Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Urteil vom 05.08.2024 – Lv 8/23
Leitsatz
1. In einem Organstreitverfahren um das Recht einer Fraktion auf Mitgliedschaftsrechte in einem Untersuchungsausschuss kann nicht geltend gemacht werden, die Rechte eines beratenden Mitglieds hätten einer parlamentsgesetzlichen Konkretisierung bedurft.
2. Die Verfassung des Saarlandes gewährt Fraktionen des Landtags kein Recht auf ein Grundmandat in einem Untersuchungsausschuss.
3. Die gesetzliche Festlegung der maximalen Größe eines Untersuchungsausschusses auf sieben Mitglieder ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4. Auch wenn in früheren Wahlperioden kleinen Fraktionen über die Spiegelbildlichkeit der Ausschusszusammensetzung hinaus zugestanden wurde, ein Mitglied in einen Untersuchungsausschuss zu entsenden, begründet das kein Verfassungsgewohnheitsrecht.
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Organstreitverfahren
der AfD-Fraktion im Landtag des Saarlandes, vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden Josef Dörr, Franz-Josef-Röder-Straße 7, 66119 Saarbrücken,
Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL.M.,
Richard-Wagner-Straße 17, 66111 Saarbrücken,
g e g e n
den Landtag des Saarlandes, vertreten durch seine Präsidentin Heike Becker, Franz-Josef-Röder-Straße 7, 66119 Saarbücken,
Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Oppenländer und Kolleginnen und Kollegen, Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart,
hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes auf die mündliche Verhandlung vom 05. Juli 2024
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Roland Rixecker
des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Rudolf Wendt
des Verfassungsrichters Prof. Dr. Roberto Bartone
des Verfassungsrichters Hans-Peter Freymann
der Verfassungsrichterin Dr. Anna-Catharina Marsch
der Verfassungsrichterin Renate Trenz
des Verfassungsrichters Justizrat Hans-Georg Warken
der Verfassungsrichterin Claudia Witsch
am 05.08.2024
für Recht erkannt:
Der Antrag wird verworfen, soweit beantragt worden ist, dass der Antragsgegner es „unterlassen hat, die Rechte und Pflichten des der Antragstellerin lediglich zugesprochenen beratenden Mitglieds ausdrücklich formalgesetzlich zu regeln“.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe
A.
Gegenstand des Organstreitverfahrens ist die Frage, ob der vom Landtag des Saarlandes am 21.6.2023 gefasste Beschluss, für den Untersuchungsausschuss „Umgang der saarländischen Behörden mit dem Brandanschlag vom 19. September 1991 in Saarlouis-Fraulautern und mit weiteren ausländerfeindlichen Straftaten sowie deren Opfern zu Beginn der Neunzigerjahre im Saarland“ fünf ordentliche Mitglieder zu bestimmen, von denen drei der SPD-Fraktion und zwei der CDU-Fraktion angehören, die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 66 Abs. 1 Satz 2 der Saarländischen Verfassung verletzt.
Die Antragstellerin ist die Fraktion der AfD im Landtag des Saarlandes.
Der am 27.03.2022 gewählte 17. Landtag des Saarlandes besteht aus der die Regierung allein tragenden SPD-Fraktion mit 29 Mitgliedern und den Oppositionsfraktionen der CDU mit 19 Mitgliedern und der AfD mit drei Mitgliedern.
Am 21.06.2023 beschloss der Antragsgegner einstimmig auf gemeinsamen Antrag der Landtagsfraktionen von SPD und CDU die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zum „Umgang der saarländischen Behörden mit dem Brandanschlag vom 19. September 1991 in Saarlouis-Fraulautern und mit weiteren ausländerfeindlichen Straftaten sowie deren Opfern zu Beginn der Neunzigerjahre im Saarland“. Auslöser war im Wesentlichen eine Brandstiftung am 19.09.1991 in einer Asylbewerberunterkunft, der der ghanaische Staatsangehörige Samuel Yeboah zum Opfer fiel. Nach Einstellung des das Geschehen betreffenden Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mangels Täterermittlung bereits im Jahr 1992 war es aufgrund neuer Erkenntnisse mehr als zwei Jahrzehnte später zur Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt und in der Folge zu einer Anklageerhebung gekommen. Im Oktober 2023 wurde ein inzwischen 52-jähriger Angeklagter, der zur Tatzeit 20 Jahre alt war, vom Oberlandesgericht Koblenz wegen Mordes und zwölffachen versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Verfahren befindet sich derzeit in der Revision vor dem Bundesgerichtshof.
Mit einem weiteren Beschluss vom 21.06.2023 bestimmte der Antragsgegner auf den gemeinsamen Antrag der SPD-Landtagsfraktion und der CDU-Landtagsfraktion (Drucksache 17/476) gegen die Stimmen der Antragstellerin die der Fraktion der SPD angehörenden Abgeordneten Sevim Kaya-Karadag (Vorsitzende), Kira Braun und Sandra Quinten und die der CDU-Landtagsfraktion angehörenden Abgeordneten Roland Theis (stellvertretender Vorsitzender) und Marc Speicher zu Mitgliedern des Untersuchungsausschusses. Zu deren Stellvertretern bestimmte er antragsgemäß die Mitglieder der SPD-Landtagsfraktion Nadja Schindelhauer, Frank Schmidt und Florian Schäfer und die Mitglieder der CDU-Landtagsfraktion Jonas Reiter und Anja Wagner-Scheid.
Die Regelung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes (LtG) sieht vor, dass ein Untersuchungsausschuss aus höchstens sieben ordentlichen Mitgliedern und den Stellvertretern besteht. Für Landtagsfraktionen, die in einem Untersuchungsausschuss nicht durch ein ordentliches Mitglied vertreten sind, sieht § 14 Abs. 2 LtG die Teilnahme am Untersuchungsausschuss durch ein ständiges beratendes Mitglied vor.
