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Rechtsprechung · VerfGH Thüringen

VerfGH Thüringen, Beschluss vom 07.09.2011 – 13/09

VerfGH Weimar: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art 88 Abs 1 S 1 ThürVerf <RIS: Verf TH>) durch unzureichenden Hinweis zu beabsichtigter Berufungszurückweisung - zur Kassationsbefugnis des VerfGH - Sondervotum
ECLI
ECLI:DE:VERFGHT:2011:0907.13.09.0A
Normenkette
Art. 80 Abs. 3 Verf TH, Art. 88 Abs. 1 S. 1 Verf TH, § 37 Abs. 3 VGHG TH, § 139 ZPO, § 321a Abs. 1 ZPO ... mehr

Leitsatz

1. Die Kompetenzordnung des Grundgesetzes und der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beschränken die Befugnis des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen aufzuheben, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind. Die Entscheidungen dürfen nur soweit aufgehoben werden, wie es zum Schutz der in der Thüringer Verfassung gewährten Rechte notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345, 372).

2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung ist vorrangig in dem von der jeweiligen Prozessordnung vorgesehenen Abhilfeverfahren geltend zu machen. Wird in diesem Verfahren der Gehörsverstoß nicht geheilt, kann in der Entscheidung über die Anhörungsrüge eine eigenständige verfassungsrechtlich relevante Beschwer liegen. (Rn.47)

3. Ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss über eine Anhörungsrüge erfolgreich, ist diese Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an das Ausgangsgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückzuverweisen. Die Aufhebung der Entscheidung, gegen die sich die Anhörungsrüge richtete, ist zum Schutz des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht erforderlich. (Rn.42)

(Rn.43)

4. Zur Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 ZPO). (Rn.44)

(Rn.45)

(Rn.31)

Tenor

1. Die Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts vom 4. März 2009 und 14.

Mai 2009 (4 U 859/07) verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf

rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf.

2. Der Beschluss vom 14. Mai 2009 wird aufgehoben.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Thüringer Oberlandesgericht

zurückverwiesen.

4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

5. Der Freistaat Thüringen hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer Kosten

zu erstatten.

Gründe

A.

Randnummer 1

Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsstreit um

restlichen Werklohn.

I.

Randnummer 2

Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Landgericht Erfurt auf

Zahlung von 26.644,03 Euro restlichen Werklohn für umfangreiche

Fliesenlegearbeiten in einem Gebäude am Fischmarkt in Erfurt in Anspruch

genommen. Diese Arbeiten betrafen zum einen den Umbau von Wohnbzw.

Gewerbeeinheiten in den Obergeschossen des Hauses, zum anderen die

Renovierung einer Gaststätte im Erdgeschoss.

Randnummer 3

Mit Urteil vom 17. Oktober 2007 gab das Gericht der Klage in Höhe

von 7.865,10 Euro statt. Hierzu führte es in den Entscheidungsgründen aus,

dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen sei. Der Kläger

habe die streitgegenständlichen Arbeiten ausgeführt. Er könne die

vereinbarte Vergütung geltend machen und, soweit die Parteien sich über den

Werklohn nicht geeinigt hätten, die ortsübliche und angemessene Vergütung in

Rechnung stellen. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, die Parteien hätten

einen geringeren Pauschalpreis vereinbart, greife im Ergebnis nicht durch.

Zwar habe sie ausreichend zu einer entsprechenden Vereinbarung vorgetragen.

Die Beweisaufnahme durch den von ihr angebotenen Zeugen habe jedoch nicht

die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben.

Randnummer 4

Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin form- und

fristgerecht Berufung ein. Die Werklohnforderung sei bereits beglichen. Die

Parteien hätten sich auf Pauschalpreise für die einzelnen vom Kläger zu

erbringenden Werkleistungen geeinigt: Die Fliesenverlegung im Bereich der

Gaststätte sei mit 45.000 DM zu vergüten gewesen. Für die Arbeiten in den

insgesamt neun Wohn- und Gewerbeeinheiten seien je 6.000 DM veranschlagt

worden. Für bestimmte näher bezeichnete weitere Arbeiten sei ein

Pauschalpreis von 3.500 DM vereinbart worden. Die Beweiswürdigung des

Landgerichts sei fehlerhaft. Dem Kläger sei nicht der Gegenbeweis gelungen,

dass eine entsprechende Vereinbarung nicht zustande gekommen sei.

Randnummer 5

Am 12. September 2008 bestimmte der Senatsvorsitzende Termin zur

mündlichen Verhandlung auf den 28. Januar 2009. Mit Verfügung vom 22. Januar

2009 hob er den Termin auf. Gleichzeitig wies er die Beschwerdeführerin

darauf hin, dass nach der Vorberatung des Senats ihre Berufung keine

Aussicht auf Erfolg habe. Der Senat folge der Einschätzung des Landgerichts,

es sei kein Pauschalpreis vereinbart worden. Der Vortrag der

Beschwerdeführerin sei nicht hinreichend substantiiert. An die Behauptung

einer Festpreisvereinbarung seien nach einer Grundsatzentscheidung des

Bundesgerichtshofshöhere Anforderungen zu stellen. Ort, Zeit und Höhe der

Einigung müssten detailliert dargelegt werden. Aufgrund der diffusen Angaben

der Beschwerdeführerin dürften an den vom Kläger zu erbringenden Gegenbeweis

keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen folge der Senat der

Beweiswürdigung des Landgerichts.

