Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 23.10.2020 – Lv 9/20
Leitsatz
1. Die Verweisung einer Beschwerdeführerin auf die Erschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens ist auch dann zumutbar, wenn die angegriffene Regelung bereits außer Kraft getreten ist, weil auch dann eine nachträgliche Klärung der Grundrechtskonformität erwartet werden kann.
2. Ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens eine untergesetzliche Norm, so ist eine Verfassungsbeschwerde ungeachtet allein zu klärender verfassungsrechtlicher Fragen grundsätzlich erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens zulässig.
3. Eine Verfassungsbeschwerde ist verfassungsprozessrechtlich nicht von allgemeiner Bedeutung, wenn sie allein großflächige Einzelhandelsbetriebe, nicht aber die gesamte Bevölkerung in erheblichem Maße betrifft.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
A. / I.
Die Beschwerdeführerin, ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, wendet sich mit ihrer am 30.4.2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.4.2020 – 2 B 141/20 –, der ihren Antrag auf vorläufige Aussetzung des Vollzuges von § 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung der Regierung des Saarlandes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.4.2020 (ABl. I vom 20.4.2020, S. 262B) zurückgewiesen hat. Darüber hinaus wendet sie sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen diese Vorschriften selbst, die neben weiteren grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen im Zuge der sog. „Corona-Krise“ durch Rechtsverordnung der Landesregierung „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ im Saarland (im Weiteren: CPV) erlassen wurden. Die Beschwerdeführerin betreibt in der Innenstadt von S. ein Kaufhaus mit einer Verkaufsfläche im Haupthaus von 9.500 Quadratmetern, in dem auf mehreren Stockwerken unterschiedliche Waren angeboten werden. Das Sortiment umfasst zum einen verschiedene Güter des täglichen Bedarfs, wie Lebensmittel und Drogerieartikel und zum anderen die für diese Verkaufsstätten üblichen weiteren Konsumgüter. Die Beschwerdeführerin beschäftigt über 400 Mitarbeiter.
Die im vorliegenden Verfahren erheblichen Vorschriften lauteten:
§ 5 Betriebsuntersagungen und Schließung von Einrichtungen
…
(4) Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche, soweit nicht Absatz 5 etwas anderes bestimmt. Die Öffnung von räumlich abgetrennten Ladenlokalen in Einkaufszentren unterhalb dieser Größenordnung ist nur zulässig, wenn die Gesamtfläche aller Ladenlokale innerhalb des Einkaufszentrums nicht mehr als 800 Quadratmeter beträgt oder soweit es sich um Ladenlokale nach Absatz 5 handelt. (5) Von den Verboten der Absätze 3 und 4 ausgenommen sind
1. Lebensmittelhandel, auch Getränke- und Wochenmärkte,
2. Abhol- und Lieferdienste,
3. Garten- und Baumärkte sowie Tierbedarfshandel,
4. Banken,
5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser,
6. Optiker und Hörgeräteakustiker,
7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels,
8. Tankstellen, Autowaschanlagen und SB-Waschanlagen,
9. Reinigungen und Waschsalons,
10. Zeitungskioske,
11. Online-Handel,
12. Grüngutsammelstellen und Wertstoffzentren,
13. Kraftfahrzeughändler,
14. Fahrradhändler,
15. Buchhandlungen,
16. Archive und Bibliotheken,
17. Großhandel.
Werden Mischsortimente angeboten, dürfen die Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von Aktionsangeboten – verkaufen.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen eines Normenkontrollantrags beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragt, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 18 AGVwGO die Anordnung in § 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, gemäß § 5 Abs. 4 und 5 CPV sei ihr die Öffnung ihres Haupthauses für eine größere Fläche als 800 Quadratmeter nicht gestattet. Eine Ausnahmeregelung gemäß § 5 Abs. 9 der CPV sei ihr durch die zuständige Ortspolizeibehörde nicht erteilt worden. Dagegen habe die Ortspolizeibehörde den Betrieb des G.-Marktes in S. mit über 20.000 Quadratmetern seit dem 20.4.2020 zugelassen. Dieses Unternehmen sei wichtigster Konkurrent der Beschwerdeführerin. Der Markt sei „Vollsortimenter“ mit einer Lebensmittelabteilung und vertreibe auch andere Waren, die von der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 CPV nicht erfasst würden. Bei der Zulassung werde darauf abgestellt, dass „überwiegend“ im Katalog genannte Waren vertrieben würden (Schwerpunktprinzip). Die Rechtsverordnung des Antragsgegners finde in § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bereits keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Ungeachtet dessen werde durch die angegriffenen Regelungen der Verordnung verfassungswidrig in die Grundrechte der Beschwerdeführerin (Art. 12, Art. 14 und Art. 3 GG) eingegriffen. Ein Großteil ihrer Mitarbeiter habe freigestellt werden müssen; außerdem sei bereits aufgrund der Schließung Kurzarbeit angemeldet worden. Der Eingriff sei auch nicht verhältnismäßig. Außerdem liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Garten- und Baumärkte, Drogeriemärkte, Kraftfahrzeughändler und sogar Fahrradhändler und Buchhandlungen dürften unabhängig von ihrer Verkaufsfläche öffnen.