Am 27.06.2023 hat die Antragstellerin das vorliegende Organstreitverfahren eingeleitet.
Zugleich hat sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem hauptsächlichen Ziel beantragt, schon einstweilen durch ein über alle parlamentarischen Rechte verfügendes Mitglied im Untersuchungsausschuss vertreten zu sein.
Nach der Zuleitung dieses Antrags beschloss das Präsidium des Antragsgegners am 06.07.2023 folgende Auslegung von § 14 Abs. 2 LtG:
„Die Rechte eines ständigen beratenden Mitglieds i.S.v. § 14 Abs. 2 LtG werden weit ausgelegt und umfassen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds mit Ausnahme des Stimmrechts:
Dazu gehören insbesondere das Teilnahmerecht, einschließlich des Rechts, einen ständigen Vertreter zu benennen und in Begleitung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bzw. einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin teilzunehmen, das Rederecht, soweit es auch ordentlichen Mitgliedern zusteht, das Fragerecht, soweit es auch ordentlichen Mitgliedern zusteht, das Antragsrecht, soweit es auch ordentlichen Mitgliedern zusteht, das Recht auf Akteneinsicht sowie den Empfang der relevanten Unterlagen und Dokumente, die Auszahlung von Tagesgeldern.“
Daneben wurden der Antragstellerin, wie den beiden anderen Fraktionen auch, Mittel in Höhe einer Stelle der Wertigkeit E 13 zur Verfügung gestellt.
Mit Beschluss vom 28.7.2023 hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf die durch das Erweiterte Präsidium am 06.07.2023 vorgenommene weite Auslegung der Regelung des § 14 Abs. 2 LtG abgelehnt, weil nunmehr eine vorläufige verfassungsgerichtliche Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl nicht mehr geboten erschien.
Mit der verfahrensgegenständlichen Organklage rügt die Antragstellerin die Verletzung eigener verfassungsmäßiger Rechte. Die beschlossene Ausschussbesetzung stelle eine rechtserhebliche Maßnahme dar, welche sich unmittelbar auf ihre Mitwirkungsmöglichkeiten im Untersuchungsausschuss auswirke. Der Antragsgegner sei als das Organ, welches diese Maßnahme vorgenommen habe, der richtige Antragsgegner. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass sie in ihren organschaftlichen Rechten auf gleichberechtigte Mitwirkung im parlamentarischen Betrieb aus Art. 66 Abs. 2 Satz 1, Art. 77 Abs. 1 Satz 2 SVerf verletzt sei.
Der Antrag sei auch begründet. Der angegriffene Plenumsbeschluss über die Besetzung des Untersuchungsausschusses verletze sie in ihrem durch die Verfassung des Saarlandes gewährten organschaftlichen Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung am parlamentarischen Betrieb aus Art. 66 Abs. 2 Satz 1 SVerf. Aus der Repräsentationsfunktion des Parlamentes folge, dass die Besetzung von Parlamentsausschüssen und anderen Untergremien des Plenums dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entsprechen müssten. Fraktionen seien der maßgebliche Bezugspunkt für die Besetzung von parlamentarischen Untergremien und müssten entsprechend ihrer Stärke behandelt werden. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 SVerf könne trotz formaler Wahrung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit auch dadurch verletzt sein, dass die Mitgliederanzahl in einem parlamentarischen Gremium zu gering bemessen werde.
Speziell für Untersuchungsausschüsse gelte zudem grundsätzlich, dass jede Fraktion mit mindestens einem Abgeordneten vertreten sein müsse. Eine rechtsvergleichende Übersicht der Regeln über die Untersuchungsausschüsse des Bundestages und der anderen deutschen Landtage belege, dass dies ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des bundesdeutschen Parlamentsrechts sei. Für eine in einem Untersuchungsausschuss nicht vertretene Fraktion bestehe, anders als bei sonstigen Ausschüssen, nicht einmal die Möglichkeit, im Rahmen der abschließenden Plenarentscheidung mitzuwirken. Von daher reklamiere sie mitnichten einen allgemeinen Anspruch auf ein Grundmandat in sämtlichen parlamentarischen Ausschüssen und Gremien, sondern ausschließlich in Bezug auf Untersuchungsausschüsse mit Blick auf deren hervorgehobene parlamentarische Stellung und ihrer weitreichenden Befugnis einschließlich der damit verbundenen Außenwirkung gegenüber Dritten.
Darüber hinaus entspreche die Berücksichtigung zumindest eines Mitglieds jeder Fraktion in vom Saarländischen Landtag gebildeten Untersuchungsausschüssen saarländischem Verfassungsgewohnheitsrecht. In der Vergangenheit hätte jedem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Saarländischen Landtags, welche immer mit sieben Mitgliedern besetzt gewesen seien, unabhängig von den rechnerischen Ergebnissen des d`Hondtschen Sitzverteilungsverfahrens und ohne Rücksicht auf eine etwaige verhältnismäßige Überrepräsentation kleiner Fraktionen jeweils zumindest ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Fraktion angehört. Besetzungsentscheidungen würden vom Landtag des Saarlandes getroffen und seien dem Antragsgegner daher unabhängig davon zuzurechnen, ob der dem Plenum vorgelegte Besetzungsvorschlag Ergebnis einer vorherigen Abstimmung unter den in den jeweiligen Landtagen vertretenen Fraktionen gewesen sei oder nicht. Diese jahrzehntelange Übung zeige, dass sich ein entsprechendes saarländisches Verfassungsgewohnheitsrecht ungeachtet der Regelung des § 14 Abs. 2 LtG ausgebildet habe.
Bei der Praxis in der Vergangenheit handele es sich weder um ein rein zufälliges Geschehen noch um bloße situationsbezogene Großzügigkeit der jeweiligen Regierungsfraktionen gegenüber Oppositionsfraktionen. Die über 75 Jahre hinweg andauernde Praxis, jede Fraktion im Untersuchungsausschuss zu beteiligen, könne nur mit einer gefestigten Rechtsüberzeugung dergestalt erklärt werden, dass sich der Antragsgegner zu einer entsprechenden Ausschussbesetzung durch allgemeine parlamentarische Rechtsgrundsätze verpflichtet gefühlt habe.
