Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 24.09.2026 – Lv 3/26
Leitsatz
Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das Grundrecht der Freiheit der Person werden in ihrem verfahrensrechtlichen Gehalt verletzt, wenn auf einen Antrag eines Beschwerdeführers auf Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit hin dessen Gesundheitszustand nur durch ein Aktengutachten eines anstaltsärztlichen Dienstes auf der Grundlage von Attesten unklarer Genese und unklarer Grundlagen oder durch eine amtsärztliche Begutachtung, die den Vorgaben einer medizinischen Begutachtung nicht entspricht, geprüft worden ist.
Tenor
1. Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17.02.2026 (1 Ws 66/25) und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 18.12.2025 (2 Kls 4/20 – 51 VRs 33 Js 457/19), sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 17.10.2025 (51 VRs 33 Js 457/19) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 1 S. 2 und Art. 1 Satz 1 und seinem Grundrecht der Freiheit der Person nach Art. 3 der Verfassung des Saarlandes.
2. Die Beschlüsse und die Verfügung werden aufgehoben.
3. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 01.03.2024 wird verworfen.
4. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken zurückverwiesen.
5. Die Landeskasse hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
6. Der Gegenstandswert des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Aufschub der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen Vollzugsuntauglichkeit.
Der Beschwerdeführer ist von dem Landgericht Saarbrücken wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 17.06.2020 rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 14.09.2023 (2 BRs 6/20) widerrief das Landgericht Saarbrücken die Strafaussetzung. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde wies das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13.11.2023 (1 Ws 224/23) zurück. Die gegen die Beschlüsse gerichtete Verfassungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit Beschluss vom 16.02.2024 (Lv 16/23) zurück.
Mit Verfügung vom 01.03.2024 lud die Staatsanwaltschaft Saarbrücken den Beschwerdeführer zum Haftantritt. Mit Schriftsatz vom 13.03.2024 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers, die Vollstreckung der Haftstrafe wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben, da der Beschwerdeführer auf Grund erheblicher Erkrankungen haftuntauglich sei. Den Antrag lehnte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken am 26.06.2024 ab. Mit Beschluss vom 11.03.2025 wies das Landgericht Saarbrücken (2 KLs 4/20) die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 26.06.2024 zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hob das Saarländische Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts vom 11.03.2025 sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 26.06.2024 auf und gab die Sache zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass die Annahme der Strafkammer, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, keinen Strafaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO zu gewähren, lasse keine Ermessensfehler erkennen, nicht zutreffe. Vorliegend sei zu besorgen, dass die Vollstreckungsbehörde bereits bei der Beurteilung des körperlichen Zustands des Verurteilten nicht alle Aspekte berücksichtigt habe.
Mit Verfügung vom 02.06.2025 (Bl. 368 der Strafvollstreckungsakte Staatsanwaltschaft Saarbrücken (51 VRs 33 Js 457/19)) beauftragte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken die Gesundheitsbehörde des Landkreises St. Wendel – Gesundheitsamt –, den Beschwerdeführer auf die Frage der Haftfähigkeit hin amtsärztlich zu untersuchen und zu vorformulierten Fragen eindeutig Stellung zu nehmen. In der schriftlichen Stellungnahme des Ärztlichen Gutachters vom 26.08.2025 (Bl. 390 ff der Strafvollstreckungsakte) heißt es unter anderem:
Herr Z. hat sich am 01.08.2025 im Gesundheitsamt St. Wendel bei mir zur Überprüfung der Haftfähigkeit vorgestellt. Es wurden hierbei diverse fachärztliche Befundberichte vorgelegt, die seine zahlreichen Erkrankungen dokumentieren. Als hervorstechende Erkrankungen seien hierbei zu erwähnen: Ein schwer einstellbarer, insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Folgeschäden (in Form einer diabetischen Polyneuropathie, eine diabetische Retinopathie, einem diabetischen Makulaödem), eine schwer einstellbare arterielle Hypertonie, eine obstruktive Schlafapnoe, sowie degenerative Wirbelsäulenveränderungen.