II.
Die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.4.2020 ist am 20.4.2020 in Kraft getreten (Art. 3 CVP vom 16.4.2020, ABl. I 2020, S. 258). Mit Ablauf des 3.5.2020 ist sie wieder außer Kraft getreten (§ 17 CPV in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.4.2020). Die vom 2.5.2020 datierende, am 4.5.2020 in Kraft getretene (Art. 4 CPV vom 2.5.2020) Änderung der Verordnung (ABl. I S. 284) enthielt die in § 5 Abs. 4 und 5 der (angegriffenen) Vorgänger-Verordnung angeordnete Untersagung der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche nicht mehr, ebensowenig wie spätere Novellierungen der Verordnung.
III.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat den Antrag auf Außervollzugsetzung der genannten Vorschriften der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie durch Beschluss vom 27.4.2020 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelungen der Verordnung der Regierung des Saarlandes zur „Bekämpfung der Corona-Pandemie“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.4.2020 fänden aus gegenwärtiger Sicht trotz der weiten Formulierungen der Vorschriften eine ausreichende Grundlage in den §§ 32 Satz 1, 28 Sätze 1 und 2 IfSG. Die bis zum 3.5.2020 nach dem § 5 Abs. 4 Satz 1 CPV geltende Untersagung der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche genüge allgemein den verfassungsrechtlichen Vorgaben des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem für die Einschränkung der Freiheitsrechte aus Art. 12 und 14 GG geltenden Übermaßverbot. Bei einer Güterabwägung müssten die Interessen der Betreiber großer Kauf- und Warenhäuser gegenüber den schwerwiegenden öffentlichen und privaten – mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt – Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens mit dem Auftreten des Corona-Virus zurücktreten. Die verfassungsrechtliche Bewertung der für viele Menschen täglich mit erheblichen und weitreichenden Einschränkungen ihrer Grundrechte verbundenen Maßnahmen habe allerdings eine zeitliche Dimension und die Verbote bedürften unter Verhältnismäßigkeitsaspekten einer umso gewichtigeren Rechtfertigung, je länger die weitreichenden Freiheitsbeschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger oder – hier – Gewerbetreibenden im Saarland mit absehbar gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen aufrechterhalten werden sollten.
IV.
Die Beschwerdeführerin hat am 22.4.2020 beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 18 AGVwGO gestellt, mit dem sie die Ungültigkeitserklärung von § 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.4.2020 begehrt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 2 C 140/20 vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes anhängig.
V.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Außervollzugsetzung der Vorschriften des § 5 Abs. 4 und 5 CPV in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.4.2020 durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes und zugleich gegen diese – inzwischen außer Kraft getretenen – Vorschriften wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde
Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag im Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes. Sie rügt die mangelnde Bestimmtheit der Ermächtigung des § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG. Die Beschränkung auf die Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern bedeute einen verfassungswidrigen Eingriff in ihre Gewerbeund Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 44 SVerf, der u.a. zur Freistellung eines Großteils ihrer Mitarbeiter und zur Anmeldung von Kurzarbeit geführt habe. Das für diese Beschränkung von der Politik ins Feld geführte Ziel, man wolle ein zu großes Besucheraufkommen in den Innenstädten verhindern, sei nicht plausibel und werde einseitig zu Lasten der größeren Geschäfte verfolgt. Die Maßnahme sei auch nicht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Außerdem liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 12 Abs. 1 SVerf vor. Es gebe keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung des eigenen Warenhauses und des Warenhauses G. Ebenso fehle es an einem Grund dafür, dass Garten- und Baumärkte, Drogeriemärkte, Kraftfahrzeughändler, ja sogar Fahrradhändler und Buchhandlungen unabhängig von ihrer Verkaufsfläche öffnen dürften. Überhaupt sei die Festlegung einer Verkaufsflächenbegrenzung willkürlich. Schließlich liege eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem durch die Eigentumsgarantie des Art. 18 SVerf geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.
