Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 11.03.2021 – Lv 20/20
Leitsatz
Hat ein Gericht über eine Anhörungsrüge nicht entschieden, sondern lediglich mitgeteilt, sie sei "nicht verständlich", so ist das Anhörungsverfahren nicht abgeschlossen.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen
2. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
A. / 1.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 06.07.2020 (Az.: 27 OWi 1842/20). Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den Halterkostenbescheid der Zentralen Bußgeldbehörde S. zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin wendet sich zudem gegen die Nichterledigung der gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert erhobenen Nichtanhörungsrüge.
2.
Die Beschwerdeführerin ist Halterin des Kraftfahrzeugs der Marke B. mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XX, das am 06.03.2020 in der K.-straße vor Hausnummer XX in W. abgestellt war.
Mit Schreiben vom 09.03.2020 verwarnte die Gemeinde Sch. als zuständige Verkehrsüberwachungsbehörde die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Anhörung wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg mit Behinderung von Fußgängern und setzte ein Verwarngeld in Höhe von 30,00 Euro fest. Das Schreiben enthielt auch einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin gem. § 25a StVG als Halterin des Kfz die Kosten des Verfahrens auferlegt würden, wenn dessen Führer nicht ermittelt werden könne.
Nach erfolgter Akteneinsicht durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bestritt dieser mit Schriftsatz vom 03.04.2020 den vorgeworfenen Parkverstoß. Auf dem angeblichen Tatfoto sei im Gegensatz zu der anderen Straßenseite auf der rechten Fahrbahnseite keine, einen Gehweg dokumentierende Fahrbahnabgrenzung zu erkennen. Bestritten wurde auch die Behinderung Dritter durch die Beschwerdeführerin. Zur Frage der Fahrereigenschaft wurde im genannten Schriftsatz nicht Stellung genommen.
Mit Bescheid vom 09.06.2020 (Az. 101009586) erließ das Landesverwaltungsamt unter Einstellung der Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit einen Kostenbescheid nach § 25a StVG über Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 23,50 Euro. Zur Begründung wurde ausgeführt, der verantwortliche Fahrzeugführer sei innerhalb der Verjährungsfrist nicht feststellbar gewesen.
3.
Gegen diesen Bescheid stellte die Beschwerdeführerin am 25.06.2020 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte die Aufhebung des Kostenbescheides unter Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Landeskasse. Zur Begründung führte sie aus, ihr seien die Kosten des Verfahrens gem. § 25a StVG zu Unrecht auferlegt worden. Die Fahrereigenschaft der Beschwerdeführerin sei nie bestritten worden, so dass § 25a StVG tatbestandlich nicht erfüllt sei. Gegenstand der Rechtsverteidigung sei vielmehr die bestrittene Tatbestandsmäßigkeit eines verbotswidrigen Parkens auf Gehwegen mit Behinderung gewesen. Eine Rechtsgrundlage für den ergangenen Kostenbescheid bestehe daher nicht. Der Bescheid verstoße zudem gegen § 25a Abs. 2 StVG, wonach eine vorherige Anhörung desjenigen erforderlich sei, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Eine solche Anhörung habe nicht stattgefunden.
Der Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 06.07.2020 (Az. 27 OWi 1842/20) zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kosten des Verfahrens seien der Betroffenen zu Recht auferlegt worden, da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 StVG vorgelegen hätten. In dem wegen eines Parkverstoßes eingeleiteten Bußgeldverfahren habe der verantwortliche Fahrzeugführer nicht mit angemessenem Ermittlungsaufwand innerhalb der Verjährungsfrist festgestellt werden können. In dem der Betroffenen als Halterin des Fahrzeugs übersandten Anhörungsbogen sei sie zur Nennung des Fahrzeugführers aufgefordert und darauf hingewiesen worden, dass ihr gem. § 25a StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden könnten, wenn der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden könne oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Die Beschwerdeführerin habe den Fahrzeugführer in der Folge nicht benannt. Über die durchgeführten Maßnahmen hinausgehende Ermittlungen seien mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache von der Verwaltungsbehörde in der Regel nicht zu verlangen.
4.
