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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 19.01.2023 – Lv 4/22

Leitsatz

Eine Verfassungsbeschwerde, die allein eine Verletzung der Bestimmungen des Grundgesetzes rügt, keinerlei Anhaltspunkte enthält, die auf die Behauptung der Verletzung Saarländischen Verfassungsrechts schließen lässt und anwaltlich vertreten ist, ist nicht zulässig.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 19.04.2022, dem Dienstag nach Ostern, am gleichen Tag beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eingegangen, gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 06.01.2022, 1 W 35/21, einschließlich der im Verfahren ergangenen Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 03.03.2022, Az. 5 AR 2/22, und vom 15.03.2022, 1 W 35/21 und rügt die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes.

Der auf die Gehörsrüge des Verfassungsbeschwerdeführers hin ergangene Beschluss 1 W 35/21, wurde diesem am 16.03.2022 zugestellt.

Der Beschwerdeführer war Liquidator der H. Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in R., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 10738. Einzige Gesellschafterin war Frau G. L., die Schwester des Beschwerdeführers. Am 30.11.2017 fasste die Gesellschafterin den Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen, und bestimmte den Beschwerdeführer zum Liquidator. Das Amtsgericht Saarbrücken trug die Änderungen in das Handelsregister ein. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe am 20.12.2017 als Liquidator der Gesellschaft den vorgeschriebenen Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger veröffentlicht. Am 08.12.2018 kurz vor Ablauf des Sperrjahres, habe die Gesellschafterin unter anderem beschlossen den Liquidator der Gesellschaft zu verpflichten, am Ende der Liquidationszeit die kompletten Geschäftsunterlagen an den Wohnsitz der Gesellschafterin in Montreux zwecks Aufbewahrung zu bringen.

Am 09.01.2019 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Handelsregister, dass die Liquidation beendet und die Firma erloschen ist. Herr Notar B., Neunkirchen, reichte diese Erklärung am 14.01.2019 beim Handelsregister ein. Das Handelsregister veröffentlichte dies am 15.03.2019.

Herr P. G., der Sohn des Beschwerdeführers, beantragte mit Schreiben vom 16.05.2019 an das Amtsgericht Saarbrücken, ihn gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 GmbHG zur Einsicht in die aufzubewahrenden Bücher und Schriften der Gesellschaft zu ermächtigen. Der Antrag richtete sich nicht gegen einen besonderen Antragsgegner. Das Amtsgericht stellte den Antrag dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu.

Am 11.09.2019 ermächtigte das Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 11.09.2019 Herrn P. G., gegenüber dem Beschwerdeführer Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu nehmen. Es wurde eine Frist zur Einsichtgewährung gesetzt und im Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25.000,00 € angedroht. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte ihn aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, dass er nicht Verwahrer im Sinne des § 74 Abs. 2 GmbHG sei, sondern seine Schwester über die Bücher und Schriften der Gesellschaft verfüge. Das Saarländische Oberlandesgericht verwarf mit Beschluss vom 17.08.2021 – 1 W 14/19 – die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig, weil der Beschwerdewert von 600,00 € nicht erreicht sei. Es führte vorsorglich aus, die Beschwerde sei auch unbegründet, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren erstmals in der Beschwerdeinstanz eingewandt habe, er sei nicht Verwahrer der Bücher und Schriften. Dies sei eine reine Schutzbehauptung. Mit seinem Vortrag setze sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag, auch aus anderen beim Senat anhängigen Verfahren unter Hinweis auf das Verfahren 8 HKO 47/18 Landgericht Saarbrücken = Saarländisches Oberlandesgericht 1 U 43/20.

Dort habe er erst in der Berufungsverhandlung vom 28.12.2018 behauptet, nicht im Besitz von Geschäftsunterlagen zu sein, obwohl dies bis dahin unstreitig gewesen sei.

Auf Antrag des Antragstellers setzte das Amtsgericht Saarbrücken in der Folge mit Beschluss vom 28.10.2021 ein Zwangsgeld zur Erzwingung der gerichtlichen Anordnung vom 11.09.2019 gegen den Beschwerdeführer in Höhe von 5.000,00 € fest.

Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, dass er nicht im Besitz der Bücher und Schriften der Gesellschaft sei und es ihm deswegen unmöglich sei, die im Beschluss vom 11.09.2019 festgelegte Verpflichtung, dem Antragsteller Einsicht in die Bücher und Schriften zu gewähren, zu erfüllen. Es sei ihm unmöglich, Einsicht in die Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft zu geben, da diese von seiner Schwester, Frau L., in der Schweiz verwahrt würden. Auf die Aufforderung, ihm diese Unterlagen zu schicken, habe Frau L. dies verweigert.

Mit Beschluss vom 06.01.2022 (1 W 35/21) wies das Saarländische Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, warum eine Einsicht nicht gewährt werden könne, bloße Schutzbehauptungen seien. Hieran ändere auch der vorgelegte Brief der Alleingesellschafterin nichts. Selbst wenn die Bücher und Schriften der Gesellschaft mittlerweile zu der Alleingesellschafterin verbracht worden sein sollten, sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sie nicht wieder beschaffen könne. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss Gehörsrüge und beantragte zugleich, den Vorsitzenden Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung führte er aus, das Gericht habe sich mit den vorgelegten Nachweisen für die Unmöglichkeit der Herausgabe der Unterlagen nicht beschäftigt und der Antragsteller habe keinerlei Angaben zum Bestimmungsort der Unterlagen gemacht. Der Vorsitzende Richter habe durch den letzten Satz seiner Beschlussbegründung, indem er den Sachverhalt des Falles eigenmächtig ergänzt habe, zugunsten des Antragstellers dessen Parteirolle eingenommen.

Das Saarländische Oberlandesgericht wies den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 03.03.2022, 5 AR 2/22, zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, die hier beanstandeten vermeintlichen Gehörsverletzungen und weiteren Verfahrensfehler seien nicht als befangenheitsrelevant anzusehen. Dies gelte insbesondere für den Einwand des Beschwerdeführers, der abgelehnte Richter habe den Sachverhalt ergänzt. Diese Rüge betreffe die inhaltliche Beurteilung der sofortigen Beschwerde durch den abgelehnten Richter, die dem Senat im Rahmen seines Befangenheitsgesuchs grundsätzlich nicht obliege. Mit Beschluss vom 15.03.2022, zugestellt per elektronischem Empfangsbekenntnis am 16.03.2022, wies das Saarländische Oberlandesgericht (1 W 35/21) die Gehörsrüge des Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung führt das Gericht aus, die Einwände des Beschwerdeführers, wonach ihm das Gewähren der Einsicht in die Bücher und Schriften der betroffenen Gesellschaft unmöglich sei, da sich diese nicht in seinem Besitz befänden, habe der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, sei jedoch gleichwohl zu der Überzeugung gelangt, dass es sich hierbei um bloße Schutzbehauptungen handele. Darin, dass der Senat der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners und dem Brief der Gesellschafterin nicht den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beweiswert beigemessen hätte, ebenso wie in der Verwendung des Wortes Schutzbehauptung, liege keine Verletzung des Schuldners auf rechtliches Gehör.

Mit vorliegender anwaltlich vertretener Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen von Grundrechten, die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland aufgeführt sind. Er führt aus, das Saarländische Oberlandesgericht habe das rechtliche Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Er rügt weiterhin eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Eine Bezugnahme auf Verfassungsnormen der saarländischen Landesverfassung, die der Beschwerdeführer als verletzt ansieht, findet sich in der Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer wendet ein, das Gericht habe den maßgeblichen Vortrag des Beschwerdeführers, Unmöglichkeit, Einsicht zu gewähren einschließlich der hierfür vorgelegten Nachweise unberücksichtigt gelassen. Es habe sich mit seinen Beweisangeboten nicht auseinandergesetzt und diese nicht erkennbar in die Beschlusserwägungen einbezogen. Die Verwendung des Terminus Schutzbehauptung mache deutlich, dass sich das Gericht nicht mit der Behauptung und den angebotenen Beweisen habe auseinandersetzen wollen. Die Entscheidung stelle weiterhin einen Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG dar, da die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.09.2019 weiterhin vollstreckt werden könne, und der Beschwerdeführer die Vollstreckung nicht abwehren könne.

