungen führten. Auch das

Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte erfülle

die Voraussetzungen zur Rechtfertigung der Einführung eines

verpflichtenden Versorgungssystems.

Randnummer 12

Ebenso sei eine Verletzung der Berufsfreiheit des

Beschwerdeführers allein durch die gesetzliche Bestimmung nicht

erkennbar. Ausreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls, nämlich

die, die wie aufgezeigt für die Einführung einer

sozialen Absicherung der Rechtsanwälte als Ganzes sprächen,

rechtfertigten auch die notwendigen Einschränkungen der

Berufsausübung des Einzelnen.

Randnummer 13

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.

II.

Randnummer 14

Am 30. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde

zum Thüringer Verfassungsgerichtshof erhoben.

Randnummer 15

1. Der Zulässigkeitsmangel des nicht erschöpften Rechtsweges im

Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde sei heilbar. Er

beabsichtige, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die

Nichtzulassung der Revision zu erheben. Der Rechtsweg sei

erschöpft, wenn mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

eine den fachgerichtlichen Rechtsweg abschließende Entscheidung

ergehe.

Randnummer 16

2. Das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk und die Satzung

des Versorgungswerkes, die er mit der Verfassungsbeschwerde

mittelbar angreife, seien mit Art. 3 Abs. 2 ThürVerf (allgemeine

Handlungsfreiheit) und mit Art. 2 Abs. 1 ThürVerf

(Gleichbehandlungsgebot) unvereinbar und nichtig. Er wiederholt

sein Vorbringen vor den Fachgerichten, wonach dem Freistaat

Thüringen die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung eines

Rechtsanwaltsversorgungswerkes fehle und wonach das Thüringer

Gesetz keinen legitimen öffentlichen Aufgaben diene. Empirische

Betrachtungen hätten weder die Landesregierung noch der Gesetzgeber

noch das Versorgungswerk angestellt. Darüber hinaus wiederholt der

Beschwerdeführer seinen fachgerichtlichen Vortrag, wonach er sowohl

im Hinblick auf einen in Thüringen beschäftigten angestellten

Rechtsanwalt als auch im Hinblick auf einen sonstigen in Thüringen

tätigen Selbständigen benachteiligt werde. Damit könne dahinstehen

so der Beschwerdeführer -, ob das Gesetz darüber

hinaus auch unzulässig in sein Eigentumsrecht und seine

Berufsfreiheit eingreife. Es erschließe sich nicht, weshalb die

Zwangsmitgliedschaft nicht die Berufsausübungsfreiheit tangieren

solle. § 23 der Satzung des Versorgungswerkes über die

Beitragserhebung sei unbestimmt. Weil die Satzung ohne die

Beitragsbemessungsvorschrift keinen Sinn mehr habe, sei sie im

Ganzen nichtig.

Randnummer 17

3. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletze ihn auch in

seinem Justizgewährungsanspruch nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf. Das

Gericht habe keine Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt. Es habe

über kein statistisches Material zur Beurteilung der Lage der

Rechtsanwaltschaft verfügt. Die Gerichte hätten sich auf die nicht

näher untermauerten Behauptungen des Versorgungswerkes bezogen,

wonach die vom Beschwerdeführer angeführte Einkommensumfrage der

Bundesrechtsanwaltskammer nicht repräsentativ sei (Statistisches

Berichtssystem für Rechtsanwälte STAR). Sie hätten

missachtet, dass sich die Realitäten seit 1960 geändert hätten.

Randnummer 18

Das Oberverwaltungsgericht habe auch seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 ThürVerf verletzt. Es habe

sein Einkommen als so geringfügig abgetan, dass eine Fürsorge durch

den Gesetzgeber als geradezu erforderlich habe angesehen werden

müssen. Wenn das Gericht das Urteil hierauf stütze, hätte es ihm

zuvor Gelegenheit geben müssen, sich hierzu zu äußern.

Randnummer 19

4. Der Beschwerdeführer beantragt,

Randnummer 20

1. das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der

Rechtsanwälte sowie die Satzung des Versorgungswerkes in der

jeweils geltenden Fassung als mit den Artikeln 2 Abs. 1, 3 Abs. 2,

34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ThürVerf für unvereinbar und nichtig zu

erklären,

2. aus diesem Grunde sowie wegen Verstoßes gegen Art. 42 Abs. 5 und

Art. 88 Abs. 1 ThürVerf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

Gera und des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben,

3. aus den Gründen zu 1. sowie wegen Verstoßes gegen Art. 42 Abs. 1

und Art. 47 Abs. 4 ThürVerf die Bescheide des Versorgungswerkes

aufzuheben.

