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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 25.05.2020 – Lv 4/20

Leitsatz

1. Die verwaltungsgerichtliche Verweisung eines gegen das Land gerichteten Anspruchs einer betreuten Person auf Bereitstellung eines Unterbringungsplatzes in einer geschlossenen Einrichtung mit therapeutischem Ansatz an das Betreuungsgericht verletzt das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nicht.

2.Durch die bindende Verweisung hat das Betreuungsgericht auch über das Bestehen eines solchen öffentlich-rechtlichen Anspruchs einer betreuten Person zu entscheiden.

Tenor

Der Beschwerdeführerin wird Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bewilligt und ihr Herr Rechtsanwalt P. aus Saarbrücken beigeordnet.

Die Verfassungsbeschwerde vom 09.03.2020 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06.02.2020 – 2 E 339/19 – wird verworfen.

Auslagen werden – von der Gewährung der Prozesskostenhilfe abgesehen – nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Beschwerdeführerin leidet nach sachverständiger Begutachtung an einer schweren psychischen Erkrankung, die einer paranoiden Schizophrenie entspricht, und die von der wiederkehrenden Einnahme zahlreicher psychoaktiver Substanzen begleitet ist.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Merzig vom 13.05.2019 – 4 XVII (L) 241/14 – ist die Unterbringung der Beschwerdeführerin durch ihre Betreuerin nach § 1906 BGB bis zum 21.05.2021 genehmigt worden. Die Betreuerin hat sich in der folgenden Zeit nachhaltig bemüht, eine geeignete Klinik zur geschlossenen und gleichwohl therapeutisch sinnvollen Unterbringung im Saarland und auch außerhalb der Grenzen des Saarlandes zu erreichen. Das ist ihr nicht gelungen, weil freie stationäre Behandlungskapazitäten – angeblich – nicht zur Verfügung standen.

Daraufhin hat die Beschwerdeführerin Klage zum Verwaltungsgericht des Saarlandes gegen das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie mit dem Antrag erhoben, das verklagte Ministerium zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Platz zur geschlossenen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung mit therapeutischem Ansatz nachzuweisen und ihr für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren. Als Grundlage eines entsprechenden Anspruchs hat die Beschwerdeführerin „das Sozialstaatsprinzip“ in Verbindung mit der Gewährleistung der Menschenwürde genannt.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 05.11.2019 – 3 K 1181/19 – den Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Merzig als Gericht für Betreuungsangelegenheiten verwiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem (modifizierten) Antrag, das verklagte Ministerium zu verpflichten, die Beschwerdeführerin in einer nach § 10 des Gesetzes Nr. 1301 über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz - UBG) vom 11. November 1992 (Amtsbl. 1992, S. 1271) geeigneten Einrichtung unterzubringen, hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 06.02.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Verlangen richte sich – auch in seiner abgewandelten Form – auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, für die die Zivilgerichte zuständig seien.

Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 07.02.2020 zugestellten Beschluss hat sie am 09.03.2020 Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich zu deren Durchführung Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts entziehe der Beschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter nach Art. 14 der Verfassung des Saarlandes. Denn ihr Begehren betreffe nicht das Verfahren und die Durchführung der Betreuung, sondern gälte einem Anspruch gegen das Saarland auf Bereitstellung eines geeigneten Unterbringungsplatzes.

Das Amtsgericht Merzig hat mit Verfügung vom 16.03.2020 das Verwaltungsgericht des Saarlandes angeschrieben und mitgeteilt, „die Akte“ könne nicht eingetragen werden, da „keine Abteilung des Amtsgerichts zuständig (sei) für eine Verpflichtungsklage gegen das Saarland“ auf Zuweisung eines Heimplatzes.

B. / I.

Der Beschwerdeführerin ist Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde zu gewähren, da die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der bedürftigen Beschwerdeführerin – gerade angesichts des fortbestehenden Kompetenzkonflikts zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit – von komplexen Rechtsfragen abhängt, der Beschwerdeführerin effektiver – jedenfalls verfassungsgerichtlicher – Rechtsschutz zu gewähren ist, und die Streitsache daher nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe entschieden werden darf.

II. / 1.

Die Verfassungsbeschwerde ist – mit dem von ihr gegenwärtig gestellten, auf den Beschwerdegegenstand der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bezogenen Anliegen – nicht zulässig.

Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist, dass eine Beschwerdeführerin geltend macht, die angegriffene Entscheidung verletzte sie in einem ihr von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrecht, und eine solche Verletzung nicht ausgeschlossen ist. Davon kann nicht ausgegangen werden. Nach Art. 14 Abs.1 der Verfassung des Saarlandes darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Gesetzlicher Richter ist, wer nach den abstrakt-generellen, grundlegenden Regeln über die Zuständigkeit von Gerichten im Vorhinein zur Entscheidung des Streitfalls berufen ist. Handhaben Gerichte selbst Vorschriften über ihre Zuständigkeit im Einzelfall falsch, so verletzt das das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nur dann, wenn sie sich in offensichtlich unhaltbarer, objektiv willkürlicher Weise von den maßgeblichen Normen, die ihre Zuständigkeit bestimmen, entfernen (so schon BVerfG Urt.v. 16.01.1957 – 1 BvR 134/56 – BVerfGE 6,45 juris Rz. 30; Morgenthaler in Epping/Hillgruber, BeckOK-GG, 42.Ed., Art. 101 Rn. 25 ff.). Eine derartige Missachtung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter ist den angegriffenen Entscheidungen nicht vorzuhalten. Zwar hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Nachweis oder Zuweisung eines Behandlungsplatzes in einer geschlossenen therapeutischen Einrichtung gegen das Saarland erhoben und damit – unabhängig davon, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage ein solcher Anspruch rechtlich besteht – eine öffentlich-rechtlich geprägte Leistung begehrt. Dieses Anliegen steht jedoch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und der richterlichen Genehmigung ihrer Unterbringung. Insoweit liegt es nicht völlig fern, eine den Amtsgerichten nach § 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG, § 312 FamFG, § 7 des Gesetzes Nr. 1301 über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz - UBG) v. 11. 11.1992 (Amtsbl. S. 1271) zugewiesene Unterbringungssache anzunehmen. Das gilt auch wenn darunter zunächst nur gerichtliche Verfahren gemeint sind, die die „Genehmigung oder Anordnung“ einer freiheitsentziehenden Unterbringung betreffen oder eine damit zusammenhängende Maßnahme und ihre richterliche Kontrolle, um die es der Beschwerdeführerin – die die Bereitstellung staatlicher Mittel zur Durchführung ihrer Unterbringung verlangt – nicht geht.

Ungeachtet dessen rechtfertigen es jedenfalls der tatsächliche Zusammenhang mit ihrer Unterbringung, gewissermaßen den faktischen Möglichkeiten ihres Vollzuges, nicht von einer grob willkürlichen Verkennung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter auszugehen, sondern ist den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht jegliche Plausibilität ihrer Zuständigkeitserwägungen abzusprechen.

2.

Mit den Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit steht – für das Amtsgericht Merzig als Betreuungsgericht – bindend fest, dass es über einen etwaigen Anspruch der Beschwerdeführerin gegen die im Verwaltungsprozess Beklagte – das Saarland, vertreten durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie – auf Bereitstellung eines geschlossenen klinischen Behandlungsplatzes für die Beschwerdeführerin verbindlich zu befinden hat. Das folgt aus den prozessualen Regeln über die Verweisung und ihre Wirkung völlig unabhängig davon, auf welcher materiellrechtlichen Grundlage diese Entscheidung zu treffen sein wird. Es ist auch völlig unabhängig davon, ob ein Verfahrensregime oder gar eine „Aktenordnung“ vorsehen, dass in einem betreuungsrechtlichen Verfahren über einen Anspruch einer betreuten Person gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wie das Land entschieden werden kann. Die Prüfungskompetenz des Gerichts, an das rechtskräftig verwiesen worden ist, erstreckt sich in einem solchen Fall auch auf rechtswegfremde Ansprüche (BVerwG NJW 1967, 2128; Musielak/Voit/Witschier, GVG § 17b Rdn.3). Gesetzlicher Richter für den von der Beschwerdeführerin erhobenen Anspruch ist folglich der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Merzig für Unterbringungssachen zuständige Richter.

3.

Ungeachtet dessen weist der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes auf Folgendes hin:

In dem Betreuungsverfahren, dessen Betroffene die Beschwerdeführerin ist, hat das zuständige Betreuungsgericht die Unterbringung der Beschwerdeführerin nach § 1906 BGB gestattet. Mit der Gestattung der Betreuung hat es aber – weder für die Betroffene, noch für die Betreuerin, noch für die Betreuungsbehörde – sein Bewenden. Es gehört gewiss zu den Aufgaben einer Betreuerin, bei einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer Unterbringung geeignete stationäre Einrichtungen zu finden, in denen die Unterbringungsanordnung vollzogen werden kann. Damit darf eine Betreuerin allerdings nicht alleine gelassen werden.

