Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 14.09.2015 – Lv 5/15

Leitsatz

Die Grundrechte auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf ein faires gerichtliches Verfahren und auf rechtliches Gehör werden verletzt, wenn eine prozessuale Willenserklärung – wie die Bezeichnung einer vermeintlich einen Antrag stellenden Person im finanzgerichtlichen Verfahren – allen sich aus den Umständen ergebenden Anhaltspunkten zuwider nicht verständig gewürdigt wird und eine Person als verfahrensbeteiligte Antragstellerin betrachtet wird, die sich weder zwingend aus dem Wortlaut des Antrags noch nach Sinn und Zweck der Antragsbegründung tatsächlich als Antragstellerin ergibt.

Tenor

Der Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 10. Juni 2015 – 2 V 1194/15 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 12 Abs. 1 SVerf), auf ein faires gerichtliches Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf) und auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf). Er wird aufgehoben.

Die der Beschwerdeführerin in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen sind ihr durch die Landeskasse zu erstatten.

Der Gegenstandswert wird auf nicht über 3000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wurde – zusammen mit ihrem Ehemann – durch das Finanzamt N. für die Jahre 2009 bis 2011 zur Einkommenssteuer veranlagt. Mit Änderungsbescheiden vom 30.01.2015 wurden Nachzahlungen auf die Einkommenssteuer festgesetzt. Gleichzeitig wurden durch Änderungsbescheide vom 30.01.2015 zu Lasten des umsatzsteuerpflichtigen Ehemanns der Antragstellerin, des Herrn H. K., Nachzahlungen auf die Umsatzsteuer zu seinen Lasten angeordnet. Gegen die Änderungsbescheide vom 30.01.2015 haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, soweit sie Einkommenssteuernachzahlungen betrafen, Einspruch erhoben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich zugleich gegen die die Umsatzsteuernachzahlungen betreffenden Bescheide gewandt.

Im Einspruchsverfahren haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin dem Finanzamt N. gegenüber unter Vorlage einer Vollmacht angezeigt, sie verträten den Ehemann der Beschwerdeführerin, soweit die Bescheide vom 30.01.2015 die Umsatz- und die Einkommenssteuer beträfen. Soweit sie die Einkommenssteuer der Beschwerdeführerin beträfen, würden sie deren Vertretung noch anzeigen.

Nachdem das Finanzamt N. die Vollstreckung rückständiger Steuerbeträge angezeigt hat – darunter auch der Beschwerdeführerin die Vollstreckung von Umsatzsteuernachzahlungen angekündigt hat –, haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einen Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung nach §§ 69 Abs. 3 FGO i.V.m. Absatz 4 Nr. 4 FGO gestellt. Ihre durch die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin gestellten Anträge lauten: „… beantragen wir namens und in Vollmacht der Antragsteller, das Finanzgericht möge gemäß § 69 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FGO i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative FGO,

die Aussetzung der Vollziehung der Einkommenssteueränderungsbescheide für 2009 bis 2011 betreffend die Antragsteller vom 30.01.2015 und die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteueränderungsbescheides betreffend den Antragsteller H. K. vom 30.01.2015 anordnen.“ In ihrer Antragsbegründung haben sie darauf hingewiesen, dass gegen die Antragsteller – die Eheleute H. und M. K. - Einkommenssteueränderungsbescheide und gegen den Antragsteller H. K. Umsatzsteueränderungsbescheide ergangen seien. Sie haben ferner ausgeführt, dass die Antragsteller

„jeweils gegen die sie betreffenden Bescheide, beide Antragsteller gegen die Einkommenssteueränderungsbescheide 2009 bis 2011 und der Antragsteller K. alleine gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide 2009 bis 2011“

Einspruch eingelegt hätten.

Das Finanzgericht des Saarlandes hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der von der Antragstellerin auch bezüglich der Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011 gestellte Antrag unzulässig sein dürfte, und dessen Rücknahme angeregt. Daraufhin haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, der Hinweis sei in der Sache nicht nachvollziehbar, sie stellten – nochmals – klar, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 vom 30.01.2015 nur für den Ehemann der Beschwerdeführerin gestellt sei.

Daraufhin hat das Finanzgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 03.06.2015 das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgetrennt und in dem abgetrennten Verfahren den Antrag der Beschwerdeführerin auf ihre Kosten am 10.06.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Finanzgericht des Saarlandes ausgeführt, bei verständiger Würdigung habe auch die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 „für ihren Ehemann“ gestellt. Der „Wortlaut der fachkundig vertretenen Beschwerdeführerin“ sei eindeutig und daher weder auslegungsfähig noch einer Klarstellung zugänglich. Da die Umsatzsteueränderungsbescheide nur den Ehemann der Beschwerdeführerin beträfen, sei sie nicht antragsbefugt.

Der Beschluss vom 10.06.2015 ist der Beschwerdeführerin am 19.06.2015 zugestellt worden. Am 17.07.2015 hat sie Verfassungsbeschwerde erhoben und gerügt, die Entscheidung sei willkürlich und verletze das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 12 Abs. 1 SVerf), auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf) und auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf).