Am 13.07.2020 erhob die Beschwerdeführerin Nichtanhörungsrüge mit der Begründung, das Gericht habe in seinem Beschluss weder ihren Vortrag berücksichtigt, dass die Fahrereigenschaft nicht bestritten worden sei, noch dass die nach § 25a Abs. 2 StVG erforderliche Anhörung vor Erlass eines Kostenbescheids nicht stattgefunden habe.
Mit formlosem Schreiben vom 20.07.2020 hat sodann das Amtsgericht St. Ingbert der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihre Rüge sei „nicht so recht verständlich“. Sie sei mit Schreiben vom 09.03.2020 angehört und – verbunden mit dem Hinweis auf die Folge des § 25a StVG – gleichzeitig aufgefordert worden, den Fahrer zu benennen. Da die Beschwerdeführerin darauf nicht reagiert habe, sei der Kostenbescheid zu Recht ergangen. Das Gericht hat der Beschwerdeführerin dazu eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 26.07.2020 wiederholte die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Vortrag und führte darüber hinaus aus, der in dem Anhörungsbogen erfolgte Hinweis auf die Halterhaftung reiche nicht aus, um den Anforderungen des § 25a Abs. 2 StVG zu genügen. In dem Schreiben heißt es sodann: „Der Verteidigung bleibt daher nichts anderes übrig, als davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben vom 20.07.2020 um eine Ablehnung der ordnungsgemäß begründeten Nichtanhörungsrüge handeln soll.
Im Hinblick auf den bevorstehenden Fristablauf zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde kann daher eine weitere Korrespondenz in dieser Sache nicht erwartet werden.“
5.
Mit der am 06.08.2020 beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf (Recht auf rechtliches Gehör) sowie Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf (Recht auf eine willkürfreie Entscheidung) durch den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 06.07.2020 (Az. 27 OWi 1842/20) sowie durch die Nichterledigung der Nichtanhörungsrüge vom 13.07.2020.
a) Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, der Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert verletze sie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör. Das Gericht habe ihren Vortrag, dass der angefochtene Kostenbescheid ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin als Fahrzeughalterin ergangen sei und somit gegen § 25a Abs. 2 StVG verstoße, der eine solche Anhörung vorschreibe, nicht beachtet. Der in dem Verwarnungsgeldangebot enthaltene Hinweis, dass ihr als Halterin des Fahrzeugs die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können, wenn der Führer des Fahrzeugs nicht ermittelt werden könne, reiche nach dem Wortlaut des § 25a StVG nicht aus. b) Daneben habe das Amtsgericht St. Ingbert den Sachvortrag der Beschwerdeführerin, wonach die Fahrereigenschaft nicht bestritten worden sei und deshalb die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 StVG nicht vorgelegen haben, nicht beachtet und dadurch das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot verletzt.
c) Die gerichtliche Behandlung der Anhörungsrüge vom 13.07.2020 stelle einen weiteren eigenständigen Verstoß gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dar, da das Amtsgericht verpflichtet gewesen sei, auf die gegen den Beschluss vom 06.07.2020 erhobene Anhörungsrüge eine, wie auch immer geartete, Entscheidung zu treffen. Indem das Gericht die Anhörungsrüge nicht ordnungsgemäß beschieden habe, habe es das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
I. / 1.
Die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes kann gem. § 55 Abs. 3 VerfGHG erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Die Verfassungsbeschwerde ist daher erst dann zulässig, wenn ein Beschwerdeführer seiner grundrechtlichen Beschwer nicht anderweitig abzuhelfen befugt ist (SVerfGH, Beschl. v. 29.08.2019, Lv 3/19, S. 4).
Zwar ist der Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 09.06.2020, mit dem das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin gegen die Kostenentscheidung der Zentralen Bußgeldbehörde zurückgewiesen hat, nicht anfechtbar (§ 25a Abs. 3 S. 3 StVG). Jedoch ist, wenn mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, die Anhörungsrüge an das Fachgericht Teil des Rechtswegs, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Regelfall abhängig ist (BVerfGE 122, 190 (198); BVerfGE 42, 243 (245); 74, 358 (380)). Das Verfahren der Anhörungsrüge gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, § 33a StPO ist auch in Verfahren nach § 25a StVG zu beachten (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschl. v. 19.07.2007, BeckRS 2007, 142903; Rn. 13; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urt. v. 05.07.1996, BeckRS 1996, 13956, Rn. 13; SVerfGH, Beschl. v. 29.08.2019 – Lv 3/19, S. 4). Die Beschwerdeführerin hätte also, bevor sie Verfassungsbeschwerde erhoben hat, das Verfahren der Anhörungsrüge bis zu einer Entscheidung betreiben müssen (vgl. SVerfGH, Beschluss v. 29.08.2019, Lv 3/19, S. 4). Dies hat die Beschwerdeführerin nicht getan. Es ist keine Entscheidung im Anhörungsverfahren ergangen.
