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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 06.01.2025 – Lv 9/24 e.A.

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in einem Fall der Anordnung von Vermögensarrest.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche. Zu den verfolgten angeblichen Tathandlungen soll die Überweisung eines Geldbetrages von 100.000 € am 14.11.2023 auf ein Konto des Beschwerdeführers bei der Sparda-Bank Südwest „als Darlehen“ gehört haben.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat das Amtsgericht Saarbrücken unter dem 17.11.2023 (7 Gs 9 Js 2197/23) den Vermögensarrest in Höhe von 100.000 € in das Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet. Die dahingehende Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 11.07.2024 zurückgewiesen und den Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Vermögensarrest in Höhe eines Betrages von 150.000 € angeordnet werde. Die wiederum dagegen erhobene weitere Beschwerde hat das Saarländische Oberlandesgericht mit einem dem Beschwerdeführer am 05.11.2024 zugestellten Beschluss vom 28.10.2024 verworfen. Gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Saarbrücken, des Landgerichts Saarbrücken und des Saarländischen Oberlandesgerichts hat der Beschwerdeführer am 05.12.2024 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der er die Aussetzung der Vollziehung des Vermögensarrestes erreichen will.

Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt: Wäre der Vermögensarrest nicht erlassen und vollzogen worden, hätte er den „Darlehensbetrag“ im November 2023 in Bitcoin investieren können und durch die Wertsteigerungen dieser Kryptowährung nunmehr über eine Summe verfügt, die ihm die Rückzahlung des „Darlehens“ erlaubt hätte. Nunmehr sehe er sich durch die Vollziehung des Vermögensarrestes einem Rückforderungsanspruch des „Darlehensgebers“ ausgesetzt, den er aus seinen monatlichen Einkünften nicht erfüllen könne. Auch drohten ihm die klageweise Inanspruchnahme durch den „Darlehensgeber“, erhebliche Rechtsverfolgungskosten und schließlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist – jedenfalls – unbegründet.

1.

Ob er angesichts der bei Eingang des Antrags zwar erhobenen aber noch nicht entschiedenen Anhörungsrüge gegenüber dem Saarländischen Oberlandesgericht zulässig ist, kann dahinstehen.

2.

a.

Nach § 23 Abs. 1 VerfGHG darf in einem anhängigen Verfassungsstreitverfahren ein Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig geregelt werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl geboten ist. Solche drohenden schweren Nachteile, die drohender Gewalt oder einer anderen dem gemeinen Wohl drohenden Gefahr gleichen, sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar.

b.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf stützt, er habe seit November 2023 den „Darlehensbetrag – zu dessen rechtlichen Grundlagen (Vereinbarung der Gewährung als Darlehen, Regelung des Rückzahlungszeitpunkts, Abrede über eine Verzinsung, bisherige Bedienung des Darlehens) er nichts vorträgt – nicht in Bitcoin investieren können und so einen Spekulationsgewinn nicht erzielt, ist der Nachteil – so es denn einer ist – jedenfalls bereits eingetreten und droht nicht mehr.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf stützt, er könne den „Darlehensbetrag“ nicht zurückzahlen und sei deshalb nachteiligen Rechtsfolgen ausgesetzt, fehlt es schon an dem Vortrag, dass und unter welchen vertraglichen Bedingungen der Betrag von 100.000 € als Darlehen gewährt wurde und dass es zur Rückzahlung nunmehr fällig ist. Ferner fehlt es an einer Darstellung, dass er außerstande ist, ein etwaiges fälliges Darlehen nicht aus anderen eigenen Mitteln zu bedienen. Unabwendbare schwere Nachteile, die das Gewicht drohender Gewalt oder wichtiger Gründe des gemeinen Wohls besäßen und den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend erscheinen ließen, sind damit nicht schlüssig dargelegt und schon gar nicht, wie es auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erforderlich ist, glaubhaft gemacht (11 Abs. 2 VerfGHG, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch Trenz JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Küntzer)

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 23 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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