Randnummer 6

Zu diesen Hinweisen nahm die Beschwerdeführerin fristgemäß am 18.

Februar 2009 Stellung: Ihre Angaben zu Ort, Zeit und Höhe der Vereinbarung

eines Pauschalpreises seien substantiiert und widerspruchsfrei. Soweit der

Senat dieser Einschätzung nicht folge, müsse er seinen Hinweis

konkretisieren. Die Richtigkeit ihrer Behauptung sei nicht durch die

Beweisaufnahme der ersten Instanz widerlegt worden.

Randnummer 7

Mit einstimmigem Beschluss vom 4. März 2009 wies der Senat die

Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Zur Begründung verwies er zunächst

auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 22. Januar 2009. Der Vortrag der

Beschwerdeführerin genüge nicht den dort genannten Anforderungen. Die Angabe

zum Zeitpunkt der behaupteten Vereinbarung „Anfang 2000“ sei zu unbestimmt.

Zudem sei der Vortrag widersprüchlich. Sie behaupte einmal, die Parteien

hätten sich auf einen Preis von insgesamt 100.000 DM geeinigt. Addiere man

jedoch die von ihr genannten Einzelwerte von 45.000 DM für den Gewerberaum

und neunmal 6.000 DM für die Wohn- und Gewerbeeinheiten, verbleibe eine

Differenz von 1.000 DM. Auf die Würdigung der Zeugenaussage komme es mangels

hinreichenden Tatsachenvortrags nicht an. Sofern sie rüge, dass eine

Vereinbarung von 6.000 Euro [richtig: DM] brutto hinsichtlich der einzelnen

Einheiten berücksichtigt worden sei, verkenne sie, dass sie diese Höhe

selbst vorgetragen habe.

Randnummer 8

Am 20. März 2009 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge. Der

Senat habe sie vor Zurückweisung ihrer Berufung nicht darauf hingewiesen,

dass die Angabe „Anfang 2000“ ungenügend sei. Ebenso wenig sei ihr

mitgeteilt worden, dass ihr Vortrag zur Höhe des Pauschalpreises

widersprüchlich sei. Sie ergänze ihren Vortrag deswegen wie folgt: Der

Pauschalpreis sei in einem Gespräch am 16. Februar 2000 vereinbart worden,

das um 14.00 Uhr begonnen habe. Zunächst seien für die neun Wohn- und

Gewerbeeinheiten ein Pauschalpreis von je 6.000 DM, für die Leistungen in

der Gaststätte 45.000 DM und für weitere Leistungen im Treppenhaus und im

Erdgeschoss 3.500 DM vereinbart worden. Die Summe von 102.500 DM sei auf

100.000 DM reduziert worden. Insoweit habe die Beschwerdeführerin einen

Verhandlungserfolg erzielt.

Randnummer 9

Mit Beschluss vom 14. Mai 2009, zugestellt am 18. Mai 2009, wies

das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurück. Die Beschwerdeführerin sei

im Schreiben vom 22. Januar 2009 ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die

einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen

worden, dass sie ihren Vortrag zu substantiieren habe. Eine weitere

Konkretisierung dieses Hinweises sei nicht möglich gewesen, da der Senat

ansonsten gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen hätte. Selbst wenn

der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden

wäre, sei dies nicht entscheidungserheblich. Ihr Vortrag bleibe in einem

zentralen Punkt widersprüchlich. Sie behaupte einerseits die Vereinbarung

von Einzelpauschalpreisen. Zum anderen trage sie vor, man habe sich auf

einen Gesamtpauschalpreis geeinigt.

II.

Randnummer 10

Die Verfassungsbeschwerde ist am 18. Juni 2009 eingegangen. Die

Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches

Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung (ThürVerf) sowie

einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf. Des

Weiteren ist sie der Ansicht, die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

verstoße gegen die rechtsstaatlichen Garantien der Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1

i.V.m. Art. 3 Abs. 2 ThürVerf.

Randnummer 11

Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem

Ausgangsverfahren. Sie vertritt die Auffassung, sie habe zu Ort, Zeit und

Höhe einer Pauschalpreisvereinbarung substantiiert und widerspruchsfrei

vorgetragen. Der Kläger habe diese Behauptungen nie bestritten. Das Gericht

hätte daraus auf die Richtigkeit ihres Vortrags schließen müssen. Die

Zeitangabe „Anfang des Jahres 2000“ genüge den Anforderungen, die der

Bundesgerichtshof an die Substantiierung der Behauptung einer

Pauschalpreisvereinbarung aufgestellt habe. Zu berücksichtigen sei, dass das

Verfahren vor dem Landgericht erst im Jahr 2007 geendet habe. Das

Oberlandesgericht hätte sie zumindest darauf hinweisen müssen, dass ihre

Angaben zu unbestimmt seien. Mit der Zurückweisung der Berufung habe sie

nicht rechnen können und müssen.