Das Saarland als Beteiligter hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Beschwerde stehe, erklärt es, der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Beschwerdeführerin sei gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über ihren am 22.4.2020 gestellten Normenkontrollantrag abzuwarten. In diesem Hauptsacheverfahren habe sie die Möglichkeit, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken geltend zu machen. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG sei nicht veranlasst, da die Verfassungsbeschwerde weder von allgemeiner Bedeutung sei, noch der Beschwerdeführerin ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehe, wenn sie zunächst auf den – bereits beschrittenen – Rechtsweg verwiesen werde.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
I.
Der Verfassungsrechtsweg ist nach § 9 Nr. 13 VerfGHG eröffnet.
II.
Die Beschwerdeführerin ist als Personengesellschaft Trägerin von Grundrechten und damit beschwerdefähig.
III.
Gegenstand der fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerde sind die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.4.2020 über die Versagung von einstweiligem Rechtsschutz durch die Aussetzung des Vollzuges von § 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung der Regierung des Saarlandes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.4.2020 sowie diese Vorschriften selbst. Beides sind Akte hoheitlicher Gewalt.
IV.
Die Beschwerdeführerin hat plausibel geltend gemacht, während der Geltungszeit der angegriffenen Verordnungsvorschriften gegenwärtig und unmittelbar in ihren durch die Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechten der Berufs- und Gewerbefreiheit (Art. 44 SVerf), des Eigentums (Art. 18 SVerf) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 12 Abs. 1 SVerf) verletzt zu sein. Eine solche Verletzung war nicht auszuschließen. Nach dem Wegfall dieser Beschwer aufgrund des Außerkrafttretens der angegriffenen Verordnungsbestimmungen besteht ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die Kosten der Rechtsverfolgung und eine mögliche Wiederholungsgefahr fort (vgl. BVerfGE 47, 198 [223 f.]; Stark, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf [Hrsg.], Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2015, § 95 Rn. 45).
V.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht jedoch entgegen, dass die Beschwerdeführerin den Grundsatz der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt hat (§ 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG).
1.
Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Nach § 55 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
Der in § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet zudem, dass Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen haben, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden, sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 [414]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3.6.2020 – 1 BvR 990/20 –, juris Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 – 1 BvR 1630/20 –, juris Rn. 7). Hat eine Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihr Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden; diese Vorrangigkeit gilt auch für § 47 Abs. 1 VwGO (vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.6.2020 – Vf. 65-IV-20 [HS] –, juris Rn. 23 f.; Beschluss vom 25.6.2020 – Vf. 65-IV-20 [HS] –, juris Rn. 23 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 – 1 BvR 1630/20 –, juris Rn. 8 f.).
2.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung der Regierung des Saarlandes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.4.2020 richtet, ist das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 18 AGVwGO nicht erschöpft.
a.
Die Verweisung auf eine vorrangige Erschöpfung des Normenkontrollverfahrens ist nicht deshalb unzumutbar, weil in diesem Verfahren keine Klärung der Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit den Grundrechten zu erwarten wäre. Es ist nicht ausgeschlossen, dass nach einem Außerkrafttreten der auf kurze Geltungsdauer ausgerichteten Normen eine nachträgliche Klärung erfolgen wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein kann, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 – 6 CN 1.01 –, juris, Rn. 10). Die in den Corona-Verordnungen enthaltenen Verbote und Gebote sind aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie typischerweise auf kurze Geltung angelegt sind mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft treten, bevor ihre Rechtmäßigkeit in Verfahren der Hauptsache abschließend gerichtlich geklärt werden kann. Es kommt hinzu, dass die Ge- und Verbote die grundrechtliche Freiheit häufig schwerwiegend beeinträchtigen. Da sie – wie hier die Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter – zudem in der Regel keines Verwaltungsvollzugs bedürfen, liegt ein Interesse an der Feststellung, dass sie rechtswidrig und unwirksam waren, und damit eine nachträgliche Klärung ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nahe (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 – 1 BvR 1630/20 –, juris Rn. 9; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.6.2020 – Vf. 65-IV-20 [HS] –, juris Rn. 26).
b.