Eine ordentliche Mitgliedschaft der Antragstellerin im Untersuchungsausschuss müsse sich auch nicht zwingend zulasten der anderen Oppositionsfraktion - der CDU-Fraktion - auswirken. Der gesamte Ausschuss könne um einen weiteren regulären Sitz aufgestockt werden. Sofern dies dem Einwand ausgesetzt sei, dass dann die absolute Mehrheit der SPD-Fraktion im Ausschuss nicht mehr korrekt abgebildet werde, könne auch dieses Problem durch die Zuteilung eines weiteren Sitzes an die SPD-Fraktion gelöst werden. Mit einer 4 : 2 : 1 Besetzung wären alle Belange hinreichend berücksichtigt und zudem die Obergrenze von maximal sieben Mitgliedern aus § 14 Abs. 2 LtG gewahrt. Sachliche Gründe für die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin bei der Besetzung des Untersuchungsausschusses seien weder im parlamentarischen Verfahren vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich. Soweit im Rahmen der Plenardebatte am 21.6.2023 vorgebracht worden sei, der Ausschuss sei aufgrund des umfangreichen Untersuchungsgegenstands mit lediglich fünf Mitgliedern besetzt worden, um effektiver arbeiten zu können, erweise sich dieses Argument als nicht überzeugend. Es bestehe die Vermutung für das Vorliegen sachfremder Erwägungen.
Die Antragstellerin hat ursprünglich beantragt,
festzustellen, dass der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 66 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes dadurch verletzt hat, dass er in der Plenarsitzung vom 21.6.2023 auf die Landtagsdrucksache 17/467 hinsichtlich des am selben Tage eingesetzten Untersuchungsausschusses „Umgang der saarländischen Behörden mit dem Brandanschlag vom 19. September 1991 in Saarlouis-Fraulautern und mit weiteren ausländerfeindlichen Straftaten sowie deren Opfern zu Beginn der Neunzigerjahre im Saarland“ eine Ausschussbesetzung beschlossen hat, durch welche die Antragstellerin im vorbezeichneten Untersuchungsausschuss nicht durch mindestens ein ordentliches Mitglied vertreten ist,
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin dieses Begehren „konkretisierend und ergänzend“ formuliert und beantragt,
festzustellen, dass der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 66 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes dadurch verletzt hat, dass er es in der Plenarsitzung vom 21.06.2023 im Rahmen der Beschlussfassung über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses (Umgang der saarländischen Behörden mit dem Brandanschlag vom 19.09.1991 in Saarlouis-Fraulautern und mit weiteren ausländerfeindlichen Straftaten sowie deren Opfern in den 90iger Jahren im Saarland, LT-Drucksache 17/467), bei der Ausschussbesetzung unterlassen hat, der Antragstellerin ein ordentliches Mitglied im Untersuchungsausschuss zuzusprechen und es darüber hinaus unterlassen hat, die Rechte und Pflichten des der Antragstellerin lediglich zugesprochenen beratenden Mitglieds ausdrücklich formalgesetzlich zu regeln.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
Angesichts des offensichtlichen Fehlens eines Anspruchs auf einen ordentlichen Mitgliedsplatz im Untersuchungsausschuss zum „Umgang der saarländischen Behörden mit dem Brandanschlag vom 19. September 1991 in Saarlouis-Fraulautern und mit weiteren ausländerfeindlichen Straftaten sowie deren Opfern zu Beginn der Neunzigerjahre im Saarland“ genüge die Antragsschrift bereits den Darlegungserfordernissen aus § 16 VerfGHG nicht.
In jedem Fall ergebe sich aber die Unbegründetheit des Antrags. Kern des Rechtsstreits sei die Frage, ob die Verfassung des Saarlandes einer jeden Fraktion unabhängig von ihrer Größe einen Anspruch auf eine ordentliche Mitgliedschaft in einem Untersuchungsausschuss verleihe. Diese Frage sei zu verneinen.
Zwar halte die Antragstellerin die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 2 LtG, die einer wegen ihrer geringen Stärke nicht mit einem ordentlichen Mitglied in einem Untersuchungsausschuss vertretenen Fraktion lediglich den Status eines ständigen beratenden Mitglieds zuweise, mit Blick auf entgegenstehendes Verfassungsgewohnheitsrecht für verfassungswidrig. Die in dieser Norm ebenfalls geregelte Höchstgrenze von sieben Mitgliedern bei Untersuchungsausschüssen des Landtags des Saarlandes beanstande sie aber nicht.
Anders als die rechtsvergleichend herangezogenen Regeln beinhalte die saarländische Verfassung gerade kein „Grundmandat“ für kleine Fraktionen in einem Untersuchungsausschuss. Dass die Verfassung keine Sonderrechte für diejenigen Abgeordneten, die einer sehr kleinen Fraktion angehörten, gewähre, sei mit Blick darauf richtig, dass der Landtag des Saarlandes der kleinste Landtag in der Bundesrepublik Deutschland sei und lediglich 51 Mitglieder habe. Untersuchungsausschüsse im Saarland müssten folglich viel kleiner sein als Untersuchungsausschüsse in größeren Parlamenten. Einen verfassungsgewohnheitsrechtlichen Anspruch auf ein „Grundmandat“ gebe es bereits in Ermangelung einer dahingehenden „opinio juris“ im Saarland nicht. Die in der Vergangenheit vorgenommene Besetzung von Untersuchungsausschüssen des Landtags des Saarlandes überproportional auch mit Angehörigen kleiner Fraktionen sei nicht aus dem Bewusstsein einer entsprechenden rechtlichen Bindung heraus erfolgt, sondern sei eine „ritterliche Geste“ und auf diesbezügliche vorherige Absprachen unter den Landtagsfraktionen zurückzuführen. Dies habe maßgeblich in der Zeit der Jamaika-Koalition zugunsten der kleineren Koalitionspartner und in der Zeit der großen Koalition zugunsten der zahlenmäßig insgesamt unterlegenen Oppositionsfraktionen stattgefunden. Es handele sich daher nicht um eine vom Landtag vorgenommene abweichende Besetzungspraxis, sondern um eine politische Verabredung der Fraktionen im jeweiligen Einzelfall.