Randnummer 12

Zudem seien die Beweise falsch gewürdigt worden. Aus der Aussage

des vernommenen Zeugen ergebe sich nicht, dass ein anderer als ein

Pauschalpreis vereinbart worden sei.

Randnummer 13

Schließlich hätte der Senat die Berufung nicht durch Beschluss

zurückweisen dürfen, nachdem die Streitsache terminiert gewesen sei. Durch

die Nichtannahme der Berufung sei ihr die Überprüfung des Urteils des

Landgerichts verwehrt worden.

III.

Randnummer 14

Die Beschwerdeführerin hat auch Verfassungsbeschwerde zum

Bundesverfassungsgericht eingelegt, die mit Beschluss vom 6. Juli 2009 nicht

zur Entscheidung angenommen worden ist (1 BvR 1463/09).

IV.

Randnummer 15

Der Thüringer Justizminister und der Kläger des

Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit erhalten, zu der Verfassungsbeschwerde

Stellung zu nehmen.

Randnummer 16

Der Justizminister hat von einer Äußerung abgesehen.

Randnummer 17

Der Kläger hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Eine

Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich.

Insbesondere habe das Oberlandesgericht ihr ausreichend rechtliches Gehör

gewährt. Ihren unsubstantiierten Vortrag habe es in Übereinstimmung mit der

Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs außer Acht gelassen.

Zudem dürfe ein Berufungsgericht auch dann eine Berufung durch Beschluss

zurückweisen, wenn es zuvor Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt habe.

Das Gericht habe die Beschwerdeführerin auf die veränderte prozessuale Lage

hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

B. / I.

Randnummer 18

Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil zulässig und

begründet.

Randnummer 19

1. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist befugt, die

angegriffenen Entscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit den

grundrechtlichen Gewährleistungen der Thüringer Verfassung zu überprüfen.

Die von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten prozessualen

Grundrechte werden vom Grundgesetz und der Thüringer Verfassung

inhaltsgleich gewährt. Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in der

gleichen Sache die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit

Beschluss vom 1. Juli 2009 nicht zur Entscheidung angenommen hat (1 BvR

1463/09), lässt die Kompetenz des Thüringer Verfassungsgerichtshofs nicht

entfallen. Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Beschluss nach § 93 a des

Bundesverfassungsgerichtsgesetztes (BVerfGG) nicht begründet.

Randnummer 20

2. Soweit die Beschwerdeführerin neben der Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Verstoß gegen weitere prozessuale

Grundrechte und das Willkürverbot rügt, ist die Verfassungsbeschwerde

unzulässig. Die Beschwerdeschrift genügt insoweit nicht den

Begründungsanforderungen des § 32 des Thüringer

Verfassungsgerichtshofsgesetzes (ThürVerfGHG).

Randnummer 21

a) Eine zulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche

Entscheidung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit deren

Begründung konkret und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen

Maßstäbe auseinandersetzt; die pauschale Behauptung, die Entscheidung sei

nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht (Thüringer

Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2010 VerfGH 40/08;

Beschluss vom 26. August 2009 VerfGH 32/07). Rügt ein Beschwerdeführer

einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 ThürVerf hat er darzulegen, dass die

angefochtene Entscheidung nicht nur fehlerhaft, sondern willkürlich im Sinne

der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist. Hierzu hat er

die Möglichkeit aufzuzeigen, dass die Entscheidung keinesfalls vertretbar,

schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen

ist (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Januar 2009 VerfGH 19/08 und 20/08).

Randnummer 22

Die Beschwerdeführerin hat diese Voraussetzungen nicht beachtet.

Sie trägt nichts vor, was nach den vom Verfassungsgerichtshof aufgestellten

Maßstäben eine Verletzung des Willkürverbots begründen könnte. Insbesondere

auf die Rechtslage nach dem einfachen Recht geht sie nur ungenügend ein.

Nach der von ihr selbst zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs

(Urteil vom 26. März 1992 VII ZR 180/91, NJW-RR 1992, 848 f.) sind bei der

Berufung auf die Vereinbarung eines Pauschalpreises höhere Anforderungen an

die Substantiierung der Behauptung zu stellen. Es wäre Aufgabe der

Beschwerdeführerin gewesen, darzulegen, wie die Rechtsauffassung des

Oberlandesgerichts dem Urteil des Bundesgerichtshofs oder den allgemein von

Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen zu den Darlegungslasten im

Zivilprozess widersprechen kann. Dies hat sie nicht getan. Sie wiederholt

lediglich ihre gegenteilige Ansicht, ohne sich mit der Argumentation des

Gerichts auseinanderzusetzen.

Randnummer 23

Schließlich gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin an der

Sache vorbei, soweit sie die Beweiswürdigung des Landgerichts betreffen. Das

Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung nicht auf das Ergebnis der

Beweisaufnahme, sondern auf den seiner Meinung nach ungenügenden Vortrag zum

Zustandekommen einer Pauschalpreisvereinbarung.

Randnummer 24

b) Die Beschwerdeführerin legt ebenfalls nicht dar, wie die

Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ihre Rechte auf effektiven

Rechtsschutz und ein faires Verfahren betreffen kann. Sie zitiert lediglich

Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 ThürVerf, ohne zu deren

Garantien auch nur im Ansatz vorzutragen.