Die Beschwerdeführerin kann aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, in welcher der Antrag auf Außervollzugsetzung der angegriffenen Vorschriften zurückgewiesen wurde, auch nicht herleiten, dass ein Normenkontrollverfahren in der Hauptsache offensichtlich aussichtslos wäre. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Überprüfung von bereits außer Kraft getretenen Verboten in den Corona-Verordnungen der Länder – hier in der Verordnung der Regierung des Saarlandes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.4.2020 – auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten selbst dann gegenüber dem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO subsidiär, wenn einstweiliger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht nur summarisch, sondern nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage abgelehnt wurde. Auch dann ist es möglich, dass das Oberverwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangt, zumal zur Rechtmäßigkeit der verschiedenen Corona-Verbote noch keine gefestigte obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung besteht. Anderenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass die Vereinbarkeit der Verbote mit den – bundesrechtlichen – Grundrechten des Grundgesetzes noch in einem Revisionsverfahren überprüft wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 990/20 – , juris Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 – 1 BvR 1630/20 –, juris Rn. 10).
c.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb ausnahmsweise vor Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes zulässig, weil sie womöglich allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwürfe, die der Verfassungsgerichtshof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen beantworten könnte (vgl. BVerfGE 150, 309 Rn. 44). Diese Ausnahme ist auf Fälle beschränkt, in denen sich ein Beschwerdeführer unmittelbar gegen ein förmliches Gesetz wendet und das fachgerichtliche Verfahren für ihn bestenfalls dazu führen kann, dass das angegriffene Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. GG, Art. 97 Nr. 3 SVerf dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt wird. In diesen Fällen wird einem Beschwerdeführer nicht zugemutet, zunächst ein fachgerichtliches Verfahren anzustrengen, wenn dessen Durchführung keine verbesserten Grundlagen für die dem Verfassungsgerichtshof vorbehaltene Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erwarten lässt. Anders liegt es hingegen, wenn – wie hier – der Beschwerdegegenstand eine untergesetzliche Norm ist. Insoweit steht auch Fachgerichten die Kompetenz zur Normverwerfung zu, so dass selbst dann, wenn allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen sind, auch ohne Anrufung des Verfassungsgerichtshofs Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 – 1 BvR 1630/20 –, juris Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3.6.2020 – 1 BvR 990/20 –, juris Rn. 10 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 16).
3.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.4.2020 wendet, ist der formelle Rechtsweg zwar erschöpft. Den von der Beschwerdeführerin insoweit erhobenen verfassungsrechtlichen Einwänden steht jedoch der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen.
a.
Bei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richten, gebietet der Grundsatz der materiellen Subsidiarität regelmäßig die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, wenn Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 77, 381 [401]; 79, 275 [278 f.]; 86, 15 [22 f.]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 – 1630/20 –, juris Rn. 14). Anders liegt es, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung geltend macht, die das Fachgericht gerade durch die Art und Weise der Bearbeitung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verursacht hat, beispielsweise weil es die sich aus Art. 20 SVerf beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 SVerf in Verbindung mit Art. 60 SVerf ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vorläufige Rechtsschutzgewährung verkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 23) oder den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 60 Abs. 1 SVerf und Art. 1 Satz 1 SVerf verletzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.3.2019 – 1 BvR 2721/16 –, juris Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 – 1 BvR 1630/20 –, juris Rn. 14). Ansonsten scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 55 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 [401 f.]; 78, 290 [301 f.]; 79, 275 [278 f.]; 104, 65 [70 f.]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 – 1630/20 –, juris Rn. 14). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verfassungsgerichthof infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden sollen (vgl. BVerfGE 79, 1 [20]; 86, 382 [386 f.]; 114, 258 [279]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 – 1 BvR 1630/20 –, juris Rn. 14).
b.