Randnummer 21

5. Der Thüringer Landtag hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Die Thüringer Landesregierung und das Versorgungswerk halten die

Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet.

III.

Randnummer 22

Im fachgerichtlichen Verfahren rief der Beschwerdeführer

zwischenzeitlich das Bundesverwaltungsgericht und sodann das

Bundesverfassungsgericht an:

Randnummer 23

1. Seine gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

Oberverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 20. August 2007

zurück:

Randnummer 24

a) Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom

Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob unter anderem angesichts

der durch den Bund verstärkt propagierten Instrumente der privaten

Altersvorsorge die mit der Zwangsmitgliedschaft verbundenen

Einriffe in die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 1 sowie in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz

(GG) noch zu rechtfertigen seien, könne nicht zur Zulassung der

Grundsatzrevision führen. Es das Bundesverwaltungsgericht

sei in seiner bisherigen Rechtsprechung stets von der

Zulässigkeit einer Pflichtversorgung für Angehörige freier Berufe

einschließlich der Rechtsanwälte ausgegangen. Das

Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Einführung

eines berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte mit

Pflichtmitgliedschaft weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 2

Abs. 1 GG verstoße. Dass eine erneute Befassung des

Revisionsgerichts mit diesem Problem erforderlich wäre, zeige die

Beschwerdebegründung nicht auf. Das Bundesverwaltungsgericht

betonte vielmehr unter Wiederholung der Ausführungen des

Oberverwaltungsgerichts -, die Pflichtmitgliedschaft verfolge

legitime Zwecke und ihre Anordnung halte sich innerhalb des

Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.

Randnummer 25

Darüber hinaus führte es weitergehend aus, die

vom Beschwerdeführer genannten Instrumente wie die Förderung der

privaten Altersvorsorge könnten und sollten die den Angehörigen

eines Pflichtversicherungssystems zukommende Versorgung ergänzen,

aber nicht ersetzen. Die mit der Pflichtversicherung verfolgten

Ziele könnten durch eine von privaten Entschlüssen abhängige

Altersversorgung nicht sicher erreicht werden.

Randnummer 26

b) Auch eine Divergenz sei nicht dargelegt.

Randnummer 27

c) Die geltend gemachten Verfahrensfehler verneinte das

Bundesverwaltungsgericht. Der Rüge ungenügender Sachaufklärung nach

§ 86 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinsichtlich der

Einkommensverhältnisse der Rechtsanwälte hielt es entgegen, das

Berufungsgericht habe von der auf einer Initiative der

Rechtsanwaltskammer beruhenden Einschätzung des Gesetzgebers

ausgehen dürfen, eine Pflichtversorgung, wie sie auch in anderen

Bundesländern bestehe, sei erforderlich. Wenn der Beschwerdeführer

die wirtschaftliche Situation günstiger eingeschätzt habe und

daraus den Schluss auf die mangelnde Erforderlichkeit der

Pflichtversorgung habe gezogen wissen wollen, hätte er so

das Bundesverwaltungsgericht durch entsprechende

Beweisanträge auf eine weitere Sachaufklärung hinwirken müssen. Dem

Berufungsgericht habe sich keine weitere Aufklärung aufdrängen

müssen.

Randnummer 28

Der Vorwurf des Gehörsverstoßes, weil das Gericht seine des Beschwerdeführers Einkommensverhältnisse zugrunde

gelegt habe, ohne ihm zuvor nach § 108 Abs. 2 VwGO Gelegenheit zur

Äußerung gegeben zu haben, sei nicht begründet. Die Entscheidung

des Oberverwaltungsgerichts beruhe nicht auf den Ausführungen zu

den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, was sich aus der

Wortfolge der entsprechenden Passage ergebe ("ungeachtet

dessen, dass der Kläger nach seinen eigenen Einkommensangaben

…, sind die von ihm vorgelegten Zahlen nicht

verwertbar").