Nach alldem verbleibe es für die Besetzung eines Untersuchungsausschusses des Saarländischen Landtags bei dem numerischen Maßstab aus Art. 77 Abs. 1 Satz 2 SVerf, der bestimme, dass die Zusammensetzung von Ausschüssen des Saarländischen Landtags der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen habe. Weder bei der im Einsetzungsbeschluss des Antragsgegners festgelegten Größe von fünf ordentlichen Mitgliedern im verfahrensgegenständlichen Untersuchungsausschuss noch bei einer Festlegung der Mitgliederzahl auf die gesetzlich vorgesehene höchstmögliche Anzahl von sieben ordentlichen Mitgliedern würde die Antragstellerin rechnerisch zum Zuge kommen.
B. / 1.
Der Antrag ist nicht zulässig, soweit er – in seiner „ergänzten und konkretisierten Fassung“ – auf die Feststellung gerichtet ist, der Antragsgegner habe die Rechte der Antragstellerin aus Art. 66 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 77 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes dadurch verletzt, dass er es „unterlassen hat, die Rechte und Pflichten des der Antragstellerin lediglich zugesprochenen beratenden Mitglieds ausdrücklich formalgesetzlich zu regeln“. Damit verfolgt die Antragstellerin ein Begehren, das nicht Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein kann.
Ein Antrag im Organstreitverfahrens ist gemäß § 40 Abs. 1 VerfGHG – nur – zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sei. Diese Vorschrift regelt den Antragsgegenstand, also dasjenige, was mit den in Art. 97 Nr. 1 SVerf i.V.m. §§ 9 Nr. 5 VerfGHG genannten Streitverfahren, die auf die kontradiktorische Klärung und Abgrenzung von Kompetenzen verschiedener Verfassungsorgane oder ihrer Teile zielen, als Anliegen verfolgt werden kann. Gegenstand eines Organstreitverfahrens kann es danach nicht sein, ob es für bestimmte Maßnahmen eines Verfassungsorgans eines förmlichen Gesetzes bedarf.
Zwar kann auch eine Norm im Wege des Organstreitverfahrens mit der Begründung angegriffen werden, sie verletzte verfassungsrechtliche organschaftliche Gewährleistungen (BVerfGE 80, 180). Es gibt jedoch keine Bestimmung der Verfassung, die als Recht eines Verfassungsorgans oder des Teils eines Verfassungsorgans vorsehen würde, dass konkrete Mitwirkungsrechte „formalgesetzlich“ zu regeln wären. Wenn § 14 Abs. 2 LtG Fraktionen, die nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied in einem Untersuchungsausschuss vertreten sind, eine beratende Mitgliedschaft gewährt, so mag zwar der verfassungsgerichtlichen Kontrolle in einem Organstreitverfahren unterliegen, ob dies von Verfassungs wegen genügt. Auch könnte ihr unterfallen, ob die Versagung bestimmter Beteiligungsrechte auch abgesehen vom Stimmrecht den verfassungsrechtlichen Status einer Fraktion verletzen kann. In einem Streitfall, in dem es um den Umfang solcher Befugnisse geht, kann auch mittelbar Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung sein, welche Organe des Parlaments zur Entscheidung darüber berufen sind, was einem „beratenden“ Mitglied eines Untersuchungsausschusses an Rechten zusteht. Solange aber die Antragstellerin nicht vorträgt, dass ihr – abgesehen vom Stimmrecht – in einem konkreten Streitfall bestimmte, von ihr in Anspruch genommen Rechte nicht gewährt worden sind, kann sie nicht – abstraktgenerell – geltend machen, der Antragsgegner habe den Begriff der Beratung „formalgesetzlich“ regeln müssen.
Insoweit fehlt es folgerichtig auch an der gemäß § 40 Abs. 2 VerfGHG erforderlichen, hinreichenden Bezeichnung der als verletzt bzw. gefährdet behaupteten verfassungsmäßigen Rechte. Die zentrale Argumentation der Antragstellerin in der Hauptsache des von ihr eingeleiteten Organstreits zielt darauf ab, dass jeder Fraktion unabhängig von ihrer Größe, mithin auch ihr, von Verfassung wegen eine ordentliche Mitgliedschaft in einem Untersuchungsausschuss zusteht. Mit der Kategorie des beratenden Mitglieds befasst sich die Argumentation maßgeblich unter dem Gesichtspunkt, dass diese hinter der Rechtsstellung des ordentlichen Mitglieds zurückbleibt, um hierauf aufbauend die Behauptung aufzustellen, gerade in dieser schlechteren Rechtsstellung liege - aus verschiedenen, näher dargelegten Gründen - die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 66 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Satz 2 SVerf. Die Behauptung einer eigenständigen Verletzung der Rechte aus Art. 66 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Satz 2 SVerf durch die Ausgestaltung der ihr als beratendem Mitglied gemäß § 14 Abs. 2 LtG (in der vom Präsidium des Landtags mit Beschluss vom 6.7.2023 vorgenommenen Auslegung) eingeräumten Rechtsposition hat die Antragstellerin nicht ausdrücklich erhoben und dementsprechend auch nicht näher begründet. Gleiches gälte für die Behauptung einer Rechtsverletzung durch die Inanspruchnahme der Auslegungs- oder Konkretisierungsbefugnis durch das „Erweiterte Präsidium“.
2.
Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Bei verständiger Auslegung war das Begehren der Antragstellerin von Beginn an auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens gerichtet, der Antragstellerin ein stimmberechtigtes Mitglied im Untersuchungsausschuss zuzusprechen.
Bezogen auf die angegriffene Maßnahme Unterlassung ist der Antragsgegner, der den angegriffenen Beschluss vom 21.06.2023 gefasst hat, der richtige Antragsgegner. Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner sind beteiligtenfähig. Gemäß § 39 VerfGHG können Antragsteller und Antragsgegner nur die in § 9 Nr. 5 VerfGHG genannten Beteiligten sein. § 9 Nr. 5 VerfGHG benennt in Übereinstimmung mit Art. 97 Nr. 1 SVerf als mögliche Beteiligte ein oberstes Landesorgan oder andere Beteiligte, welche durch die Verfassung, durch die Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung oder, wie es in der nach Sinn und Zweck gebotenen erweiternden Auslegung von Art. 97 Nr. 1 SVerf und § 9 Nr. 5 VerfGHG heißen muss, durch das Gesetz über den Landtag des Saarlandes mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind. Den Fraktionen des Landtags kommen durch Art. 66 Abs. 2 Satz 1 SVerf i.V.m. Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 SVerf und durch das Gesetz über den Landtag eigene Zuständigkeiten zu (VerfgH, Urt. v. 12.12.2005 Lv 4/05; v. 28.03.2011 Lv 15/10).
Der Antragsgegner ist als oberstes Landesorgan beteiligtenfähig.
Der Antrag richtet sich insgesamt auf einen zulässigen Antragsgegenstand.
Als zulässige Angriffsgegenstände eines Organstreitverfahren i.S.d. § 40 Abs. 1 VerfGHG kommen nur Maßnahmen oder Unterlassungen in Betracht, die rechtserheblich sind. Eine konkrete Maßnahme ist bereits dann rechtserheblich, wenn sie geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 138 45(59 f., Rz. 27). Ein Unterlassen einer Maßnahme ist nur dann rechtserheblich, wenn eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Vornahme der unterlassenen Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann (BVerfGE 103, 81, 86 m.w.N.).
Hiervon ausgehend liegt ist der Plenumsbeschlusses vom 21.06.2023, die Mitgliederzahl im Untersuchungsausschuss unter gleichzeitiger Benennung dieser Personen auf fünf ordentliche Mitglieder zu begrenzen, geeignet, die Rechtsstellung der Antragstellerin zu beeinträchtigen. Der Beschluss bewirkt, dass die Antragstellerin im streitgegenständlichen Untersuchungsausschuss nicht durch mindestens ein ordentliches Mitglied vertreten ist.
Auch der beanstandeten Unterlassung, der Antragstellerin ein ordentliches Mitglied im Untersuchungsausschuss zuzusprechen, kommt die erforderliche Rechtserheblichkeit zu. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Vornahme der unterlassenen Maßnahme kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 40 Abs. 1 VerfGHG. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass verfassungsmäßige Rechte der Antragstellerin durch die am 21.06.2023 beschlossene Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses, ohne der Antragstellerin ein ordentliches Mitglied zuzusprechen, verletzt sein könnten.
Die Frist aus § 40 Abs. 3 VerfGHG ist gewahrt.
Es besteht auch ein Rechtsschutzinteresse auf Seiten der Antragstellerin. Die begehrte Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Beschlusses vom 21.06.2023 wäre im Fall ihres Obsiegens in vorliegendem Organstreitverfahren geeignet, ihre Rechtsstellung zu verbessern.
C.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Antragstellerin ist durch den Beschluss des Antragsgegners vom 21.06.2023, den Untersuchungsausschuss zum „Umgang der saarländischen Behörden mit dem Brandanschlag vom 19.09.1991 in Saarlouis-Fraulautern und mit weiteren ausländerfeindlichen Straftaten sowie deren Opfern zu Beginn der Neunzigerjahre im Saarland“ mit nur fünf ordentlichen Mitgliedern, drei von der SPD-Fraktion und zwei von der CDU-Fraktion, zu besetzen, nicht in ihren Rechten aus Art. 66 Abs. 2 Satz 1 SVerf verletzt. Die Besetzung parlamentarischer Ausschüsse und Untergremien unterliegt dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln. Der Grundsatz leitet sich her aus der Freiheit und Gleichheit des Abgeordnetenmandats, welche für das Saarland durch Art. 66 Abs. 2 Satz 1 SVerf, der der inhaltsgleichen Verbürgung aus Art. 38 Abs. 1 GG entspricht, gewährleistet sind. Der Abgeordnete ist frei, sich in Fraktionen zu organisieren, weswegen die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander (vgl. st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts zur gleichlautenden Verbürgung aus Art. 38 Abs. 1 GG, u.a. BVerfGE 80, 188 (222); 84, 304 (323); 112, 118 (133); 130, 318 (353 f.); 135, 317 (396,); 142, 25 (60)).
Von Verfassung wegen ist eine möglichst genaue Abbildung der Stärkeverhältnisse des Plenums bei der Besetzung von parlamentarischen Ausschüssen und Gremien geboten. Dies ist Konsequenz der Ableitung des Anspruchs einer Fraktion auf proportional gleiche Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung aus der Rechtsstellung des einzelnen Abgeordneten, den Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, ebenso wie Art. 66 Abs. 2 Satz 1 SVerf, primär im Blick hat, sowie der engen Verknüpfung der formalen Statusgleichheit des einzelnen Abgeordneten mit dem Prinzip der repräsentativen Demokratie. Ebenso wie der Bundestag das deutsche Volk als Ganzes repräsentiert, repräsentiert der Landtag des Saarlandes das saarländische Volk in seiner Gesamtheit (Art- 65 Abs- 1 SVerf). Jeder saarländische Abgeordnete ist Vertreter des ganzen saarländischen Volkes und genießt deshalb schon formal gleiche Rechte. Jedem Wahlberechtigten steht umgekehrt von Verfassung wegen prinzipiell ein gleicher Anteil an der Ausübung der Staatsgewalt zu. Deswegen ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Wahlgleichheit nicht nach dem Wahlakt wieder verloren geht, sondern mittels des Repräsentationsprinzips im freien und gleichen Mandat eines jeden Abgeordneten fortwirkt.