Randnummer 25

Es fehlt jede Begründung, warum der Grundsatz des fairen Umgangs

mit den Prozessbeteiligten es verbieten soll, nach einer Terminierung durch

den Vorsitzenden nach § 522 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verfahren. Die

Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Gebot eines fairen Verfahrens liegt

auch nicht auf der Hand. Es ist nicht zu erkennen, wie dieses Vorgehen

verfassungsrechtlich verbürgte Rechte der Beschwerdeführerin verletzen kann.

Durch die Terminierung entsteht kein Vertrauenstatbestand, dass die Berufung

Aussicht auf Erfolg hat. Ebenso wenig besteht von Verfassung wegen ein

Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2004 1 BvR 173/04, juris Rn.

15).

Randnummer 26

Schließlich ist nicht zu erkennen, wie die Zurückweisung der

Berufung durch Beschluss die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf

wirkungsvollen Rechtsschutz verletzen kann. Ihre Rüge, der von der

Zivilprozessordnung vorgesehene Zugang zur Rechtsmittelinstanz sei ihr

verwehrt worden, geht fehl. Vielmehr hat das Oberlandesgericht über die

Berufung der Beschwerdeführerin in der Sache entschieden.

Randnummer 27

3. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit

die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör

aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf rügt.

Randnummer 28

a) Die Verfassungsbeschwerde genügt insoweit den

Begründungsanforderungen des § 32 ThürVerfGHG. Die Beschwerdeführerin hat

zum Inhalt der Garantie aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf

ausreichendvorgetragen und gleichzeitig aufgezeigt, warum ihrer Ansicht nach

das Oberlandesgericht diese Anforderungen nicht beachtet hat. Schließlich

hat sie auch dargelegt, dass die Zurückweisung der Berufung auf einem

Verstoß gegen dieses Prozessgrundrecht beruhen kann.

Randnummer 29

b) Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 4. März

2009, durch den die Berufung zurückgewiesen wurde, verletzt die

Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf.

Randnummer 30

aa) Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf verlangt, dass die

Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht bloßes Objekt richterlicher

Entscheidungen sind. Sie haben vor einer Entscheidung zu Wort zu kommen, um

Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Dies setzt

voraus, dass sie bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt

erkennen können, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es

für die Entscheidung möglicherweise ankommt. Zwar ist das Gericht

grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine

Rechtsauffassung verpflichtet. Es kommt jedoch im Ergebnis einer

Verhinderung des Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis

Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter

und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Insoweit steht

eine solche Verfahrensweise auch in Widerspruch zu dem das

Rechtsstaatsprinzip konkretisierenden Grundsatz des fairen Umgangs mit den

Verfahrensbeteiligten (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 21.

Dezember 2004 VerfGH 29/03).

Randnummer 31

bb) Diese Verbürgungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör

wurden im Berufungsverfahren verletzt.Nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die

Parteien auf die Gründe für die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung

hinzuweisen. Ein solcher Hinweis muss gezielt und konkret genug sein, um den

Berufungskläger zuverlässig über die Rechtsauffassung des Gerichts ins Bild

zu setzen und ihm so die Möglichkeit zu geben, seinen Vortrag nachzubessern.

Insoweit gelten die gleichen Anforderungen wie im Rahmen der allgemeinen

Hinweispflicht nach § 139 ZPO. Hier ist anerkannt, dass auf einen

widersprüchlichen Vortrag hinzuweisen ist (BGH, Beschluss vom 24. Februar

2003 II ZR 322/00, juris Rn. 11, NJW-RR 2003, 742 f.; Beschluss vom 11.

September 2003 VII ZR 136/02, juris Rn. 34 ff., NJW-RR 2003, 1718 f.).

Randnummer 32

Das Oberlandesgericht ist dieser Hinweispflicht nicht

nachgekommen. Dem Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 22. Januar 2009

lässt sich nicht hinreichend entnehmen, welcher der genannten Gründe die

beabsichtigte Zurückweisung der Berufung tragen soll.

Randnummer 33

Das Oberlandesgericht gibt nicht zu erkennen, inwieweit es die

Zurückweisung der Berufung auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils

stützen möchte oder hierzu eigenständige Überlegungen anstellt. Der Hinweis

ist insoweit unklar. Einerseits nimmt der Vorsitzende des Senats auf das

Ergebnis der Beweisaufnahme in der ersten Instanz Bezug und schließt sich

diesem ausdrücklich an. Andererseits wird im Gegensatz zum Landgericht auf

die unzureichende Substantiierung des Vortrags der Beschwerdeführerin

abgestellt. Dies ist widersprüchlich, da wie das Oberlandesgericht in

seinem Beschluss vom 4. März 2009 selbst ausführt es nur bei einem

hinreichend substantiierten Vortrag auf das Ergebnis der Beweisaufnahme

ankommt.

Randnummer 34

Des Weiteren wird aus dem Hinweis nicht deutlich, inwiefern

Elemente des Sachvortrags der Beschwerdeführerin ungenügend sein könnten.

Der allgemeine Hinweis zu den Voraussetzungen eines substantiierten Vortrags

genügt nach den konkreten Umständen des Falles nicht. Das Landgericht sah

die Angabe, der Pauschalpreis sei Anfang des Jahres 2000 vereinbart worden,

als hinreichend genau an. Vertritt das Berufungsgericht eine gegensätzliche

Auffassung, muss es dies klar und eindeutig zum Ausdruck bringen.