Randnummer 29

2. Im Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer (allein) gegen den

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde zum

Bundesverfassungsgericht. Er machte geltend, das Gericht habe durch

die Zurückweisung der Zulassungsgründe sein Grundrecht auf

effektiven Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Das

Bundesverfassungsgericht erkannte mit Beschluss vom 20. November

2007, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Sie habe keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre

Annahme sei auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer

als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von

Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten sei nichts

ersichtlich.

B.

Randnummer 30

Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Der nach § 34 des

Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGHG)

bestellte Ausschuss kommt einstimmig zu dem Ergebnis, dass die

Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist. Er trifft seine

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 34 Abs. 1 und 3 ThürVerfGHG).

I.

Randnummer 31

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die

verwaltungsgerichtlichen und die behördlichen Entscheidungen.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rügen gegen die

Entscheidungen insbesondere das Thüringer Gesetz über das

Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 31. Mai 1996 wie auch die

Satzung des Versorgungswerkes vom 17. Dezember 1996 angreift,

erhebt er nicht zugleich sogenannte Rechtssatzverfassungsbeschwerde

(§§ 11 Nr. 1, 31 Abs. 1, 33 Abs. 3 ThürVerfGHG). Gegen Gesetz und

Satzung wendet er sich ausdrücklich lediglich mittelbar. Soweit er

mit seinem Antrag zu 1. begehrt, Gesetz und Satzung für mit der

Thüringer Verfassung unvereinbar und nichtig zu erklären,

formuliert er aus seiner Sicht konsequent lediglich

die Folgerungen aus § 37 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4

Satz 1 und Absatz 3 ThürVerfGHG für den Fall der Stattgabe seiner

Verfassungsbeschwerde; nach dieser Regelung hebt der

Verfassungsgerichtshof in dem Fall der Stattgabe einer

Verfassungsbeschwerde, weil die angegriffene Entscheidung auf einem

verfassungswidrigen Gesetz beruht, nicht nur die angegangene

Entscheidung auf, sondern erklärt zugleich das Gesetz für nichtig

oder mit der Verfassung unvereinbar.

II.

Randnummer 32

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen

Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und des

Verwaltungsgerichts Gera wendet, ist sie unzulässig:

Randnummer 33

1. Der Rechtsweg ist zwischenzeitlich erschöpft (§ 31 Abs. 3

Satz 1 ThürVerfGHG).

Randnummer 34

a) § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG fordert, dass ein

Beschwerdeführer grundsätzlich vor Erhebung einer

Verfassungsbeschwerde alle vom Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe

ausschöpft. Er hat grundsätzlich den gesamten Instanzenzug zu

durchlaufen, den die jeweilige Verfahrensordnung vorsieht.

Randnummer 35

b) Gegen diese Bestimmung ist nicht allein deswegen verstoßen,

weil bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 30. Mai 2007 der zur

Überprüfung der Entscheidungen eröffnete Instanzenzug noch nicht

vollständig durchschritten war. Nach der Rechtsprechung des

Thüringer Verfassungsgerichtshofs wird ein solcher

Zulässigkeitsmangel geheilt, wenn nachträglich eine den

fachgerichtlichen Rechtsweg abschließende Entscheidung ergeht

(Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2003

VerfGH 19/01 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof,

Beschluss vom 22. April 2003, VerfGH 20/01; vgl. schon

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Januar 1953 1

BvR 520/52 BVerfGE 2, 105 [109]). Der Beschwerdeführer hat

mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2007

den fachgerichtlichen Instanzenzug ausgeschöpft.

Randnummer 36

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der

Thüringer Verfassungsgerichtshof nicht zuständig ist, die mit ihr

angegriffenen Urteile zu überprüfen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf

und § 11 Nr. 1, 31 Abs. 1 ThürVerfGHG):

Randnummer 37

a) Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf und §§ 11 Nr. 1, 31 Abs. 1

ThürVerfGHG können Verfassungsbeschwerden zum Thüringer

Verfassungsgerichtshof nur mit der Behauptung erhoben werden, dass

die öffentliche Gewalt des Landes in Grundrechte des

Beschwerdeführers eingegriffen hat. Maßnahmen unterliegen nicht der

Gerichtsbarkeit des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, soweit ein

Beschwerdeführer die Entscheidung eines Bundesgerichts direkt

angreift oder soweit die Entscheidung eines Bundesgerichts das

Urteil des Fachgerichts des Landes in der Sache bestätigt

hat.