Dieser Abgeordnetenstatus der Freiheit und Gleichheit geht auch in organisatorischen Zusammenschlüssen von Abgeordneten nicht verloren. Die von Abgeordneten in Ausübung des freien Mandats gebildeten Fraktionen sind im Zeichen der Entwicklung zur Parteiendemokratie notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung. Ohne die Gliederung eines Parlaments in Fraktionen grundsätzlicher politischer Gleichsinnigkeit wäre nicht nur die praktische und transparente Arbeit des Parlaments unmöglich; ausgeschlossen wäre auch die Möglichkeit einer spiegelbildlichen Abbildung der Stärkeverhältnisse des Plenums in verkleinerten aber für das Parlament als Ganzes handelnden Gremien, die ihrerseits für die Funktionsfähigkeit eines Parlaments von essentieller Bedeutung sind. Die Freiheit und Gleichheit jedes Abgeordneten setzt sich nach außen gerichtet in dem Anspruch der Fraktion auf proportional gleiche Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung fort (BVerfGE, 112, 118 (135 f.)).
Aus der Verortung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit im verfassungsrechtlich zentralen Prinzip der repräsentativen Demokratie folgt, dass auch das Verfassungsgebot aus Art. 77 Abs. 1 Satz 2 SVerf, wonach die Zusammensetzung von Ausschüssen der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen hat, auf eine möglichst genaue Abbildung der Stärkeverhältnisse des Plenums abzielt. Es ist davon auszugehen, dass der Verfassungsgeber mit der Regelung des Art. 77 Abs. 1 Satz 2 SVerf - ebenso wie § 12 GO BT, welcher für den Bund den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz, wenn auch mit leicht abweichendem Wortlaut, enthält - dasjenige konkretisiert hat, was aus Art. 66 Abs. 2 Satz 1 SVerf an Freiheit und Gleichheit des Mandats gefordert ist (BVerfGE, 112, 118 (135)).
Über die den anerkannten und als solchen prinzipiell zulässigen Proporzverfahren (BVerfGE 96, 264 (283); 130, 319 (354 f.)) immanenten Verzerrungen hinaus sind angesichts der prominenten Herleitung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes Differenzierungen nur zulässig, wenn hierfür besondere Gründe bestehen. Insoweit anerkannt ist etwa das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments (die diesbezüglichen Grundsätze zusammenfassend zuletzt BVerfGE 160, 348 (384 f.)). Hiervon ausgehend verletzt der Beschluss des Antragsgegners vom 21.6.2023 die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
Die Besetzung des verfahrensgegenständlichen Untersuchungsausschusses ist spiegelbildlich. Ausgehend von der Sitzverteilung im Landtag des Saarlandes entfallen bei einer Größenbestimmung von fünf Mitgliedern nach der Berechnungsmethode nach d’Hondt, die als solche verfassungsrechtlich zulässig ist und deren Anwendung für die Besetzung des Untersuchungsausschusses durch die Antragstellerin auch nicht infrage gestellt wird, drei ordentliche Mitgliedschaftsplätze auf die SPD-Fraktion und zwei ordentliche Mitgliedschaftsplätze auf die CDU-Fraktion. Der Antragstellerin würden selbst dann keine ordentliche Mitgliedschaft im Untersuchungsausschuss zustehen, wenn der Antragsgegner die in § 14 Abs. 2 LtG vorgesehene Obergrenze von sieben ordentlichen Mitgliedsplätzen ausgeschöpft hätte. Sie käme bei den gegenwärtigen Stärkeverhältnissen im Saarländischen Landtag rechnerisch nach der d`Hondtschen Sitzverteilung erst an 15. Stelle zum Zuge.
Zum Ausgleich steht ihr nach § 14 Abs. 2 LtG eine beratende Mitgliedschaft zu. Darüber hinaus besteht verfassungsrechtlich kein Anspruch einer Fraktion auf eine ordentliche Mitgliedschaft in einem Untersuchungsausschuss unabhängig von ihrer Größe. Ein Grundmandat für jede Fraktion in Untersuchungsausschüssen, wie es die Antragstellerin geltend macht, ist entgegen ihrer Ansicht weder verfassungsrechtlich geboten noch durch gegenüber der Regelung des § 14 Abs. 2 LtG vorrangiges Verfassungsgewohnheitsrecht – ungeschrieben – zu begründen.
Zum einen scheidet ein Anspruch auf ein Grundmandat unter Wahrung der Spiegelbildlichkeit dergestalt, dass für einen Untersuchungsausschuss eine Größe festzulegen ist, die es rechnerisch ermöglicht, der kleinsten Fraktion zumindest einen Platz zuzuschreiben, nach saarländischem Verfassungsrecht aus. Anders als die Regeln des Bundes und verschiedener anderer Bundesländer, die ein solches spiegelbildliches Grundmandat für Untersuchungsausschüsse ausdrücklich statuieren (vgl. § 4 Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages - PUAG; § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Hessischen Landtags vom 25.3.2020 (GVBl. 2020, S. 222); § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 18.12.1984 (GV. NW 1985, S. 26); § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft (HmbGVBl. 1997, S. 427); vgl. auch § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 13.7.2011 (GVBl. 2011, S. 330), der explizit vorsieht, dass die regelmäßige Höchstgrenze eines Untersuchungsausschusses von zehn Mitgliedern zu erhöhen ist, wenn dies zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist) begrenzt § 14 Abs. 2 LtG die Anzahl von ordentlichen Mitgliedschaften in einem Untersuchungsausschuss zwingend auf höchstens sieben ordentliche Mitglieder.