Randnummer 35

Schließlich hat das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin

nicht auf die Widersprüchlichkeit ihres Vortrags im Hinblick auf die Höhe

der Pauschalpreisvereinbarung hingewiesen. Zwar wird in dem Schreiben des

Senatsvorsitzenden Bezug genommen auf die Entscheidung des

Bundesgerichtshofs, nach der eine widerspruchsvolle, in sich unstimmige

Darlegung nicht den Anforderungen genügt, die an einen substantiierten

Vortrag zu stellen sind (BGH, Urteil vom 26. März 1992 VII ZR 180/91,

NJW-RR 1992, 848 f.). Jedoch kann dem Verweis auf diese Entscheidung nicht

mit hinreichender Klarheit entnommen werden, dass das Oberlandesgericht den

Vortrag der Beschwerdeführerin als widersprüchlich ansieht. Die weiteren

Ausführungen des Schreibens beziehen sich nur auf die Anforderungen an den

Vortrag nach Ort, Zeit und Höhe der behaupteten Vereinbarung. Auf die

notwendige Widerspruchsfreiheit und auf die Frage, in welchem Punkt die

Beschwerdeführerin hiergegen verstoßen hat, wird nicht eingegangen.

Randnummer 36

cc) Die Zurückweisung der Berufung beruht auf dem Gehörsverstoß.

Das Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung auf die fehlende

Substantiierung und die Widersprüchlichkeit des Vortrags der

Beschwerdeführerin.

Randnummer 37

c) Durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2009

über die Anhörungsrüge wurde die Gehörsverletzung nicht geheilt; vielmehr

verletzt auch dieser Beschluss das Grundrecht aus Art. 88 Abs. 1

ThürVerf.

Randnummer 38

aa) Es gehört zu den rechtsstaatlichen Mindeststandards, dass

die Einhaltung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör von den

Gerichten kontrolliert werden kann. Hierzu haben von Verfassung wegen die

Verfahrensordnungen eine Möglichkeit vorzusehen, einem

entscheidungserheblichen Gehörsverstoß abzuhelfen (BVerfG, Beschluss vom 30.

April 2003 1 PBvU 1/02, juris Rn. 58, BVerfGE 107, 395 ff.). Zu diesen

Rechtsbehelfen zählt die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO.

Randnummer 39

bb) Das Oberlandesgericht hat der Beschwerdeführerin die nach § 321 a ZPO vorgesehene Heilungsmöglichkeit in verfassungsrechtlich relevanter

Weise versagt. Die Begründung des Beschlusses vom 14. Mai 2009 trägt die

Zurückweisung der Anhörungsrüge nicht.

Randnummer 40

Die Auffassung des Oberlandesgerichts, ein konkreter Hinweis

hätte gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen, verkennt den

Wesensgehalt der verfassungsrechtlichen Garantie auf rechtliches Gehör. Die

Hinweispflicht dient gerade dazu, einer Partei die Nachbesserung ihres

Vortrags zu ermöglichen. Ebenso ist die Argumentation des Oberlandesgerichts

fehlerhaft, soweit es weiterhin auf die Widersprüchlichkeit des Vortrags der

Beschwerdeführerin abstellt. Das Gericht lässt hierbei unberücksichtigt,

dass die Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge ihren Vortrag zu der

Vereinbarung von Einzelpreisen aufgegeben und klargestellt hat, sie gehe von

einem Gesamtpreis aus (Schriftsatz vom 20. März 2009, S. 10).

Randnummer 41

4. Der Rechtsfolgenausspruch ist auf die Aufhebung des

Beschlusses über die Anhörungsrüge zu beschränken. Die Sache ist insoweit an

das Thüringer Oberlandesgericht zurückzuverweisen, § 37 Abs. 3

ThürVerfGHG.

Randnummer 42

a) Die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte ist uneinheitlich,

welche Rechtsfolgen im Falle einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör auszusprechen sind. Überwiegend wird die Entscheidung aufgehoben,

gegen die sich die Anhörungsrüge richtete (Endentscheidung), und der

Beschluss über die Anhörungsrüge für gegenstandslos erklärt (vgl. nur:

BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 1 BvR 461/09, juris Rn. 18;

Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 27. Mai 2011 Vf. 127-VI-10, juris Rn.

40; Berliner VerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 148/09; Sächsischer

VerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 Vf. 171-IV-08, juris Rn. 18). In

anderen Entscheidungen wird dagegen unter Verweis auf den Grundsatz der

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nur der Beschluss über die

Anhörungsrüge aufgehoben und dem Fachgericht Gelegenheit gegeben, erneut

über diese zu befinden (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2007 1 BvR 66/07,

juris Rn. 20; Beschluss vom 14. März 2007 1 BvR 2748/06, juris Rn. 14

ff.).

