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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 04.09.2018 – Lv 5/18

Leitsatz

Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen letztinstanzlichen Beschluss ist auch dann verfristet, wenn das Gericht über eine verfristete Anhörungsrüge entschieden und sie aus verfassungsrechtlichen Gründen verworfen hat.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16.05.2017, zugestellt am 20.05.2017, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 80 € verurteilt worden.

Den dagegen am 23.05.2017 gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde – der, unter anderem, auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Missachtung von Beweisanträgen gestützt war – hat das Saarländische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 11.08.2017 verworfen. Einen am 24.05.2018 gestellten Antrag auf „Nachholung rechtlichen Gehörs“, der sich auf das (angebliche) Übersehen „störender Argumente“ zur Problematik der „vorweggenommenen Richtigkeitskontrolle“ durch „Zulassung des maßgeblichen Geschwindigkeitsmessverfahrens“ durch die Physikalisch-technische-Bundesanstalt wendet, hat das Saarländische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 13.06.2018 zurückgewiesen.

Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21.04.2017, mit dem der Antrag auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers zurückgewiesen wurde, hat das Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 03.05.2017 verworfen.

Gegen diese gerichtlichen Entscheidungen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 12.07.2018 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, mit der er die Verletzung von Grundrechten der Verfassung des Saarlandes, insbesondere des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz, rügt.

II. / 1.

Die Verfassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht – wie § 56 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG es verlangt – durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Professor des Rechts an einer deutschen Universität vertreten wird. Eines ausdrücklichen Hinweises darauf bedurfte es nicht, weil sich die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch aus weiteren Gründen ergibt.

2.

Die Verfassungsbeschwerde ist nämlich auch deshalb unzulässig, weil sie verfristet ist. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist eine sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendende Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats ab Zustellung oder sonstiger Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Diese Frist hat der Beschwerdeführer nicht gewahrt.

Für den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 03.05.2017 liegt das auf der Hand.

Nichts Anderes gilt aber für die anderen von dem Beschwerdeführer angegriffenen Beschlüsse. Die – von ihm behauptete – grundrechtliche Beschwer ist – nach Erschöpfung des Rechtswegs – durch den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11.08.2017 (endgültig) eingetreten. Zwar hat der Beschwerdeführer später (unter dem 24.05.2018) einen Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gestellt, der sich auf die (angebliche) Missachtung seines Vorbringens zur Problematik der Annahme eines standardisierten Messverfahrens bezieht. Dass dieser Antrag durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13.06.2018 beschieden worden ist – und die Verfassungsbeschwerde vom 12.07.2018 insoweit die Verfassungsbeschwerdefrist wahren würde – ist indessen irrelevant.

Durch – wie das Saarländische Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat – unzulässige Rechtsbehelfe wie den im Streitfall ein Jahr nach der abschließenden Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtbeschwerde gestellten Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs kann die Verfassungsbeschwerdefrist nicht wieder eröffnet werden.

Dass das Saarländische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 13.06.2018 die Anhörungsrüge zunächst als nicht statthaft, sodann aber, widersprüchlich, doch als statthaft bezeichnet und dann lediglich als unzulässig wegen Versäumung der Angabe des Zeitpunkts der Kenntnisnahme von der angeblichen Verletzung rechtlichen Gehörs betrachtet hat, ist unerheblich. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf „Nachholung rechtlichen Gehörs“ siehe keine Verletzung dieses Grundrechts durch das Saarländische Oberlandesge- angefügten Berichtigungsricht gerügt, die nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG einen unbefristeten beschluss vom Rechtsbehelf gewährt haben könnte, sondern eine Missachtung des rechtlichen 05.12.2018 Gehörs durch das Amtsgericht Saarbrücken, das sich nicht mit der Problematik eines standardisierten Messverfahrens auseinandergesetzt habe. Darauf ist aber das Saarländische Oberlandesgericht bereits in seiner Entscheidung vom 11.08.2017 eingehend eingegangen, sodass eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht Saarbrücken jedenfalls nicht fortgewirkt hat. Der Antrag des Beschwerdeführers auf „Nachholung rechtlichen Gehörs“ stellt folglich lediglich den Versuch dar, nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist das Bußgeldverfahren erneut „wiederaufzunehmen“. Das kann keinen Erfolg haben.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Flasche Trenz JR. Warken

Prof. Dr. Weth Zempel

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Lv 5/18

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES

Berichtigungsbeschluss

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

des Herrn M. R.

- Verfassungsbeschwerdeführer - betreffend das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16.05.2017 – 22 OWi 65 Js 325/17 (156/17) –, den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 03.05.2017 – 8 Qs 20/17 –, und die Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11.08.2017 – Ss Rs 34/2017 (54/17 OWi) – und 13.06.2018 – Ss 34/2017 (54/17 Owi) –

hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes durch

den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Roland Rixecker

den Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Rudolf Wendt den Verfassungsrichter Prof. Dr. Roberto Bartone

die Verfassungsrichterin Daniela Flasche

die Verfassungsrichterin Renate Trenz

den Verfassungsrichter Justizrat Hans-Georg Warken

den Verfassungsrichter Prof. Dr. Stephan Weth

die Verfassungsrichterin Almuth Zempel

am 05.12.2018

b e s c h l o s s e n :

Die Gründe des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 04.09.2018 werden unter II.2. auf Seite 4 der Ausfertigung in der achten Zeile wegen eines Übertragungsversehens dahin berichtigt, dass an die Stelle des Wortes „einen“ das Wort „keinen“ tritt.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Flasche Trenz JR. Warken

Prof. Dr. Weth Zempel

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 56 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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