Randnummer 38

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat bereits in der

Vergangenheit entschieden, dass ihm die Sachprüfung einer mit der

Landesverfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung eines

Landesgerichts dann verwehrt ist, wenn ein Gericht des Bundes den

Gegenstand des Ausgangsverfahrens rechtlich schon geprüft und die

beanstandete Entscheidung in der Sache ganz oder teilweise

bestätigt hat (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24.

Februar 2007 VerfGH 5/07 -; Thüringer

Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2003 VerfGH 19/01 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss

vom 29. Oktober 1999 VerfGH 23/97 -; vgl. auch

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 1997 2

BvN 1/95 BVerfGE 96, 345, [371]).

Randnummer 39

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang

allerdings deutlich gemacht, dass Entscheidungen von

Bundesgerichten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

regelmäßig seine Sachprüfung nicht hindern. Das Revisionsgericht

nimmt in diesem Verfahren grundsätzlich keine rechtliche Prüfung

des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens vor, sondern untersucht

lediglich, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für

die Zulassung der Revision vorliegen. Deshalb sind in der

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nur die gesetzlich

genannten Revisionszulassungsgründe darzulegen, nämlich im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren ob die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat, eine Divergenz

vorliegt oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird

und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2

VwGO) (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24.

Februar 2007 VerfGH 5/07 -; Thüringer

Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2003 VerfGH 19/01 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss

vom 29. Oktober 1999 VerfGH 23/97 -; vgl. auch

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 1997 2

BvN 1/95 BVerfGE 96, 345, [371]).

Randnummer 40

b) Vorliegend hat zwar das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in

Thüringen als Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes

gehandelt. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht aber

entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem

Beschluss vom 20. August 2007 die Beschwerde gegen die

Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und dabei mit seinen

weitreichenden Ausführungen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts

in der Sache bestätigt hat.

Randnummer 41

Das Bundesverwaltungsgericht hat hier ausnahmsweise im Rahmen

seiner Prüfung, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

die die Entscheidung sachlich tragende Auffassung des

Oberverwaltungsgerichts (die Pflichtmitgliedschaft verfolge

legitime Zwecke, die auch durch eine von privaten Entschlüssen

abhängige Altersversorgung nicht sicher erreicht werden könnten,

und ihre Anordnung halte sich auch unter Berücksichtigung aktueller

politischer Entwicklungen wie unter anderem den Möglichkeiten

privater Vorsorge innerhalb des Gestaltungsspielraums des

Gesetzgebers) ausdrücklich und die Entscheidung tragend als

zutreffend angesehen. Dem Thüringer Verfassungsgerichtshof ist

daher eine Entscheidung insoweit verwehrt, als eine mögliche

Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die streitige

gesetzliche Anordnung einer Pflichtversorgung der Rechtsanwälte in

Grundrechten geltend gemacht wird, die die Thüringer Verfassung

inhaltsgleich zum Grundgesetz gewährt. Dies sind im vorliegenden

Fall die gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 2

Abs. 1 ThürVerf, der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 2 ThürVerf, des Eigentumsrechts aus Art. 34 ThürVerf und der

Berufsfreiheit nach Art. 35 ThürVerf (Thüringer

Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2009 VerfGH 5/07 -; vgl. Jutzi, in: Linck/Jutzi/Hopfe, Die

Verfassung des Freistaats Thüringen, Kommentar, 1994, zu Art. 2

Rdnr. 67, zu Art. 3 Rdnr. 48f., zu Art. 34 Rdnr. 79, zu Art. 35

Rdnr. 57).

Randnummer 42

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits den Vorhalt des

Beschwerdeführers geprüft, das Berufungsgericht habe den

Justizgewährungsanspruch nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf verletzt,

weil es über kein statistisches Material zur Beurteilung der

Einkommenssituation der Rechtsanwaltschaft verfügt und keine

Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt habe. Das

Bundesverwaltungsgericht hat zwar die diesbezügliche Verfahrensrüge

als nicht hinreichend dargelegt erachtet. Zugleich hat es aber in

der Sache vertreten, das Berufungsgericht habe von der auf einer

Initiative der Rechtsanwaltskammer beruhenden Einschätzung des

Gesetzgebers von der Erforderlichkeit einer Pflichtversorgung

ausgehen dürfen. Somit ist dem Thüringer Verfassungsgerichtshof

auch die Überprüfung verwehrt, ob der Justizgewährungsanspruch nach

Art. 42 Abs. 5 ThürVerf verletzt ist, der inhaltsgleich mit der

entsprechenden Gewährleistung nach Art. 19 Abs. 4 GG ist (vgl.