Randnummer 43

b) Der Thüringer Verfassungsgerichtshof schließt sich der

letztgenannten Praxis an. An seiner bisherigen Rechtsprechung, die sich an

der überwiegenden Auffassung orientierte, hält er nicht fest (vgl. zuletzt:

Beschluss vom 28. September 2010 VerfGH 9/10, ThürVBl. 2011, 260). Seine

Kassationsbefugnis als Landesverfassungsgericht ist aufgrund der Eigenart

der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher und subsidiärer Rechtsbehelf

beschränkt.

Randnummer 44

aa) Werden landesgerichtliche Entscheidungen, die unter

Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes ergangen sind, vor den

Landesverfassungsgerichten angegriffen, so erlaubt die föderale

Kompetenzordnung des Grundgesetzes eine Aufhebung der landesgerichtlichen

Entscheidungen nur unter der Voraussetzung, dass die Subsidiarität gegenüber

dem fachgerichtlichen Rechtsweg Voraussetzung der

Landesverfassungsbeschwerde ist. Nur soweit es zur Verwirklichung des Zwecks

der Verfassungsbeschwerde unerlässlich ist, kann den

Landesverfassungsgerichten die Befugnis eingeräumt werden, gerichtliche

Entscheidungen aufzuheben, die nach Bundesrecht formell und materiell

rechtskräftig sind (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 2 BvN 1/95,

juris Rn. 61 und 82 f., BVerfGE 96, 345 ff.).

Randnummer 45

bb) Die Beschränkung der Kassationsbefugnis des

Verfassungsgerichtshofs ergibt sich ebenfalls aus dem im Thüringer

Verfassungs- und Verfassungsprozessrecht verankerten Grundsatz der

Subsidiarität. Art. 80 Abs. 3 ThürVerf ermächtigt den Gesetzgeber, für

Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs zu

verlangen. Mit § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG hat er von dieser Ermächtigung

Gebrauch gemacht. In § 31 Abs. 3 S. 2 ThürVerfGHG ist das Verhältnis von

Verfassungsgerichtshof und Fachgerichtsbarkeit geregelt. Danach kann der

Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte

Verfassungsbeschwerde nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entscheiden. Den

genannten Vorschriften kann entnommen werden, dass vorrangig den

Fachgerichten die Aufgabe zugewiesen ist, die in der Thüringer Verfassung

gewährten Rechte zu schützen (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof,

Beschluss vom 8. September 2008 VerfGH 25/06; Beschluss vom 21. Dezember

2004 VerfGH 29/03).

Randnummer 46

Der Freistaat hat damit das bundesrechtliche Modell übernommen,

das in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und § 90 Abs. 2 des

Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) verankert ist. In diesen

Vorschriften zeigt sich die Bedeutung, die der Bundesgesetzgeber der

fachgerichtlichen Rechtsprechung für die Einhaltung verfassungsrechtlicher

Grundentscheidungen beimisst (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978 1 BvR

475/78, juris Rn. 20, BVerfGE 49, 252 ff.). Nur unter den engen

Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kann von diesem

grundsätzlichen Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und

Fachgerichtsbarkeit abgewichen werden.

Randnummer 47

cc) Nach diesen Grundsätzen ist der Rechtsfolgenausspruch auf

die Aufhebung des Beschlusses vom 14. Mai 2009 zu beschränken. Der

Bundesgesetzgeber hat mit § 321 a ZPO einen eigenständigen Rechtsbehelf

eingeführt, um eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE

107, 395 ff.). Zum verfassungsgerichtlichen Schutz dieses Anspruchs reicht

es aus, die Entscheidung zu beseitigen, die das auf die Anhörungsrüge

durchzuführende Abhilfeverfahren abschließt. Das Verfahren nach § 321 a ZPO

ist hierdurch wiedereröffnet. In ihm kann der geltend gemachte Gehörsverstoß

geheilt werden.

Randnummer 48

dd) § 37 Abs. 3 ThürVerfGHG steht der nur teilweisen Aufhebung

der angegriffenen Entscheidungen nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung sind

gerichtliche Entscheidungen aufzuheben, soweit einer gegen sie gerichteten

Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird. Die Vorschrift ist unter

Berücksichtigung der oben dargelegten Beschränkungen auszulegen, die sich

aus der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Art. 31, 72 Abs. 1 und 74 Abs. 1

Nr. 1) und des in Art. 80 Abs. 3 ThürVerf und § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG

verankerten Grundsatzes der Subsidiarität ergeben.

Randnummer 49

5. Das Oberlandesgericht hat demzufolge das

Anhörungsrügeverfahren erneut durchzuführen. Dabei stehen ihm sämtliche der

in § 321 a ZPO genannten Entscheidungsoptionen offen.

Randnummer 50

Im vorliegenden Fall spricht zwar vieles dafür, dass unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs die Anhörungsrüge

begründet ist und das Oberlandesgericht ihr gemäß § 321 a Abs. 5 Satz 1 ZPO

abzuhelfen hat. Dennoch kann das Oberlandesgericht nicht darauf festgelegt

werden, das Ausgangsverfahren fortzuführen. Es ist nicht auszuschließen,

dass im Rahmen des erneut durchzuführenden Abhilfeverfahrens sich die

Anhörungsrüge aus sonstigen vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfenden

Gründen als unzulässig oder unbegründet erweist.

II.

Randnummer 51

Der Ausspruch über die teilweise Erstattung der Auslagen der

Beschwerdeführerin beruht auf § 29 Abs. 1 ThürVerfGHG.