Die dem Gutachter gestellte Frage, ob eine Strafvollstreckung in einer Vollzugsanstalt mit Krankenabteilung bei ärztlicher Betreuung möglich sei, beantwortete er dahin, dass dies möglich sei, sofern sich bezüglich des schwer einstellbaren Diabetes und des schwer einstellbaren Blutdrucks im Falle von Entgleisungen ausgebildetes Sanitätspersonal im Schichtdienst für 24 Stunden am Tag in der Anstalt befinde und dieses durch einen hauptamtlichen, nur für diese Anstalt tätigen Arzt betreut würde. Dies kompensiere jedoch nicht die ambulanten Termine in der Augenklinik Sulzbach. Diese müssten dort oder in einer gleichwertigen Facheinrichtung wahrgenommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ärztliche Stellungnahme verwiesen.
Mit Verfügung vom 08.09.2025 bat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken um Prüfung der Vollzugstauglichkeit des Beschwerdeführers. Dem Schreiben beigefügt waren die gutachterliche Stellungnahme vom 26.08.2025 sowie die von dem Beschwerdeführer zu der Vollstreckungsakte 51 VRs 33 Js 457/19 gereichten ärztlichen Berichte und Befunde. In einem Schreiben vom 24.09.2025 führen die beiden Anstaltsärztinnen Dres. med. B. J. und K. M., Fachärztinnen für innere Medizin, unter anderem aus: Aus den vorgelegten Unterlagen ließen sich keine neuen Erkenntnisse ableiten. Nachgereicht worden sei nun auch eine gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Haftfähigkeit, welcher in Teilen gefolgt werden könne. In dem Gutachten finde sich kein körperlicher Untersuchungsbefund, es würden keine genauen Angaben/Werte bezüglich der Blutzucker- und Blutdruckwerte gemacht. Gegen eine schlechte (instabile) Blutdruckeinstellung spreche allerdings die Tatsache, dass Herr Z. nur eine niedrigdosierte duale Medikamentenkombination einnehmen muss. Der Blutzuckerlangzeitwert von 7,4% sei nicht mit der Angabe einer „nicht zufriedenstellenden“ Blutzuckereinstellung mittels ITC eines 62jährigen Patienten vereinbar. Im hausärztlichen Schreiben zur Vorlage beim LAS werde von einer deutlich eingeschränkten kardio-pulmonalen Leistungsfähigkeit mit niedrig limitierender Belastungsdyspnoe gesprochen. Fachärztliche kardiologische Befunde mit Belastungs-EKG, Echokardiographiebefunde und/oder pulmologische Befunde mit Lungenfunktionsdiagnostik, die derartige Einschränkungen tatsächlich belegen würden, würden nicht vorgelegt.
Mit Verfügung vom 17.10.2025 lehnte die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers, die Vollstreckung aufzuschieben, erneut ab. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragte am 29.10.2025 und am 31.10.2025, die Ablehnung des Vollstreckungsaufschubs aufzuheben und stellte vorsorglich den Antrag, eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hielt an ihrer Entscheidung fest und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 18.12.2025 (2 KLs 4/20) wies die 2. Große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Saarbrücken die Einwendungen des Beschwerdeführers zurück.
Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Umstände, die den Aufschub der Vollstreckung gemäß § 455 Abs. 1 – 3 StPO begründen könnten, lägen nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Geisteskrankheit (§ 445 Abs. 1 StPO) bestünden nicht. Es sei auch nicht festzustellen, dass durch die Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen sei (§ 455 Abs. 2 StPO). Die gutachterliche Stellungnahme des Gesundheitsamts des Landkreises St. Wendel vom 26.08.2025 beschreibe lediglich eine abstrakt denkbare Möglichkeit einer gesundheitlichen Verschlechterung infolge des vorliegenden Krankheitsbildes, die eine Vollzugsuntauglichkeit aus Rechtgründen nicht zu begründen vermöge. Zudem beschreibe die Stellungnahme keine gesundheitlichen Gefahren, die gerade durch die Vollstreckung der Strafe zu besorgen seien, sondern nur solche, die auch außerhalb des Vollzugs in gleicher Weise bestünden. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Strafvollstreckung nicht gemäß § 455 Abs. 3 StPO aufzuschieben, lasse keine Ermessensfehler erkennen. Die Vollstreckungsbehörde habe ärztliche Stellungnahmen zu der maßgebenden Frage, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten mit einer sofortigen Vollstreckung unvereinbar ist, eingeholt. Die Entscheidung beruhe auch auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage. Das Gesundheitsamt des Landkreises St. Wendel habe ausgeführt, dass einer Strafvollstreckung in einer Haftanstalt nichts entgegenstehe, wenn eventuell erforderlich werdende Eingriffe in einer Klinik außerhalb der Justizvollzugsanstalt durchgeführt werden könnten und in der Haftanstalt durchgehend medizinisches Fachpersonal zur Verfügung stehe. Dass diese Voraussetzungen gegeben seien, habe der medizinische Dienst der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken in seiner Stellungnahme vom 24.09.2025 bestätigt.
