Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 07.04.2014 – Lv 9/13
Leitsatz
Zur gewissenhaften und vertrauenswürdigen Ausübung des ärztlichen Berufs gehört, dass ein nicht kassenärztlich zugelassener Arzt einen zur Verständigung fähigen und lediglich fiebrigen Patienten darüber unterrichtet, dass er eine Notfallbehandlung privatärztlich zu liquidieren beabsichtigt. Die Sanktionierung eines Unterlassens durch eine Geldbuße ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
Mit seiner am 28.06.2013 beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das ihm am 28.05.2013 persönlich und seinem Verteidiger am 31.05.2013 zugestellte Urteil des Ärztegerichtshofes des Saarlandes vom 15.05.2013 (ÄGH 1/13), das seine Berufung gegen das Urteil des Ärztegerichtes des Saarlandes vom 19.12.2013 (ÄG 02/2007) zurückweist.
Das Ärztegericht des Saarlandes hat den Beschwerdeführer für schuldig befunden, gegen das den Arzt treffende Gebot, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen (§ 2 Abs. 2 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes), verstoßen und hierdurch seine Berufspflichten verletzt zu haben. Deswegen wurde gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € festgesetzt.
1.
Der Beschwerdeführer erhielt am 27.04.1982 die Approbation als Arzt und ließ sich am 22.03.1989 in Saarbrücken als Arzt nieder.
Mit Datum vom 26.04.2000 wurde dem Beschwerdeführer wegen gröblicher Verletzung vertragsärztlicher Pflichten die vertragsärztliche Zulassung entzogen. Im darauf folgenden sozialgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2004 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches mit Wirkung vom 31.12.2004 auf seine Zulassung verzichtet. Seitdem ist der Beschwerdeführer in privatärztlicher Praxis niedergelassen.
2.
Der angegriffenen Entscheidung des Ärztegerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer trat nach den unangegriffenen gerichtlichen Feststellungen – zur damaligen Zeit – der Öffentlichkeit gegenüber als Betreiber eines ärztlichen Notfalldienstes auf. Am 25.03.2006, einem Samstag, litt ein Herr J. S., der gesetzlich krankenversichert war, (unter anderem) an hohem Fieber. Seine Lebensgefährtin wandte sich zur Ermittlung des ärztlichen Notfalldienstes an die Telefonauskunft und erhielt die Telefonnummer des Beschwerdeführers. Nach telefonischer Absprache mit dem Beschwerdeführer brachte sie ihren Lebensgefährten in dessen Praxisräume. Eine Aufklärung darüber, dass sich die Untersuchung und Behandlung nicht im Rahmen des von der Notfalldienstordnung gedeckten offiziellen Notfalldienstes handelte, sowie darüber, dass der Beschwerdeführer keine kassenärztliche Zulassung besaß, erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer legte vielmehr dem Patienten ein Formular der Privatärztlichen Verrechnungsstelle zur Billigung vor. Danach trat der Beschwerdeführer seine Honorarforderung an die Privatärztliche Verrechnungsstelle ab; sein Patient wurde darüber unterrichtet und willigte in die Datenweitergabe ein. Nähere Erläuterungen gab der Beschwerdeführer nicht ab. Unter dem 18.07.2006 wurde durch die Privatärztliche Verrechnungsstelle eine Rechnung über 275,58 € für die Behandlung gestellt, die der Patient zunächst wegen Zweifeln über seine Zahlungsverpflichtung nicht beglich.
Der Patient erhob unter dem 06.10.2006 Beschwerde zur Ärztekammer des Saarlandes und wies darauf hin, dass er keinesfalls von dem Beschwerdeführer informiert worden sei, dass er eine privatärztliche Abrechnung erhalte. Völlig nebenher habe der Arzt ihm das unscheinbare und harmlos wirkende Schreiben zur Einwilligung zur privatärztlichen Abrechnung vorgelegt mit den Worten, er brauche noch eine Unterschrift, damit er ihn behandeln dürfe.