Randnummer 52

Die Entscheidung ist nicht rechtsmittelfähig.

Randnummer 53

Die Entscheidung ist mit sechs zu drei Stimmen ergangen.

Abweichende Meinung

Randnummer 54

Sondervotum des Mitglieds des Thüringer Verfassungsgerichtshofs

Prof. Dr. Schwan zum Beschluss vom 7. September 2001 (VerfGH 13/09)

Randnummer 55

Ich stimme der Entscheidung nicht zu. Die Ansicht der Mehrheit,

das Oberlandesgericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf

rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf verletzt, ist

unzutreffend.

Randnummer 56

Es ist bereits zweifelhaft, ob dem Oberlandesgericht ein Verstoß

gegen einfachgesetzliche Hinweispflichten vorzuwerfen ist (I.). Unabhängig

hiervon ist eine Verletzung des Prozessgrundrechts auf rechtliches Gehör zu

verneinen (II.).

Randnummer 57

I. Die einfachgesetzliche Prüfung des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO

ist nicht hinreichend. Für die Feststellung, dass das Oberlandesgericht

gegen die Vorschrift verstoßen hat, hätte es zumindest einer näheren

Auseinandersetzung mit der Reichweite der dort geregelten Hinweispflicht

bedurft. Der Verfassungsgerichtshof folgt der Einschätzung des

Oberlandesgerichts, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers

widersprüchlich und unsubstantiiert waren. Diese Mängel sind im Schreiben

des Senatsvorsitzenden benannt: Auf die fehlende Substantiierung des

Vortrags nach "Ort, Zeit und Höhe" wird ausdrücklich hingewiesen. Des

Weiteren wird unter Angabe der Fundstelle ein Urteil des Bundesgerichtshofs

zitiert (NJW-RR 1992, 848). Dort ist bereits in den Leitsätzen ausgeführt,

dass eine widerspruchsvolle Darstellung nicht den Anforderungen genügt, die

an einen Sachvortrag zu stellen sind. Warum diese Bezugnahme auf eine

höchstgerichtliche Entscheidung nicht ausreicht, wird im Beschluss des

Verfassungsgerichtshofs nicht hinreichend erklärt.

Randnummer 58

II. Selbst wenn man von einem Verstoß gegen eine

einfachgesetzliche Hinweispflicht ausgeht, folgt hieraus keine Verletzung

des Prozessgrundrechts des Beschwerdeführers. Die Prüfung, ob der in der

Thüringer Verfassung verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist,

ist dem Verfassungsgerichtshof versagt, nachdem dieser einfachgesetzlich im

Bundesrecht geregelt worden ist. Zumindest ist seine Prüfungskompetenz stark

eingeschränkt. Der Verfassungsgerichtshof beachtet diese bundesrechtlichen

Beschränkungen seiner Kompetenz nicht hinreichend (1.). Selbst wenn der

Maßstab des Verfassungsgerichtshofs für zulässig gehalten und auf den Fall

angewendet wird, ist kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf

feststellbar (2.). Bei dem gebotenen Prüfungsmaßstab "Willkürkontrolle" ist

auch bei unterstellter fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts ein

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 ThürVerf zu verneinen (3.).

Randnummer 59

1. Die bundesrechtliche Regelung des Anhörungsrügeverfahrens,

hier des § 321 a ZPO, schränkt die Prüfungskompetenz des

Verfassungsgerichtshofs ein. Er kann die Entscheidung, die das

Abhilfeverfahren nach § 321 a ZPO abschließt, nur auf eine willkürfreie

Rechtsanwendung hin kontrollieren. Allein dieser Maßstab entspricht der

bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Prüfung, ob

einfaches Bundesrecht verfassungsgemäß angewendet wurde (a). Die Regelung

des im Grundgesetz und in der Landesverfassung inhaltsgleich gewährten

Grundrechts auf rechtliches Gehör im einfachen Bundesrecht bewirkt eine

"Sperre" des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf (b). Wird eine auf Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf gestützte Verfassungsbeschwerde neben der Anhörungsrüge

für zulässig gehalten, sind die bundesrechtlichen Beschränkungen zu beachten

(c).

Randnummer 60

a) Mit § 321 a ZPO wendet das Oberlandesgericht Prozessrecht des

Bundes an. Bei der Überprüfung der Anwendung einfachen Bundesrechts hat sich

der Verfassungsgerichtshof bisher auf eine Willkürkontrolle beschränkt. Es

hätte deshalb nahegelegen, nach Einführung des § 321 a ZPO entsprechend zu

verfahren oder darzulegen, weshalb die Rechtsänderung einfachgesetzliche

bundesrechtliche Regelung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick

auf die Überprüfungskompetenz im Rahmen der Urteilsverfassungsbeschwerde als

unerheblich angesehen wird. Beides ist hier unterblieben. Die Anwendung des

alten Prüfungsmaßstabs des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf überzeugt deshalb

nicht.