Auf die gegen diesen Beschluss eingereichte sofortige Beschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken die Aufhebung des Beschlusses und der staatsanwaltschaftlichen Verfügung beantragt, weil keine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Ablehnung eines Haftaufschubs bestehe. Das Saarländische Oberlandesgericht verwarf indessen das Rechtsmittel mit Beschluss vom 17.02.2026 (1 Ws 2/26), bei dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers eingegangen am 19.02.2026, als unbegründet. Zur Begründung verwies der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts. Ergänzend merkte er unter anderem an, es sei – „ausnahmsweise“ – unschädlich, dass die gutachterliche Stellungnahme nicht erkennen lasse, dass sie auf einer eigenen körperlichen Untersuchung des Verurteilten beruhe, da der Verurteilte nicht behaupte, sein gesundheitlicher Zustand weiche von den Annahmen vorgelegter Atteste ab.
Mit Verfügung vom 03.03.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Haftstrafe bis spätestens 31.03.2026 anzutreten. Unter dem 23.03.2026 stellte er daraufhin – erneut – einen Antrag auf Aufschub wegen aktueller Vollzugsuntauglichkeit. Über diesen ist noch nicht entschieden. Ausweislich eines Vermerks der zuständigen Dezernentin vom 09.04.2026 (Bl. 517 des Vollstreckungshefts) soll der Beschwerdeführer durch die Rechtsmedizin am Klinikum Saarbrücken als öffentlich bestellte Gerichtsärzte begutachtet werden. Im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 16.02.2024 (Lv 2/23) sei fraglich, ob die Umstände bezüglich der Erkrankung des Beschwerdeführers und deren Behandlungsmöglichkeiten in der Haft derzeit so hinreichend aufgeklärt seien, dass eine Ablehnung des Antrags auf Vollstreckungsaufschub ohne Weiteres verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Um den Anforderungen an eine entsprechende Aufklärungspflicht gerecht zu werden, sollte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, ein externes Gutachten einzuholen. Ein solches könnte sich gegebenenfalls medizinisch tiefergehend mit den angegebenen Leiden des Beschwerdeführers, insbesondere auch den neu vorgetragenen Entwicklungen, auseinandersetzen. Die Einholung des Gutachtens – ohne Entscheidung über den Haftaufschub – wurde auf Weisung des zuständigen Abteilungsleiters wegen der hiesigen Verfassungsbeschwerde zurückgestellt.
Gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 01.03.2024 und vom 17.10.2025 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 18.12.2025 und des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17.02.2026 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 19.03.2026 bei dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eingegangenen Verfassungsbeschwerde, mit der er die Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 SVerf in Form des Rechts auf Leben und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit sowie des Rechts auf Achtung als Einzelperson mit Blick auf die Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde rügt.
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Ministerium der Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Dem Verfassungsgerichtshof hat das Vollstreckungsheft vorgelegen.
B. / I.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 01.03.2024 – die erste Ladung zum Strafantritt – wendet. Diese Verfügung ist durch den Fortgang des Strafvollstreckungsverfahrens überholt und beschwert den Beschwerdeführer nicht mehr.
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Ungeachtet des Umstands, dass die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter dem 09.04.2026 einen weiteren Aufklärungsbedarf zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gesehen hat, kann angesichts der seine Ausführung anhaltenden Weisung ihres Abteilungsleiters dem Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zugemutet werden, das weitere – unklare – Vorgehen der Staatsanwaltschaft abzuwarten.
II.