1.

Art. 12 Satz 1 SVerf verbürgt die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz. Zum Schutzbereich dieses Grundrecht gehört, dass niemand auch nur objektiv willkürlich behandelt werden darf. Objektiv willkürlich ist eine richterliche Entscheidung dann, wenn sie sachlich unhaltbar und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, also eine „krasse Fehlentscheidung“ (BVerfGE 89, 1, 14) vorliegt, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (Sachs/Degenhart, GG, 7.Aufl. Art. 103 Rdn. 30, Art. 3 Rdn. 123 m.w.N.). Die fehlerhafte Anwendung des Gesetzes allein ist nicht zugleich objektiv willkürlich. Das ist sie erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer offensichtlich einschlägigen Norm in nicht mehr verständlicher Weise missdeutet worden ist (SVerfGH Beschl.v.19.03.2004 Lv 4/03).

Das Grundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren – das die Verfassung des Saarlandes durch Art. 60 Abs. 1 SVerf gewährleistet und dessen Gehalt der Verbürgung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK entspricht – ist verletzt, wenn ein Gericht sein prozessuales Vorgehen nicht so gestaltet, wie die Beteiligten es auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften der Verfahrensordnung von ihm erwarten dürfen (SVerfGH Beschl.v. 09.04.2010 – Lv 8/09). Als geradezu verfassungswidrig können indessen nicht jeder Verfahrensfehler und jede Verkennung des „einfachen“ Verfahrensrechts betrachtet werden. Sie sind es nur dann, wenn grundlegende, in den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensordnung zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Prinzipien verkannt worden sind. Das kann – unter anderem – auch dann der Fall sein, wenn prozessuale Erklärungen allein nach ihrem Wortlaut und wider jeden vernünftigen Sinn verfahrensrechtlichen Vorgehens ausgelegt werden (BVerfGE 88, 118).

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verbürgt seinem Träger zwar nicht, dass seine Argumente geteilt werden, sondern lediglich, dass er vor einer ihn betreffenden gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung hat, und dass seine Äußerungen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden. Das muss nicht ausdrücklich geschehen und muss nicht jede einzelne, von dem Rechtsuchenden vorgetragene Erwägung betreffen. Die richterliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen muss jedoch wenigstens andeutungsweise oder inzident ergeben, dass die zentrale Rechtfertigung seines Anliegens – bei objektiver Betrachtung – bedacht worden ist.

2.

Diese sich inhaltlich überschneidenden Gewährleistungen missachtet die angegriffene Entscheidung. Sie geht davon aus, „bei verständiger Würdigung“ des Antragsbegehrens habe auch die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Vollziehung der an ihren Ehemann gerichteten Umsatzsteueränderungsbescheide beantragt, „der Wortlaut der fachkundig vertretenen Antragstellerin“ sei „eindeutig und daher weder auslegungsfähig noch einer Klarstellung ... zugänglich“. Das Gegenteil ist der Fall.

a.

Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass prozessuale Willenserklärungen, zu denen auch die Bezeichnung eines Antragstellers oder Klägers gehört, auszulegen sind. Die eine solche Interpretation leitenden, § 133 BGB zu entnehmenden Grundsätze verlangen, dass auch bei einer scheinbar eindeutigen Bezeichnung einer Anträge stellenden oder klagenden Partei nicht der „Buchstabe“ der Erklärung den Ausschlag geben darf, sondern der in ihr verkörperte Wille unter Berücksichtigung sämtlicher erkennbaren Umstände zu erforschen ist (BFH BStBl II 1979, 374 zur Bezeichnung eines Rechtsmittels). Daher hat die Finanzrechtsprechung die Klage gegen einen den Geschäftsführer einer GmbH belastenden Haftungsbescheid als Klage ausschließlich des Geschäftsführers persönlich ausgelegt, obwohl sie auf dem Briefbogen der GmbH und mit dem GmbH-Zusatz unter der Unterschrift erhoben, das Personalpronomen „wir“ dem Prädikat „erheben Klage“ vorangestellt und in der Klageschrift die GmbH als Klägerin bezeichnet war (BFH Urt.v. 08.01.1991 VII R 61/88 – juris).

b.

Dass die „verständige Würdigung“ des „eindeutigen“ Wortlauts der Antragsschrift die Beschwerdeführerin als Antragstellerin ausweist, kann auf dieser Grundlage nicht nachvollzogen werden.

Der angegriffenen Entscheidung ist zuzugeben, dass die Eheleute K. im Rubrum als „Antragsteller“ bezeichnet sind. Das sind sie auch, wenn auch in Bezug auf unterschiedliche Verfahrensgegenstände in unterschiedlichem Umfang.