Randnummer 61

b) Der Verfassungsgerichtshof hat unbeachtet gelassen, dass § 321 a ZPO das in Art. 103 GG und Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf

inhaltsgleich gewährte Recht auf rechtliches Gehör regelt und hieraus eine

Beschränkung seiner Prüfungskompetenz folgt. Der Bundesgesetzgeber darf den

Umfang eines Grundrechts in einer einfachrechtlichen Bestimmung

konkretisieren, näher ausgestalten und damit den Anwendungsbereich von

Landesgrundrechten einschränken. Mit der Einführung des § 321 a ZPO hat er

von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Er hat mit dieser Bestimmung Art. 103

GG nachvollzogen, ausgestaltet und für den Zivilprozess einschließlich der

Rechtsfolgen abschließend geregelt. Für die Anwendung der entsprechenden

landesverfassungsrechtlichen Regelung fehlt es an dem erforderlichen

"Entfaltungsspielraum". Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf ist durch § 321 a ZPO

"gesperrt". Der landesverfassungsgerichtliche Rechtsschutz ist damit

eingeschränkt. Neben der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht

mit der Rüge einer Verletzung des Art. 103 GG kann eine

Landesverfassungsbeschwerde nur mit der Begründung erhoben werden, das

Willkürverbot sei verletzt.

Randnummer 62

c) Auch dann, wenn trotz der Konkretisierung des Art. 103 GG in

§ 321 a ZPO grundsätzlich noch Raum für Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf

bliebe, wovon die Mehrheit offensichtlich ausgeht, beachtet sie die durch

die bundesrechtliche Regelung eingetretenen Einengungen des Prüfungsmaßstabs

nicht. Der Verfassungsgerichtshof trägt dem Gebot der

Inhalts(anwendungs)gleichheit nicht hinreichend

Rechnung. Danach hält sich ein Landesverfassungsgericht nur dann an seinen

Kompetenzrahmen, wenn es die bundesrechtliche Ausgestaltung des Grundrechts,

hier durch § 321 a ZPO, beachtet. Dies gilt sowohl für den Inhalt des

Grundrechts als auch für das bei der Überprüfung einer möglichen Verletzung

einzuhaltende Verfahren. Diesen Vorgaben genügt die mehrheitlich getroffene

Entscheidung nicht.

Randnummer 63

Der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge dient allein dazu, eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits im fachgerichtlichen

Verfahren abzuwehren. Der Bundesgesetzgeber hat hierbei vorgegeben, welchen

Gegenstand das auf eine zulässige Rüge hin durchzuführende Verfahren hat. So

hat das Gericht nicht nur das Vorliegen eines Gehörsverstoßes, sondern auch

dessen Erheblichkeit zu prüfen (§ 321 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso sind die

Folgen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör festgelegt. Nach § 321 a Abs. 5 Satz 1 ZPO ist das

Ausgangsverfahren fortzuführen, soweit es auf Grund der Rüge geboten

ist.

Randnummer 64

Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs lässt sich nicht

entnehmen, dass diese Einschränkungen beachtet sind. Die Verletzung des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf wird mit einem Verstoß gegen einfachgesetzliche

Regelungen begründet. Es fehlt hierbei jedoch die erforderliche eingehende

Auseinandersetzung mit der Frage, ob der angenommene Gehörsverstoß i. S. d.

§ 321 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO erheblich ist. Hierzu hätte angesichts der

Ausführungen des Oberlandesgerichts im Beschluss über die Anhörungsrüge

Anlass bestanden. Dort wurde die gerügte Gehörsverletzung ausdrücklich als

für die Entscheidung unerheblich eingestuft (ob diese Ansicht zutrifft, ist

eine Frage der Verletzung des Willkürverbots).

Randnummer 65

Schließlich beachtet die Mehrheitsentscheidung nicht das Gebot

der Verfahrensgleichheit: Abweichend von § 321 a Abs. 5 Satz 1 ZPO wird

nicht die Fortführung des Ausgangsverfahrens, sondern lediglich die erneute

Prüfung der Anhörungsrüge angeordnet.

Randnummer 66

2. Selbst nach dem von der Mehrheit gewählten Maßstab kann kein

Verstoß gegen Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf festgestellt werden. Nach

Ansicht der Mehrheit ist entscheidend, ob ein "kundiger und gewissenhafter"

Prozessbeteiligter aufgrund des Hinweises des Gerichts von der

Unzulänglichkeit seiner Darlegungen ausgehen musste (S. 11 des Umdrucks).

Diese Frage ist zu bejahen. Unabhängig von etwaigen Ungenauigkeiten im

Schreiben des Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts war klar erkennbar,

dass das Gericht die Behauptungen des Beschwerdeführers für ungenügend

hielt. Ein sorgfältiger Anwalt hätte hierauf seinen Vortrag auf Widersprüche

und mangelnde Substantiierung geprüft. Dass sein Prozessbevollmächtigter

dies unterlassen hat, ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Randnummer 67

3. Wird, wie geboten, als Prüfungsmaßstab das Willkürverbot des

Art. 2 Abs. 1 ThürVerf angelegt, kann keine Grundrechtsverletzung

festgestellt werden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 88 Verf TH, Art. 2 Verf TH, § 31 ThürVerfGHG, § 37 ThürVerfGHG, Art. 3 Verf TH, Art. 42 Verf TH, Art. 80 Verf TH, § 29 ThürVerfGHG, § 32 ThürVerfGHG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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