Jutzi, in: Linck/Jutzi/Hopfe, Die Verfassung des Freistaats

Thüringen, Kommentar, 1994, zu Art. 42 Rdnr. 84).

Randnummer 43

Ebenso ist ihm die Prüfung der geltend gemachten

Gehörsverletzung nach Art. 88 Abs. 1 ThürVerf verwehrt, die

inhaltsgleich mit der Gewährleistung nach Art. 103 Abs. 1 GG ist

(Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2007

VerfGH 6/07 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof,

Beschluss vom 10. Dezember 1998 VerfGH 10/98 -). Das

Bundesverwaltungsgericht hat auch diese bereits im

Beschwerdeverfahren als Verfahrensfehler geltend gemachte Rüge in

der Sache geprüft.

Randnummer 44

3. Darüber hinaus und soweit der Beschwerdeführer weitergehende

Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Umfang seiner

Beitragspflichten geltend macht, genügt die Begründung der

Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 32

ThürVerfGHG:

Randnummer 45

a) Eine Verfassungsbeschwerde kann nur mit der Behauptung

erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem in

der Verfassung des Freistaats Thüringen enthaltenen Grundrecht,

grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Recht verletzt zu sein.

Nach § 32 ThürVerfGHG sind in der Begründung der

Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die

Handlung der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich beschwert

fühlt, konkret zu bezeichnen. Insgesamt muss der Beschwerdeführer

einen Lebenssachverhalt schildern, nach dem es möglich erscheint,

dass das als verletzt gerügte Grundrecht, grundrechtsgleiche oder

staatsbürgerliche Recht tatsächlich verletzt ist (ständige

Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, z.B.

Beschluss vom 23. April 2008 VerfGH 11/07 -;

Beschluss vom 8. August 2007 VerfGH 8/07 und 9/07

-).

Randnummer 46

Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche

Entscheidung, hat sich der Beschwerdeführer mit deren Begründung im

Einzelnen und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen

Maßstäbe auseinanderzusetzen; die pauschale Behauptung, die

Entscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht.

Vielmehr hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, warum

die Verletzung eines Grundrechts zumindest möglich erscheint. Sind

mehrere gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss die

Verfassungsbeschwerde sich mit der Begründung einer jeden einzelnen

Entscheidung auseinandersetzen (Thüringer Verfassungsgerichtshof,

Beschluss vom 15. September 2009 VerfGH 38/07 -).

Randnummer 47

Geht es wie hier um eine Entscheidung, bei der

die Fachgerichte auch Bundesrecht angewandt haben, kann sie der

Thüringer Verfassungsgerichtshof daraufhin überprüfen, ob der

Richter das Willkürverbot beachtet hat oder ihm Fehler unterlaufen

sind, die darauf beruhen, dass Bedeutung und Tragweite eines

Grundrechts grundsätzlich verkannt werden (vgl. Thüringer

Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2008 VerfGH

14/06 m. w. N.). Das Willkürverbot wird nicht durch jede

fehlerhafte Rechtsanwendung verletzt (vgl.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 2008 2

BvR 364/07 -). Es wird vielmehr nur dann verletzt, wenn die

Gerichte des Landes bei der Auslegung und Anwendung

bundesrechtlicher Bestimmungen von dem durch den Gesetzeswortlaut

vorgegebenen und durch Rechtsprechung und Schrifttum näher

beschriebenen Normverständnis so weit abgewichen sind, dass diese

Divergenz mit dem Bundesrecht nicht mehr übereinstimmt. Das ist nur

dann der Fall, wenn diese Rechtsanwendung als keinesfalls

vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und

eindeutig unangemessen qualifiziert werden muss (vgl. z.B.

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Februar 2008

VerfGH 34/07 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof,

Beschluss vom 6. Januar 2009 VerfGH 19/08 und 20/08 -).

Randnummer 48

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist keine weitere

Rechtsmittelinstanz. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine

Anwendung auf den einzelnen Fall ebenso wie die

Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sind allein

Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung

durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Nur bei einer Verletzung

von Verfassungsrecht durch das jeweilige Fachgericht kann der

Verfassungsgerichtshof auf eine Verfassungsbeschwerde hin

eingreifen. Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn

eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft

ist. Der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten

liegen. Die Ermittlung, Feststellung und Bewertung von Tatsachen

innerhalb des einfachen Rechts durch die Fachgerichte sind solange

der Nachprüfung des Verfassungsgerichts entzogen, als nicht

Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich

unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des jeweils einschlägigen

Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen

und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten

Rechtsfall von einigem Gewicht sind (Thüringer

Verfassungsgerichtshof, Beschlüsse vom 10. Juli 2007 VerfGH

4/06 und 5/06 -).

Randnummer 49

b) Die Verfassungsbeschwerde wird den Anforderungen an die

Darlegung nicht gerecht.

Randnummer 50

Der Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, inwieweit die

angegriffenen Entscheidungen willkürlich im Sinne der vorgenannten

ständigen Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs sein

könnten oder Bedeutung und Tragweite der Grundrechte verkennen

könnten.

Randnummer 51

Er wiederholt lediglich sein Vorbringen aus dem

Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und aus dem

Revisionszulassungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er

legt nicht dar, die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts sei

keinesfalls vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich

sachwidrig oder eindeutig unangemessen. Er bezieht seinen Vorhalt,

es lägen Grundrechtsverletzungen vor, im Wesentlichen auf Angriffe

gegen das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk und die Satzung

des Versorgungswerkes. Es fehlt substantiierter Vortrag dazu, die

gerichtlichen Entscheidungen seien willkürlich oder missachteten

Bedeutung und Tragweite von Grundrechten. Mit seinem Vortrag

vertritt er weiterhin (lediglich) eine andere Ansicht zur

Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Er wiederholt, das

Thüringer Gesetz diene keinen legitimen Zwecken und greife deshalb

unverhältnismäßig in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 3

Abs. 2 ThürVerf ein. Sein Vorbringen zu mutmaßlichen Verstößen

gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf

beschränkt sich ebenfalls auf die Wiederholung des

fachgerichtlichen Vortrags, ohne Willkür oder Grundrechtsverstöße

darzulegen. Eine mutmaßliche Verletzung des Eigentumsrechts nach

Art. 34 ThürVerf und der Berufsfreiheit nach Art. 35 ThürVerf will

der Beschwerdeführer nunmehr im Übrigen selbst "dahinstehen

lassen". Sein diesbezüglicher Vortrag beschränkt sich auf die

zur Begründung einer Grundrechtsverletzung unzureichende Bemerkung,

"es erschließe sich nicht", weshalb die

Zwangsmitgliedschaft nicht die Berufsfreiheit tangieren solle.

Soweit er den Fachgerichten Verfahrensverstöße vorwirft

(hinsichtlich ihrer Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO sowie

hinsichtlich ihrer Gehörsgewährung nach § 108 Abs. 2 VwGO),

wiederholt er ebenfalls lediglich seine bereits vor dem

Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Rügen.

Randnummer 52

4. Im Übrigen wäre dem Vorhalt, das Oberverwaltungsgericht habe

den Justizgewährungsanspruch nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf wegen

unzureichender Sachaufklärung zur Einkommenssituation der

Rechtsanwaltschaft verletzt, hier auch der aus § 31 Abs. 3

ThürVerfGHG weiter hergeleitete Grundsatz der materiellen

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegenzuhalten:

Randnummer 53

a) Wendet sich der Beschwerdeführer mit der

Verfassungsbeschwerde gegen einen mit einem Rechtsmittel

angreifbaren rechtlichen Mangel des Ausgangsverfahrens, muss er

diesen Mangel, auch wenn es sich dabei um einen Verfassungsverstoß

handelt, zunächst nach den für das jeweilige Rechtsmittelverfahren

maßgeblichen Vorschriften geltend machen. Der im

Zulässigkeitserfordernis der vorherigen Erschöpfung des

fachgerichtlichen Rechtsweges zum Ausdruck kommende weitergehende

Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt,

dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor den

Fachgerichten die Abwehr der behaupteten Grundrechtsverletzung mit

allen dort statthaften Rechtsbehelfen unter Einhaltung der dafür

bestehenden Frist- und Formerfordernisse verfolgt (vgl.