Der angegriffenen Entscheidung ist sodann zuzugeben, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller formulieren, sie („wir“) beantragten „namens und in Vollmacht der Antragsteller“ die Aussetzung der Vollziehung der steuerrechtlichen Änderungsbescheide. Das kann jedoch nicht von den dann folgenden Anträgen getrennt gesehen werden. Dort ist nämlich ausgeführt, es werde die Aussetzung der Vollziehung der „Einkommenssteuerbescheide für 2009 bis 2011 betreffend die Antragsteller“ und die Aussetzung der Vollziehung „des Umsatzsteueränderungsbescheides betreffend den Antragsteller“ begehrt. Das allein zeigt schon das Fehlen einer „eindeutigen“ Parteibezeichnung, deren Wortlaut ohnehin nicht maßgeblich wäre. Schon damit wird die einfachrechtlich (§ 65 FGO i.V.m. § 133 BGB) gebotene Notwendigkeit der Auslegung verweigert. Dass die angefochtene Entscheidung sich ihr von vornherein ausdrücklich verschließt, stellt eine schwer wiegende Abweichung von maßgeblich verfahrensrechtlichen Grundsätzen dar und ist nicht mehr vertretbar.

Die angefochtene Entscheidung kann sich auch nicht darauf stützen, die Beschwerdeführerin sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes „fachkundig vertreten“ gewesen. Zwar mögen, je nach den Umständen des Einzelfalls, an die von einem Rechtsanwalt formulierten prozessualen Willenserklärungen strengere Anforderungen gestellt werden können. Das Finanzgericht des Saarlandes hat indessen nicht bedacht, dass – gewissermaßen umgekehrt – die Frage aufgeworfen werden könnte, aus welchen vernünftigen Gründen ein als fachkundig zu betrachtender Verfahrensbevollmächtigter die Beschwerdeführerin in ein gerichtliches Verfahren geführt haben sollte, das Bescheide betraf, die gar nicht an sie gerichtet waren.

Dass das Finanzamt N. die „Ankündigung der Vollstreckung“ an die Eheleute K. – und damit scheinbar die Ankündigung der Vollstreckung rückständiger Umsatzsteuerbeträge auch gegenüber der Beschwerdeführerin – gerichtet hat, ist zur Begründung – zu Recht – weder in der Antragsschrift noch in der angefochtenen Entscheidung genannt. Die Ankündigung der Vollstreckung ist als rein informationelles Handeln gleichfalls der – insoweit zutreffend durch die Steuerbehörde und möglicherweise auch durch das Finanzgericht erfolgten – Auslegung bedürftig und hätte als solche mangels Regelungswirkung von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht angegriffen werden können (BFH Urt.v. 30. 08. 2010 VII B 48/10 juris).

Davon abgesehen ist in den Gründen des gerichtlichen Aussetzungsantrags ausgeführt, „die Antragsteller“ hätten gegen die Einkommenssteueränderungsbescheide und „der Antragsteller“ gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide Einspruch erhoben und zugleich die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt N. beantragt. Zugleich haben sich die Verfahrensbevollmächtigten in dem einkommens- und umsatzsteuerbehördlichen Verfahren für den Ehemann der Beschwerdeführerin bestellt und (nur) in dem einkommenssteuerbehördlichen Verfahren für die Beschwerdeführerin beantragt, die Vollziehung auszusetzen. Es ist widersinnig anzunehmen, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin – auch dem Wortlaut nach eindeutig – gegenüber dem Finanzamt N. „die Einkommenssteuer betreffend auch“ für die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Vollziehung beantragen und nach deren Ablehnung nunmehr dem Finanzgericht des Saarlandes gegenüber die Beschwerdeführerin auch die Umsatzsteuer betreffend als Antragstellerin einführen wollten. Diese Annahme der angegriffenen Entscheidung widerspricht folglich richterlicher Fairness.

Letztlich kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Hinweis des Finanzgerichts des Saarlandes mitgeteilt hat, sie habe sich ausschließlich gegen die Vollziehung der Einkommenssteuerbescheide gewandt und wenden wollen. Die sich daraufhin ausschließlich auf den – angeblich auch „bei verständiger Würdigung“ eindeutigen – Wortlaut des – angeblichen – Antrags der Beschwerdeführerin, der keiner Auslegung zugänglich sei, stützende angegriffene Entscheidung lässt damit nicht erkennen, den Standpunkt der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen zu haben. Wenn in einem solchen Fall, in dem es allein um die Frage geht, ob eine Person Beteiligte eines Verfahrens ist, eine richterliche Entscheidung kein Wort zu den dagegen anzuführenden Umständen verliert, kann das nur daran liegen, dass diese Umstände nicht zur Kenntnis genommen worden sind.

III.

Der Gegenstandswert entspricht den geschätzten Kosten im finanzgerichtlichen Verfahren.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Crauser Dr. Eckstein-Puhl Haan Hilpert-Zimmer JR. Hübinger Trenz

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 60 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 6 EMRK, Art. 1 SVerf SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfGH Saarland in Lv 5/15 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten