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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 17.08.2009 – Lv 6/08

Leitsatz

Zum Gegenstandswert einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz (Nichtraucherschutzgesetz).

Tenor

Der Gegenstandwert des Verfahrens wird auf 36.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Beschwerdeführer, der sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gewandt hat, hat die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 300.000 Euro mit der Begründung beantragt, das angegriffene Gesetz hätte für den Beschwerdeführer eine extistenzvernichtende Wirkung gehabt. Die Beteiligte zu 1) hat sich für eine niedrigere Festsetzung ausgesprochen im Hinblick darauf, dass es dem Beschwerdeführer lediglich um die Ausgestaltung einer Ausnahmeregelung für inhabergeführte Gaststätten gegangen sei.

Der Gegenstandswert des Verfassungsstreitverfahrens ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände – des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers – nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er beträgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG mindestens 4.000 Euro. In der Verfassungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Staats- und Verfassungsgerichtshöfe der Bundesländer finden sich sehr unterschiedliche – sich zwischen 8.000 Euro und 200.000 Euro bewegende Bemessungen.

Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – Beschlüsse vom 14.1.2009 (1 BvR 3262/07; 1 BvR 402/08; 1 BvR 906/08) – angenommenen Gegenstandswerte von 150.000 Euro und 200.000 Euro können auf das vorliegende Verfassungsstreitverfahren schon deshalb nicht übertragen werden, weil die ihnen zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerden wesentlich weitergehende verfassungsrechtliche Fragen als das Anliegen des Beschwerdeführers aufgeworfen haben.

Geht man von der von dem Beschwerdeführer selbst vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung für das erste Quartal 2008 mit einem Betriebsergebnis von rund 3.000 Euro, also von einem Jahresergebnis von 12.000 Euro, aus, so erscheint es angesichts der Unwägbarkeiten, die ein Gaststättenunternehmen mit der Zeit treffen können, angemessen, einen Dreijahreszeitraum und damit einen Gegenstandswert von 36.000 Euro anzunehmen.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt André Prof. Dr. Ellscheid Hermanns Warken

Prof. Dr. Weth Wittling

Ausgefertigt:

(Bensch)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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