Abgesehen davon, dass der vorliegende Organstreitantrag sich argumentativ hiergegen nicht ausdrücklich wendet, ist gegen eine strikte Begrenzung der Mitgliederzahl von Untersuchungsausschüssen, wie sie in § 14 Abs. 2 LtG enthalten ist, aus Verfassungsgründen nichts zu erinnern.
Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit enthält für sich genommen keine Aussage über die zulässige Größe eines parlamentarischen Ausschusses oder eines anderen Untergremiums. Jedenfalls in sachlich begründeten Fällen ist anerkannt, dass es verfassungsrechtlich zulässig sein kann, für Ausschüsse und ähnliche Gremien eine Mitgliederzahl vorzusehen, die bei Anwendung der üblichen Regeln für die Sitzverteilung eine Berücksichtigung aller parlamentarischen Gruppierungen nicht ermöglicht. Dabei steht dem geschäftsordnenden Regelungsgeber bei der Abwägung zwischen den Bedürfnissen der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und einer möglichst genauen repräsentativen Zusammensetzung von Ausschüssen ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. u.a. BVerfGE 130, 318 (354); 70, 324 (363); 84, 304 (332 f.); 96, 264 (281 f.), parlamentarische Gruppen betreffend). Ein verfassungsunmittelbar aus der Freiheit und Gleichheit der Abgeordneten aus Art. 66 Abs. 2 Satz 1 SVerf folgendes Recht einer Fraktion auf ein zwingendes Grundmandat im Sinne eines rechnerischen Anknüpfungspunktes für die Größenbestimmung des Ausschusses gibt es hingegen nicht (so ausdrücklich für Untersuchungsausschüsse und parlamentarische Gruppen BVerfGE 84, 304 (332)). In der Festlegung einer festen Obergrenze für einen Untersuchungsausschuss durch eine geschäftsordnende Regelung liegt folglich kein Verfassungsverstoß.
Auch die inhaltliche Festlegung der Obergrenze auf sieben ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Einsetzungsminderheit (Art. 79 SVerf) mit stimmberechtigten Mitgliedern und nicht berücksichtigte Fraktionen mit wenigstens – im Sinne des Beschlusses des Präsidiums vom 06.07.2023 – beratender Stimme vertreten sind. Die Regelung des § 14 Abs. 2 LtG bezeichnet abstrakt-generell die höchstmögliche Zahl der ordentlichen Mitgliedschaftsplätze in einem Untersuchungsausschuss, die der geschäftsordnende Gesetzgeber zum Ausgleich der Belange einer möglichst repräsentativen Besetzung eines Untersuchungsausschusses und der Funktionsfähigkeit des Parlaments für angemessen erachtet hat. Die getroffene Höchstgrenze bewegt sich im Rahmen des ihm dabei zukommenden Gestaltungsspielraums. Der Landtag des Saarlandes ist das kleinste Parlament in der Bundesrepublik Deutschland mit nur 51 Abgeordneten. Sieben ordentliche Mitglieder entsprechen knapp 14 % der Gesamtzahl der saarländischen Abgeordneten. Zusammen mit den stellvertretenden Mitgliedern können mehr als 25 % der Abgeordneten an einem Untersuchungsausschuss beteiligt sein. Hier eine Grenze zu ziehen ist sachlich gerechtfertigt. In einem so kleinen Parlament wie dem Saarländischen Landtag ist es besonders wichtig, straffe Strukturen zu schaffen, die Belastung der einzelnen Abgeordneten und der sie unterstützenden Mitarbeiter des Landtags im Interesse der Funktionsfähigkeit des gesamten Parlaments im Rahmen zu halten und namentlich auch Untersuchungsausschüsse organisatorisch so aufzustellen, dass sie ihren Untersuchungsauftrag möglichst zügig und bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode erfüllen können. Die Festlegung der Höchstgrenze auf sieben in § 14 Abs. 2 LtG ist weit von einer Fallgestaltung entfernt, bei der eine Verletzung der Abgeordnetenrechte unabhängig von der Frage der spiegelbildlichen Besetzung eines Gremiums allein wegen zu geringer Größenbestimmung und - umgekehrt - zu weitreichender Ausschließung von Abgeordneten ausnahmsweise denkbar erscheint (vgl. zu einem solchen Fall für das Neunergremium des Stabilisierungsmechanismusgesetzes BVerfGE 130, 318). Zum anderen scheidet nach saarländischer Rechtslage aber auch ein Anspruch der Antragstellerin auf ein Grundmandat dergestalt aus, dass ihr als rechnerisch nicht berücksichtigungsfähiger Fraktion ein Vorabmandat zukäme und nur die restlichen nach der Größenbestimmung des Untersuchungsausschusses offenen Mitgliedschaftsplätze spiegelbildlich unter den anderen Fraktionen verteilt werden. Anders als etwa das Recht der Länder Brandenburg, Schleswig-Holstein und Bayern, welche eine solche Vorabmandatsregelung für ihre parlamentarischen Untersuchungsausschüsse getroffen haben (vgl. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg - UAG vom 19.6.2019 (GVbl. I/19, Nr.41); § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse des Landes Schleswig-Holstein vom 17.4.1993 (GVOBl. 1993, 145); Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags vom 23.3.1970 (BayRS II, S. 65)) sieht das saarländische Recht ein Grundmandat im Sinne eines Vorabmandats nicht vor. Im Gegenteil hat der geschäftsordnende Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 LtG ausdrücklich bestimmt, dass einer rechnerisch nicht berücksichtigungsfähigen Fraktion keine ordentliche Mitgliedschaft im Untersuchungsausschuss, sondern lediglich der Status eines beratenden Mitglieds zukommt.
Ein dieser Regelung vorgehendes, sie abbedingendes Verfassungsgewohnheitsrecht lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht feststellen.