Weiterhin sei sein Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt, da die Ablehnung des Befangenheitsantrags offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sei. Das Gericht habe dem Sachverhalt entscheidungserhebliche Einzelheiten hinzugefügt durch die Feststellung, der Beschwerdeführer könne sich die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft wieder beschaffen. Dies stelle einen Verstoß gegen die Aufgaben des Richters im Zivilprozess dar. Das Gericht sei nicht befugt, sich über den Vortrag der Parteien hinwegzusetzen und den Sachverhalt eigenmächtig selbst zu gestalten.

II.

Die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 55 VerfGHG.

Der Beschwerdeführer hat vorliegend nicht gerügt, in einem ihm von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrecht verletzt worden zu sein. Nach Art. 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde von jedermann, mit der Behauptung erhoben werden durch die saarländische öffentliche Gewalt in einem seiner/ihrer Grundrechte oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde nur mit der Behauptung, in einem Grundrecht oder sonstigen verfassungsmäßigen Recht verletzt zu sein, das gerade die Verfassung des Saarlandes gewährleistet. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berufen, die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes festzustellen. Maßstab, auf dessen Grundlage eine beanstandete Maßnahme durch den Verfassungsgerichtshof beurteilt werden kann, ist allein saarländisches Recht (Hermanns in: Wendt/Rixecker, Kommentar zur Verfassung des Saarlandes Art. 97 Rn. 42, SVerfGH, Beschluss v. 27.03.2008 – Lv 2/08 e.A. –).

Zur zulässigen Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gehört die vollständige Begründung nach § 57 SVerfGHG. Danach ist in der Begründung das Recht, das verletzt sein soll, zu bezeichnen. Die Angabe des verletzten Rechts braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen, muss sich aber dem Antrag im Wege der Auslegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnehmen lassen. Die ausschließliche Angabe eines vom Grundgesetz garantierten Grundrechts genügt nicht. (Hermanns, in Wendt/Rixecker, Kommentar zur Verfassung des Saarlandes Art. 97 Rn. 44). Wer eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes über die Verfassungswidrigkeit eines Hoheitsakts der saarländischen öffentlichen Gewalt erwirken will, muss sich auf Grundrechte der Verfassung des Saarlandes berufen (SVerfGH, Beschluss vom 07.05.2021 – Lv 5/19 –; Beschluss vom 29.08.2016 – Lv 3/15 –).

Der Beschwerdeführer rügt vorliegend in seiner Verfassungsbeschwerde durchgängig nur die Verletzung von Normen des Grundgesetzes. Er führt ausdrücklich aus, durch die saarländische öffentliche Gewalt in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in seinen Grundrechten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Er beantragt ausdrücklich festzustellen, dass die streitgegenständlichen Beschlüsse ihn in seinen vorgenannten Rechten des Grundgesetzes verletzten. Normen der Saarländischen Verfassung werden in der Verfassungsbeschwerde an keiner Stelle erwähnt.

Grundsätzlich kann zwar eine namentliche und sachbezogene Benennung eines als verletzt gerügten und auch von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechts erlauben, die Vereinbarkeit eines Hoheitsakts der saarländischen öffentlichen Gewalt mit dem entsprechenden in der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrecht zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer, vor allem, wenn er etwa in einem vorgelagerten Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht anwaltlich vertreten ist, zur Vermeidung von Formalismen und der Effektivität des Verfassungsrechtsschutzes lediglich Normen des Grundgesetzes „zitiert“ (SVerfGH, Beschluss vom 07.05.2021 – Lv 5/19 –). In Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich rügt, durch die Maßnahme der saarländischen öffentlichen Gewalt in einem aufgrund der Landesverfassung festgeschriebenen Recht verletzt zu sein, ist daher sein Vorbringen im Hinblick auf die Behauptung der Verletzung saarländischen Verfassungsrechts, d. h. des begehrten Prüfungsmaßstabs, auszulegen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Überprüfung einer Maßnahme an der saarländischen Landesverfassung gewünscht ist, wenn die Verletzung von Grundrechten in Rede steht, die inhaltsgleich vom Grundgesetz und von der Verfassung des Saarlandes verbürgt werden (vergl. Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Berlin v. 25.04.1996 – 21/95 –).