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juni 2002 VerfGH 14/98 - und Beschluss vom 12. November 2002 VerfGH 12/02 -). Dies schließt ein, dass der Beschwerdeführer

im fachgerichtlichen Verfahren die maßgeblichen Tatsachen

rechtzeitig, vollständig und deutlich vorbringt

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. November 1988 1 BvR 1301/84 BVerfGE 79, 174 [189 f.]). Insoweit ist der

außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nur ein

letztes Mittel zur Verhinderung eines durch die Fachgerichte

verursachten bzw. nicht abgewendeten Verfassungsverstoßes. Dem

Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtsweges ist daher nicht

genügt, wenn ein als möglicher Verfassungsverstoß zu

qualifizierender Rechtsfehler im Instanzenzug deshalb nicht hat

nachgeprüft werden können, weil er nicht oder nicht in ordentlicher

Form gerügt worden ist. Danach ist die Verfassungsbeschwerde auch

dann unzulässig, wenn ein vom Beschwerdeführer erhobenes

statthaftes Rechtsmittel aus formellen Gründen, etwa wegen zur

Unzulässigkeit führender Begründungsmängel oder wegen

Fristversäumung zurückgewiesen worden ist (Thüringer

Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2009 VerfGH

6/07 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober

2003 VerfGH 15/03 -; vgl. Bundesverfassungsgericht,

Beschluss vom 12. Oktober 1951 1 BvR 41/51 BVerfGE

1, 12 [13]; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Oktober

1951 1 BvR 201/51 BVerfGE 1, 13, [14];

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 1963 2 BvR

106/63 BVerfGE 16, 124, [127]).

Randnummer 54

b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht alle nach der Lage

der Dinge zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, um

die geltend gemachte Verletzung des Justizgewährungsanspruchs in

dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu

verhindern oder zu beseitigen.

Randnummer 55

Er selbst hat vor den Fachgerichten nicht substantiiert zu den

Einkommensverhältnissen der Rechtsanwälte in den neuen Ländern,

insbesondere in Thüringen, vorgetragen, diesbezüglich etwa

Beweisanträge gestellt (wie ihm bereits das

Bundesverwaltungsgericht vorhält). Insoweit hatte er lediglich auf

die auf freiwilliger Basis beruhende sogenannte STAR-Umfrage zur

wirtschaftlichen Situation der Rechtsanwälte in den neuen Ländern

Bezug genommen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist ihm insoweit

vorzuhalten, dass er, wenn er die wirtschaftliche Situation

günstiger eingeschätzt hat und daraus den Schluss auf die mangelnde

Erforderlichkeit der Pflichtversorgung gezogen wissen wollte, durch

entsprechende Beweisanträge auf eine weitere Sachaufklärung hätte

hinwirken müssen.

III.

Randnummer 56

Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde

ausdrücklich auch die behördlichen Entscheidungen angreift, ist

sein Rechtsmittel ebenfalls unzulässig. Insoweit ist er bereits

weder beschwerdebefugt noch verfügt er über ein

Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidungen sind prozessual überholt,

nachdem das Oberverwaltungsgericht eine eigenständige

Sachentscheidung getroffen hat. Die Bescheide enthalten auch keine

eigene Beschwer.

IV.

Randnummer 57

Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.

Randnummer 58

Von der Festsetzung einer besonderen Gebühr nach § 28 Abs. 2 S. 1 ThürVerfGHG oder § 28 Abs. 4 ThürVerfGHG hat der

Verfassungsgerichtshof abgesehen.

Randnummer 59

Die Entscheidung ist nicht rechtsmittelfähig.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 42 Verf TH, § 11 ThürVerfGHG, § 28 ThürVerfGHG, § 31 ThürVerfGHG, Art. 2 Verf TH, Art. 3 Verf TH, Art. 88 Verf TH, § 32 ThürVerfGHG, Art. 34 Verf TH, Art. 35 Verf TH, Art. 80 Verf TH, § 34 ThürVerfGHG, § 37 ThürVerfGHG, Art. 47 Verf TH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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