Gewohnheitsrecht mag dort entstehen, wo zu einer langjährigen Übung die Überzeugung hinzukommt, dass die Übung dem rechtlich Gebotenen entspricht. Daher genügt eine - auch längere - Praxis allein nicht, die Entstehung von Verfassungsgewohnheitsrecht zu belegen. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie im Streitfall - ein Gesetz Anderes, nämlich die Berücksichtigung in einem Ausschuss nicht vertretener Fraktion durch „ständige beratende Mitglieder“ vorsieht.
Hiervon ausgehend reicht die von der Antragstellerin geltend gemachte langjährige Praxis (vgl. zu den Untersuchungsausschüssen des Landtags des Saarlandes und deren Besetzung: https://dewiki.de/Lexikon/Liste_von_Untersuchungsaussch%C3%BCssen_des_Landtags_des_Saarlandes#cite_ref-10 (m.w.N.)) als solche zum Beleg eines verfassungsgewohnheitsrechtlichen Gebots, welches jeder Fraktion ein auch über den rechnerischen Proporz hinausgehendes (Vorab)Grundmandat – contra legem – zuerkennt, nicht aus. Im Ergebnis kann den von der Antragstellerin zum Beleg ihrer Rechtsauffassung angeführten Besetzungsvorgängen in der Vergangenheit nicht mehr entnommen werden, als dass es den Landtagen früherer Legislaturperioden, in denen wegen der Mehrheitsverhältnisse im Plenum eine proportionale Abbildung der Mehrheitsverhältnisse unter gleichzeitiger Berücksichtigung aller Landtagsfraktionen in einem Untersuchungsausschusses rechnerisch nicht möglich war, konsensual und unter Hintanstellung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit gelungen ist, eine Untersuchungsausschussbesetzung zur Zufriedenheit aller Landtagsfraktionen zu bewerkstelligen. Eine überzeugende Darlegung einer über das Ende der jeweiligen Legislaturperiode hinausreichende und als auch für die Zukunft verbindlich aufgefasste verfassungsgewohnheitsrechtliche Besetzungsvorschrift für Untersuchungsausschüsse – die zudem dem geschriebenen Recht inhaltlich widerspricht – enthält dies nicht. Die Antragstellerin vermag folglich auch keine Beispielsfälle aus der Vergangenheit zu benennen, die Aufschluss darüber geben könnten, wie sich das von ihr behauptete verfassungsgewohnheitsrechtlich begründete, überproportional wirkende Grundmandat zu der Obergrenze des § 14 Abs. 2 LtG verhalten würde.
Eine von der Antragstellerin angeführte allgemeine Rechtsüberzeugung in Deutschland dahingehend, dass jedem Untersuchungsausschuss zumindest ein Mitglied jeder in dem jeweiligen Parlament vertretenen Fraktion angehören muss, ist in dieser Form nicht festzustellen. Schon die föderale Pluralität erlaubt es nicht, die Regeln des Bundes oder anderer Bundesländer als bundeseinheitlichen, verfassungsrechtlich gebotenen Standard zu betrachten. Darüber hinaus sind die Regeln über die Besetzung von Untersuchungsausschüssen des Bundestages und der Länder angesichts ihrer inhaltlichen Unterschiede nicht geeignet, einen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz zu belegen. Zunächst kennen außer dem Saarland auch die Länder Bremen und Niedersachsen keine Regelung des Inhalts, dass in einem Untersuchungsausschuss jede Fraktion zwingend vertreten sein muss (vgl. Art. 105 Abs. 5 und Abs. 2 BremVerf, die lediglich vorsehen, dass bei der Zusammensetzung der Ausschüsse in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen sind; § 18 GO-LT Nds. in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 NdsVerf, wonach Fraktionen nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entsprechend ihrer Stärke, mindestens jedoch durch ein Mitglied mit beratender Stimme im parlamentarischen Untersuchungsausschuss vertreten sein müssen).
Darüber hinaus beinhalten die Vorschriften der sonstigen Bundesländer und des Bundes jenseits des diesen Regeln tatsächlich gemeinsamen Postulats, jede Fraktion müsse bei der Besetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses berücksichtigt werden, bedeutsame strukturelle Unterschiede, die einem Verständnis entgegenstehen, die Regeln verallgemeinernd als Ausdruck eines allgemeingültigen Rechtsgrundsatzes zu deuten.
Hinzu kommt ein weiteres: Der überproportional wirkende garantierte Mindestsitz stellt sich als Abweichung vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit im Sinne einer bevorzugten Berücksichtigung kleiner Fraktionen zulasten der größeren und damit als Verzerrung der Stärkeverhältnisse der Fraktion untereinander dar. Diese Verzerrung kann zwar durch Belange der integrativen Repräsentation im Sinne einer Einbindung aller im Parlament vertretenen politischen Strömungen in die parlamentarische Ausschussarbeit gerechtfertigt sein. Jedoch muss der mögliche Widerspruch zwischen Vorabmandat und dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit grundsätzlich durch den Landtag selbst als dem Inhaber der Geschäftsordnungsautonomie zu einem Ausgleich gebracht werden. Hierzu bedarf es regelmäßig der ausdrücklichen Verankerung im Geschäftsordnungsrecht (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.01.2018, VGH O 17/17 zitiert nach juris; vgl. auch Epping/Hillgruber, BeckOK GG/Schwarz, GOBT, § 12 Rz. 7).
Es ist nicht zu erkennen, inwiefern eine bloße tatsächliche Übung bei der Besetzung von Untersuchungsausschüssen in der Vergangenheit einer solchen ausdrücklichen Verankerung gleichkommen könnte.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch
Trenz JR. Warken Witsch
Ausgefertigt:
(Küntzer)
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 14 LTG SL, Art. 66 SVerf SL, Art. 77 SVerf SL, § 40 VerfGHG SL, § 9 VerfGHG SL, Art. 97 SVerf SL, § 12 KSVG SL, Art. 79 SVerf SL, Art. 20 Verf NI, § 16 VerfGHG SL, § 39 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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