Soweit sie zulässig ist, ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Die angefochtene Verfügung und die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person aus Art. 1 S. 2, Art. 3 der Verfassung des Saarlandes i.V.m. Art. 8 EMRK.
1.
a.
Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller im Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebieten grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 – 2 BvR 2061/19; Beschl. v. 21.12.2017 – 2 BvR 277/17; Beschl. v. 19.06.1979 – 2 BvR 1060/88). Das bedeutet auch, dass rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen zu vollstrecken sind (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 – 2 BvR 2061/19; Beschl. v. 21.12.2017 – 2 BvR 277/17).
b.
Das Gebot, den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen, findet allerdings seine Grenzen im Grundrecht des Verurteilten auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG; vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 – 2 BvR 2061/19; Beschl. v. 21.12.2017 – 2 BvR 277/17). Die Verfassung des Saarlandes gewährleistet zwar nichts ausdrücklich ein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Es wird jedoch von dem Grundrecht der Freiheit in Art. 1 S. 2 SVerf sowie der Menschenwürdegarantie (Art. 1 S. 1, S. 2 SVerf) umfasst (Guckelberger in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 1 Rdn. 16) und ist Teil der Gewährleistung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Meyer-Ladewig/Nettesheim/Raumer/Nettesheim, EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 8 Rn. 11), zu denen sich die Verfassung des Saarlandes bekennt (Satz 2 der Präambel). Ist eine Person rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden gewährleistet auch das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 3 SVerf), dass über ein strafprozessrechtlich statthaftes Verlangen nach einer Aussetzung der oder einer Abstandnahme von der Vollstreckung unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der strafvollstreckungsrechtlichen (zu unterscheidenden) Regelungen der §§ 455 und 456 StPO unter Würdigung dieses Grundrechts zu entscheiden ist.
Aus diesen Gewährleistungen folgt, dass die Strafvollstreckungsbehörde zu prüfen hat, ob bei – nachweislich – schwer erkrankten und während der Dauer eines Strafvollzuges nicht angemessen behandelbaren Verurteilten der Vollzug der Freiheitsstrafe noch verhältnismäßig sein kann (SVerfGH, Beschl. v. 13.12.2023 Lv 2/23).
c.
Bei Gesundheitsgefährdungen eines Strafgefangenen entsteht zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung des Strafanspruchs und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte ein Spannungsverhältnis. Keiner dieser Belange genießt schlechthin Vorrang. Dieses ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der bei der Beachtung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit Beachtung erfordert, durch Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzulösen (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 – 2 BvR 2061/19; BVerfG, Beschl. v. 21.12.2017 – 2 BvR 277/17). Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen des Verurteilten ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die Strafvollstreckung dienen soll, so verletzt der Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit (zum Bundesverfassungsrecht BVerfG, Beschl. v. 21.12.2017 – 2 BvR 277/17; BVerfG, Beschl. v.19.06.1979 – 2 BvR 1060/78). Diese Grenze ist jedenfalls dann erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei der Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 – 2 BvR 2061/19; Beschl. v. 21.12.2017 – 2 BvR 277/17; Beschl. v. 19.06.1979 – 2 BvR 1060/78).
d.
Zudem verpflichtet Art. 1 S. 1, S. 2 SVerf die Strafvollstreckungsbehörde dazu, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 – 2 BvR 2061/19; Beschl. v. 21.12.2017 – 2 BvR 277/17; Urt. v. 21.06.1977 – 1 BvL 14/76). Der Strafvollzug steht unter dem Gebot, schädliche Auswirkungen auf die körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen im Rahmen seiner Möglichkeiten entgegenzuwirken und die Gefangenen lebenstüchtig zu halten (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 – 2 BvR 2061/19; BVerfG, Beschl. v. 21.12.2017 – 2 BvR277/17; BVerfG, Urt. v. 21.06.1977 – 1 BvL 14/76).
e.