Der Verweisung der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gerichteten Verfassungsbeschwerde auf die vorrangige Erschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens steht nicht im Wege, dass die Ausschöpfung des Hauptsacherechtsbehelfs in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos wäre. Der Verweisung steht ebenso wenig entgegen, dass die Beschwerdeführerin eine Rechtsverletzung geltend machte, die das Fachgericht gerade durch die Art und Weise der Bearbeitung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verursacht hätte. Ihre Grundrechtsrügen beziehen sich nicht spezifisch auf das fachgerichtliche Eilverfahren. Sie macht keine Verletzung ihrer dort zu beachtenden Verfahrensrechte geltend, sondern greift lediglich die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung an. In der Sache beschränkt sich die geltend gemachte verfassungsrechtliche Beschwer auf Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen. Denn sie trägt vor, dass die angegriffene Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter zur Verminderung des Infektionsrisikos nichts beitrage. Ihre Einwände können ihrer Art nach auch in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren geltend gemacht und geheilt werden.
4.
Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung liegen nicht vor. Weder ist die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung, noch entsteht der Beschwerdeführerin (weiterhin) ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn sie zunächst auf den – bereits beschrittenen – Rechtsweg verwiesen wird (vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.6.2020 – Vf. 68- IV-20 –, juris Rn. 27 ff.; Beschluss vom 25.6.2020 – Vf. 65-IV-20 [HS] –, juris Rn. 27 ff.).
a.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von allgemeiner Bedeutung. Die mit ihr angegriffene, inzwischen außer Kraft getretene Regelung betraf allein einzelne großflächige Einzelhandelsbetriebe im Saarland, nicht aber – wie andere Regelungen der Verordnung – die gesamte Bevölkerung des Saarlandes in erheblichem Maße (vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.6.2020 – Vf. 68-IV-20 –, juris Rn. 29; Beschluss vom 25.6.2020 – Vf. 65-IV-20 [HS] –, juris Rn. 29). Es ist nicht so, dass die Klärung der Verfassungsmäßigkeit der außer Kraft getretenen Vorschriften des § 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung der Regierung des Saarlandes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.4.2020 bzw. die Klärung der die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften bestimmenden Umstände über den Fall der Beschwerdeführerin hinaus Klarheit in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle zu schaffen vermöchte (vgl. BVerfGE 108, 370 [386]). Verfassungsbeschwerden zu außer Kraft getretenem Recht kommt regelmäßig keine allgemeine Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 115, 81 [97]; BVerfG [K], Beschluss vom 28.3.1996 – 1 BvR 1622/89 –, juris Rn. 3; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf [Hrsg.], Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2015, § 90 Rn 190).
b.
Es ist der Beschwerdeführerin vorliegend auch nicht unzumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr durch ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren schwere und unabwendbare Nachteile entstünden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte grundrechtliche Beschwer betrifft einen in der Vergangenheit liegenden begrenzten Zeitraum, nämlich die Zeitspanne vom 20.4.2020 bis zum 3.5.2020. Selbst wenn eine Betroffenheit in den Grundrechten der Gewerbefreiheit (Art. 44 SVerf), des Eigentums (Art. 18 SVerf) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 12 Abs. 1 SVerf) vorgelegen haben sollte, hält sie nach Ablauf der befristeten Geltungsdauer der Verordnung in der damaligen Form nicht mehr an, und sie wirkt in dieser Form auch nicht in die Zukunft fort. Zum Entscheidungszeitpunkt in der Sache fortgeltende Hygienebestimmungen sind weder angegriffen, noch führen sie zu einer Belastung, die der Belastung durch die angegriffenen Regelungen wirkungsgleich wäre. Sie führen nicht zu schweren und unabwendbaren Nachteilen speziell für die Beschwerdeführerin (vgl. auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.6.2020 – Vf. 68-IV-20 –, juris Rn. 34; Beschluss vom 25.6.2020 – Vf. 65-IV-20 [HS] –, juris Rn. 34). Ein derart gravierender Nachteil liegt auch nicht in der Belastung durch die entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung und der denkbaren, aus heutiger Sicht aber fernliegenden Gefahr einer erneuten Anordnung der angegriffenen Beschränkungen.
c.
Die Verfassungsbeschwerde ist daher wegen fehlender Zulässigkeit zu verwerfen.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Caspar Flasche Trenz
Prof. Dr. Weth Zempel
Ausgefertigt:
(Ernst)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 55 VerfGHG SL, § 5 VO (EG) Nr. 2195/2002, § 18 AGVwGO SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 18 SVerf SL, Art. 44 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 2 SVerf SL, Art. 20 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 17 VO (EG) Nr. 2195/2002, Art. 4 VO (EG) Nr. 2195/2002, § 9 VerfGHG SL
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