Daher entspricht es allgemeinem rechtlichen Verständnis, dass die Betreuungsbehörde verpflichtet ist, die Betreuerin bei dieser Suche zu unterstützen (MünchKommBGB/Heilmann, § 1906 Rn.88; Jürgens/Leer, Betreuungsrecht, § 4 BtBG, Rn. 14; Jurgeleit/Kania/Langhoff, Betreuungsrecht, § 4 BtBG Rn.7 ff.). Daraus könnte – je nach der Auslegung des Betreuungsrechts, die nicht dem Verfassungsgerichtshof obliegt – ein Anspruch einer Betreuerin auf Unterstützung durch die Betreuungsbehörde – allerdings nicht das verklagte Ministerium – bei der Suche nach dem begehrten Unterbringungsplatz folgen, über den dann möglicherweise im Rahmen der betreuungsgerichtlichen Zuständigkeit das Amtsgericht zu entscheiden hätte.

Davon abgesehen hat der Verfassungsgerichtshof für die Auffassung des Amtsgerichts Verständnis, dass es dem Konzept des Betreuungsrechts fremd ist, einen Anspruch der betreuten Person gegenüber staatlichen Behörden anzunehmen und vollstreckbar zu titulieren, ein bestimmtes Betreuungsangebot anzubieten oder gar zu beschaffen. Sofern das Oberverwaltungsgericht eine Zuständigkeit im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens annehmen sollte, darf nicht übersehen werden, dass ein – öffentlich-rechtliches – Unterbringungsverfahren bislang nicht geführt wird. Versagt allerdings das zivilrechtliche Betreuungsrecht bei der Durchführung der zivilrechtlichen Unterbringung, sind also die Möglichkeiten der zivilrechtlichen Unterbringung erschöpft, und ist, wie im Streitfall, eine hohe Gefahr für Leib oder Leben einer betreuungsbedürftigen Person durch Selbstgefährdung zu befürchten, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Betroffene, so ungewöhnlich das sein mag, die öffentlich-rechtliche Unterbringung beantragen und in diesem Verfahren möglicherweise die Bereitstellung von Unterbringungsplätzen durch die zuständigen Unterbringungsbehörden verlangen kann. Insoweit kann kein nennenswerter Unterschied zu den Fällen bestehen, in denen eine obdachlose Person von den zuständigen Ordnungsbehörden ein Einschreiten zu ihrer Unterbringung begehren darf.

Das würde indessen eine Inanspruchnahme der zuständigen Unterbringungsbehörde voraussetzen, die nach dem Gesetz dann gehalten sein könnte, eine entsprechende stationäre Versorgung einer sich selbst gefährdenden Person sicherzustellen. Auch deren Kontrolle kann, soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird und vorbehaltlich einer entsprechenden einfachgerichtlichen Interpretation der einschlägigen Normen, die nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ist, Gegenstand eines – gesonderten – Verfahrens nach § 312 FamFG sein.

Daraus ergibt sich: Die Beschwerdeführerin hat die ihr – vor allem ihrer Betreuerin – zustehenden rechtlichen Möglichkeiten ihres Schutzes bislang nicht ausgeschöpft. Ungeachtet all dessen gilt materiellrechtlich und vor allem auch aus der Sicht der Menschenwürdegarantie der Verfassung des Saarlandes, gleichwohl – was das Betreuungsgericht in seiner fürsorgenden Begleitung zu beachten hat –, dass eine schwer kranke, an Selbsthilfe gehinderte betreuungsbedürftige Person von den staatlichen Körperschaften beanspruchen kann, im Rahmen der staatlichen Kapazitäten und Möglichkeiten den Schutz zu beanspruchen, dessen sie bedarf.

C.

Angesichts der Komplexität der sich im Streitfall ergebenden Rechtsfragen und des bisherigen Ausbleibens fürsorgender Rechtshilfe erscheint es dem Verfassungsgerichtshof angemessen, die Erstattung der Hälfte der Auslagen der Beschwerdeführerin durch das Saarland anzuordnen.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Flasche Trenz JR. Warken

Prof. Dr. Weth Zempel

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1906 BGB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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