3.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Urteils des Ärztegerichtes vom 19. Dezember 2012 hat der Beschwerdeführer den äußeren Sachverhalt in der Hauptverhandlung zugestanden. Er habe geltend gemacht, es sei über die Frage einer bestehenden oder nicht bestehenden Kassenzulassung nicht gesprochen worden, zumal er nicht mit unnötigen Gesprächen das Arzt-Patienten-Verhältnis habe belasten wollen. Er sei zu entsprechenden Hinweisen nicht verpflichtet gewesen. Der Patient sei schließlich berechtigt, die Behandlungskosten selbst zu übernehmen und nicht von seiner gesetzlichen Krankenversicherung tragen zu lassen.
Ärztegericht und Ärztegerichtshof haben in ihren Entscheidungen ausgeführt, dass die Behandlung eines gesetzlichen versicherten Patienten auf eigene Kosten, ohne dass dieser aus eigenem Entschluss und unbeeinflusst vom Arzt einen entsprechenden Wunsch geäußert habe, eine Verletzung des Vertrauensverhältnisses im Sinne § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes und im Übrigen einen Verstoß gegen § 4 Abs. 5b des Bundesmantelvertrages Ärzte der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes (BMV-Ärzte) darstelle. Der Patient müsse darauf vertrauen dürfen, dass der Arzt in Abrechnungsfragen das finanzielle Selbstbestimmungsrecht des Patienten wahre. Dafür sei es erforderlich, dass der Patient frei entscheiden könne, ob er auf eigene Kosten behandelt werden möchte. Deshalb müsse der Arzt vor der Behandlung sicherstellen, dass der gesetzlich krankenversicherte Patient die von ihm selbst zu tragenden Kosten seiner Behandlung ermessen könne und sich etwaiger Handlungsalternativen bewusst sei.
4.
Wegen dieses sowie weiterer fünf gleich gelagerter Sachverhalte erließ das Amtsgericht Saarbrücken unter dem 06.07.2010 einen Strafbefehl wegen Betruges gegen den Beschwerdeführer, der ihn zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilte. Nachdem der Beschwerdeführer hiergegen Einspruch eingelegt hatte, wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Saarbrücken vom 10.01.2012 das Verfahren gem. § 153a StPO vorläufig eingestellt gegen Zahlung einer Geldbuße von 5.000,00 €. Nach Zahlung der Geldbuße stellte das Amtsgericht Saarbrücken das Verfahren durch Beschluss vom 24.09.2012 endgültig ein.
5.
Der Beschwerdeführer trägt vor, durch die Entscheidungen von Ärztegericht und Ärztegerichtshof als Akten öffentlicher Gewalt in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit – hier der Berufsausübungsfreiheit – verletzt zu sein. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung eines niedergelassenen Arztes, ihn konsultierende Patienten auf eine fehlende kassen- oder vertragsärztliche Zulassung hinzuweisen. Die Kreation einer solchen Pflicht verstoße gegen Art. 2 SVerf. Da es kein finanzielles Selbstbestimmungsrecht der Patienten gebe und nicht der Arzt zur Aufklärung verpflichtet sei, sondern der Patient nach § 18 Abs. 8 Nr. 1 BMV-Ä die elektronische Gesundheitskarte von sich aus vorlegen oder nachreichen müsse, könne der Arzt konsequenterweise die Vergütung direkt beim Patienten fordern. Der Patient habe die ihm gestellte Rechnung letztlich gezahlt. Bei fehlender Vertragsarztzulassung dürfe der Arzt seine Behandlung nach der GOÄ abrechnen. Zudem würde in den berufsgerichtlichen Entscheidungen die konkrete Behandlungssituation der Notfallpatienten nicht richtig eingeschätzt. Es stelle sich die Frage, ob ein fiebriger Patient in pekuniärer Hinsicht unter Berücksichtigung seines finanziellen Selbstbestimmungsrechtes (zivilrechtlich) wirksam aufgeklärt werden könne. Der Patient, der keine Gesundheitskarte vorgelegt habe, habe dagegen die ihm vorgelegte Gestattung der privatärztlichen Liquidation unterschrieben.
