Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 07.04.2014 – Lv 4/14
Leitsatz
1. Ist ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO eingestellt worden, ist eine Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten gegen die Einstellungsentscheidung der Dienstaufsichts-Einstellungsbeschwerde gegenüber subsidiär.
2. Die Einstellungsentscheidung berührt die Unschuldsvermutung nicht, wenn sie Schuld nicht endgültig zuweist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter eines von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens (5 Js 491/12) wegen den Verdachts der Untreue.
Durch eine nach gerichtlicher Zustimmung erfolgte Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken das Ermittlungsverfahren am 17.02.2014, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 20.02.2014 zugestellt, gemäß § 153 StPO mit der Begründung eingestellt, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, die Schuld des Beschuldigten „wäre“ gering. Dagegen hat der Beschuldigte „Gegenvorstellung“ erhoben mit dem Ziel, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts zu erreichen. Über die Gegenvorstellung ist bislang nicht entschieden.
Der Beschwerdeführer hat am 20.03.2014 Verfassungsbeschwerde erhoben mit der Begründung, er sei durch die Begründung der Einstellungsentscheidung in seinen Grundrechten – Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 SVerf – verletzt, weil in einem sachlich identischen Ermittlungsverfahren der dortige Beschuldigte freigesprochen worden sei. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken habe daher das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer mangels Nachweises gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen müssen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist – offensichtlich – unzulässig.
1.
Voraussetzung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde ist nicht nur – nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG –, dass ein gegen den angegriffenen Hoheitsakt eröffneter Rechtsweg erschöpft ist. Vielmehr entspricht es langjähriger und gefestigter Verfassungsrechtsprechung und Verfassungsrechtslehre, dass ein Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden anderen Möglichkeiten, einer grundrechtlichen Beschwer abzuhelfen, ergriffen haben muss. Die Verfassungsbeschwerde ist in diesem Sinne ein „subsidiärer“ Rechtsbehelf: Ein Beschwerdeführer muss alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen haben, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken.
Gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO steht dem Beschuldigten kein förmlicher Rechtsbehelf zur Verfügung. Jedoch können Beschuldigte – nicht anders als ein Anzeigeerstatter – im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde eine Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO im Rahmen des Opportunitätsprinzips einzustellen, erreichen. Anders als in den Fällen, in denen mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde keine Korrektur der angegriffenen Entscheidung selbst erwirkt werden kann, kann eine an den oder die vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde nämlich unmittelbar eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung herbeiführen. Sie ist daher ohne Weiteres geeignet, einer grundrechtlichen Beschwer – falls sie denn überhaupt vorliegen kann – abzuhelfen.
Ein Beschwerdeführer riskiert durch ihre Erhebung auch nicht, die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zu versäumen. Sie beginnt – in einem solchen Fall ähnlich wie in den Fällen einer statthaften Anhörungsrüge – dann mit der Zustellung der Entscheidung des oder der vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft.
Zwar könnte die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers in eine Dienstaufsichtsbeschwerde umgedeutet werden. Das hätte aber nur zur Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität führen können, wenn er die Entscheidung darüber abgewartet hätte.
2.
Vor allem aber kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, in einem seiner Grundrechte – der Unschuldsvermutung nach Art. 14 Abs. 2 SVerf – verletzt zu sein. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO einzustellen, berührt seine Grundrechte – grundsätzlich – nicht.
Die Unschuldsvermutung ist nach langjähriger und gefestigter Verfassungsrechtsprechung und Verfassungsrechtslehre nicht schon dann verletzt, wenn eine staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Entscheidung ein Ermittlungsoder Strafverfahren im Rahmen des Opportunitätsprinzips einstellt und dabei von einem verbleibenden Tatverdacht ausgeht. Sie ist nur dann berührt, wenn Schuld endgültig zugewiesen wird (BVerfG Beschl.v. 29.06.1995 – 2 BvR 1342/95 – juris; VerfGH Beschl. vom 08.01.2014 – lv 14/13).
Das ist bei der angegriffenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft – evident – nicht der Fall. Sie macht von der Befugnis des § 153 StPO Gebrauch. § 153 StPO setzt nicht voraus, dass eine – geringe - Schuld eines Beschuldigten feststeht. Die angegriffene Entscheidung behauptet das auch nicht, wie schon die Verwendung des Konjunktivs – die Schuld des Beschwerdeführers „wäre“ gering – zweifelsfrei ergibt. Daher besteht nicht einmal im Ansatz die Besorgnis, die angegriffene Entscheidung verletze oder berühre auch nur ein Grundrecht des Beschwerdeführers.
Soweit der Beschwerdeführer – ohne dies allerdings auch nur im Ansatz vorzutragen – meinen sollte, die in der strafprozessrechtlichen Judikatur und Rechtslehre vertretene Auffassung des Vorrangs des Freispruchs vor der Verfahrenseinstellung (BGH, Urt.v. 17.08.2000 – 4 StR 245/00 – BGHSt 46, 136 m.w.N.; OLG München NJW 2008, 3151; SK-StPO-Velten/Schlüchter, § 260 Rdn. 52 m.w.N.) gelte auch für das Ermittlungsverfahren, kann dem nicht gefolgt werden: Gesetz und Verfassung vermögen einen solchen Vorrang nicht zu begründen.
III.
Der Verfassungsgerichtshof sieht – in diesem Fall – davon ab, dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr nach § 26 Abs. 4 VerfGHG aufzuerlegen. Zwar hätte der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer unschwer erkennen können, dass seine Verfassungsbeschwerde evident unzulässig ist, weil alle sich stellenden Fragen in der langjährigen und einhelligen Verfassungsrechtsprechung und Verfassungsrechtslehre eindeutig geklärt sind. Jedoch hat der Verfassungsgerichtshof bislang von seiner Befugnis nach § 26 Abs. 4 VerfGHG noch keinen Gebrauch gemacht und auch nicht angekündigt, davon Gebrauch machen zu wollen. In vergleichbaren künftigen Fällen kann das anders gesehen werden.
Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger Warken
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 14 SVerf SL, § 26 VerfGHG SL, Art. 2 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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