In dieser Hinsicht trägt § 455 StPO dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung seines Strafanspruchs einerseits und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner Gesundheit und der Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit andererseits Rechnung. Bei der Auslegung des § 455 StPO hat die Vollstreckungsbehörde daher die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie, soweit sie als saarländische Staatsgewalt tätig wird, Art. 1 und Art. 3 SVerf in Rechnung zu stellen. § 455 StPO verbietet daher die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, durch die eine nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahren drohen. Stehen hingegen ausreichende Mittel zur medizinischen Betreuung und zur Abwehr vorhandener Gesundheitsgefahren zur Verfügung, bedarf es eines Zurücktretens des Strafanspruchs nicht (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 – 2 BvR 2061/19; BVerfG, Beschl. v. 21.12.2017 – 2 BvR 277/17; Beschl. v. 09.03.2010 – 2 BvR 3012/09). f.
Diese materiellen Grenzen einer Strafvollstreckung haben grundrechtssichernde verfahrensrechtliche Vorwirkungen: Trägt eine verurteilte Person vor, dass ein solches Strafvollstreckungshindernis besteht, hat sich die Strafvollstreckungsbehörde (abhängig von dem plausibel belegten Vorbringen eines Verurteilten) hinreichende – valide – Erkenntnisse dazu zu beschaffen, was sein konkretes Leiden ist, wie seine Heilungs- oder Linderungschancen sich darstellen, und inwieweit im Verlauf des Freiheitsentzuges eine angemessene medizinische Betreuung stattfinden kann. Diesen von Verfassungs wegen bestehenden Aufklärungserfordernissen genügt weder ein „Aktengutachten“ eines anstaltsärztlichen Dienstes auf der Grundlage von Attesten unklarer Genese und unklarer Grundlagen noch eine amtsärztliche Feststellung, die weder eine ausführliche Anamnese noch die Ergebnisse einer sachkundigen persönlichen Untersuchung enthält und auch im Übrigen den fachlichen Vorgaben einer medizinischen Begutachtung nicht gerecht wird (SVerfGH, Beschl. v. 3.12.2023 Lv 2/23).
2.
Den zuvor aufgezeigten Maßstäben genügen die angegriffenen Entscheidungen – wie die Generalstaatsanwaltschaft und nunmehr auch die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft im Ergebnis zutreffend gesehen haben –, nicht. Es fehlt sowohl an einer genügenden Entscheidungsgrundlage in tatsächlicher Hinsicht (a.), als auch an einer ausreichenden Aufklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (b.).
a.
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken, das Landgericht Saarbrücken und das Saarländische Oberlandesgericht stützen ihre Entscheidungen auf die „Gutachterliche Stellungnahme“ zur Vollzugstauglichkeit des Ärztlichen Gutachters für den Landkreis St. Wendel – Gesundheitsamt – vom 26.08.2025 und die Stellungnahme der Anstaltsärztinnen der JVA Saarbrücken vom 24.09.2026. Diese stellen keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die angegriffenen Entscheidungen dar. Schon im Allgemeinen verlangt ein amtsärztliches Gutachten zu dem gesundheitlichen Zustand eines Betroffenen eine nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft erfolgte gründliche Anamnese, in aller Regel auch eine eigene körperliche Untersuchung, die eigene Erhebung oder die eigene fachkundige Prüfung und Auswertung von Fremdbefunden. Ein amtsärztliches Gutachten zur Haftunfähigkeit erfordert vor allem zwingend eine detaillierte Befunddokumentation. Jede Diagnose muss durch aktuelle Facharztberichte, Laborwerte oder bildgebende Verfahren belegt werden. Denn nur dann ermöglicht das Gutachten es den Strafvollstreckungsbehörden, die Haftfähigkeit des Verurteilten in eigener Verantwortung zu prüfen und hierüber zu entscheiden (vgl. zu den Anforderungen an eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren: BVerwG, Beschl. v. 20.01.2011 – 2 B 2/10). Ohne Angabe der Befunde lassen sich gestellte Diagnosen weder nachvollziehen noch verifizieren. Diesen Anforderungen wird die vorliegende amtsärztliche Stellungnahme nicht gerecht. In dem Gutachten findet sich kein einziger Befund. Vielmehr heißt es ohne jegliche Spezifizierung, der Beschwerdeführer habe zur Begutachtung „diverse fachärztliche Befundberichte vorgelegt, die seine zahlreichen Erkrankungen dokumentieren“. Welche Befunde das sind und um welche Erkrankungen es gehen soll bleibt verborgen. Auch die Stellungnahme der Anstaltsärztinnen beinhaltet keine detaillierte Befunddokumentation.
Daher bilden beide – sich im Übrigen in einem Detail zur Diabeteserkrankung widersprechenden und schon deshalb klärungsbedürftigen – Stellungnahmen von vornherein keine geeignete Grundlage für eine Entscheidung nach § 455 StPO, die keine medizinische, dem ärztlichen Gutachter obliegende, sondern eine rechtliche Aufgabe ist.
b.
Die angefochtenen Entscheidungen beruhen zudem auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung. Die Anstaltsärztinnen führen in ihrer Stellungnahme vom 24.09.2025 aus, dass im hausärztlichen Schreiben zur Vorlage beim Landesamt für Soziales von einer deutlich eingeschränkten kardio-pulmoralen Leistungsfähigkeit mit niedrig limitierender Belastungsdyspnoe gesprochen werde; fachärztlich kardiologische Befunde mit Belastungs-EKG, Echokardiographiebefunde und/oder pulmologische Befunde mit Lungenfunktionsdiagnostik, die derartige Einschränkungen tatsächlich belegen würden, seien indes nicht vorgelegt. Auch diese Ausführungen hätten die Staatsanwaltschaft veranlassen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären, um die Belastbarkeit der Diagnoseerstellung überprüfen zu können.
c.
Zwar trifft es – wie das Saarländische Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat – zu, dass Voraussetzung einer Entscheidung über einen Aufschub der Strafhaft nicht stets eine körperliche Untersuchung eines Verurteilten durch alle mit der medizinischen Prüfung der Haftfähigkeit befassten Ärzte ist (BVerfG Beschl. v. 21.12.2017 – 2 BvR 2772/17). Allerdings betraf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen Fall, in dem eine körperliche Untersuchung durch jedenfalls einen Sachverständigen stattgefunden hatte und eine unzulängliche Dokumentation der medizinischen Befunde im Übrigen nicht dargelegt war. Im Übrigen leuchtet die Begründung der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts nicht ein, „ausnahmsweise“ sei eine körperliche Untersuchung des Verurteilten nicht erforderlich, weil der Verurteilte nicht behauptet habe, sein körperlicher Zustand weiche von den vorgelegten Attesten ab. Zum einen kann ein körperlicher Zustand, ein tatsächlicher Umstand, nicht von Attesten, einer medizinischen Bewertung, abweichen. Zum anderen ist nicht dokumentiert, welche Atteste vorliegen, sodass die für die rechtliche Beurteilung einer Haftverschonung allein zuständige Strafvollstreckungsbehörde gar nicht beurteilen kann, ob die von dem Verurteilten sehr wohl vorgetragenen Differenzen seiner Beurteilung seines körperlichen Zustands zu den Annahmen des amts- und anstaltsärztlichen Dienstes zutreffen oder nicht.
Vor diesem Hintergrund waren weder die Staatsanwaltschaft noch die Gerichte in der Lage, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuordnen und davon ausgehend eine Abwägung zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung des Strafanspruchs und den Grundrechten des Beschwerdeführers vorzunehmen. Infolgedessen ist es vorliegend verfassungsrechtlich geboten, im Interesse bestmöglicher Sachaufklärung weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durchzuführen.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass es gilt, Versuchen entgegenzuwirken, durch Vorlage wohlwollender oder geneigter Atteste aufgrund von bloßen Beschwerdeschilderungen Haftverschonung zu erreichen. Das befreit die Strafvollstreckungsbehörden aber nicht von der – von der Generalstaatsanwaltschaft und der zuständigen Dezernentin durchaus erkannten – Notwendigkeit einer validen Feststellung der Voraussetzungen einer Haftverschonung. Ob sie zu gewähren oder zu versagen ist, ist, wenn solche Feststellungen auch medizinisch lege artis getroffen sind, nicht Aufgabe und Befugnis des Verfassungsgerichtshofs.
III.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 26 VerfGHG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts resultiert aus § 37 Abs. 2 RVG.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Dick Dr. Freymann Philipp
Treese JR. Warken Witsch
Ausgefertigt:
(Ernst)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 1 SVerf SL, Art. 3 SVerf SL, Art. 8 EMRK, § 445 StPO, § 26 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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