Die Ärztekammer des Saarlandes und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie haben von der eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme als Beteiligte keinen Gebrauch gemacht.
B. / I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist gem. Art. 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 ff VerfGHG zuständig zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden, die ein Grundrechtsträger wie der Beschwerdeführer mit der Behauptung erhebt, durch die saarländische öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.
2.
Nach § 33 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes – SHKG – (Gesetz Nr. 1405 vom 11.3.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2008 (Amtsbl. S. 1930)) unterliegen Kammermitglieder, die ihre Berufspflichten verletzen oder sich standesunwürdig verhalten, der Berufsgerichtsbarkeit. Zur Entscheidung berufen sind nach § 34 Abs. 1 SHKG das Ärztegericht des Saarlandes und – als Berufungsinstanz – der Ärztegerichtshof des Saarlandes. Mitglieder der Ärztekammer als ihrer öffentlichen Berufsvertretung sind alle im Saarland zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Ärztinnen. Entscheidungen der Berufsgerichte sind – als Maßnahmen eines Organs der öffentlich-rechtlich organisierten Ärztekammer – Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 55 Abs. 1 VerfGHG (vgl. BVerfG Beschl. v. 13.07.2005 -1 BvR 191/05 NJW 2006, 282).
3.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Berufsfreiheit durch die Entscheidungen der Berufsgerichtsbarkeit. Die Berufsfreiheit ist allerdings in der Verfassung des Saarlandes nicht explizit geregelt. In Fällen jedoch, in denen sich der Betroffene – wie der Beschwerdeführer als Arzt – nicht auf die Gewerbefreiheit aus Art. 44 SVerf berufen kann, findet die Berufsfreiheit ihren Schutz durch die von Art. 2 Satz 1 SVerf garantierte Handlungsfreiheit, deren Teil sie ist (vgl. Guckelberger in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 2 Rdnr. 2; SVerfGH, Beschl. v. 19.03.2004, Lv 4/2003).
Die Regelung sanktionsbewehrter ärztlicher Pflichten und ihre Durchsetzung durch die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen ihrer Verletzung greifen – final – in die Freiheit der beruflichen Betätigung ein (vgl. nur BVerfGE 71, 162 ff. zur Sanktionierung eines ärztlichen Werbeverbots).
4.
Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der von § 56 Abs. 1 VerfGHG vorgesehenen Monatsfrist in formgerechter Weise von einem zur Vertretung des Beschwerdeführers befugten Rechtsanwalt erhoben worden. Der Rechtsweg ist erschöpft, weil gegen die Entscheidung des Ärztegerichtshofs kein weiterer Rechtsbehelf gegeben ist.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist – offensichtlich – unbegründet.
1.
Durch die Verhängung einer Geldbuße auf der Grundlage des § 33 Abs. 3 Nr. 3 SHKG wird ein bestimmtes berufliches Verhalten sanktioniert und damit in die Rahmenbedingungen der Ausübung des Berufes, also die berufliche Handlungsfreiheit nach Art. 2 Satz 1 SVerf, eingegriffen. Von dem Beschwerdeführer wird verlangt, gesetzlich versicherte „Kassenpatienten“ im Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere bei Notfalldiensten vor der Behandlung über deren wirtschaftliche Folgen und darüber aufzuklären, dass er keine kassenärztliche Zulassung besitzt und eine Abrechnung seiner Leistungen – jedenfalls nicht in vollem Umfang – grundsätzlich nicht über die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen kann. Er habe darüber zu informieren, dass der jeweilige Patient verpflichtet sein kann, ihm das ärztliche Honorar nach der GOÄ selbst zu bezahlen, obwohl der Patient gesetzlich krankenversichert ist.