Für eine solche Auslegung fehlt es jedoch an einer Grundlage, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers allein auf die Verletzung von Bestimmungen des Grundgesetzes abstellt und auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte enthält, die auf eine Behauptung der Verletzung Saarländischen Rechts schließen lassen. An solchen Anhaltspunkten fehlt es regelmäßig, wenn der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass seine ausschließlich auf die Verletzung von Bestimmungen des Grundgesetzes gestützte Beschwerde nicht auf Unkenntnis der Mindesterfordernisse einer auf die Verletzung von Landesrecht gestützten Verfassungsbeschwerde vor einem Landesverfassungsgericht beruht (vgl. auch Wendt, Die Rüge der Verletzung im Grundgesetz verbürgter Rechte vor den Landesverfassungsgerichten, NdsVBl 2010, 151). So liegt es hier.

Zur Auslegung ist dabei der Inhalt der Begründung nach § 57 SVerfGHG heranzuziehen, die innerhalb der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 56 Abs. 1 S. 1 SVerfGHG eingegangen ist.

Zwar gewährt auch die Saarländische Verfassung ein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 S. 1 SVerf.), die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen (Art. 2 S. 1 SVerf.) sowie ein Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art. 14 S. 1 SVerf.)

Eine Auslegung der Verfassungsbeschwerde dahingehend, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vorliegend die Verletzung der saarländischen Verfassung rügen wollte, kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht. Wie bereits dargestellt rügt der Beschwerdeführer vorliegend ausschließlich und wiederholt die Verletzung von Rechten des Grundgesetzes, nämlich ausdrücklich aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), aus Art. 103 Abs. 1 GG und aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Sowohl im Antrag als auch in der Begründung ab S. 12, rügt der Beschwerdeführer stets und vielfach ausdrücklich die Verletzung von Normen des Grundgesetzes. In der gesamten Verfassungsbeschwerde findet die saarländische Verfassung und die entsprechenden Normen keinerlei Erwähnung.

In einem solchen Fall, wenn die saarländische Verfassung, die allein Prüfungsmaßstab des saarländischen Verfassungsgerichtshofs sein kann, keinerlei Erwähnung in der durch einen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erhobenen umfangreichen Verfassungsbeschwerde findet, liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Auslegung dahingehend vor, dass mit der Verfassungsbeschwerde ein Verstoß der saarländischen öffentlichen Gewalt gegen saarländisches Verfassungsrecht geprüft werden sollte (vergl. Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 25.04.1996 – 21/95 –; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Sachsen vom 22.06.1995 – Vf.24-IV-93 –). So werden vielfach die grundgesetzlichen Normen zitiert und zwar nicht lediglich beispielhaft. Der Beschwerdeführer stellt konkret und ausschließlich auf die Normen des Grundgesetzes ab und sieht sich in diesen verletzt. Eine Auseinandersetzung mit der Saarländischen Verfassung findet erkennbar nicht statt.

Der Beschwerdeführer begehrt daher ausdrücklich nur die Prüfung der streitgegenständlichen Beschlüsse an den Normen des Grundgesetzes und die Feststellung durch diese seinen Rechten aus dem Grundgesetz verletzt zu sein. Eine Möglichkeit, die Verfassungsbeschwerde entgegen dem eindeutigen Wortlaut dahingehend auszulegen, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in saarländischen Grundrechten vorliegt, besteht vor diesem Hintergrund nicht. Eine Prüfung der Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten des Grundgesetzes kann der Verfassungsgerichtshof, wie dargestellt, nicht treffen.

Da es der Verfassungsbeschwerde somit an der Behauptung fehlt, durch die saarländische öffentliche Gewalt in einem saarländischen, durch die saarländische Landesverfassung verbürgten Recht verletzt worden zu sein, ist diese als unzulässig zu verwerfen.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Caspar Freymann Trenz JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Küntzer)

Justizsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 1 SVerf SL, Art. 14 SVerf SL, Art. 2 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL, § 9 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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