Eine solche Entscheidung stellt insbesondere nicht das Schreiben des Gerichts vom 20.07.2020 dar. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben schon ausweislich seiner Form keine Entscheidung ist, geht aus seinem Inhalt klar hervor, dass das Gericht mit diesem Schreiben nicht das Anhörungsverfahren abschließen wollte oder abgeschlossen hat. Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zum Hinweis des Gerichts in dem Schreiben binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
2.
Es liegt hier auch keine Fallkonstellation vor, in der ausnahmsweise von der Erschöpfung des Rechtsweges abgesehen werden kann. Gem. § 55 Abs. 3 S. 2 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof vor Erschöpfung des Rechtsweges sofort entscheiden, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer/ der Beschwerdeführerin ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er/sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
Beides ist hier nicht der Fall. Insbesondere wäre der Beschwerdeführerin kein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstanden, wenn sie die Entscheidung im Anhörungsverfahren abgewartet hätte. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin im Anhörungsverfahren (Schriftsatz vom 26.07.2020) wäre nämlich die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht abgelaufen. Diese Frist beginnt nämlich bei Erhebung der Anhörungsrüge erst mit Bekanntgabe der Entscheidung über die Anhörungsrüge (vgl. nur BVerfGE 122, 190 (198)).
3.
Die Beschwerdeführerin hätte nach alledem eine Entscheidung des Amtsgerichts St. Ingbert über die Anhörungsrüge abwarten müssen. Dies hat die Beschwerdeführerin nicht getan. Sie hat vielmehr mit der unzutreffenden Behauptung, es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben des Gerichts vom 20.07.2020 um eine Ablehnung der ordnungsgemäß begründeten Nichtanhörungsrüge handele, das Anhörungsverfahren nicht weiter betrieben. Dadurch ist die gesetzlich vorgesehene Selbstkontrolle des Fachgerichts, die vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolgen und diese ggf. entbehrlich machen soll, unterblieben.
Inwieweit in der Nichterledigung der Nichtanhörungsrüge durch das Gericht ein Verfassungsverstoß vorliegen soll, hat die Beschwerdeführerin weder substantiiert vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Es hat nämlich – wie ausgeführt – das Amtsgericht mit dem Schreiben vom 20.07.2020 weder eine Entscheidung getroffen noch hat es eine Fortführung des Verfahrens über die Anhörungsrüge abgelehnt. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, aus welchem Grund zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde am 06.08.2020 das Anhörungsverfahren hätte mit einer Entscheidung abgeschlossen sein müssen.
4.
Dass die Beschwerdeführerin nicht die gerichtliche Entscheidung im Anhörungsverfahren abgewartet hat, führt nicht nur zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf ihre Rüge des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Wird nämlich gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Verletzung anderer Grundrechte gerügt, scheitert die gesamte Verfassungsbeschwerde am Grundsatz der Subsidiarität (§ 55 Abs. 3 VerfGHG), wenn keine Anhörungsrüge erhoben worden ist (vgl. SVerfGH, Beschl. v. 08.02.2021, S. 9 f. m.w.N.) oder wenn, wie hier, die Entscheidung im Anhörungsverfahren nicht abgewartet wurde. Die Verfassungsbeschwerde ist also auch in Bezug auf die anderen Grundrechte unzulässig, weil nicht auszuschließen ist, dass die das Verfahren in den vorigen Stand versetzende Anhörungsrüge zur fachgerichtlichen Abhilfe auch in Bezug auf andere in Betracht kommende Grundrechtsverletzungen geführt hätte (vgl. SVerfGH, Beschl. v. 08.02.2021, S. 10 m.w.N.).
Nach alledem war die Verfassungsbeschwerde zu verwerfen.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Flasche Trenz JR. Warken
Prof. Dr. Weth Zempel
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 60 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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