2.
Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.
a.
Das ihm zugrunde liegende Gesetz entspricht der Verfassung.
Nach Art. 2 Satz 1 SVerf sind Eingriffe in die Handlungsfreiheit erlaubt, wenn das Gesetz den Betroffenen zu ihrer Hinnahme verpflichtet. Erforderlich ist allerdings, dass es sich um ein – formell und materiell – der Verfassung gemäßes Gesetz handelt, bei dessen Anwendung die verfassungsrechtlichen Maßstäbe beachtet worden sind. Das – wie hier formell verfassungsgemäße – Gesetz (§ 33 Abs. 3 Nr.3, § 16 SHKG) und seine Anwendung müssen daher vor allem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 SHKG i.V.m. § 16 Abs. 1 SHKG können Ärzte, die ihre Berufspflicht verletzen, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, mit einer Geldbuße belegt werden. Die nähere Konkretisierung dieser Berufspflichten erfolgt - aufgrund der Ermächtigung des § 34 Abs. 2 SHKG – in einer ärztlichen Berufsordnung, nämlich § 2 Abs. 2 der als Satzung der Ärztekammer des Saarlandes erlassenen Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes vom 25.04.2007 (Amtsbl. 2007, S. 5 ff. – BOÄ).
Die Vorschrift bestimmt, dass Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen haben. Damit verfolgen Gesetz und Satzung ein legitimes Ziel, den Schutz eines vertrauensvollen Verhältnisses zwischen Arzt und Patienten im Interesse der Heilung oder Linderung von Krankheiten. Das stellt bereits die Präambel der Berufsordnung als Berufspflicht heraus.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 1972, 1505 Rz. 116 bei juris) hat insoweit ausgeführt, es entspreche
„der Natur allen Standesrechts, dass die Berufspflichten der Standesangehörigen nicht in einzelnen Tatbeständen erschöpfend umschrieben werden können, sondern in einer Generalklausel zusammengefasst sind, welche die Berufsangehörigen zu gewissenhafter Berufsausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs anhält, die nähere Bestimmung der sich hieraus ergebenden einzelnen Pflichten aber der Aufsichtspraxis der Standesorgane und der Rechtsprechung der Berufsgerichte (überlassen werde). In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass eine solche Generalklausel auch gegenüber dem Verfassungsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG als Grundlage für eine berufsgerichtliche Bestrafung ausreicht (BVerfGE 26, 186 (204)...)
Dem schließt sich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes an. Damit bestehen weder Bedenken dagegen, dass die – sanktionierten – Berufspflichten des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines Gesetzes durch eine Satzung näher geregelt worden sind, noch dass sie selbst näherer Konkretisierung in der Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis bedürfen.
Die Regelung der Berufspflicht zur gewissenhaften und dem entgegen gebrachten Vertrauen entsprechenden Berufsausübung, die einen Berufsträger nur geringfügig in seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, und die Sanktionierung ihrer Verletzung werden – wie geradezu selbstverständlich ist – von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls getragen und sind damit als solche verfassungsgemäß.
b.
Auch die konkrete Anwendung des Gesetzes durch den Ärztegerichtshof des Saarlandes und das Ärztegericht verletzen die berufliche Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht.
Das gilt zunächst für die Konkretisierung der ärztlichen Berufspflicht eines gewissenhaften und dem dem Arzt von seinem Patienten entgegengebrachten Vertrauen entsprechenden Verhaltens durch die Annahme einer Pflicht zur Aufklärung über die finanziellen Folgen der Behandlung, vor allem die Absicht oder Notwendigkeit einer privatärztlichen Liquidation. Eine solche Verpflichtung wird in der medizinrechtlichen Rechtsprechung und Rechtslehre – einhellig – angenommen. Danach muss der Arzt seinen Patienten insbesondere dann unterrichten, wenn er davon ausgeht, dass die Versicherung des Patienten, sei es die gesetzliche oder eine private Krankheitskostenversicherung, die Vergütung, die er beanspruchen will, nicht deckt (BGH NJW 2000, 999, 1002; NJW 1983, 2630; Bergmann/Pauge/Steininger/Wever, Gesamtes Medizinrecht, § 823 Rn. 87; Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl., § 61 Rn. 7).
Zu den ärztlichen Berufspflichten gehört im Übrigen zweifellos weiter, dass eine Vergütung, die der Arzt mit den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen kann, dem Patienten nicht separat als privatärztliches Honorar in Rechnung gestellt werden darf, ohne dass der Arzt seinen Patienten darüber aufklärt und mit ihm gesondert individuell vereinbart, so vorgehen zu dürfen. Die angegriffenen berufsgerichtlichen Entscheidungen gehen unbeanstandet davon aus, dass der Beschwerdeführer die Vergütung für die von ihm übernommene Notfallbehandlung nicht den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber abrechnen konnte, weil er über keine entsprechende Zulassung verfügt hat. Ob das zutrifft - § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V erlaubt die Inanspruchnahme eines nicht zugelassenen Arztes im Notfall mit der Folge, dass dessen Vergütung im System der kassenärztlichen Versorgung erfolgt (BSG Urt.v. 17.09.2008 B 6 KA 46/07 R, BeckRS 2009 50016) – oder ob der Beschwerdeführer nicht, wie es nahe liegt, nur den (unzutreffenden) Eindruck zu verantworten hat, er leiste Notdienst, weil ein Vertragsarzt nicht in der gebotenen Dringlichkeit zur Verfügung stehe (zu dieser Voraussetzung der Unterwerfung eines nicht zugelassenen Arztes unter das kassenärztliche System vgl. HessLSG Urt.v. 15.01.2009 L 1 KR 255/07), kann dahinstehen. In beiden Fällen bedurfte es der Aufklärung des Patienten über die – möglichen – finanziellen Risiken der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers. Sie ist – unstreitig – nicht erfolgt.
Auch eine solche von den angegriffenen Entscheidungen als verletzt betrachtete Pflicht zur Aufklärung über die Vergütung der Behandlung verfolgt ein legitimes Ziel. Nur auf der Grundlage einer solchen Aufklärung und seiner auf einem frei und informiert gebildeten Willen beruhenden Zustimmung zu den ihn möglicherweise treffenden Kosten der Behandlung kann der Patient darauf vertrauen, der Arzt werde sein Tätigwerden ausschließlich von ärztlichen und nicht von wirtschaftlichen Erwägungen leiten lassen. Erst wenn der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt ist, kann er frei entscheiden, ob er auf eigene Kosten behandelt werden möchte. Nur so kann der Patient also auch sein Recht auf freie Arztwahl abwägend wahrnehmen. Damit wird dieses Ziel von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls – dem Schutz der Selbstbestimmung einer erkrankten Person auch in wirtschaftlicher Hinsicht und dem Schutz der Ausrichtung der ärztlichen Behandlung an ausschließlich medizinischen und nicht an finanziellen Gesichtspunkten – getragen.
Seine Durchsetzung belastet einen Arzt nur geringfügig. Der Beschwerdeführer wird nicht daran gehindert, trotz fehlender kassenärztlicher Zulassung gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein behandelnder Arzt muss immer davon ausgehen, dass ein Patient gesetzlich krankenversichert ist und damit rechnet, dass die in Anspruch genommene Leistung in der Regel nicht von ihm, sondern durch seine gesetzliche Krankenkasse bezahlt wird. Der Arzt kennt die entsprechenden Regelungen aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit. Er darf nicht ohne Weiteres bei einem Patienten unterstellen, dass dieser weiß oder wissen muss, dass er von sich aus seine Versichertenkarte soll vorlegen müssen, was sich im Übrigen so aus § 19 Abs. 1 BMV-Ärzte, der von einer unaufgeforderten Vorlage nicht spricht und dem Patienten im Zweifel auch gar nicht bekannt ist, nicht ergibt. Es gehört in jedem Fall zu den Pflichten des Arztes, den Versicherten nach der Versichertenkarte zu fragen und gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass, sofern eine Vorlage nicht erfolgt, der Patient für die Behandlungskosten unmittelbar einzustehen hat.
Bereits § 18 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä bestimmt im Übrigen, dass eine Vergütung nur gefordert werden darf, wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt. Die Regelung namentlich der schriftlichen Bestätigung dieser Vorgehensweise soll den Patienten schützen und macht deutlich, dass es dem Arzt obliegt, den Patienten vor der Behandlung auf die Übernahme der Kosten hinzuweisen und aufzuklären, ob es sich um einen Privatpatienten handelt, dem eine entsprechende Liquidation übersandt wird oder um einen gesetzlich Versicherten, der belehrt werden muss, dass er die Gesundheitskarte vorlegen oder nachbringen muss, wenn er nicht für das entstehende Honorar nach der GOÄ im Wege der Privatliquidation einstehen will. Auch wenn der BMV-Ä den Beschwerdeführer nicht binden sollte, übernimmt die Vorschrift jedenfalls in ihrem Kern nur eine – selbstverständliche – Pflicht redlichen ärztlichen Verhaltens.
Dem kann auch nicht entgegnet werden, die konkrete Behandlungssituation habe einer Aufklärung entgegen gestanden oder das Patienten-Arzt-Verhältnis werde durch derartige Gespräche unnötig belastet: Insoweit kann dahinstehen, ob die Berufspflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung in bestimmten Krankheitsfällen erfüllt werden kann oder ihre Verletzung jedenfalls nicht vorwerfbar ist. Schließlich hat der Beschwerdeführer den hochfiebrigen Patienten im konkreten Fall vor Durchführung der Behandlung ein Formular über die privatärztliche Liquidation unterzeichnen lassen, also statt der gebotenen Aufklärung über die von ihm beanspruchte privatärztliche Liquidation ihre vertragliche Grundlage ohne Hinweis auf Handlungsalternativen aufgrund der zu beachtenden Rechtslage ausschließlich in seinem Sinne zu schaffen versucht.
Nach alledem kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, unzulässig in seiner beruflichen Handlungsfreiheit beeinträchtigt worden zu sein.
Letztendlich sind die Entscheidungen auch nicht wegen des zeitlichen Abstands des berufsrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Sanktionierung von Verfassungs wegen – wegen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beanstanden.
Die Verfahrensdauer ist dadurch gerechtfertigt, dass das Ärztegericht zunächst das strafrechtliche Ermittlungsverfahren abgewartet und sein Verfahren im Hinblick darauf ausgesetzt hatte. Die dadurch entstandene Verzögerung hat das Strafgericht bereits durch ein Vorgehen nach § 153 a StPO berücksichtigt. Wenn die Berufsgerichte im Hinblick auf die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe sich rechtens verhalten, die Notwendigkeit einer eindeutigen berufsrechtlichen Klarstellung auch nach Ablauf von 6 Jahren nach dem beanstandeten Geschehen, jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Abschluss des Strafverfahrens bejaht haben, um ihn auch in Zukunft zu berufswürdigem Verhalten anzuhalten, so ist das keine unverhältnismäßige Einschränkung der Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers, der bis heute sein Vorgehen zu Unrecht für rechtlich korrekt hält.
Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger Warken
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 2 SVerf SL, § 33 SHKG SL, § 16 SHKG SL, § 34 SHKG SL, Art. 44 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL, § 56 VerfGHG SL, § 9 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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